Rechtsprechung
| BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag
- Bundesverfassungsgericht
Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag
- rechtsinformationen.bund.de
Erfolglose Organklage bzgl der Besetzung von Ausschussvorsitzen im Deutschen Bundestag (Wahl und Abwahl von Vorsitzenden
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 12 S 1 BTGO 1980, § 58 BTGO 1980, § 59 Abs 1 BTGO 1980
Erfolglose Organklage bzgl der Besetzung von Ausschussvorsitzen im Deutschen Bundestag (Wahl und Abwahl von Vorsitzenden) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Organstreitverfahren betreffend die Besetzung von Ausschussvorsitzen im Deutschen Bundestag; Geltung des Grundsatzes der formalen Gleichheit jenseits der spezifischen Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Recht der Abgeordneten und der Fraktionen auf ...
- rechtsportal.de
Organstreitverfahren betreffend die Besetzung von Ausschussvorsitzen im Deutschen Bundestag; Geltung des Grundsatzes der formalen Gleichheit jenseits der spezifischen Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Recht der Abgeordneten und der Fraktionen auf ...
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Erfolglose Organklage bzgl der Besetzung von Ausschussvorsitzen im Deutschen Bundestag (Wahl und Abwahl von Vorsitzenden)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden
- lto.de (Kurzinformation)
AfD-Klagen auf Ausschussvorsitze im Bundestag bleiben erfolglos
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bundestagsausschüsse - und keine Ausschussvorsitzenden von der AfD
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
AfD hat keinen Anspruch auf Ausschussvorsitzposten im Bundestag
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Anspruch der AfD auf Ausschussvorsitzposten im Bundestag
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
AfD-Fraktion scheitert mit Klagen zum Ausschussvorsitz - AfD hat keinen Anspruch auf Ausschussvorsitze im Bundestag
Besprechungen u.ä. (3)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Parlamentsautonomie unter Willkürvorbehalt
- lto.de (Pressekommentar)
Folgen des BVerfG-Ausschuss-Urteils für Thüringen?: Das Parlament hat es in der Hand
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 38, Art. 40, Art. 93 GG; §§ 13, 63, 64, 67 BVerfGG; §§ 12, 57, 58, 59 GO-BT
Verfahrensgang
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
- BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21
Papierfundstellen
- NJW 2024, 3355
- NVwZ 2025, 70
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (57)
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines …
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Dieses Recht erstreckt sich nicht nur auf die parlamentarische Willensbildung im engeren Sinne, sondern auch auf Entscheidungen über die innere Organisation (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages; 162, 188 ).Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (…vgl. BVerfGE 165, 206 <239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 160, 368 m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ).
Rn. 92 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Abgeordneten das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ).
In diesem Sinne hat der Senat bereits festgestellt, dass den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ein Recht zusteht, an den Organisationsentscheidungen des Parlaments mitzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ), insbesondere durch Beteiligung an Wahlakten innerhalb des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Rn. 94 (1) Fraktionen werden als Zusammenschlüsse von Abgeordneten gegründet und im Deutschen Bundestag tätig (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 93, 195 ; 135, 317 ; 160, 411 ).
Rn. 95 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ; 160, 411 ).
Rn. 97 Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (BVerfGE 160, 411).
In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Besetzung des Präsidiums des Deutschen Bundestages festgestellt, dass sich das Recht der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf gleiche Mitwirkung an den Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern dem Grundsatz nach auch auf den Zugang zum Präsidium erstreckt (vgl. BVerfGE 160, 411 ).
Dieses Recht sei jedoch von vornherein durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Präsidenten und ihrer Stellvertreter begrenzt und könne daher nicht im Sinne eines Benennungsrechts verstanden werden; das in § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT vorgesehene Recht einer Fraktion, im Präsidium mit mindestens einem Vizepräsidenten vertreten zu sein, sei deswegen nicht als unbedingter Anspruch jeder Fraktion auf Stellung eines Vizepräsidenten ausgestaltet, sondern als Recht jeder Fraktion, einen Abgeordneten zur Wahl zu stellen (vgl. BVerfGE 160, 411 ).
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 m.w.N.).
Er prägt den Status der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse und vermittelt ihnen daher ein Recht, diesem Grundsatz entsprechend behandelt zu werden (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ).
Rn. 116 ee) Eine nach Maßgabe der Geschäftsordnung zulässige Wahl zur Besetzung eines parlamentarischen Leitungsamtes kann nur eine freie Wahl sein (vgl. BVerfGE 160, 411 ).
Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe (vgl. BVerfGE 143, 22 ; 160, 411 ).
Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfGE 143, 22 ; 160, 411 ).
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG üben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ihr Mandat in Unabhängigkeit aus, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 160, 411 ).
Zu den Statusrechten der Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 411 ) und insbesondere das Recht, an Wahlen mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).
Das freie Mandat der Abgeordneten manifestiert sich daher auch durch ihre freie Beteiligung an Wahlen (vgl. BVerfGE 160, 411 ).
Das bei einer Wahl besonders geschützte freie Mandat der Abgeordneten steht deshalb einem Recht der Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis entgegen (vgl. BVerfGE 160, 411 ).
Die Abstimmungs- oder Wahlentscheidung der Abgeordneten bleibt dennoch frei und wird allein von ihnen persönlich verantwortet (vgl. BVerfGE 160, 411 m.w.N.).
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Dieses Recht erstreckt sich nicht nur auf die parlamentarische Willensbildung im engeren Sinne, sondern auch auf Entscheidungen über die innere Organisation (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages; 162, 188 ).Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 142, 25 ; 160, 368 ).
Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (…vgl. BVerfGE 165, 206 <239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 160, 368 m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ).
Rn. 92 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Abgeordneten das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ).
In diesem Sinne hat der Senat bereits festgestellt, dass den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ein Recht zusteht, an den Organisationsentscheidungen des Parlaments mitzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ), insbesondere durch Beteiligung an Wahlakten innerhalb des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 m.w.N.).
Er prägt den Status der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse und vermittelt ihnen daher ein Recht, diesem Grundsatz entsprechend behandelt zu werden (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ).
Seinen Ausdruck findet dieser verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch unter anderem im Recht der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (vgl. zu diesem Grundsatz BVerfGE 1, 144 ; 154, 1 ; 160, 368 ).
Rn. 100 a) Zur Wahrnehmung der dem Deutschen Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit aller Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse sichert und zugleich der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages dient (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ; 160, 368 ).
Hierbei sind nicht nur der Erlass, sondern auch die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung grundsätzlich dem Deutschen Bundestag selbst überantwortet (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Dabei beachtet es die Autonomie des Parlaments bei der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Diese müssen gegenüber dem freien Mandat zumindest gleichwertig sein (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein damit verbundener Eingriff in das Recht der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend verfassungsrechtlich legitimiert, das heißt verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des …
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Rn. 64 2. Mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA) und vom 25. Mai 2022 (BVerfGE 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die mit den Hauptsacheanträgen jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.In beiden Verfahren benennt die Antragstellerin mit dem Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Prinzip der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung rügefähige Rechtspositionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 154, 1 ; 162, 188 ).
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 154, 1 ).
Vor diesem Hintergrund hätte es vorliegend Ausführungen dazu bedurft, warum der Antrag zu b) im Verfahren 2 BvE 1/20 gleichwohl zur Abwehr einer Beschwer zusätzlich erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne bereits BVerfGE 154, 1 ).
Rn. 95 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ; 160, 411 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt beziehungsweise dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Rn. 96 (2) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hingegen nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Deutschen Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Daraus hat der Senat den weiteren Schluss gezogen, dass sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie hält (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Seinen Ausdruck findet dieser verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch unter anderem im Recht der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (vgl. zu diesem Grundsatz BVerfGE 1, 144 ; 154, 1 ; 160, 368 ).
Bei solchen Funktionen, die rein organisatorischer Art sind, kommt er nicht zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Rn. 83 a) Dem Grundgesetz ist - als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehend von dem Demokratieprinzip und der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gewaltenteilung - der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz effektiver Opposition zu entnehmen (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 123, 267 ; 142, 25 ).Es geht von einem offenen Wettbewerb unterschiedlicher politischer Kräfte aus (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 142, 25 ).
Die Minderheit muss in diesem Wettbewerb die effektive Chance haben, zur Mehrheit zu werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 142, 25 ).
Da die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer Regierung und die Garantie ihrer Handlungsfähigkeit fortdauernd erforderlich ist (vgl. BVerfGE 135, 259 ), wird die Aufgabe der Regierungskontrolle in der Regel vor allem von der parlamentarischen Minderheit wahrgenommen (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 142, 25 ).
Zu ihrem Schutz und zur Effektivierung dieser Kontrolle stehen von Quoren abhängige Minderheitenrechte zur Verfügung (vgl. BVerfGE 142, 25 ).
Dieser besteht in erster Linie im Interesse des demokratischen Staates, der nur bei effektiver Kontrolle der Regierung und der parlamentarischen Mehrheit als solcher bestehen kann (vgl. BVerfGE 142, 25 ).
Die Opposition wurde im Grundgesetz aber nicht als eigenständige Institution ausgestaltet (vgl. BVerfGE 142, 25 ;… Kuhn, Der Verfassungsgrundsatz effektiver parlamentarischer Opposition, 2019, S. 35;… Cancik, NVwZ 2014, S. 18 ff. ;… Ingold, ZRP 2016, S. 143 ff. ).
Aus dem Grundgesetz lassen sich weder spezifische Oppositionsfraktionsrechte noch ein Gebot zur Schaffung solcher Rechte ableiten (vgl. BVerfGE 142, 25 ).
Ein subjektives Recht, zu opponieren, folgt daher aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Recht der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 142, 25 ; 165, 270 ).
Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 142, 25 ; 160, 368 ).
- BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (…vgl. BVerfGE 165, 206 <239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 160, 368 m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ).Rn. 95 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ; 160, 411 ).
Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergibt sich, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 140, 115 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt beziehungsweise dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Rn. 96 (2) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hingegen nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Deutschen Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Daraus hat der Senat den weiteren Schluss gezogen, dass sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie hält (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ; 160, 368 ).
Bei solchen Funktionen, die rein organisatorischer Art sind, kommt er nicht zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Zu den Statusrechten der Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 411 ) und insbesondere das Recht, an Wahlen mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren …
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
- 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -.- 2 BvE 10/21 -.
- 2 BvE 10/21 -.
Die Verfahren 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden..
Zum anderen rügt sie die Durchführung von Wahlen unter den Ausschussmitgliedern zur Bestimmung der Vorsitzenden der Ausschüsse für Inneres und Heimat (im Folgenden: Innenausschuss), Gesundheit (im Folgenden: Gesundheitsausschuss) und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: Entwicklungsausschuss) des Deutschen Bundestages zu Beginn der 20. Wahlperiode, bei denen die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten jeweils keine Mehrheit erreichten (2 BvE 10/21).
Rn. 39 Mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2020 und 31. Dezember 2021 hat die Antragstellerin Organklagen erhoben betreffend die Abwahl des vormaligen Vorsitzenden des Rechtsausschusses (2 BvE 1/20) beziehungsweise die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Vorsitzenden in den Ausschüssen (Innen-, Gesundheits- und Entwicklungsausschuss), deren Vorsitze die Antragstellerin nach Maßgabe des zu Beginn der 20. Wahlperiode durchgeführten Zugriffsverfahrens für sich beansprucht (2 BvE 10/21).
Rn. 65 3. Die Verfahren 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21 sind aufgrund Verfügung der Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2024 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden worden.
Rn. 66 Die Anträge sind zulässig, soweit sie sich im Verfahren 2 BvE 1/20 gegen den Rechtsausschuss (Antragsgegner zu 2.) und im Verfahren 2 BvE 10/21 gegen den Innen-, den Gesundheits- und den Entwicklungsausschuss (Antragsgegner zu 2. bis 4.) richten und die Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages durch die Abwahlentscheidung (2 BvE 1/20) beziehungsweise die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen (2 BvE 10/21) geltend machen (I.).
Rn. 76 1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin in beiden Verfahren gegen den Deutschen Bundestag als Gesamtorgan (jeweils Antragsgegner zu 1.) sowie im Verfahren 2 BvE 10/21 darüber hinaus gegen die Präsidentin des Deutschen Bundestages und gegen das Präsidium wendet (Antragsgegner zu 5. und 6.).
Rn. 79 b) Die im Verfahren 2 BvE 10/21 angegriffenen Wahlakte sind von den jeweiligen Ausschüssen zu verantworten.
Rn. 108 2. Die Durchführung von Wahlen zum Ausschussvorsitz in dem Innen-, dem Gesundheits- und dem Entwicklungsausschuss (2 BvE 10/21), deren Vorsitze der Antragstellerin nach § 12 GO-BT grundsätzlich zustehen, verletzen das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung nicht.
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 154, 1 ).Ihr Wirken ist eine bedeutende Voraussetzung für die Effektivierung der Tätigkeit der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 112, 118 ).
Fraktionen sind daher anerkannte Einrichtungen des Verfassungslebens und als ständige Gliederungen des Deutschen Bundestages Teil der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 70, 324 ; 112, 118 ).
Rn. 95 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ; 160, 411 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt beziehungsweise dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ; 160, 368 ).
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Weite Teile der fachlichen Beratungen und der Vorbereitung der Entscheidungen des Deutschen Bundestages, die abschließend dem Plenum in seiner Gesamtheit obliegen, sowie der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des Parlaments finden in den Ausschüssen statt (vgl. zur Bedeutung der Ausschussarbeit für die parlamentarische Tätigkeit BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ).Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (…vgl. BVerfGE 165, 206 <239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 160, 368 m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt beziehungsweise dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ; 160, 368 ).
Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).
Zu den Statusrechten der Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 411 ) und insbesondere das Recht, an Wahlen mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Rn. 83 a) Dem Grundgesetz ist - als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehend von dem Demokratieprinzip und der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gewaltenteilung - der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz effektiver Opposition zu entnehmen (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 123, 267 ; 142, 25 ).Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (…vgl. BVerfGE 165, 206 <239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 160, 368 m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ).
Rn. 94 (1) Fraktionen werden als Zusammenschlüsse von Abgeordneten gegründet und im Deutschen Bundestag tätig (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 93, 195 ; 135, 317 ; 160, 411 ).
Fraktionen sind daher anerkannte Einrichtungen des Verfassungslebens und als ständige Gliederungen des Deutschen Bundestages Teil der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 70, 324 ; 112, 118 ).
Zu den Statusrechten der Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 411 ) und insbesondere das Recht, an Wahlen mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen …
Auszug aus BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 154, 1 ).Rn. 94 (1) Fraktionen werden als Zusammenschlüsse von Abgeordneten gegründet und im Deutschen Bundestag tätig (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 93, 195 ; 135, 317 ; 160, 411 ).
Rn. 95 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ; 160, 411 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt beziehungsweise dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
"Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"
- BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
PDS/Linke Liste
- BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
Fraktions- und Gruppenstatus
- BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
Redezeit
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
- BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15
Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des …
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
- BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16
Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …
- BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77
Untersuchungsgegenstand
- BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
Fraktionsmitarbeiter Untersuchungsausschuss
- BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
Beschlußfähigkeit
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
- BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51
KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
- BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …
- BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51
Geschäftsordnungsautonomie
- BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
- BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
Kontrolle des Rechtspflegers
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Risikostrukturausgleich
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
"ESM/Euro-Plus-Pakt"
- BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven …
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Teilkindergeld
- BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82
Redefreiheit und Ordnungsrecht
- BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81
Konkursausnahme
- BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79
NPD
- BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12
Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - …
- BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54
Abgeordneten-Entschädigung
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10
Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den …
- BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
- BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
Fragestunde
- BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75
Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62
Politische Bildung
- BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89
Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem …
- BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 2/51
Deutsch-Französisches Wirtschaftsabkommen
- BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
Strukturförderung
- BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53
Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
- VerfGH Thüringen, 27.09.2024 - VerfGH 36/24
Teilweise erfolgreicher Eilantrag zur konstituierenden Sitzung des Thüringer …
Die Wahl wäre ihres Sinns entleert, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte (BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 , Rn. 118, abrufbar unter www.bverfg.de).Bestandteil dieser Wahlfreiheit ist auch, an Organisationsentscheidungen des Parlaments mitzuwirken, insbesondere durch Beteiligung an Wahlakten innerhalb des Parlaments (BVerfG…, Urteil vom 22. März 2022 2 BvE 2/20 , BVerfGE 160, 368 [384] = juris Rn. 50; Urteil vom 18. September 2024 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 , Rn. 92, abrufbar unter www.bverfg.de).
Insbesondere gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit wonach grundsätzlich jeder Ausschuss des Parlaments ein verkleinertes Abbild des Plenums sein muss (vgl. BVerfG…, Urteil vom 13. Juni 1989 2 BvE 1/88 , BVerfGE 80, 188 [222] = juris Rn. 114;… Urteil vom 16. Juli 1991 2 BvE 1/91 , BVerfGE 84, 304 [323 f.] = juris Rn. 100) nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Parlament und der Verfassung übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. September 1997 2 BvE 4/95 , BVerfGE 96, 264 [280] = juris Rn. 69;… Urteil vom 22. September 2015 2 BvE 1/11 , BVerfGE 140, 115 [151 f.] = juris Rn. 94; Beschluss vom 4. Mai 2020 2 BvE 1/20 , BVerfGE 154, 1 [12] = juris Rn. 29).
Die Wahl von Präsident und Stellvertretern kann nicht im Sinne des Benennungsrechts, sondern als Recht jeder Fraktion, einen Abgeordneten zur Wahl zu stellen, verstanden werden (BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 2 BvE 9/20 , BVerfGE 160, 411 [423 f.] = juris Rn. 39 f.; Urteil vom 18. September 2024 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 , Rn. 96 f., abrufbar unter www.bverfg.de).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.08.2026 - VGH N 31/25
Überprüfung von Landtagsmitarbeitern - Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten …
Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 2 BvH 1/95 -, BVerfGE 93, 195 [204]; Beschluss vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95 -, BVerfGE 94, 351 [369]; Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, BVerfGE 99, 19 [32]; Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, BVerfGE 118, 277 [324];… Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 [366 Rn. 40]; VerfGH BW…, Urteil vom 4. April 2022 - 1 GR 69/21 -, juris Rn. 104), die der Bedeutung der Mandatsfreiheit die Waage halten können (vgl. BVerfG…, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [385 f. Rn. 52 f.]; Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 u.a. -, BVerfGE 170, 1 [38 Rn. 102]).Rn. 159 (2) Auch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das den Mitwirkungsbefugnissen von Abgeordneten und Fraktionen gleichwertig und grundsätzlich dazu geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [372]; BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [222]; Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304 [321]; Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 [278 f.]; Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, BVerfGE 99, 19 [32]; Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, BVerfGE 118, 277 [324];… Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [386 Rn. 54]; Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 u.a. -, BVerfGE 170, 1 [38 Rn. 102];… Beschluss vom 9. Juni 2026 - 2 BvE 1/22 -, juris Rn. 80, 94).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2024 - 15 A 1404/23
Landschaftsversammlung Rheinland durfte Nachbesetzung von Ausschusssitzen der …
Rn. 77 Vgl. zu Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris, Rn. 116, und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 31, jeweils m. w. N.; zu § 1 Abs. 2 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Härtefallkommission: OVG Hamburg, Beschluss vom 24. November 2023 - 3 Bf 250/21.Z -, juris, Rn. 38; zu § 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg: VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris, Rn. 106.Rn. 104 Vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 -, juris, Rn. 150 m. w. N., und vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 10/21 -, juris, 133; zu § 24 des brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes und der brandenburgischen Landesverfassung: VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris, Rn. 130; zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes Bayern und der bayerischen Landesverfassung: Bay. VerfGH Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 77, 82.
Rn. 106 Vgl. zu Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris, Rn. 116, 133, und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 31, jeweils m. w. N.; zu § 1 Abs. 2 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Härtefallkommission: OVG Hamburg, Beschluss vom 24. November 2023 - 3 Bf 250/21.Z -, juris, Rn. 38, 43; zu § 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg: VerfG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 -, juris, Rn. 125.
Rn. 112 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris, Rn. 119, und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 37.
Rn. 114 Vgl. entsprechend BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris, Rn. 119, und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 37; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 - Vf. 36-IVa-22 -, juris, Rn. 74.
- VG Schleswig, 10.04.2025 - 6 A 29/23
Organklage bzgl. der Besetzung von Ausschussvorsitzenden im Kreistag -Wahl von …
Rn. 16 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 - sei nicht übertragbar.Rn. 40 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 - ist übertragbar und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Besetzung von (stellvertretenden) Ausschussvorsitzendenstellen im Rahmen der Exekutive oder Legislative handelt (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG Münster…, Urteil vom 11. November 2024 - 15 A 1404/23 -, juris Rn. 107 ff.).
In der Wahl drückt sich das Vertrauen der Kreistagsmitglieder in den Vorsitz aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 113).
Das bei einer Wahl besonders geschützte freie Mandat der Abgeordneten steht deshalb einem Recht der Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis entgegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 118 unter Hinweis auf BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 [421] - juris Rn. 32 ff. m. w. N.).
Gelingt die Wahl nicht, bleibt die Position unbesetzt, solange nicht ein von der vorschlagsberechtigten Fraktion einzubringender neuer Personalvorschlag die erforderliche Mehrheit erreicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 119).
Die Abstimmungs- oder Wahlentscheidung der Abgeordneten bleibt dennoch frei und wird allein von ihnen persönlich verantwortet (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 120 unter Hinweis auf BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 [421] - juris Rn. 32 m. w. N.).
Zudem stünde ein solches Verständigungsverfahren dem freien Mandat und der daraus folgenden freien Wahl entgegen (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 11. November 2024 - 15 A 1404/23 -, juris Rn. 105; BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 116).
- VerfGH Berlin, 06.03.2026 - VerfGH 32 A/26
Die AfD - und die Besetzung eines Untersuchungsausschusses
Der Antragstellerin steht danach ein Recht auf (formal) gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen zu (…Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 59/22 - Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 95 …und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).Anders als im Grundgesetz, dem ein verfassungsrechtlicher Grundsatz effektiver Opposition nur als ungeschriebener Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, abgeleitet aus dem Demokratieprinzip und der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gewaltenteilung, zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 83), ist die Opposition als notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie in der Verfassung von Berlin in Art. 38 Abs. 3 VvB ausdrücklich benannt.
Rn. 35 aa) Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin als Fraktion aus Art. 40 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (…Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 59/22 - Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 -, juris, Rn. 95 …und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 28).
Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (…Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 59/22 - Rn. 18 …und vom 11. April 2018 - VerfGH 153/17 - Rn. 31; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 95).
Dabei hat der Verfassungsgerichtshof zu beachten, dass die Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 1, 3 UntAG grundsätzlich Sache des Abgeordnetenhauses ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteile vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 100 …und vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, juris Rn. 60).
Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten gäbe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 -, juris Rn. 116).
- BVerfG, 21.05.2025 - 2 BvE 3/20
Unzulässige Anträge der AfD-Fraktion zur Beschlussfähigkeit des Deutschen …
Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, Rn. 77). - StGH Hessen, 12.11.2025 - P.St. 2946 - Vgl. Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 112 m.w.N.; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG (Stand: Aug. 2024), § 64 Rn. 20 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 -, BVerfGE 62, 1 [33] = juris, Rn. 93; Urteil vom 22.09.2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 Rn. 61 m.w.N.; Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 77 m.w.N.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 34 m.w.N. -.
2011, 820 [824] = juris, Rn. 76 ff.; gegen die Zurechnung von Wahlakten in Ausschüssen des Bundestags dagegen BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 78 ff. -.
- Vgl. Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 76 Rn. 35 und Art. 77 Rn. 38 (Stand: 15.09.2025); BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 Rn. 38; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.04.2022 - 1 GR 69/21 -, juris, Rn. 95; nach BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 98; Urteil vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 49, auch bei Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Bundestags -.
- Vgl. Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 77 Rn. 20 f. (Stand: 15.09.2025); BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 98, zur Geltung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch jenseits der Mitwirkung der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse an der parlamentarischen Willensbildung im engeren Sinne -.
2013, 1364 [1369 f.] = juris, Rn. 133 ff. m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [220] = juris, Rn. 106 f.; Urteil vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 60 ff.; Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 99 ff., jeweils für die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags; Baudewin/Kallert/Meister/ Schmitt/Schütz, Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 99 Rn. 3 m.w.N. -.
- VG Berlin, 14.02.2025 - 5 K 805.22
Auch bei vakantem Ausschussvorsitz im Deutschen Bundestag keine Zulage für …
Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Gesetzgeber auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Brandner (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris) nicht für eine Änderung der Norm entschied.Unklar wäre darüber hinaus auch, ob stellvertretende Vorsitzende nur Anspruch auf die Gewährung der Amtszulage haben sollen, wenn - wie im Fall des Klägers - der Ausschussvorsitz vakant ist und der Stellvertreter als sog. Amtierender Vorsitzender agiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 37), oder auch, wenn der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt, weil dieser (etwa krankheitsbedingt) längere Zeit ausfällt.
Ausschussvorsitzende werden in einem mehrstufigen Verfahren bestimmt, das sich der Bundestag in seiner Geschäftsordnung auferlegt hat (vgl. hierzu insgesamt BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
(vgl. BVerfG, Urteile vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 110 ff.).
- BVerfG, 10.12.2024 - 2 BvE 15/23
Unterschriftenquoren Bundestagswahl II - Organklage gegen …
Bestehen verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die dazu dienen, verfassungsrechtliche Streitfragen ohne Hinzuziehung des Bundesverfassungsgerichts zu klären, sind diese vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 152, 35 - Ordnungsgeld gegen Abgeordnete; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 u.a. -, Rn. 74 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag). - StGH Bremen, 12.03.2025 - St 7/23 Bei der Gestaltung seiner inneren Ordnung und des Geschäftsgangs kommt dem Parlament ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.09.2024, 2 BvE 1/20, juris Rn. 100).
Weiter ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Abgeordnetenrechte - hier das Rederecht des Antragstellers - verhältnismäßig und dadurch verfassungsrechtlich legitimiert ist (…vgl. BVerfG, Urt. v. 22.03.2022, 2 BvE 2/20, BVerfGE 160, 368 ff., Rn. 61; Urt. v. 18.09.2024, 2 BvE 1/20, Rn. 102).
- VerfGH Thüringen, 19.02.2025 - VerfGH 39/24
Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion gerichtet auf die Erhöhung der Zahl der …
- VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 132-I-21
Erfolgloser Antrag gegen Wahlverfahren von Abgeordneten des Sächsischen Landtages …
- VerfG Brandenburg, 23.05.2025 - VfGBbg 34/24
- VerfGH Baden-Württemberg, 31.07.2025 - 1 GR 105/24
Unzulässiger Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren wegen Wahl eines …
- VerfGH Baden-Württemberg, 13.08.2025 - 1 GR 105/24
Baden-Württemberg - und der Streit um die Nachwahl eines Mitglieds des …
- VG Schwerin, 07.04.2025 - 1 A 921/23
Fraktion im Gemeinderat; Entfallen der Beteiligtenfähigkeit nach Neuwahl des …
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Rechtsprechung
| BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden - Eilantrag zwar zulässig - Erlass einer eA nach Folgenabwägung allerdings nicht dringend geboten
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden - Eilantrag zwar zulässig - Erlass einer eA nach Folgenabwägung allerdings nicht dringend geboten - Wolters Kluwer
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Fraktion gerichtet auf Aufrechterhaltung der Rechte und Pflichten des mit Mehrheitsbeschluss des Bundestagsausschusses abberufenen Vorsitzenden des Rechtsausschusses; Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion
- rechtsportal.de
GG Art. 38 Abs. 1 S. 2
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Fraktion gerichtet auf Aufrechterhaltung der Rechte und Pflichten des mit Mehrheitsbeschluss des Bundestagsausschusses abberufenen Vorsitzenden des Rechtsausschusses; Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion - datenbank.nwb.de
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden - Eilantrag zwar zulässig - Erlass einer eA nach Folgenabwägung allerdings nicht dringend geboten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt
- lto.de (Pressebericht, 29.05.2020)
Vorsitz im Rechtsausschuss des Bundestages: AfD scheitert mit Eilantrag gegen Abwahl von Stephan Brandner
- lto.de (Kurzinformation)
Abwahl Brandners (AfD) im Rechtsausschuss
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bundestags-Rechtsausschluss - und die Abberufung seines Vorsitzenden
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 20. März 2024, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Urteilsverkündung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 18. September 2024, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 20. März 2024, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Urteilsverkündung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 18. September 2024, um 10.00 Uhr
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Mit Klage und Eilverfahren zum BVerfG: Durfte AfD-Vorsitzender im Rechtaussauschuss abgewählt werden?
Besprechungen u.ä. (2)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Abberufung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestags
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Das Ende des parlamentarischen Konsensprinzips? Zur mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen AfD-Ausschussvorsitz
Verfahrensgang
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
- BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Papierfundstellen
- BVerfGE 154, 1
- NVwZ 2020, 1034
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (33)
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Rn. 28 a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.Rn. 30 c) Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition, welcher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist (vgl. BVerfGE 142, 25 ff.).
Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 142, 25 ).
Der Senat hat den Grundsatz effektiver Opposition darüber hinaus aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem und aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet (BVerfGE 142, 25 ) und dabei die Kontrollfunktion der parlamentarischen Opposition betont.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition (BVerfGE 142, 25 ).
- BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Die Abberufung des Abgeordneten Brandner stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 140, 115 ).Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).
Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ).
Der Senat hat zwar entschieden, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht für Gremien und Funktionen gilt, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ).
So halte sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen …
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Rn. 28 a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.Rn. 29 b) Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ).
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 135, 317 ), der sich auf die Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages erstreckt.
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15
Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem …
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 140, 225;… Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 67 Rn. 36 m.w.N.;… Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 6).Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 140, 211 ; 140, 225 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16).
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; stRspr).
- BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
PDS/Linke Liste
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Rn. 28 a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.Rn. 29 b) Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).
So halte sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
Fraktions- und Gruppenstatus
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Rn. 28 a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.Rn. 29 b) Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).
Der Senat hat zwar entschieden, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht für Gremien und Funktionen gilt, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Nordatlantik-Vertrag
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Rn. 23 Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ).Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 140, 211 ; 140, 225 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16).
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; stRspr).
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Rn. 28 a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 140, 211 ; 140, 225 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; stRspr).
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
"Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"
Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ).
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
- BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
Somalia
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10
Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den …
- BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03
AWACS
- BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
- BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51
Geschäftsordnungsautonomie
- BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15
Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos
- BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …
- BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvQ 59/19
Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos
- BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03
Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen …
- BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine …
- BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80
Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …
- BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
Fraktionsmitarbeiter Untersuchungsausschuss
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren
- BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19
§§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen …
- BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
Sendezeit I
- BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98
Gysi II
- BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97
Plutoniumhandel
- BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvQ 44/11
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines …
- BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63
Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …
- BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62
Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges
- BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und …
Rn. 64 2. Mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA) und vom 25. Mai 2022 (BVerfGE 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die mit den Hauptsacheanträgen jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.In beiden Verfahren benennt die Antragstellerin mit dem Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Prinzip der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung rügefähige Rechtspositionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 154, 1 ; 162, 188 ).
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 154, 1 ).
Vor diesem Hintergrund hätte es vorliegend Ausführungen dazu bedurft, warum der Antrag zu b) im Verfahren 2 BvE 1/20 gleichwohl zur Abwehr einer Beschwer zusätzlich erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne bereits BVerfGE 154, 1 ).
Rn. 95 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ; 160, 411 ).
Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt beziehungsweise dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Rn. 96 (2) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hingegen nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Deutschen Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Daraus hat der Senat den weiteren Schluss gezogen, dass sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie hält (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Seinen Ausdruck findet dieser verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch unter anderem im Recht der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (vgl. zu diesem Grundsatz BVerfGE 1, 144 ; 154, 1 ; 160, 368 ).
Bei solchen Funktionen, die rein organisatorischer Art sind, kommt er nicht zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …
Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).Rn. 75 b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).
Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 m.w.N.; 155, 357 ; 162, 188 ).
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren …
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Rn. 30 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 auch mit Verweis auf BVerfGE 140, 225).
Durch den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung würde keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen (vgl. BVerfGE 154, 1 ).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Rn. 39 1. Die Antragstellerin benennt mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG eine rügefähige Position, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 154, 1 ).
Es handelt sich bei der beanstandeten Durchführung von Wahlen zur Besetzung der Ausschussvorsitze um einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 154, 1 ).
Gemäß § 12 GO-BT, nach dem die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen ist, stehen der Antragstellerin drei Vorsitzendenpositionen auch grundsätzlich zu (vgl. auch BVerfGE 154, 1 ).
Wenn das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG einen Verfassungsverstoß feststellen sollte, obläge es sodann den Antragsgegnern, den festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 154, 1 ).
Das gefährdete die Arbeitsfähigkeit dieser Ausschüsse (vgl. BVerfGE 154, 1 ).
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 154, 1 ; stRspr).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 154, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 28.06.2024 - 2 BvQ 49/24
Erfolgreicher Eilantrag eines deutschen Staatsangehörigen gegen seine …
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; stRspr).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 154, 1 ; stRspr).
Rn. 50 (b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA), es sei denn, die Anordnung ist zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts ausnahmsweise zulässig, da anderenfalls die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen könnte (vgl. - mit Blick auf das Organstreitverfahren - BVerfGE 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 14 ; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; stRspr).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 154, 1 ; stRspr).
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung findet lediglich eine am - im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden - Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ) und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (…vgl. Schwerin, Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber, 1998, S. 279;… Groh, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 20 f.).Für einen Verstoß gegen den Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 154, 1 ), sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich.
- BVerfG, 14.10.2026 - 2 BvE 5/26
Instagram-Post einer Bundesministerin - eA - Erfolgreicher Eilantrag der Partei …
Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA, auch mit Verweis auf BVerfGE 140, 225; 162, 188 ; 166, 304 ). - BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines …
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 135, 317 ; 154, 1 ).Dementsprechend haben die Fraktionen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).
Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 61, 92).
- VerfGH Thüringen, 27.09.2024 - VerfGH 36/24
Teilweise erfolgreicher Eilantrag zur konstituierenden Sitzung des Thüringer …
Insbesondere gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit wonach grundsätzlich jeder Ausschuss des Parlaments ein verkleinertes Abbild des Plenums sein muss (vgl. BVerfG…, Urteil vom 13. Juni 1989 2 BvE 1/88 , BVerfGE 80, 188 [222] = juris Rn. 114;… Urteil vom 16. Juli 1991 2 BvE 1/91 , BVerfGE 84, 304 [323 f.] = juris Rn. 100) nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Parlament und der Verfassung übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. September 1997 2 BvE 4/95 , BVerfGE 96, 264 [280] = juris Rn. 69;… Urteil vom 22. September 2015 2 BvE 1/11 , BVerfGE 140, 115 [151 f.] = juris Rn. 94; Beschluss vom 4. Mai 2020 2 BvE 1/20 , BVerfGE 154, 1 [12] = juris Rn. 29). - BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der …
- BVerfG, 09.06.2026 - 2 BvE 1/22
Erfolglose Organklage gegen 2G+-Regeln im Deutschen Bundestag
- BVerfG, 27.08.2026 - 2 BvR 1430/26
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine …
- BVerfG, 11.08.2026 - 2 BvR 1502/26
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines …
- BVerfG, 27.08.2026 - 2 BvR 1588/26
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21
Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode …
- VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20
Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission
- BVerfG, 27.01.2026 - 2 BvE 14/25
Otto-Wels-Saal - Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion wegen Zuteilung des …
- BVerfG, 04.08.2026 - 2 BvR 879/26
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines in …
- BVerfG, 26.02.2026 - 2 BvR 364/26
Einstweilige Untersagung der Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen …
- VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21
Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der …
- BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23
Erfolgreicher Eilantrag eines Strafgefangenen auf Gewährung einer …
- StGH Niedersachsen, 19.06.2020 - StGH 2/20
Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht …
- BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 962/21
Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Haftentlassung bei laufendem …
- VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 132-I-21
Erfolgloser Antrag gegen Wahlverfahren von Abgeordneten des Sächsischen Landtages …
- BVerfG, 23.12.2024 - 2 BvR 1524/24
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 10 Abs. 1 …
- VerfGH Thüringen, 26.04.2021 - VerfGH 11/21
Eilantrag wegen Verletzung der Chancengleichheit
- VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von …
- VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22
Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von …
- VerfGH Thüringen, 19.02.2025 - VerfGH 39/24
Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion gerichtet auf die Erhöhung der Zahl der …
- VG Berlin, 31.10.2023 - 2 L 363.23
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Rechtsprechung
| BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21, 2 BvE 1/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Verfahrens zur Bestimmung des Vorsitzenden von Ausschüssen des Deutschen Bundestags - Verletzung organschaftlicher Rechte aus Art 38 Abs 1 S 2 GG nicht von vornherein ausgeschlossen - Folgenabwägung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 GG
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Verfahrens zur Bestimmung des Vorsitzenden von Ausschüssen des Deutschen Bundestags - Verletzung organschaftlicher Rechte aus Art 38 Abs 1 S 2 GG nicht von vornherein ausgeschlossen - Folgenabwägung - Wolters Kluwer
Unterliegen der Bestimmung der Mitglieder bei der Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; Teilhaberecht der Fraktionen an den Ausschussvorsitzen (hier: AfD)
- rechtsportal.de
GG Art. 38 Abs. 1 S. 2; GO-BT § 58
Unterliegen der Bestimmung der Mitglieder bei der Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; Teilhaberecht der Fraktionen an den Ausschussvorsitzen (hier: AfD) - datenbank.nwb.de
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Verfahrens zur Bestimmung des Vorsitzenden von Ausschüssen des Deutschen Bundestags - Verletzung organschaftlicher Rechte aus Art 38 Abs 1 S 2 GG nicht von vornherein ausgeschlossen - Folgenabwägung
Kurzfassungen/Presse (13)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren Bundestagsausschüssen
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren Bundestagsausschüssen
- lto.de (Kurzinformation)
Eilverfahren: AfD-Politiker bekommen erstmal keine Ausschussvorsitze
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Bundestag - und seine verhinderten rechten Ausschussvorsitzenden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Vorerst kein AfD-Ausschussvorsitz im Bundestag - Vorerst kein AfD-Ausschussvorsitz im Bundestag
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren Bundestagsausschüssen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von AfD-Ausschussvorsitzende im Bundestag - AfD-Fraktion im Bundestag muss vorerst weiter auf den Vorsitz in drei Ausschüssen verzichten
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 20. März 2024, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Urteilsverkündung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 18. September 2024, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 20. März 2024, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Urteilsverkündung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 18. September 2024, um 10.00 Uhr
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Eilverfahren: Bekommen drei AfD-Politiker einen Ausschussvorsitz im Bundestag?
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.09.2024)
Hat die AfD ein Recht auf Ausschussvorsitz im Bundestag?
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Das Ende des parlamentarischen Konsensprinzips? Zur mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen AfD-Ausschussvorsitz
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21, 2 BvE 1/20
- BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (38)
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des …
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Rn. 30 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 auch mit Verweis auf BVerfGE 140, 225).
Durch den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung würde keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen (vgl. BVerfGE 154, 1 ).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Rn. 39 1. Die Antragstellerin benennt mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG eine rügefähige Position, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 154, 1 ).
Es handelt sich bei der beanstandeten Durchführung von Wahlen zur Besetzung der Ausschussvorsitze um einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 154, 1 ).
Gemäß § 12 GO-BT, nach dem die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen ist, stehen der Antragstellerin drei Vorsitzendenpositionen auch grundsätzlich zu (vgl. auch BVerfGE 154, 1 ).
Wenn das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG einen Verfassungsverstoß feststellen sollte, obläge es sodann den Antragsgegnern, den festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 154, 1 ).
Das gefährdete die Arbeitsfähigkeit dieser Ausschüsse (vgl. BVerfGE 154, 1 ).
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder …
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Rn. 30 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51;… Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 28).
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin …
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Rn. 30 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 28).
Das freie Mandat der Abgeordneten manifestiert sich auch durch ihr Recht auf Beteiligung an den im Parlament stattfindenden Abstimmungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 32).
- BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Rn. 30 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Wenn das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG einen Verfassungsverstoß feststellen sollte, obläge es sodann den Antragsgegnern, den festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 154, 1 ).
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss …
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Rn. 49 Daher fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandeten Vorgänge eine Verletzung fundamentaler Verfassungsgrundsätze zur Folge haben könnten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG bedeuten würde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 42 m.w.N.).
- BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Rn. 30 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
- BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18
Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Nordatlantik-Vertrag
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
- BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03
AWACS
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).
Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Auszug aus BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
- BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15
Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem …
- BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …
- BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …
- BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
Somalia
- BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98
Gysi II
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Bundesversammlung
- BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19
Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …
- BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern
- BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Napster
- BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für …
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz
- BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches …
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren
- BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16
Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …
- BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine …
- BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
- BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80
Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …
- BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02
Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des …
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren
- BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
- BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
Zählverfahren
- BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
Sendezeit I
- BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97
Plutoniumhandel
- BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63
Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …
- BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62
Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges
- BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20
Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und …
- 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 -.- 2 BvE 10/21 -.
- 2 BvE 10/21 -.
Die Verfahren 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden..
Zum anderen rügt sie die Durchführung von Wahlen unter den Ausschussmitgliedern zur Bestimmung der Vorsitzenden der Ausschüsse für Inneres und Heimat (im Folgenden: Innenausschuss), Gesundheit (im Folgenden: Gesundheitsausschuss) und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: Entwicklungsausschuss) des Deutschen Bundestages zu Beginn der 20. Wahlperiode, bei denen die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten jeweils keine Mehrheit erreichten (2 BvE 10/21).
Rn. 39 Mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2020 und 31. Dezember 2021 hat die Antragstellerin Organklagen erhoben betreffend die Abwahl des vormaligen Vorsitzenden des Rechtsausschusses (2 BvE 1/20) beziehungsweise die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Vorsitzenden in den Ausschüssen (Innen-, Gesundheits- und Entwicklungsausschuss), deren Vorsitze die Antragstellerin nach Maßgabe des zu Beginn der 20. Wahlperiode durchgeführten Zugriffsverfahrens für sich beansprucht (2 BvE 10/21).
Rn. 65 3. Die Verfahren 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21 sind aufgrund Verfügung der Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2024 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden worden.
Rn. 66 Die Anträge sind zulässig, soweit sie sich im Verfahren 2 BvE 1/20 gegen den Rechtsausschuss (Antragsgegner zu 2.) und im Verfahren 2 BvE 10/21 gegen den Innen-, den Gesundheits- und den Entwicklungsausschuss (Antragsgegner zu 2. bis 4.) richten und die Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages durch die Abwahlentscheidung (2 BvE 1/20) beziehungsweise die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen (2 BvE 10/21) geltend machen (I.).
Rn. 76 1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin in beiden Verfahren gegen den Deutschen Bundestag als Gesamtorgan (jeweils Antragsgegner zu 1.) sowie im Verfahren 2 BvE 10/21 darüber hinaus gegen die Präsidentin des Deutschen Bundestages und gegen das Präsidium wendet (Antragsgegner zu 5. und 6.).
Rn. 79 b) Die im Verfahren 2 BvE 10/21 angegriffenen Wahlakte sind von den jeweiligen Ausschüssen zu verantworten.
Rn. 108 2. Die Durchführung von Wahlen zum Ausschussvorsitz in dem Innen-, dem Gesundheits- und dem Entwicklungsausschuss (2 BvE 10/21), deren Vorsitze der Antragstellerin nach § 12 GO-BT grundsätzlich zustehen, verletzen das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung nicht.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.04.2025 - VGH O 11/24
Erfolglose Anträge der AfD im Organstreitverfahren betr in den Sozialen Medien …
Der Konflikt über die Verfassungsrechtslage, dessen Klärung die Antragstellerin zu 2) mit dem Organstreitverfahren begehrt, liegt damit offen zutage (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; BVerfG…, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19];… Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 [203 Rn. 40]). - VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22
VerfGH Stuttgart: Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren …
Hinsichtlich des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung setzt sie sich insbesondere nicht damit auseinander, ob er lediglich im Rahmen des geltend gemachten Rechts aus Art. 27 Abs. 3 LV zu berücksichtigen ist oder über Art. 27 Abs. 3 LV hinausgehende Rechtspositionen begründen kann (…vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 45 und vom 25.5.2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 Rn. 43).Zu diesen Rechten gehört auch der aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (…ähnlich BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 28 und vom 25.5.2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 Rn. 42 ff.;… VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - 78/21 -, Juris Rn. 95 ff.;… BeckOK GG/Brocker, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 40 Rn. 4;… Haug, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 32 Rn. 25).
- VerfGH Baden-Württemberg, 17.07.2024 - 1 GR 52/23
VerfGH Stuttgart: Mangelnde Antragsbefugnis der AfD-Fraktion im …
Rn. 41 Nicht nur aus der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (…vgl. Urteil vom 5.2.2024 - 1 GR 21/22 -, Juris Rn. 95 ff.), sondern bereits aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass der aus dem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten hergeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen eine Einschränkung des Grundsatzes der freien Wahl in Bezug auf die Besetzung von Gremien insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn durch das betreffende Gremium wesentliche Aufgaben des Parlaments wahrgenommen werden sollen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 18.3.2014 - 2 BvE 6/12 -, BVerfGE 135, 317 Rn. 153 m.w.N.; Beschluss vom 25.5.2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 Rn. 41 ff., Juris).Hinsichtlich des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung setzt sie sich insbesondere nicht damit auseinander, ob er lediglich im Rahmen des geltend gemachten Rechts aus Art. 27 Abs. 3 LV zu berücksichtigen ist oder über Art. 27 Abs. 3 LV hinausgehende Rechtspositionen begründen kann (…vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 45 und vom 25.5.2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 Rn. 43).
- StGH Niedersachsen, 28.09.2023 - StGH 2/23
Zurechnung von Äußerungen eines aus dem Amt ausgeschiedenen Ministers seinem …
Soweit der Antragsteller meint, dass sowohl Art. 54 Nr. 1 NV als auch § 8 Nr. 6 NStGHG auf Streitigkeiten zwischen Organen als solchen abstellten, sodass es auf den konkreten Organwalter nicht ankommen könne, übersieht er, dass sich der Antrag nach der vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den für die Maßnahme konkret verantwortlichen Amtswalter und nicht gegen das Amt als solches zu richten hat (…vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 29; v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, BVerfGE 162, 207 [BVerfG 25.05.2022 - 2 BvE 10/21], juris Rn. 55;… v. 22.2.2023 - 2 BvE 3/19 -, NJW 2023, 831, juris Rn. 124).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs beurteilt sich die Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit grundsätzlich nach dem Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (…BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 29; v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, BVerfGE 162, 207 [BVerfG 25.05.2022 - 2 BvE 10/21], juris Rn. 55;… v. 24.1.2023 - 2 BVE 5/18 -, NVwZ 2023, 586, juris Rn. 37;… NdsStGH, Beschl. v. 8.12.2020 - StGH 1/20 -, LVerfGE 31, 353, juris Rn. 4).
- VerfGH Berlin, 06.03.2026 - VerfGH 32 A/26
Die AfD - und die Besetzung eines Untersuchungsausschusses
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Verpflichtung in der Hauptsache gemäß § 39 Satz 1 VerfGHG nicht aussprechen könnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 BvE 10/21 -, juris Rn. 30 f.). - VG Bremen, 12.01.2024 - 1 V 68/24
Besetzung des Wahlprüfungsgerichts, 1 V 68/24 Beschluss vom 12.01.2024 - …
Die Stadtverordnetenversammlung kann vom Gericht zwar nicht in vollstreckbarer Weise auf ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verpflichtet werden, zumal in einer geheimen Abstimmung; jedoch kommt in Betracht, von ihr getroffene Entscheidungen aufzuheben, ihre Anwendung zu verbieten oder eine Entscheidung vorläufig zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188-207, Rn. 31 ff.).
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