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Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 06.11.2020

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34569
OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20 (https://dejure.org/2020,34569)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.11.2020 - 2 B 323/20 (https://dejure.org/2020,34569)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. November 2020 - 2 B 323/20 (https://dejure.org/2020,34569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen Betriebsverbot für Tattoo-Studios erfolgreich

  • saarland.de (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen Betriebsverbot für Tattoo-Studios in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilanträge gegen Betriebsverbot für Tattoo-Studios in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Rn. 12 Der Frage, ob die von dem Antragsteller angegriffene Norm der Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz der zum Teil über Monate dauernden Betriebsverbote noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG[vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587][vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587] findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum nie eine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger "billigende" Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -].

    Die Festsetzung von 15.000,- EUR orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Einrichtungen (zu Tattoo-Studios insbesondere Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Rn. 11 Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des - hier künftigen - Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also eines entsprechenden Normenkontrollantrags, vorzunehmen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Das im konkreten Regelungszusammenhang bestehende sehr enge zeitliche "Fenster" für diese prognostische Vorausbeurteilung und der durch Zeitablauf alsbald drohende endgültige Rechts-, in Einzelfällen möglicherweise auch Existenzverlust gebieten in diesen Fällen - soweit möglich - eine über die sonst anzustellende "summarische" Betrachtung hinausgehende Grundrechtsprüfung.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 255/20

    Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Rn. 8 Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP[vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung][vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung] im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Daraus ergibt sich auch sein Rechtsschutzbedürfnis und das darüber hinausgehende besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt] im Sinne gesteigerter "Dringlichkeit".
  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Rn. 8 Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP[vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung][vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung] im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen.
  • OVG Saarland, 21.09.2011 - 2 B 307/11

    Vorläufige Außervollzugsetzung von VergabeV SL 2010, Fassung 2011-04-20, Art 2

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20
    Rn. 8 Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP[vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung][vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung] im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 09.03.2021 - 2 B 58/21

    Corona: Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug gesetzt

    Auch bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Öffnungsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] Die im Grundgesetz gewährleisteten allgemeinen und besonderen Gleichheitsrechte, die in besonderer Weise mit dem "Gerechtigkeitsgefühl" der von einschränkenden staatlichen Maßnahmen betroffenen Menschen in Verbindung stehen, dienen dabei nicht primär dem Ziel, den von der Anwendung von Rechtsnormen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen "Freiraum" gegenüber staatlichen Maßnahmen zu gewährleisten.
  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots des Betriebs von …

    Rn. 18 Besonders evident und sachlich auch aus Sicht des Senats nicht zu rechtfertigen ist die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von "Friseursalons" im Verhältnis zu dem einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerbe des Antragstellers.[vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 und 2 B 323/20 - (Tattoo- und Piercingstudios)][vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 und 2 B 323/20 - (Tattoo- und Piercingstudios)] Bei den Friseuren geht der Antragsgegner offensichtlich davon aus, dass das Risiko einer Infektion in dem Bereich seuchenrechtlich hinnehmbar sei.
  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 62/21

    Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern während der …

    Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit dem streitgegenständlichen Öffnungsverbot eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 13 B 1635/20

    Eilanträge gegen die Untersagung körpernaher Dienstleistungen und die Schließung …

    OVG, Beschlüsse vom 9. November 2020 - 2 B 323/20 - und - 2 B 306/20 -, bislang ebenfalls nur als Pressemitteilung.
  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G, Mischsortimentsklausel)

    Rn. 35 Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nach der Rechtsprechung des Senats[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2021 - 2 B 58/21 -, Juris][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2021 - 2 B 58/21 -, Juris] zudem primär auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Zutrittsbeschränkungen eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 -, beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 -, beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] Insbesondere beim allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG soll verhindert werden, dass einzelne oder auch ganze Gruppen von Grundrechteinhabern im Vergleich zu anderen ohne inhaltliche Rechtfertigung anders - also "ungleich" - behandelt werden, sodass im Ergebnis der Normgeber selbst den Beurteilungsrahmen vorgibt.
  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 329/20

    Antrag auf Außervollzugsetzung der Corona-Pandemie-Verordnung (Einzelfall)

    Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht mit Blick auf eine möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende staatliche "Entschädigung" für entgangene Betriebseinnahmen.[vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 - 2 B 323/20 -, st. Rspr.][vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 - 2 B 323/20 -, st. Rspr.].

    Rn. 12 Unabhängig davon, ob allgemein - wie der Antragsteller geltend macht - hinsichtlich der von ihm bekämpften Betriebsuntersagung für seine Gaststätten in dem § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre,[vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - (Tattoo-Studios)][vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - (Tattoo-Studios)] hat der Senat vergleichbaren Anträgen anderer Gewerbetreibender nur entsprochen, wenn diese Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und überzeugend ihre Absicht und ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Betriebe zu beachten beziehungsweise umzusetzen.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Anordnungen auf dieser Grundlage ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens in erster Linie dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG) dienen.[vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 - 2 B 323/20 -][vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 - 2 B 323/20 -] Da der Antragsteller auch Inhaber des Eiscafés "T..." ist, gilt insoweit im Grundsatz nichts anderes.

  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 340/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots des …

    Rn. 17 Besonders evident und sachlich auch aus Sicht des Senats nicht zu rechtfertigen ist die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von "Friseursalons" im Verhältnis zu dem einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerbe der Antragstellerin.[vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 und 2 B 323/20 - (Tattoo- und Piercingstudios)][vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 und 2 B 323/20 - (Tattoo- und Piercingstudios)] Bei den Friseuren geht der Antragsgegner offensichtlich davon aus, dass das Risiko einer Infektion in dem Bereich seuchenrechtlich hinnehmbar sei.
  • OVG Saarland, 21.07.2022 - 2 C 294/21

    (Rechtswidrigkeit der CoronaVV SL 2021ah § 6 Abs 1 Nr 7 und der CoronaVV SL, …

    Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Betriebsbeschränkungen eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] Eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung enthielt die Mischsortimentsklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. o) VO-CP jedenfalls für die spezialisierten Einzelhändler, die - wie auch die Antragstellerinnen - ein Warensortiment handeln, das nicht sie, demgegenüber aber die großen SB-Warenhäuser, Vollsortimenter, Discounter und Supermärkte ohne Zugangsbeschränkung aufgrund der 2G-Regelung bedienen konnten.
  • OVG Saarland, 21.07.2022 - 2 C 64/21

    Rechtswidrigkeit der CoronaVV SL 2021d § 7 Abs 3

    Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Öffnungsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] Eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung enthielt die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP jedenfalls für die spezialisierten Einzelhändler, die - wie auch die Antragstellerin - ein Warensortiment handeln, das nicht sie, demgegenüber aber die großen SB-Warenhäuser, Vollsortimenter, Discounter und Supermärkte bedienen konnten.
  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios, …

    Auch ein im Vergleich zu Kosmetikstudios deutlich höherer Kundendurchlauf lässt die Berücksichtigung dieser Erwägung derzeit nicht als unsachgemäß erscheinen (dahingehend OVG Saarland, Beschl. v. 09.11.2020 - 2 B 323/20, bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2020 - 13 B 1636/20

    Untersagung des Erbringens von mobilen Massagen als körpernahe Dienstleistung zur …

  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 350/20

    Zwanzigste Coronaverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 5; Schließung von …

  • OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 157/23

    Notwendigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben während der Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 15.12.2020 - 2 B 369/20

    Corona, Einzelhandel, 800-qm-Regelung außer Vollzug gesetzt

  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20

    Corona-Verordnung: Kosmetikstudio (Einzelfall)

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 324/20

    Coronapandemie; Normenkontrollverfahren; Feststellung der Unwirksamkeit einer …

  • VG Schwerin, 16.12.2021 - 7 B 1958/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen sogenannte "2-G-Plus-Regelung" für Tattoo-Studios

  • VG Schwerin, 08.04.2021 - 7 B 635/21

    Keine Corona-Betriebsschließung eines Tatoo-Studios

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,36354
OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20 (https://dejure.org/2020,36354)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.11.2020 - 2 B 306/20 (https://dejure.org/2020,36354)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. November 2020 - 2 B 306/20 (https://dejure.org/2020,36354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • saarland.de (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen Betriebsverbot für Tattoo-Studios in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Der konkrete Fall gibt daher auch keine Veranlassung zu einer Bewertung der inzwischen nach Monaten nunmehr sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss, dass die hier zur Rede stehenden massiven und dauerhaften, unter Umständen existenzvernichtenden, also im Vergleich zu den dort entscheidungsgegenständlichen Beeinträchtigungen der informationellen Selbstbestimmung im Rahmen der Kontaktnachverfolgung ungleich gravierenderen Eingriffe in die Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG der Antragsteller und anderer von Betriebsuntersagungen betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des parlamentarischen Gesetzgebers einer (vorherigen) Rechtfertigung durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung bedürfen.

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP) auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Der konkrete Fall gibt daher auch keine Veranlassung zu einer Bewertung der inzwischen nach Monaten nunmehr sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss, dass die hier zur Rede stehenden massiven und dauerhaften, unter Umständen existenzvernichtenden, also im Vergleich zu den dort entscheidungsgegenständlichen Beeinträchtigungen der informationellen Selbstbestimmung im Rahmen der Kontaktnachverfolgung ungleich gravierenderen Eingriffe in die Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG der Antragsteller und anderer von Betriebsuntersagungen betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des parlamentarischen Gesetzgebers einer (vorherigen) Rechtfertigung durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung bedürfen.

    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige Belange handelt,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP) auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Der konkrete Fall gibt daher auch keine Veranlassung zu einer Bewertung der inzwischen nach Monaten nunmehr sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss, dass die hier zur Rede stehenden massiven und dauerhaften, unter Umständen existenzvernichtenden, also im Vergleich zu den dort entscheidungsgegenständlichen Beeinträchtigungen der informationellen Selbstbestimmung im Rahmen der Kontaktnachverfolgung ungleich gravierenderen Eingriffe in die Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG der Antragsteller und anderer von Betriebsuntersagungen betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des parlamentarischen Gesetzgebers einer (vorherigen) Rechtfertigung durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung bedürfen.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Der konkrete Fall gibt daher auch keine Veranlassung zu einer Bewertung der inzwischen nach Monaten nunmehr sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss, dass die hier zur Rede stehenden massiven und dauerhaften, unter Umständen existenzvernichtenden, also im Vergleich zu den dort entscheidungsgegenständlichen Beeinträchtigungen der informationellen Selbstbestimmung im Rahmen der Kontaktnachverfolgung ungleich gravierenderen Eingriffe in die Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG der Antragsteller und anderer von Betriebsuntersagungen betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des parlamentarischen Gesetzgebers einer (vorherigen) Rechtfertigung durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung bedürfen.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Rn. 12 Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des - hier künftigen - Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also eines entsprechenden Normenkontrollantrags, vorzunehmen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Das im konkreten Regelungszusammenhang bestehende enge zeitliche "Fenster" für diese prognostische Vorausbeurteilung und der durch Zeitablauf drohende endgültige Rechts-in Einzelfällen möglicherweise auch Existenzverlust gebieten in diesen Fällen eine über die sonst nur anzustellende "summarische" Betrachtung hinausgehende Grundrechtsprüfung.
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für "Maßnahmen" nach den §§ 28 bis 31 IfSG "maßgebend" sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] Der konkrete Fall gibt daher auch keine Veranlassung zu einer Bewertung der inzwischen nach Monaten nunmehr sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.[vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss, dass die hier zur Rede stehenden massiven und dauerhaften, unter Umständen existenzvernichtenden, also im Vergleich zu den dort entscheidungsgegenständlichen Beeinträchtigungen der informationellen Selbstbestimmung im Rahmen der Kontaktnachverfolgung ungleich gravierenderen Eingriffe in die Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG der Antragsteller und anderer von Betriebsuntersagungen betroffener Personen unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des parlamentarischen Gesetzgebers einer (vorherigen) Rechtfertigung durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung bedürfen.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 255/20

    Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Rn. 9 Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP[vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung][vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung] im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag der Antragsteller ist zulässig, insbesondere bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Mit Blick auf die Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] anzustellen, wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Daraus ergibt sich ferner ihr Rechtsschutzbedürfnis und das darüber hinausgehende besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt] im Sinne erheblich gesteigerter "Dringlichkeit".
  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20
    Rn. 9 Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP[vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung][vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung] im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag der Antragsteller ist zulässig, insbesondere bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

  • OVG Saarland, 21.09.2011 - 2 B 307/11

    Vorläufige Außervollzugsetzung von VergabeV SL 2010, Fassung 2011-04-20, Art 2

  • VerfGH Saarland, 03.03.2021 - Lv 26/20

    Coronapandemie: Verfassungsbeschwerde eines Restaurantbetreibers erfolglos

    Der gegen den Beschluss des OVG vom 12.11.2020 zu erhebende Willkürvorwurf verstärke sich zudem durch den Beschluss des OVG vom 16.11.2020, Az.: 2 B 337/20, in welchem es - wie bereits in seinem Beschluss vom 06.11.2020, Az.: 2 B 306/20, - maßgeblich darauf abgestellt habe, dass die dort in Rede stehenden Dienstleistungsbetriebe (Tattoo- und Piercing-Studios, Massage-Praxen und Kosmetik-Studios) nach der Expertise des RKI keinen nennenswerten Beitrag zum Pandemie-Geschehen leisteten.

    Die Entscheidung verstößt nicht gegen den in Art. 12 Abs. 1 SVerf zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das OVG in dem angegriffenen Beschluss der Expertise des Robert-Koch-Instituts nicht gefolgt sei, weil das RKI die Gastronomie nicht als Pandemie-"Treiber" bewertet habe, während es unter anderem in den Beschlüssen vom 06.11.2020, Az.: 2 B 306/20, und vom 16.11.2020, Az.: 2 B 337/20, dessen Expertise zu Grunde gelegt habe, greift dies aus mehreren Gründen nicht durch: Zum einen hat das OVG in dem angegriffenen Beschluss die Expertise des RKI in Bezug auf die Gastronomie nicht unberücksichtigt gelassen oder in Zweifel gezogen.

    Mit Beschluss des OVG vom 06.11.2020 - 2 B 306/20 - wurde § 7 Abs. 4 Satz 1 der VO-CP in der Fassung vom 30.10.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Tattoound Piercing-Studios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthielt, weil ein sachlicher Grund für die in der Norm enthaltenen Privilegierung von "Friseursalons" gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistern" (wie z.B. Tattoo-Studios) nicht erkennbar sei (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.11.2020, Az.: 2 B 306/20.

  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20

    Schließung von Tattoo-Studio

    Rn. 12 Der Frage, ob die von dem Antragsteller angegriffene Norm der Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz der zum Teil über Monate dauernden Betriebsverbote noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG[vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587][vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587] findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum nie eine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger "billigende" Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -].

    Die Festsetzung von 15.000,- EUR orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Einrichtungen (zu Tattoo-Studios insbesondere Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -).

  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G, Mischsortimentsklausel)

    Rn. 23 Der auf Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 VO-CP in der aktuellen Fassung im Wege der vorläufigen Anordnung (§§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar) zielende Antrag der Antragstellerin ist zulässig (B.), insbesondere bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft,[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, ebenso etwa Beschlüsse vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichtsund vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -, Juris ][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, ebenso etwa Beschlüsse vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichtsund vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 -, Juris ] und mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt auch begründet (C.).

    Rn. 35 Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nach der Rechtsprechung des Senats[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2021 - 2 B 58/21 -, Juris][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2021 - 2 B 58/21 -, Juris] zudem primär auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Zutrittsbeschränkungen eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 -, beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 -, beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] Insbesondere beim allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG soll verhindert werden, dass einzelne oder auch ganze Gruppen von Grundrechteinhabern im Vergleich zu anderen ohne inhaltliche Rechtfertigung anders - also "ungleich" - behandelt werden, sodass im Ergebnis der Normgeber selbst den Beurteilungsrahmen vorgibt.

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 62/21

    Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern während der …

    Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit dem streitgegenständlichen Öffnungsverbot eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 21.07.2022 - 2 C 294/21

    (Rechtswidrigkeit der CoronaVV SL 2021ah § 6 Abs 1 Nr 7 und der CoronaVV SL, …

    Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Betriebsbeschränkungen eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] Eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung enthielt die Mischsortimentsklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. o) VO-CP jedenfalls für die spezialisierten Einzelhändler, die - wie auch die Antragstellerinnen - ein Warensortiment handeln, das nicht sie, demgegenüber aber die großen SB-Warenhäuser, Vollsortimenter, Discounter und Supermärkte ohne Zugangsbeschränkung aufgrund der 2G-Regelung bedienen konnten.
  • OVG Saarland, 21.07.2022 - 2 C 64/21

    Rechtswidrigkeit der CoronaVV SL 2021d § 7 Abs 3

    Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Öffnungsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.[vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] Eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung enthielt die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP jedenfalls für die spezialisierten Einzelhändler, die - wie auch die Antragstellerin - ein Warensortiment handeln, das nicht sie, demgegenüber aber die großen SB-Warenhäuser, Vollsortimenter, Discounter und Supermärkte bedienen konnten.
  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 33/21

    Corona-Krise; Betriebsuntersagung für körpernahe Dienstleistungen - Friseure; …

    Rn. 5 1. Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere bereits vor Stellung eines Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 - juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 - juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - juris] Der Antrag richtet sich gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 8.2.2021 geänderten und mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten und bis 21.2.2021 befristeten Fassung.[vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff.][vgl. Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 5.2.2021, Seiten 295 ff.] Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen untersagt.
  • OVG Saarland, 11.12.2020 - 2 B 362/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkung für den …

    Rn. 11 Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP[vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020 (Amtsbl. I S. 196 B) i.d.F. vom 27.11.2020 (Amtsbl. I S 1193), in Kraft seit dem 29.11.2020][vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020 (Amtsbl. I S. 196 B) i.d.F. vom 27.11.2020 (Amtsbl. I S 1193), in Kraft seit dem 29.11.2020] im Vorgriff auf eine Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris; zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - (Tattoo-Studios), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris; zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - (Tattoo-Studios), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts] Der Antragsteller ist als unmittelbar betroffener Betreiber eines von der Zutrittsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP erfassten ...-Marktes antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO.
  • OVG Saarland, 22.01.2021 - 2 B 11/21

    Coronabedingte Schließungsanordnung von Ladengeschäften mit E-Zigaretten und …

    Rn. 6 1. Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP gerichtete Antrag der Antragsteller ist zulässig, insbesondere bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 - juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 - juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - juris] Der Antrag richtet sich gegen die Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der zuletzt am 8.1.2021 geänderten und mit diesem Inhalt neu bekannt gemachten und bis 24.1.2021 befristeten Fassung.[vgl. Amtsblatt Teil I vom 8.1.2021, S. 5 f.][vgl. Amtsblatt Teil I vom 8.1.2021, S. 5 f.] Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, untersagt.
  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20

    Corona-Verordnung: Kosmetikstudio (Einzelfall)

    Rn. 18 Auch wenn im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Senats viel dafür spricht, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin bekämpften Betriebsuntersagung für ihr Kosmetik-Studio in dem § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) im Hauptsacheverfahren bei isolierter Betrachtung eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre,[vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - (Tattoo-Studios)][vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - (Tattoo-Studios)] hat der Senat derartigen Anträgen von Erbringern anderer köpernaher Dienstleistungen nur entsprochen, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht beziehungsweise ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Studios zu beachten beziehungsweise umzusetzen.
  • OVG Saarland, 11.07.2024 - 1 A 53/23

    "Dezemberhilfe" nur für nach den Beschlüssen des Bundes und der Länder vom …

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 324/20

    Coronapandemie; Normenkontrollverfahren; Feststellung der Unwirksamkeit einer …

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 329/20

    Antrag auf Außervollzugsetzung der Corona-Pandemie-Verordnung (Einzelfall)

  • VG Saarlouis, 09.11.2020 - 6 L 1358/20

    Seuchenrecht - hier: aufschiebende WirkungZur Rechtmäßigkeit der Schließung eines …

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