Rechtsprechung
| BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung - hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 109 Abs 3 S 1 GG, Art 109 Abs 3 S 2 GG
Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung - hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des ... - Wolters Kluwer
Beitragen eines Beamten zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte stärker als andere hinsichtlich seiner Verpflichtung aufgrund des besonderen Treueverhältnisses; Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen; Knüpfen der ...
- doev.de
Absenkung der Eingangsbesoldung; Alimentationsprinzip
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beitragen eines Beamten zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte stärker als andere hinsichtlich seiner Verpflichtung aufgrund des besonderen Treueverhältnisses; Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen; Knüpfen der ...
- datenbank.nwb.de
Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung - hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Richter und Beamten in Baden-Württemberg: Eingangsbesoldung ist verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte und Richter
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Absenkung des Grundgehalts für Richter in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- stuttgarter-nachrichten.de (Pressemeldung, 28.11.2018)
Richter und Beamte in Baden-Württemberg: Senkung von Eingangsbesoldung verfassungswidrig
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kein Niedriglohn für junge Richter und Beamte
- anwalt.de (Kurzinformation)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kein Niedriglohn für junge Richter und Beamte
- juraforum.de (Kurzinformation)
Keine Besoldungskürzung für Beamte zur Landeshaushaltssanierung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig - Notwendiges Sparvolumen muss gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden
Sonstiges (2)
- lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 22.01.2019)
Nach verfassungswidriger Haushaltskonsolidierung: BW beschließt Entschädigung für junge Beamte und Richter
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
- BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Papierfundstellen
- BVerfGE 149, 382
- NVwZ 2019, 152
Wird zitiert von ... (88) Zitiert selbst (79)
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118).Die Vorschrift findet auch auf die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten Anwendung (vgl. BVerfGE 139, 64 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).
Rn. 18 1. Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 19 2. Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber hinsichtlich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Zwar trifft es zu, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Zuwendung nicht garantiert und dass für deren Verwehrung daher weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 249 ).
Soweit sie argumentiert, der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (BVerfGE 139, 64 ) die Begründungsanforderungen hinsichtlich der Kürzung von Sonderzahlungen relativiert, verkennt sie, dass die Kürzung eines solchen Besoldungsbestandteils vorliegend nicht in Rede steht.
Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).
Rn. 40 Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).
Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).
Rn. 18 1. Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 19 2. Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber hinsichtlich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Zwar trifft es zu, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Zuwendung nicht garantiert und dass für deren Verwehrung daher weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 249 ).
Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.
Rn. 40 Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).
Rn. 18 1. Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 19 2. Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).
Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).
Rn. 22 Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 145, 1 ).
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Senat die Prozeduralisierungsverpflichtung spätestens in seinem Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 ) bereits eindeutig formuliert.
Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.
Rn. 40 Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).
- BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04
Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (…vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33;… Urteil des Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118).
Rn. 15 Bezugspunkt der hergebrachten Grundsätze von Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 ).
Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).
Rn. 17 3. Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ).
Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 19 2. Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Zwar trifft es zu, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Zuwendung nicht garantiert und dass für deren Verwehrung daher weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 249 ).
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann begrenzt, erweitert, ausgedehnt oder umgedeutet werden (BVerfGE 121, 241 ; 145, 1 ).Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (…vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33;… Urteil des Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).
In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 130, 52 ; 145, 1 ; 145, 304 ).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).
Rn. 22 Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 145, 1 ).
Das wahrgenommene Amt - und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit - muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für die Besoldung sein (BVerfGE 145, 1 m.w.N.).
Rn. 40 Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).
Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 130, 240 ; 135, 126 ; 138, 136 ; 145, 304 ; stRspr).
In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 130, 52 ; 145, 1 ; 145, 304 ).
Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 56, 146 ; 145, 304 ).
Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfGE 110, 353 ; 145, 304 ).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Der Senat hat in Bezug auf die verzögerte Besoldungsanpassung in Sachsen mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (BVerfGE 145, 304 ) ausgeführt, dass eine stärkere wirtschaftliche Belastung von Empfängern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, dass es sich bei den der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Beamten aber offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge handelt.
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Weder das von der Landesregierung sinngemäß angeführte Prinzip der größtmöglichen Normerhaltung, welches als rechtsfolgenbezogener Grundsatz direkt nur den Umfang der Nichtigerklärung einer bereits vorgelegten Norm durch das Bundesverfassungsgericht betrifft (BVerfGE 49, 148 ; 86, 288 ; 119, 247 ), noch sonstige verfassungsrechtliche Gründe verpflichten die Fachgerichte aber, die Auswahl der vorzulegenden Norm abweichend vom Grundsatz des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG am potentiellen Interesse des jeweils betroffenen Gesetzgebers auszurichten.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).
Rn. 19 2. Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Das in Art. 33 Abs. 5 GG als Teil des Kernbestands der Strukturprinzipien verankerte Treueprinzip verlangt von den Beamten und Richtern von Beginn ihrer Tätigkeit an eine unbedingte Loyalität zu ihrem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 120 f.).
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04
Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (…vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33;… Urteil des Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ).
Rn. 18 1. Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Rn. 39 Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 ) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.;… zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 34;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 119).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).
Rn. 18 1. Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Rn. 19 2. Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (…vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118).
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.;… zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 34; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 119).
Das in Art. 33 Abs. 5 GG als Teil des Kernbestands der Strukturprinzipien verankerte Treueprinzip verlangt von den Beamten und Richtern von Beginn ihrer Tätigkeit an eine unbedingte Loyalität zu ihrem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 120 f.).
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Versorgungsänderungsgesetz
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
- BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09
Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß
- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Ruhegehalt Teilzeitbeamte
- BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
- BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98
DDR-Dienstzeiten
- BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
- BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
Alimentationsprinzip
- BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84
Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des …
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Pendlerpauschale
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …
- BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07
Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach …
- BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
Grundgehaltsstufen
- VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010, …
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
- BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …
- BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
Ermessen bei Revisionsannahme
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
Finanzausgleich III
- BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2; …
- BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
- BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; …
- BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77
Ortszuschlag bei Geschiedenen
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
- BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58
Bremer Personalvertretung
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
- BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
Versorgungsanwartschaften
- BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
Wartestandsbestimmungen
- BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57
Hauptamtlicher Bürgermeister
- BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
Datenzentrale Schleswig-Holstein
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85
Urheberrechtsgesetz
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99
Beamtenbesoldung Ost II
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02
Stufe
- BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
Ehegattenbezogener Ortszuschlag
- BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
Witwengeld
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80
Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg
- BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71
Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen
- BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76
Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue …
- BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
Beamtenversorgungsgesetz
- BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
Übergang Waisengeld
- BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65
Tariffähigkeit von Innungen
- BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68
Vereinsname
- BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Ruhegehalt nach Entnazifizierung
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
Selbstbedienung bei Arzneimitteln
- BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80
Stellenzulagen für Soldaten
- BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
Beförderungsschnitt
- BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60
Richterbesoldung NRW
- BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66
Richterbesoldung I
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60
Laufbahnvergleich
- BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvL 28/64
Verfassungsmäßigkeit der § 6 Abs. 3 FischG
- BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvL 122/52
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Rn. 94 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
Rn. 97 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Insbesondere hat das Land Berlin weder im Ausgangsverfahren noch in seiner Stellungnahme dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen - wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. BVerfGE 149, 382 ) - gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten.
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in …
Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel bei Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ) oder bei der Parteienfinanzierung (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 129 f. - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. BVerfGE 150, 1 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 131). - BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Mindestgewinnbesteuerung - Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung …
Grundsätzlich prüft es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 369 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 149, 382 ).
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
- BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21
Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem …
Rn. 109 1. Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 m.w.N.; 145, 1 ; 149, 382 ; 170, 247 ), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang zu dem von dem vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 m.w.N.; 149, 1 m.w.N.; 170, 247 ). - EGMR, 14.12.2023 - 59433/18
EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken
It also found that a temporary reduction of basic remuneration as well as of additional payments for certain groups of civil servants in the Land of Baden-Württemberg breached Article 33 § 5 of the Basic Law (see file no. 2 BvL 2/17, order of 16 October 2018, BVerfGE, vol. 149, pp. 382 et seq.). - BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …
Eine besoldungsordnungsübergreifende Erweiterung nahm der Senat auch in der Entscheidung zur Besoldungsabsenkung in Baden-Württemberg vor, indem die die Besoldungsgruppe R 1 betreffende Vorlagefrage auf die Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie W 1 ausgedehnt wurde (vgl. BVerfGE 149, 382 ).Rn. 61 bb) Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ), hält er daran nicht fest.
Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Rn. 110 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ; 155, 1 ).
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet
Rn. 734 Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, juris, Rn. 77 f., vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - und - 2 BvR 709/99 -, juris.Rn. 736 vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N., vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, juris,.
Rn. 738 Vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, a.a.O., und vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N. (st. Rspr.).
Rn. 740 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17.
Rn. 744 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 18, und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 85, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Rn. 746 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Rn. 748 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 127, sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 94, vom 6. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28 ff., und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 110.
Rn. 756 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.
Rn. 764 Zwar war vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., in dem die Anforderungen an ein sogenanntes schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltssanierung erstmals konkretisiert worden sind, und damit vor dem Gesetzgebungszeitraum 2013/2014 eine Orientierung an den Kriterien zur Gestaltung eines hinreichenden Konzepts der Haushaltssanierung noch nicht möglich.
Rn. 770 vgl. seinen Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28, 30,.
Rn. 775 Vgl. zum Erfordernis der Erläuterung der Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und der konkreten Ausgestaltung der Besoldungsanpassung: BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 30.
Rn. 777 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 31.
- VG Stuttgart, 08.04.2025 - 10 K 2519/22
Amtsangemessene Alimention von Richtern (R3) in Baden-Würtemberg 2021 / 2022
Rn. 138 c) Die Entscheidungserheblichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Vorschrift des § 73 Abs. 4 LBesG durch den zu § 23 LBesG a.F. ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, bereits für verfassungswidrig erklärt worden wäre.Rn. 139 "d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17 - juris -) zur Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 23 LBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht zu folgern, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst würden.
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. hierzu eingehend und m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 19 [Absenkung der Eingangsbesoldung als Teil des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014]).
Rn. 207 (a) Das im Gesetzgebungsverfahren für das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung (…vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 1; vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 28) vermag den Eingriff in das Abstandsgebot des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu rechtfertigen und trägt die zur Prüfung zu stellende Fassung des § 73 Abs. 4 LBesG nicht.
Diesen Anforderungen wird das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 nicht im Ansatz gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 28).
Rn. 209 Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 23 LBG a.F. (Absenkung der Eingangsbesoldung; vgl. Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 29 ff.), der ebenfalls mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 beschlossen bzw. verschärft wurde, bereits wie folgt ausgeführt:.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Absenkung der Eingangsbesoldung sowie zur Ostbesoldung ausgeführt hat, dass eine stärkere wirtschaftliche Belastung von Empfängern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 35, …sowie Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 94), vermag dies hieran nichts zu ändern.
Beispielsweise führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20 ff., hierzu wie folgt aus:.
Wörtlich hält das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn 36 ff., wie folgt fest:.
Rn. 235 bb) Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten und für "die Festlegung der Besoldungshöhe" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20) geforderten prozeduralen Anforderungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und § 73 Abs. 4 LBesG an diesen Vorgaben zu messen.
Rn. 236 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die "Festlegung der Besoldungshöhe" an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die als zweite Säule des Alimentationsprinzips hinzutreten (vgl. bspw. BVerfG…, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96; Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 20;… Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 129;… Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 165; jeweils m.w.N.).
Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 149, 382 ).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen..
Rn. 242 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).".
Dies folgt bereits aus den insoweit eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im oben zitierten Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 36 ff., der sich ebenfalls auf das "Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014" bezieht und eine Betrachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Maßnahmen fordert und moniert.
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18 Rn. 737 Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, juris, Rn. 77 f., vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - und - 2 BvR 709/99 -, juris.
Rn. 739 vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N., vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, juris,.
Rn. 741 Vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, a.a.O., und vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N. (st. Rspr.).
Rn. 743 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17.
Rn. 747 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 18, und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 85, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Rn. 749 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Rn. 751 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 127, sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 94, vom 6. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28 ff., und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 110.
Rn. 759 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.
Rn. 767 Zwar war vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., in dem die Anforderungen an ein sogenanntes schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltssanierung erstmals konkretisiert worden sind, und damit vor dem Gesetzgebungszeitraum 2013/2014 eine Orientierung an den Kriterien zur Gestaltung eines hinreichenden Konzepts der Haushaltssanierung noch nicht möglich.
Rn. 773 vgl. seinen Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28, 30,.
Rn. 778 Vgl. zum Erfordernis der Erläuterung der Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und der konkreten Ausgestaltung der Besoldungsanpassung: BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 30.
Rn. 780 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 31.
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …
- VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der …
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- VerfGH Baden-Württemberg, 22.04.2024 - 1 GR 60/20
Konkreter Normenkontrollantrag betr unterschiedliche besoldungsrechtliche …
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19
Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung …
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
Erneute Prüfung, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den …
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21
Verjährung - Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den …
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …
- BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21
Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung
- VerfGH Baden-Württemberg, 12.07.2024 - 1 GR 24/22
Baden-Württemberg muss nachbessern: Regelung zum Familienzuschlag beanstandet
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23
Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig
- BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
PolG NRW - Observation - Längerfristige Observation unter Anfertigung von …
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17
Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin
- VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
- VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17
Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung …
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 172/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines …
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20
Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von …
- BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18
Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des …
- VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …
- OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten; …
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20
Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70 …
- BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17
Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur …
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an …
- BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung; …
- VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18
Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors …
- VG Kassel, 22.05.2024 - 7 L 725/24
Verbot des Konsums von Cannabis auf dem Hessentag
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18
Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 - L 11 EG 2121/21
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Tätigkeit - Beamtin - …
- BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 21.18
Anrechnung der Grundgehaltserhöhung bei der Bemessung der Leistungsbezüge eines …
- BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 20.18
Zustehen einer Grundgehaltserhöhung ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge eines …
- BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 19.18
Zustehen einer Grundgehaltserhöhung eines an der Universität tätigen Professors …
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 376/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
- BVerwG, 04.09.2025 - 2 CN 1.24
Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender …
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20
Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung …
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - 19 Sa 95/20
Bezugnahmeklausel - Verfassungswidrigkeit des in Bezug genommenen Gesetzes - …
- VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16
Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11, …
- VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
Recht der Landesbeamten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 3 A 2043/22
Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand
- OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20
Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip
- BVerwG, 11.08.2022 - 5 CN 1.21
Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei …
- VG Karlsruhe, 14.12.2020 - 2 K 4926/19
Berechnung der Erfahrungsstufe nach Dienstherrenwechsel
- BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein …
- BVerwG, 17.12.2024 - 2 B 28.24
Amtsangemessene Richteralimentation eines R1-Richters in Brandenburg
- VG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 K 4318/23
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (R2) ab 2014 in Baden Württemberg
- VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20
Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der …
- BVerwG, 04.09.2025 - 2 CN 2.24
Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender …
- OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2021 - 2 MB 16/20
Dienstliche Beurteilung von Telekombeamten - hinreichende Konkretisierung von …
- BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18
Verwendungszulage für Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2026 - 1 A 709/21
Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos
- BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20
Pflichtstundenzahl für Lehrer
- OVG Saarland, 18.05.2022 - 1 A 216/20
Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der Folgen der Verleihung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - 1 A 2603/17
Besoldung eines innerhalb des Bundesbereichs abgeordneten Beamten hinsichtlich …
- VG Freiburg, 24.11.2025 - 13 K 4616/24
Zur Verfassungswidrigkeit des kinderbezogenen Familienzuschlags für Bundesbeamte, …
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/21
Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 10/20
Zur Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs bei einem Wechsel aus der …
- VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19
Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart …
- VerfGH Bayern, 29.07.2025 - 4-VII-23
Familienzuschlag, Übergangsvorschriften, Popularklage, Alimentationsprinzip, …
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 18/25
Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 1128/19
Verzicht auf Unterhaltsbezüge; Eheschließung erst nach Pensonierung des Beamten
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/25
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 86/25
- VG Schwerin, 01.02.2019 - 4 A 511/18
Heranziehung zu Schmutzwasserbeiträgen; Umgriffsflächen- und Vollgeschossmaßstab; …
- VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 3947/19
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit vor Berufung ins Beamtenverhältnis
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".