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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.07.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5698
BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2022,5698)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2022,5698)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2022,5698)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • DFR

    Wahl Vizepräsident

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 1 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse eines Abgeordneten zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Vorschlag eines eigenen Abgeordneten der AfD-Fraktion für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang und ...

  • doev.de PDF

    Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse eines Abgeordneten zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Vorschlag eines eigenen Abgeordneten der AfD-Fraktion für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang und ...

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wahl des Bundestagspräsidiums: Abgeordnete ohne eigenes Vorschlagsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten - und kein Vorschlagsrecht eines einzelnen Abgeordneten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    AfD scheitert vor BVerfG mit Beschwerden gegen Wahl des Bundestags-Vizepräsidenten - AfD scheitert vor BVerfG mit Beschwerden gegen Wahl des Bundestags-Vizepräsidenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Funktionsfähigkeit des Parlaments als Rechtfertigung für Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten von Abgeordneten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation und Auszüge)

    AfD mit Klage gescheitert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einzelner Abgeordneter hat kein Vorschlagsrecht bei der Wahl des Bundestags-Vizepräsidenten - Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 368
  • NVwZ 2022, 629
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
    Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 99, 19 ; 118, 277 ; 134, 141 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Jeder Abgeordnete ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, an den Verhandlungen und Entscheidungen des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Indem die Abgeordneten diese Befugnisse wahrnehmen, wirken sie an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages im Bereich der Gesetzgebung, des Budgetrechts, des Kreations-, Informations- und Kontrollrechts und - nicht zuletzt - an der Erörterung anstehender Probleme in öffentlicher Debatte (vgl. Art. 42 Abs. 1 GG) mit und genügen so den Pflichten ihres Amtes (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG; BVerfGE 80, 188 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    Rn. 48 aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Abgeordneten grundsätzlich das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Die Abgeordneten sind in Rechten und Pflichten formal gleichgestellt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ;… Badura, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 15 Rn. 16).

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Soweit er aber Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten hingenommen hat, beruhen diese entweder auf Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die in verhältnismäßiger Weise dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dienen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ;… siehe dazu sogleich Rn. 52 ff.), oder sie betreffen Gegenstände, die der parlamentarischen Willensbildung vorgelagert sind und die Mitwirkung im Parlament und seinen Ausschüssen unberührt lassen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Richtmaß für die Ausgestaltung der Organisation und des Geschäftsgangs muss das Prinzip der gleichberechtigten Beteiligung aller Abgeordneten bleiben (vgl. zum Ganzen BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Rn. 56 Davon ausgehend gibt Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben effektiv erfüllen kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ).

    Zugleich bestimmt es damit den Rahmen, in dem die Abgeordneten ihre verfassungsrechtlichen Statusrechte ausüben (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Rn. 57 Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Diesbezüglich entscheidet der Deutsche Bundestag etwa über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ), über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Rn. 58 c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regelungen es zur effektiven Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt dem Deutschen Bundestag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ).

    Rn. 62 b) Auch wenn das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, unterliegt es jedoch verfassungsgerichtlicher Kontrolle, ob dabei das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an den Aufgaben des Parlaments gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 142, 25 ) setzt das freie Mandat die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens einschließlich der Bestimmung der Wahlvorschlagsberechtigten stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ;… siehe oben Rn. 54 ff.).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    Dabei wird in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Stimmrecht als eigenständiges Statusrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ) nicht zwischen der Beteiligung an (Sach-)Abstimmungen und Wahlen unterschieden.

    Die Abgeordneten sind in Rechten und Pflichten formal gleichgestellt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ;… Badura, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 15 Rn. 16).

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Im Status und in der Tätigkeit der Abgeordneten wirkt die Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung fort (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ; 130, 318 ; stRspr).

    Da im Status der Gleichheit der Abgeordneten der Grundsatz der Wahlgleichheit fortwirkt und beide besonderen Gleichheitssätze im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ; 130, 318 ), gelten für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten die gleichen Anforderungen, die an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit (vgl. dazu BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ) zu stellen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Richtmaß für die Ausgestaltung der Organisation und des Geschäftsgangs muss das Prinzip der gleichberechtigten Beteiligung aller Abgeordneten bleiben (vgl. zum Ganzen BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Rn. 56 Davon ausgehend gibt Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben effektiv erfüllen kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ).

    Rn. 57 Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Diesbezüglich entscheidet der Deutsche Bundestag etwa über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ), über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich zulässig sind Regelungen, die bestimmte Anträge den Fraktionen oder einem bestimmten Quorum der Mitglieder des Deutschen Bundestages vorbehalten (vgl. beispielsweise § 20 Abs. 3 Satz 1, § 42, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1 GO-BT), sowie Differenzierungen zwischen Fraktionen und anderen Gruppierungen, die von der Erwägung getragen sind, Behinderungen der parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von letztlich aussichtslosen Anträgen kleiner Gruppen zu begegnen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Daraus folgt, dass Organisationsmaßnahmen des Deutschen Bundestages, die wegen des Umfangs der delegierten Befugnisse oder wegen der von der Übertragung betroffenen Sachgebiete besonders tief in die grundsätzlich gleichen Statusrechte aller Abgeordneten eingreifen, einer strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 142, 25 ) setzt das freie Mandat die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    Besteht aber nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie zwischen der Wahlfreiheit und -gleichheit einerseits und dem freien Mandat der Abgeordneten andererseits ein unauflösbarer, sich wechselseitig bedingender Zusammenhang (vgl. BVerfGE 130, 318 m.w.N.), findet das Wahlvorschlagsrecht der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger seine Entsprechung in dem Recht der Abgeordneten, bei den von diesen zu treffenden Personalentscheidungen eigene Wahlvorschläge zu machen.

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens einschließlich der Bestimmung der Wahlvorschlagsberechtigten stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ;… siehe oben Rn. 54 ff.).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Rn. 37 Im Organstreitverfahren entfällt die Zulässigkeit eines Antrags regelmäßig nicht allein deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung sich auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang bezieht (vgl. BVerfGE 1, 372 ; 10, 4 ; 49, 70 ; 121, 135 ; 131, 152 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Selbst wenn man in derartigen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses hier wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr und eines Bedürfnisses nach Klärung der objektiven Rechtslage vor (vgl. BVerfGE 121, 135 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das Recht zu beraten, also zu "verhandeln" im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 234 ; 140, 115 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    Dabei wird in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Stimmrecht als eigenständiges Statusrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ) nicht zwischen der Beteiligung an (Sach-)Abstimmungen und Wahlen unterschieden.

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Soweit er aber Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten hingenommen hat, beruhen diese entweder auf Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die in verhältnismäßiger Weise dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dienen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ;… siehe dazu sogleich Rn. 52 ff.), oder sie betreffen Gegenstände, die der parlamentarischen Willensbildung vorgelagert sind und die Mitwirkung im Parlament und seinen Ausschüssen unberührt lassen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Rn. 58 c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regelungen es zur effektiven Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt dem Deutschen Bundestag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20

    Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und …

    Dieses Recht erstreckt sich nicht nur auf die parlamentarische Willensbildung im engeren Sinne, sondern auch auf Entscheidungen über die innere Organisation (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages; 162, 188 ).

    Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 142, 25 ; 160, 368 ).

    Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (…vgl. BVerfGE 165, 206 <239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 160, 368 m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ).

    Rn. 92 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Abgeordneten das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits festgestellt, dass den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ein Recht zusteht, an den Organisationsentscheidungen des Parlaments mitzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ), insbesondere durch Beteiligung an Wahlakten innerhalb des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 m.w.N.).

    Er prägt den Status der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse und vermittelt ihnen daher ein Recht, diesem Grundsatz entsprechend behandelt zu werden (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ).

    Seinen Ausdruck findet dieser verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch unter anderem im Recht der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (vgl. zu diesem Grundsatz BVerfGE 1, 144 ; 154, 1 ; 160, 368 ).

    Rn. 100 a) Zur Wahrnehmung der dem Deutschen Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit aller Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse sichert und zugleich der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages dient (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ; 160, 368 ).

    Hierbei sind nicht nur der Erlass, sondern auch die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung grundsätzlich dem Deutschen Bundestag selbst überantwortet (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Dabei beachtet es die Autonomie des Parlaments bei der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Diese müssen gegenüber dem freien Mandat zumindest gleichwertig sein (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein damit verbundener Eingriff in das Recht der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend verfassungsrechtlich legitimiert, das heißt verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

    Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 160, 368 m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze).

    Die irreversible und mit Blick auf die außergewöhnliche Verdichtung des Gesetzgebungsverfahrens (…s. oben Rn. 93) substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zulasten des Parlaments und seiner Autonomie aus (vgl. zur Bedeutung substantieller Einschränkungen der Mitwirkung an der politischen Willensbildung BVerfGE 160, 368 ).

  • BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23

    Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung …

    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Die Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten umfassen daher grundsätzlich das Recht, sich aus eigener Initiative mit Vorschlägen, Anregungen und Ideen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Die Geschäftsordnung des Bundestages gestaltet dieses verfassungsmäßige Recht durch Antrags-, Frage- und Wahlvorschlagsrechte aus (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 160, 368 ;… Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 38 Rn. 157).

    Rn. 94 a) Zur Wahrnehmung der dem Deutschen Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit aller Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse sichert und zugleich der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages dient (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30 - Otto-Wels-Saal).

    Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ; 140, 115 ; 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30).

    Hierbei sind nicht nur der Erlass, sondern auch die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung grundsätzlich dem Deutschen Bundestag selbst überantwortet (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30).

    Rn. 95 Der Deutsche Bundestag entscheidet insbesondere über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 160, 368 ) und im Zusammenhang damit über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 160, 368 ).

    Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 154, 354 - Betreten von Abgeordnetenräumen; 160, 368 ; 170, 1 ).

    Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.08.2026 - VGH N 31/25

    Überprüfung von Landtagsmitarbeitern - Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten …

    Rn. 133 aa) Das freie Mandat, wie es durch Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV gewährleistet ist, schützt die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordneten (vgl. [zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG] BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [382 Rn. 44]).

    - 2 BvR 705/75 -, BVerfGE 44, 308 [316]; Beschluss vom 24. März 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 56, 396 [405]; Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [217 f.]; Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304 [321]; Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [394 Rn. 74]).

    Die Egalität der Staatsbürger setzt sich im Status der Gleichheit der Abgeordneten fort (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [394 Rn. 74]).

    Die Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten an der parlamentarischen Arbeit sind daher weit zu fassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [394 Rn. 75]).

    18/18 -, AS 46, 425 [434]; Urteil vom 30. Oktober 2020 - VGH O 52/20 -, AS 47, 427 [439 f.]; siehe zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG etwa BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [342]; Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [382 f. Rn. 46] m.w.N.).

    Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 2 BvH 1/95 -, BVerfGE 93, 195 [204]; Beschluss vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95 -, BVerfGE 94, 351 [369]; Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, BVerfGE 99, 19 [32]; Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, BVerfGE 118, 277 [324];… Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 [366 Rn. 40]; VerfGH BW…, Urteil vom 4. April 2022 - 1 GR 69/21 -, juris Rn. 104), die der Bedeutung der Mandatsfreiheit die Waage halten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [385 f. Rn. 52 f.];… Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 u.a. -, BVerfGE 170, 1 [38 Rn. 102]).

    Rn. 154 Allerdings darf das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Parlaments mitzuwirken und seine besonderen Erfahrungen und Kenntnisse darin einzubringen, dabei nicht infrage gestellt werden; die Rechte des einzelnen Abgeordneten dürfen zwar im Einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 - 2 BvR 705/75 -, BVerfGE 44, 308 [316]; Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [219, 222]; Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304 [321 f.];… Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 125 [61 Rn. 98]) oder in ihrer Substanz entleert werden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [372]; BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [387 Rn. 55]).

    Die betroffenen Rechte des Abgeordneten sind insofern so weit wie möglich zur Geltung zu bringen (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, BVerfGE 99, 19 [32]) und deren Einschränkung darf nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 -, BVerfGE 131, 230 [235];… Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185 [242 Rn. 152]; Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [386 Rn. 53]).

    Rn. 159 (2) Auch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das den Mitwirkungsbefugnissen von Abgeordneten und Fraktionen gleichwertig und grundsätzlich dazu geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [372]; BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [222]; Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304 [321]; Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 [278 f.]; Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, BVerfGE 99, 19 [32]; Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, BVerfGE 118, 277 [324]; Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [386 Rn. 54];… Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20 u.a. -, BVerfGE 170, 1 [38 Rn. 102];… Beschluss vom 9. Juni 2026 - 2 BvE 1/22 -, juris Rn. 80, 94).

    1494/78 -, BVerfGE 67, 157 [175]; Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE 96, 10 [23]; Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [406 Rn. 111]; stRspr).

    Rn. 170 (1) Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, das gegenläufige Rechtsgut am wenigsten beeinträchtigende Mittel auszuwählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, BVerfGE 30, 292 [316]; Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 -, BVerfGE 70, 278 [286]; Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 -, BVerfGE 81, 156 [192]; Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 -, BVerfGE 100, 313 [375]; Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [407 Rn. 112]; stRspr).

    Rn. 179 (1) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und damit die Angemessenheit setzt voraus, dass der Nutzen der einschränkenden Regelung oder Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen steht (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 [227]; Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103 [107]; Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 -, BVerfGE 99, 202 [212 f.]; Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 [408 Rn. 115]).

  • BVerfG, 09.06.2026 - 2 BvE 1/22

    Erfolglose Organklage gegen 2G+-Regeln im Deutschen Bundestag

    Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass damit das Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und damit der Status formaler Gleichheit der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages; 170, 1 ) verletzt wird.

    Hieraus resultieren umfangreiche Statusrechte, etwa das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (vgl. BVerfGE 165, 206 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.) und das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 m.w.N.).

    Der Gleichbehandlungsanspruch erstreckt sich - als Teilhabeanspruch - auch auf jene Beteiligungsrechte, die über die unmittelbar in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden spezifischen Statusrechte der Abgeordneten hinausgehen (vgl. BVerfGE 160, 368 ; 160, 411 ; 170, 1 ).

    Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 154, 354 - Betreten von Abgeordnetenräumen; 160, 368 ; 170, 1 ).

    Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Sie diente so einem Rechtsgut von Verfassungsrang, das Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 118, 277 ; 130, 318 ) und das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 ).

    Diese Repräsentationsfunktion des Bundestages nimmt der einzelne Abgeordnete gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments wahr (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ).

  • VerfGH Thüringen, 27.09.2024 - VerfGH 36/24

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag zur konstituierenden Sitzung des Thüringer …

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfG…, Urteil vom 13. Juni 1989 ­ 2 BvE 1/88 ­, BVerfGE 80, 188 [219] = juris Rn. 104;… Urteil vom 21. Juli 2000 ­ 2 BvH 3/91 ­, BVerfGE 102, 224 [235 f.] = juris Rn. 42 ff.;… Urteil vom 28. Februar 2012 ­ 2 BvE 8/11 ­, BVerfGE 130, 318 [348] = juris Rn. 115; Urteil vom 22. März 2022 ­ 2 BvE 2/20 ­, BVerfGE 160, 368 [396] = juris Rn. 80).

    Hierzu gehört auch das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ­ 2 BvE 2/20 ­, BVerfGE 160, 368 [391 ff.] = juris Rn. 66 ff.).

    Bestandteil dieser Wahlfreiheit ist auch, an Organisationsentscheidungen des Parlaments mitzuwirken, insbesondere durch Beteiligung an Wahlakten innerhalb des Parlaments (BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ­ 2 BvE 2/20 ­, BVerfGE 160, 368 [384] = juris Rn. 50;… Urteil vom 18. September 2024 ­ 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 ­, Rn. 92, abrufbar unter www.bverfg.de).

    Er trägt damit die vorrangige Verantwortung für den störungsfreien Ablauf der Arbeit des Parlaments (BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ­ 2 BvE 2/20 ­, BVerfGE 160, 368 [402] = juris Rn. 98).

    Schließlich hat der Landtagspräsident das Parlament in seiner Gesamtheit ­ und nicht etwa nur die Anliegen einer parlamentarischen Minderheit (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 15. Februar 1952 ­ 2 BvE 1/51 ­, BVerfGE 1, 115 [116] = juris Rn. 4) ­ zu vertreten und ist zu einer unparteiischen Amtsführung verpflichtet (vgl. BVerfG…, Urteil vom 13. Juni 1989 ­ 2 BvE 1/88 ­, BVerfGE 80, 188 [227] = juris Rn. 125; Urteil vom 22. März 2022 ­ 2 BvE 2/20 ­, BVerfGE 160, 368 [402] = juris Rn. 98;… vgl. auch Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 40 Rn. 5).

    Er muss über eine breite Vertrauensgrundlage im Parlament verfügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ­ 2 BvE 2/20 ­, BVerfGE 160, 368 [402] = juris Rn. 98; Wilrich, DÖV 2002, 152 [158]).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …

    Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 137, 185 ; BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 48 f. m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht).
  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines …

    Dieses Recht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung (vgl. umfassend BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 47 ff.).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51).

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 80).

    Die Praxis des Antragsgegners, über die Wahlvorschläge der Antragstellerin im Rahmen einer freien Wahl abzustimmen, entspricht daher einer Auslegung seiner Geschäftsordnung (vgl. zu dem Kontrollmaßstab dafür BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 60 f. m.w.N.), die die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahrt.

    Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 61, 92).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    VerfGH Stuttgart: Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren …

    Als allenfalls informelles Mittel steht es politischen Handlungsmöglichkeiten gleich, die das Rechtsschutzbedürfnis für das Organstreitverfahren regelmäßig nicht entfallen lassen, da sie dem Organstreit weder verfassungsrechtlich noch prozessual gleichwertig sind (…vgl. VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - VfGBbg 78/21 -, Juris Rn. 88 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 379, Rn. 33 ff., Juris m.w.N.).

    Rn. 86 1. Kraft seiner Organisationsautonomie verfügt der Landtag über die Befugnis, sich für die Erfüllung seiner Funktionen den notwendigen Ordnungsrahmen zu schaffen (vgl. zum Bundestag BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 55; ähnlich VerfGH…, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121 ).

    Dementsprechend gibt Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV dem Landtag die Möglichkeit, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass er seine Aufgabe effektiv erfüllen kann (vgl. zum Bundestag BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 56 m.w.N.; ähnlich VerfGH…, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121 ).

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich dabei insbesondere auf den Geschäftsgang und dabei auch auf die Zusammensetzung von Gremien (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 57 m.w.N.).

    Im Rahmen seiner Organisationsautonomie kommt dem Landtag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. VerfGH…, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121 ;… Haug, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 32 Rn. 24; zum Bundestag BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 58).

    Daher geht die Organisationsautonomie des Landtags mit einem nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum einher, der insbesondere die Ausgestaltung und Anwendung seiner Geschäftsordnung betrifft (ähnlich BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 61).

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob eine getroffene Organisationsentscheidung evident sachwidrig ist und ob sie in nicht zu rechtfertigender Weise kollidierende verfassungsrechtliche Positionen, wie z.B. Statusrechte von Abgeordneten, einschränkt (ähnlich VerfGH…, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 132 ; BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 61 f.).

    Im Übrigen trägt die freie Wahl durch die Möglichkeit des einzelnen Abgeordneten, sich durch die Wahrnehmung seines Stimmrechts zu beteiligen, auch dem aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung von Abgeordneten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 66;… Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 32).

    Rn. 91 3. Auch wenn der Landtag ihm obliegende Personalentscheidungen, etwa die Besetzung unterschiedlicher Gremien mit Landtagsmitgliedern, grundsätzlich durch freie Wahl treffen darf, bleibt verfassungsgerichtlich überprüfbar, ob hierbei andere verfassungsrechtliche Statusrechte, insbesondere Minderheitenrechte, verletzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 62; ähnlich VerfGH…, Beschluss vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121 ).

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen politische Handlungsmöglichkeiten das Rechtsschutzbedürfnis für das Organstreitverfahren regelmäßig nicht entfallen, da sie dem Organstreit weder verfassungsrechtlich noch prozessual gleichwertig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 379, Rn. 33 ff. m. w. N., www.bverfg.de).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Fraktionen zudem grundsätzlich im Rahmen aller parlamentarischen Entscheidungen und damit auch solcher über die innere Organisation und die Besetzung von Leitungsämtern (vgl. Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 384, Rn. 49, …und Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411, 420, Rn. 28, www.bverfg.de).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen wird aber nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. für Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Urteile vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 385, Rn. 52, …und vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318, 348, Rn. 114 ff., www.bverfg.de).

    Dies darf der Landtag in Rechnung stellen und sich für die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung aus seiner Sicht zweckmäßigste Lösung entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 388, Rn. 58, www.bverfg.de).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich diese nach Maßgabe anerkannter Auslegungsmethoden als evident sachwidrig erweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 389 ff., Rn. 60 ff., www.bverfg.de).

    Der Aufgabe demokratischer Legitimation des Volkes entspricht es, den Abgeordneten die Möglichkeit zu eröffnen, sich umfassend auch an den im Parlament zu treffenden Personalentscheidungen zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 394 f., Rn. 75, www.bverfg.de).

    Beschränkungen des Rechts zu wählen geraten deshalb mit den durch Art. 56 LV garantierten Mitwirkungsbefugnissen in Konflikt und bedürften ihrerseits der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 384, Rn. 50, www.bverfg.de; zum Konflikt zwischen Abgeordnetenstatus und Fraktionsrechten vgl. auch Beschluss vom 20. Februar 2003 - VfGBbg 112/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Zugleich verleiht er der Entscheidung des Landtags für eine Mehrheitswahl in diesem Bereich besondere Plausibilität (vgl. zu den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in die Mitwirkungsrechte: BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 408 ff., Rn. 116 ff., www.bverfg.de).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht ein anderes Ergebnis für ebenso möglich oder gar politisch für vorzugswürdig hielte (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 400, Rn. 93, …und Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 -, BVerfGE 91, 148, 172, Rn. 119, www.bverfg.de).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode …

  • StGH Bremen, 12.03.2025 - St 7/23
  • BVerfG, 27.01.2026 - 2 BvE 14/25

    Otto-Wels-Saal - Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion wegen Zuteilung des …

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der …

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im …

  • BVerfG, 21.05.2025 - 2 BvE 3/20

    Unzulässige Anträge der AfD-Fraktion zur Beschlussfähigkeit des Deutschen …

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der …

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von …

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

  • VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22

    Unangemessene Benachteiligung, Rechtsmißbrauch, Rechtsschutzinteresse, …

  • VerfGH Berlin, 06.03.2026 - VerfGH 32 A/26

    Die AfD - und die Besetzung eines Untersuchungsausschusses

  • VerfGH Berlin, 22.01.2026 - VerfGH 41/25

    Erfolgreiches Organstreitverfahren eines Abgeordneten der AfD-Fraktion gegen …

  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 132-I-21

    Erfolgloser Antrag gegen Wahlverfahren von Abgeordneten des Sächsischen Landtages …

  • StGH Hessen, 12.11.2025 - P.St. 2946
  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des …

  • StGH Bremen, 25.06.2026 - St 3/25

    Ein "linkes Meinungsbild" reicht nicht für einen Befangenheitsantrag!

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Rechtsschutzinteresse, Verfassungsrechtliche Anforderungen, Dynamische …

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24

    Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag, …

  • VerfG Brandenburg, 21.06.2024 - VfGBbg 44/23

    Organstreitverfahren unzulässig; Fraktionsgesetz; Fraktionsmindeststärke; …

  • VerfGH Thüringen, 06.07.2022 - VerfGH 39/21

    Rechte der Gruppe der FDP im Thüringer Landtag teilweise verletzt, Anträge im …

  • StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 1/23

    Organstreitverfahren um die Frage der ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme …

  • StGH Hessen, 08.11.2023 - P.St. 2879

    Normenkontrollantrag: HöMS ist formell verfassungsgemäß

  • VerfG Hamburg, 07.02.2025 - HVerfG 3/23

    Keine Verletzung des Rederechts aus Art 7 Abs 1 HV (RIS: Verf HA) durch …

  • BVerfG, 21.02.2024 - 2 BvE 1/24

    Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten gegen den Ausschluss aus dem …

  • BVerfG, 26.11.2024 - 2 BvE 1/24

    Organklage eines Bundestagsabgeordneten gegen "Ausschluss" aus dem …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von …

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten; …

  • VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 41-IVa-22

    Rechtsschutzinteresse, Haupt- und Hilfsanträge, Prozeßstandschaft, …

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.12.2025 - 1 GR 111/24

    Landtag Baden-Württemberg - Mitarbeitertunnel bleibt Einbahnstraße für …

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,32369
BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2021,32369)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2021,32369)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2021,32369)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • DFR

    Vorschlagsrecht Vizepräsident des Bundestags

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Eilantrag eines AfD-Bundestagsabgeordneten im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos (hier: Zulassung der Wahlvorschläge auch von Abgeordneten statt lediglich von Fraktionen) - unstatthafte Rechtsfolge als Antragsziel - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Eilantrag eines AfD-Bundestagsabgeordneten im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos (hier: Zulassung der Wahlvorschläge auch von Abgeordneten statt lediglich von Fraktionen) - unstatthafte Rechtsfolge als Antragsziel - ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Feststellung der Verletzung der Rechte einer Fraktion bei der Ablehnung der von ihr bisher vorgeschlagenen Abgeordneten für das Amt eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin; Organstreit als kontradiktorische Parteistreitigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Eilantrag eines AfD-Bundestagsabgeordneten im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos (hier: Zulassung der Wahlvorschläge auch von Abgeordneten statt lediglich von Fraktionen) - unstatthafte Rechtsfolge als Antragsziel - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD scheitert mit Eilanträgen zu Vize-Präsidentenwahl im Bundestag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Deutsche Bundestag - und die Wahl seines (Vize-)Präsidenten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag eines AfD-Abgeordneten zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eilanträge der AfD zur Bundestags-Vizepräsidentenwahl sind unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht zur Vizepräsidenten-Wahl des Deutschen Bundestages - Änderungen beim Wahlverfahren nicht auf dem Klageweg zu erreichen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages am 10. November 2021 um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages: Urteilsverkündung am 22. März 2022 um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages am 10. November 2021 um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages: Urteilsverkündung am 22. März 2022 um 10.00 Uhr

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 1
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (55)

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 58 ; stRspr).

    Rn. 20 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 151, 58 ; stRspr).

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).

    Rn. 23 a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 58 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 58 ).

    Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ;… Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 3 f.;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 111, 147 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 69).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).

    Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ;… Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 3 f.;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 155, 357 ).

    Daher kann auch der einstweilige Rechtsschutz nur auf die vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte des Antragstellers zielen (vgl. BVerfGE 155, 357 ).

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ).

    Rn. 20 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Rn. 75 b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren …

    Rn. 29 1. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).

    Rn. 30 2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittra- genden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).

    Rn. 37 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51;… Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 28.06.2024 - 2 BvQ 49/24

    Erfolgreicher Eilantrag eines deutschen Staatsangehörigen gegen seine …

    Rn. 50 (b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA), es sei denn, die Anordnung ist zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts ausnahmsweise zulässig, da anderenfalls die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen könnte (vgl. - mit Blick auf das Organstreitverfahren - BVerfGE 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 14 ; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).
  • BVerfG, 04.08.2026 - 2 BvR 879/26

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines in …

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA), es sei denn, die Anordnung ist zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts ausnahmsweise zulässig, da anderenfalls die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen könnte (vgl. mit Blick auf das Organstreitverfahren BVerfGE 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 14 ; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA;… mit Blick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24 -, Rn. 50).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der …

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (…vgl. entspr. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 13…, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 22…, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 38, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 22, 28, …und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 24).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 14…, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 39, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 23, …und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 25;… VerfGH TH, Beschlüsse vom 26. April 2021 - 11/21, juris, Rn. 23, …und vom 13. Mai 2021 - 18/21 (eAO), LKV 2021, 260 = juris, Rn. 40 f.;… VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1997 - 2 BvE 1/97, BVerfGE 96, 223 = juris, Rn. 23…, vom 29. März 2007 - 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 111 = juris, Rn. 28…, vom 14. Juni 2017 - 2 BvQ 29/17, BVerfGE 145, 348 = juris, Rn. 29…, vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 15…, vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19, BVerfGE 152, 55 = juris, Rn. 16…, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 23…, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 24, …und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 26; VerfGH SN…, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 177-I-20 eA, juris, Rn. 22; VerfGH TH…, Beschluss vom 26. April 2021 - 11/21, juris, Rn. 24 f.; VerfGH BW…, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 1 GR 69/21, juris, Rn. 45;… VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von der Antragstellerin darzulegen (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161 = juris, Rn. 121…, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 24, …und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 26;… VerfGH BY, Entscheidungen vom 6. Mai 2021 - Vf. 37-IVa-21, juris, Rn. 16, …und vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

  • VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von …

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Hamburgische Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.;… Beschl. v. 13.2.2003, 2 BvQ 3/03, BVerfGK 1, 32, juris Rn. 20 m.w.N.;… HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20;… Beschl. v. 13.9.2010, 4/10, juris Rn. 32).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 24).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Hamburgische Verfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 18 und Rn. 20 m.w.N.;… s. auch HVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, 2/12, juris Rn. 20).

  • VerfGH Thüringen, 19.02.2025 - VerfGH 39/24

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion gerichtet auf die Erhöhung der Zahl der …

    Rn. 70 Die Befugnis des Thüringer Landtags zur Regelung und Festlegung der Besetzung und Größe von Ausschüssen folgt aus dessen Organisationsautonomie (vgl. VerfGH RP…, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, juris Rn. 55), wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 159, 1 [ 35] = juris Rn. 35).

    Mit der in der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerten Position des Parlaments im Gesamtgefüge der drei Gewalten verträgt es sich nicht, wenn andere Verfassungsorgane seine innere Organisation über die Vorgaben der Verfassung hinaus bestimmen können (vgl. zum Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 159, 1 [35] = juris Rn. 35).

    Die dem Verfassungsgerichtshof obliegende notwendige Zurückhaltung bei einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Parlaments stünde in diesem Fall einer Verpflichtung des Landtags zur Änderung der Ausschussbesetzung entgegen, bevor nicht geklärt ist, ob die Grenzen der Organisationsautonomie des Landtags überschritten sind (vgl. ThürVerfGH…, Beschluss vom 21. Juni 2016 - VerfGH 31/16 -, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21;… BayVerfGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - Vf. 81-IVa-96 -, NVwZ-RR 1997, 203 [203] = juris Rn. 35; BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 159, 1 [14] = juris Rn. 36).

  • VerfGH Thüringen, 25.04.2025 - VerfGH 19/25

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion auf vorläufige Untersagung der …

    Mit der in der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerten Position des Parlaments im Gesamtgefüge der drei Gewalten verträgt es sich grundsätzlich nicht, wenn andere Verfassungsorgane seine innere Organisation über die Vorgaben der Verfassung hinaus bestimmen können (vgl. zum Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 159, 1 [35] = juris Rn. 35).

    Die dem Verfassungsgerichtshof obliegende notwendige Zurückhaltung bei einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Parlaments stünde in diesem Fall einem Verbot der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission entgegen, bevor nicht geklärt ist, ob die Grenzen der Organisationsautonomie des Landtags überschritten sind (vgl. ThürVerfGH…, Beschluss vom 21. Juni 2016 - VerfGH 31/16 -, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21;… BayVerfGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - Vf. 81-IVa-96 -, NVwZ-RR 1997, 203 [203] = juris Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 159, 1 [14] = juris Rn. 36).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 21.01.2022 - LVerfG 1/22

    Eilanträge gegen Beschlüsse des Landtags und die Durchführung von …

    (…vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18 -, BVerfGE 151, 58 ff., juris Rn. 11…, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 155, 357 ff., juris Rn. 37 und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; stRspr).

    (…vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019, a. a. O.,, juris Rn. 13 ff., vom 22. Juli 2020, a. a. O., juris Rn. 38 ff. und vom 7. Juli 2021, a. a. O., juris Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.;… ferner VerfGH Bayern, Entscheidungen vom 28. September 2021 - Vf. 74-IVa-21 -, juris Rn. 16 …und vom 13. Januar 2022 - Vf. 88-IVa-21 -, juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der …

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (…VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16, 20 m. w. N.;… vgl. zum bundesrechtlichen Organstreit BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 39;… vom 2.3.2021 NVwZ 2021, 555 Rn. 57; vom 7.7.2021 BVerfGE 159, 1 Rn. 23, je m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der …

  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 1 GR 17/25

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren auf Erlass einer einstweiligen …

  • VerfGH Thüringen, 21.08.2024 - VerfGH 32/24

    Mangels Antragsbefugnis erfolgloser Eilantrag bzgl Konstituierung der …

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2022 - 43-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 133-I-21

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren betreffend die Wahl der Vertreter …

  • VerfG Hamburg, 02.07.2024 - HVerfG 3/24

    Erfolgloser Eilantrag auf Verschiebung des Beginns der Briefeintragungsfrist für …

  • VerfG Hamburg, 06.05.2025 - HVerfG 5/25

    Unstatthafter Eilantrag der Initiatorinnen und Initiatoren des Volksbegehrens …

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