Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 13.12.2021 | VG Lüneburg, 27.04.2021

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,906
OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,906)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29.01.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,906)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 CoronaVV SL 2021b, § 47 Abs 6 VwGO, § 28 Abs 1 S 1 IfSG
    Zeitlich befristete Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der Kontaktbeschränkung mit dem Schutz der Familie hinsichtlich der familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern; Anforderungen an die Begründetheit der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kontaktbeschränkung zur Eindämmung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kontaktbeschränkungen aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung - Corona-Virus

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (13)

  • OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21

    Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Der Verordnungsgeber habe die Entscheidung des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - nur unzureichend umgesetzt.

    Die übrigen vom Senat und ihr in ihrem Antrag vom 12.1.2021 im Verfahren 2 B 7/21 angesprochenen Problemkreise, namentlich des Landesparlamentsvorbehalts, der mangelhaften Evaluierung sowie der Tangierung des Art. 1 GG durch die Kontaktbeschränkungen seien auch in der Neufassung der Verordnung unberücksichtigt geblieben.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Rn. 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen der Antragstellerin die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].

  • VerfGH Saarland, 28.04.2020 - Lv 7/20

    Corona-Verordnung: Verfassungsgerichtshof lockert Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.[vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris][vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris] Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes[vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -][vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -] hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen.
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382][vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382] umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Mit Blick auf die teils erheblichen Grundrechtseingriffe infolge der geltenden "Corona-Verordnung" dürfte aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatzes eine stärkere (vorherige) Einbindung des Landesgesetzgebers angezeigt sein.
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde damit in seiner Wirkung deutlich reduziert,[vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris][vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Als Alternativen für die Zusammenkunft mit mehreren Personen stehen die jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen über Fernkommunikationsmittel zur Verfügung.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris] Ungeachtet dessen bestehen aber erhebliche Bedenken, ob durch die Regelung in § 6 Abs. 1 VO-CP das Zusammenleben innerhalb der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder) in hinreichendem Maße ermöglicht wird.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Rn. 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter; …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.[vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris][vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris] Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes[vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -][vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -] hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21
    Rn. 12 c) Bei aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären haben die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21

    Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem …

    Rn. 135 Durch Kontaktbeschränkungen erscheinen des Weiteren auch einschneidende Eingriffe in beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG möglich (vgl. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 18. Januar 2021, 13 MN 11/21, Rn. 45; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Januar 2021.2 B 25/21, Rn. 10 ff.; ablehnend allerdings Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 24. November 2020, 3 R 220/20, Rn. 114), was ebenfalls für die grundrechtliche Erheblichkeit des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG streitet.
  • OVG Thüringen, 18.02.2021 - 3 EN 67/21

    Corona-Krise; Beschränkungen des Kontakts, des nächtlichen Ausgangs und der …

    Insoweit nimmt der Senat auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Bezug (Beschluss vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 - juris Rn. 10 ff., OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 - juris Rn. 45 ff.;… vgl. auch zur entsprechenden bayerischen Verfassungslage: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Dies legt weder der Vortrag des Antragstellers nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: OVG Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 - juris Rn. 12 ff.; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 - juris Rn. 55 ff. jeweils juris).

  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 40/21

    Feststellung der Unwirksamkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)

    Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29.1.2021 - 2 B 25/21 - nach Vornahme einer sogenannten Folgenabwägung zurückgewiesen.

    Rn. 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 B 7/21 sowie 2 B 25/21 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Gleiches gilt im Übrigen für die den Gegenstand des Verfahrens 2 B 25/21 bildende Folgefassung vom 22.1.2021, deren Gültigkeit ebenfalls ausdrücklich bis 7.2.2021 befristet war.[vgl. dazu § 14 Abs. 2 VO-CP, Amtsblatt I 2021, Seiten 136/146][vgl. dazu § 14 Abs. 2 VO-CP, Amtsblatt I 2021, Seiten 136/146] Deswegen war dieser Normenkontrollantrag vom 8.2.2021 von Anfang an unzulässig und kann daher keine Grundlage für ein damit nun verfolgtes "nachträgliches" Feststellungsbegehren darstellen.

    Von daher lässt sich ein besonderes Feststellunginteresse im vorgenannten Verständnis für diesen Antrag im konkreten Fall auch nicht unter dem Aspekt des Art. 19 Abs. 4 GG mit einer im Ergebnis ursprünglich durchaus zu konstatierenden und "tiefgreifenden" Grundrechtsbetroffenheit nach Art. 6 GG begründen.[vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 29.1.2021 - 2 B 25/21 -][vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 29.1.2021 - 2 B 25/21 -] Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.[vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545][vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545] Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

  • OVG Bremen, 29.03.2021 - 1 B 100/21

    Vereinbarkeit der Kontaktbeschränkung mit Art. 6 GG - Corona; Familie; …

    Soweit teilweise von Gerichten rechtliche Bedenken wegen der gravierenden Einschränkungen des Kontakts zu Angehörigen der Kernfamilie außerhalb des eigenen Haushaltes, insbesondere des Kontakts zwischen Großeltern und Enkeln gesehen wurden (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 10 ff.;… Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 45 ff.;… OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 78), bezogen sich diese Entscheidungen noch auf die strengeren Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte mit nur einer Person eines anderen Haushalts erlaubt wurden.

    Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nicht nur im Umfeld des Antragstellers, sondern auch deutlich darüber hinaus, erheblich erhöhen (…zur Folgenabwägung vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 82 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 12 ff.;… Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 55 ff.).

  • OVG Bremen, 03.03.2021 - 1 B 102/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Kontaktbeschränkung (Vierundzwanzigste CoronaVO) - …

    Es muss jedoch offen bleiben, ob die Kontaktbeschränkungen auch zu Angehörigen der Kernfamilie außerhalb des eigenen Haushaltes noch mit Art. 6 GG vereinbar sind (vgl. ausführlich: OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 10 ff.;… vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 78;… Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 45 ff.;… vgl. auch zur entsprechenden bayerischen Verfassungslage: Bay. VerfGH, Entsch.

    - 3 EN 67/21, juris Rn. 82 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 12 ff.;… Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 55 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 13 B 305/21

    Streit um die Erweiterung der Kontaktbeschränkungen auf den privaten Raum im …

    Rn. 19 Vgl. zu in den Coronaschutzverordnungen anderer Bundesländer auch für den privaten Raum geregelten Kontaktbeschränkungen: Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.76 -, juris, Rn. 49 ff., mit gewissen Zweifeln insbesondere wegen möglicherweise unzureichender Ausnahmeregelungen offengelassen; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 -, juris, Rn. 29 ff.; im Hinblick auf die Einschränkungen von Art. 6 Abs. 1 GG offene Erfolgsaussichten annehmend: OVG Saarl., Beschluss vom 29. Januar 2021 - 2 B 25/21 -, juris, Rn. 10 f.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Saarland

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56355
BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21 (https://dejure.org/2021,56355)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 (https://dejure.org/2021,56355)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25.21 (https://dejure.org/2021,56355)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,56355) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ruhegehaltfähigkeit einer praktischen Ausbildung als "Bürolehrling"; vorgeschriebene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 S 1 BeamtVG BE, § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG
    Ruhegehaltfähigkeit einer praktischen Ausbildung als "Bürolehrling"; vorgeschriebene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anrechnung von laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit eines Beamten i.R.d. Versorgungsfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08

    Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Rn. 17 Das Berufungsurteil weicht nicht von dem mit der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - (Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17) ab.

    Denn auch in dem zitierten Urteil stellt der Senat für Ausbildungszeiten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG darauf ab, dass es sich um vorgeschriebene Zeiten handeln muss, die der Beamte zu durchlaufen hat, um die besondere laufbahngemäße Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 f.).

  • BVerwG, 05.12.2011 - 2 B 103.11

    Ruhegehaltfähigkeit; vordienstliche Tätigkeit, die zur Ernennung geführt hat; …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11…, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 …und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).

    Rn. 11 Förderlich ist eine Ausbildung oder Tätigkeit, wenn sie für die Amtsausübung nützlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 4.70

    Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - Zurückweisung einer Kalkulation …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Rn. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob eine Vorausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) berücksichtigt werden kann, entscheidend, dass sich diese Ausbildung als ein laufbahnrechtlich vorgeschriebener Teil einer besonderen Ausbildung darstellt, die in bestimmter Weise auf die Erlangung der Fähigkeit für die Ernennung als Beamter der angestrebten Laufbahn ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1970 - 6 C 72.67 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 10 S. 15 ff.; vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 und vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4;… ebenso Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, 9. Update, Stand August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 124).

    Rn. 10 Für die Berücksichtigung einer Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommt es danach darauf an, dass diese Zeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, erforderlich gewesen ist oder notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines von ihm in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amtes war (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 ).

  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (…BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11…, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).

    Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG…, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 …und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 25.12 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung; …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (…BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 …und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 2 C 18.06

    Berücksichtigung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 …und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 25.12 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 …und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Rn. 6 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 22.10

    Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsreformgesetz; Alimentation; …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 …und vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - BVerwGE 169, 293 Rn. 8).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21
    Rn. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob eine Vorausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) berücksichtigt werden kann, entscheidend, dass sich diese Ausbildung als ein laufbahnrechtlich vorgeschriebener Teil einer besonderen Ausbildung darstellt, die in bestimmter Weise auf die Erlangung der Fähigkeit für die Ernennung als Beamter der angestrebten Laufbahn ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1970 - 6 C 72.67 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 10 S. 15 ff.; vom 25. Oktober 1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89 und vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4;… ebenso Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, 9. Update, Stand August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 124).
  • BVerwG, 01.10.2020 - 2 C 9.20

    Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

  • BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

  • BVerwG, 22.03.2012 - 2 B 148.11

    Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und …

  • BVerwG, 14.05.2013 - 2 B 25.12

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ausbildungszeiten

  • BVerwG, 30.11.2018 - 2 B 40.18

    Maßgebliche Rechtslage für die Berücksichtigung einer förderlichen praktischen …

  • BVerwG, 24.02.1970 - VI C 72.67

    Einbeziehung eines Einführungslehrgangs für Jungmänner an einer …

  • VGH Bayern, 26.11.2025 - 14 B 24.202

    Anspruch auf Berücksichtigung des vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden …

    Das vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9 m.w.N.) i.R.d. § 12 Abs. 1 BeamtVG entwickelte Kriterium der "Ableistung" der jeweiligen Ausbildung ist so zu verstehen, dass der gesamte Zeitraum der Ausbildung zu betrachten ist.

    Welche Ausbildung i.S.d. § 12 BeamtVG vorgeschrieben sei und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetze, ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…B.v. 6.5.2014 - 2 B 90.13 - NVwZ 2014, 1168 Rn. 7; B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9) aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung.

    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (alter oder neuer Fassung) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 9 m.w.N.) bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der "Ableistung" der jeweiligen Ausbildung, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist.

  • VG Freiburg, 14.02.2024 - 6 K 1535/23

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit: mehrere aufeinander folgende Beamtenverhältnisse; …

    Rn. 15 Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (hier: Ablauf des 31.07.2023) gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Denn aus diesem Beamtenverhältnis wird die Versorgung gewährt (stRspr zu § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 10, …und Urteil vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 - juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - BVerwG 6 B 38.79 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und Urteil vom 09.06.1971 - BVerwG 8 C 213.67 - Buchholz 238.41 § 23 SVG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 20; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 - juris Rn. 6; OVG Saarland…, Urteil vom 17.08.2021 - 1 A 297/19 - juris Rn. 49).

  • VG Trier, 11.07.2023 - 7 K 3338/22

    Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten

    Rn. 21 a) Die Anerkennung von Vordienstzeiten richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25.21 -, juris, Rn. 8).

    Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis handeln (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris, Rn. 11, s. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 12).

  • VG Kassel, 15.05.2023 - 1 K 592/22
    Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25/21 -, juris; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 3. Dezember 2004 - B 5 K 03.1902 -, juris; jeweils zu der vergleichbaren Regelung nach Bundesrecht).

    Wie bereits dargelegt, ist eine Ausbildung nur dann "vorgeschrieben", wenn es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handelt, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25/21 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 - 4 S 1773/24

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten; Berücksichtigung der Aufbauhilfe im …

    Rn. 18 1. Nach dem sog. Versorgungsfallprinzip ist für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Beamten die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung maßgeblich, wobei Übergangsregelungen zu beachten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 -, juris Rn. 8 m.w.N;… Senatsurteil vom 30.04.2019 - 4 S 934/18 -, juris Rn. 36 …und vom 28.01.2025 - 4 S 862/23 -, juris Rn. 31 ).
  • VG Freiburg, 16.09.2024 - 6 K 3399/23

    Höhere Versorgungsbezüge aufgrund einer geleisteten Aufbauhilfe im …

    Rn. 15 Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (hier: Ablauf des 31.07.2023) gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 8 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG

Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 27.04.2021 - 2 B 25/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22538
VG Lüneburg, 27.04.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,22538)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 27.04.2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,22538)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 27. April 2021 - 2 B 25/21 (https://dejure.org/2021,22538)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,22538) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VG Lüneburg
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht