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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30908
OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12 (https://dejure.org/2012,30908)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 (https://dejure.org/2012,30908)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 (https://dejure.org/2012,30908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG, § 1 Abs 3 BauGB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB
    Vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) unterliegenden städtebaulichen Satzung; Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Anwendungsbereich des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) unterliegenden städtebaulichen Satzung; Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Anwendungsbereich des ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 16
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Rn. 10 Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das der Antragsteller durch den Normenkontrollantrag im Ergebnis verhindern will, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,[so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 - 2 U 2/96 -, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 - 1 U 5/04 -, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149][so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 - 2 U 2/96 -, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 - 1 U 5/04 -, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149] lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen.

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.[ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.][ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.] Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62] Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.

  • OVG Sachsen, 07.10.2008 - 2 B 475/07

    Reisekostenrecht; Dienstreise; Dienstgang; Reisekostenverfügung; …

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren[vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 - 2 C 275/12 -][vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 - 2 C 275/12 -] auszugehen.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 - 2 B 475/07 -][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 - 2 B 475/07 -].
  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen - …

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Auf die Frage einer gegenwärtigen innerstaatlichen Direktwirkung der Sätze 2 und 3 des Art. 10a Abs. 3 der UVP-Richtlinie[vgl. insbesondere zu § 2 Abs. 5 UmwRG EuGH, Urteil vom 12.5.2011 - C-115/09 - DVBl. 2011 757 = NVwZ 2011, 801][vgl. insbesondere zu § 2 Abs. 5 UmwRG EuGH, Urteil vom 12.5.2011 - C-115/09 - DVBl. 2011 757 = NVwZ 2011, 801] in dem Zusammenhang kommt es demgemäß hier nicht an.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; …

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Dabei ist mit Blick auf den nachbarschützenden Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB)[vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17][vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17] zunächst festzuhalten, dass der Antragsgegner als Umweltverband vom Plangeber in der Abwägung zu berücksichtigende "eigene" Belange nicht reklamieren kann.
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz; …

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Dabei ist mit Blick auf den nachbarschützenden Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB)[vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17][vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17] zunächst festzuhalten, dass der Antragsgegner als Umweltverband vom Plangeber in der Abwägung zu berücksichtigende "eigene" Belange nicht reklamieren kann.
  • OVG Saarland, 29.03.2012 - 2 C 252/10

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bauleitplan

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Bei Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen nach § 2 UmwRG ist bei der Beurteilung der Begründetheit des Normenkontrollantrags die spezielle - über das allgemeine Einwendungserfordernis des § 47 Abs. 2a VwGO auf der Ebene der Zulässigkeit[vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 - 2 C 252/10 -, SKZ 2012, 113][vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 - 2 C 252/10 -, SKZ 2012, 113] hinausgehende - Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG zu beachten.
  • OVG Saarland, 04.04.2011 - 2 B 20/11

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß BauGB § …

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,[vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 - 2 B 20/11 -, BauR 2011, 1373 (Ls)][vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 - 2 B 20/11 -, BauR 2011, 1373 (Ls)] der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der "Innenentwicklung" dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.[vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27][vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27] Entgegen der Ansicht des Antragstellers können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener "Außenbereichsinseln" grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind.
  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 7/07

    Baueinstellung wegen abweichender Bauausführung

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Darüber hinaus erscheint es - auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt - zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße "Am Franzenbrunnen" von den Wohnhäusern am östlichen Ende der Diedenhofer Straße getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit - aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt - auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.[vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung "Hohe Wacht/Mondorfer Straße" über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein - inzwischen realisiertes - Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -][vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung "Hohe Wacht/Mondorfer Straße" über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein - inzwischen realisiertes - Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -] Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen "Deutungsbreite" zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der "Innenentwicklung" eindeutig der - dann beplanten - Ortslage zuzuordnen.
  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.[ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.][ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.] Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62] Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 Q 1/92

    Vollzugsaussetzung; Polizeiverordnung; Zucht; Halten ; Kampfhunde

    Auszug aus OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12
    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.[ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.][ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.] Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62] Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 17.07.1992 - 2 Q 2/92

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrollverfahren; Außervollzugsetzung; …

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 8 S 940/12

    Außenbereichsinsel im Innenbereich; Bebauungsplan der Innenentwicklung

    Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172) ; OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH…, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33;… Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2017 - 3 KM 152/17

    Vereinbarkeit eines im Landschaftsschutzgebiet geplanten Ferienhausgebiets, …

    Rn. 17 Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG (der als gleichrangiges späteres Bundesrecht trotz Fehlens einer der Öffnungsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren vermitteln kann, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 - Juris) antragsbefugt, weil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass mit dem angegriffenen Bebauungsplan eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 UVPG vorliegt, durch die vorliegend die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet werden soll, für das nach der Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfungspflicht des Einzelfalles besteht.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.

    Dieser Betrag ist mit Blick auf die Nr. 9.8.4 im Streitwertkatalog zu halbieren, wenn sich der Normenkontrollantrag lediglich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre richtet.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2016 - 2 C 174/16 -, NVwZ-RR 2016, 760) In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517).

  • OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund Artenschutzes

    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013), der trotz des Fehlens einer der Regelung für die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) entsprechenden Öffnungsklausel für abweichende sonstige gesetzliche Regelungen in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich als gleichrangiges späteres Bundesrecht in dem dort genannten Umfang anerkannten Umweltschutzverbänden auch eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren vermitteln kann.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.

    Insoweit ist vielmehr - anders als in dem den Bebauungsplan "KiTa Franzenbrunnen" betreffenden Verfahren 2 B 276/12 - eine Gesamtbetrachtung mit dem Ergebnis einer Hinzurechnung der nach den gegenwärtigen Planungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Bebauungsplans für das Wohngebiet "Franzenbrunnen" insgesamt vorgesehenen Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO vorzunehmen.

    In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 4.3.2015 - 2 C 38/15 -) auszugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - 2 D 14/13

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Sondergebietsfläche …

    OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,.
  • VerfGH Bayern, 17.07.2020 - 23-VII-19

    Unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan

    Solche Außenbereichsinseln werden nach ganz überwiegender Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung (…OVG RhPf vom 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris Rn. 39;… OVG Berlin-BbG vom 19.10.2010 - OVG 2 A 15.09 - juris Rn. 35; OVG Saarl vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - juris Rn. 18;… VGH BW vom 29.10.2013 NVwZ-RR 2014, 171 Rn. 24;… OVG NW vom 17.5.2017 - 10 D 2/16.NE - juris Rn. 22;… vgl. BVerwG vom 4.11.2015 BVerwGE 153, 174 Rn. 25) und im Schrifttum (…Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 13 a Rn. 4;… Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 a Rn. 27;… Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 13 a Rn. 8) von dem in § 13 a BauGB verwendeten Begriff der Innenentwicklung erfasst.
  • OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Ansiedlung eines Verbrauchermarkts; …

    In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 13.11.2015 - 2 C 219/15 -) auszugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)).
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

    In Verfahren nach § 47 VI VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 -).
  • OVG Saarland, 29.10.2018 - 2 B 223/18

    Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Hotel)

    In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 22.8.2018 - 2 C 222/18 -) auszugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)).
  • OVG Saarland, 13.09.2021 - 2 B 172/21

    Normenkontrolleilverfahren, vorhabenbezogener Bebauungplan, Flächennutzungsplan, …

    Rn. 18 Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen.[ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2016 -2 B 283/16 - , SKZ 2017, 70, vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36;][ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2016 -2 B 283/16 - , SKZ 2017, 70, vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36;] Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.[vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2016 -2 B 283/16, SKZ 2017, 70][vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2016 -2 B 283/16, SKZ 2017, 70] Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 05.10.2018 - 2 B 292/18

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; vorläufige Untersagung der Erteilung einer …

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