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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,26063
BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17 (https://dejure.org/2024,26063)
BVerfG, Entscheidung vom 05.09.2024 - 2 BvL 3/17 (https://dejure.org/2024,26063)
BVerfG, Entscheidung vom 05. September 2024 - 2 BvL 3/17 (https://dejure.org/2024,26063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs 6 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
    Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs 6 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

  • IWW

    Art. 100 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG
    GG; EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) für das Jahr 2014 der Höhe nach mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen; Steuerliche Freistellung des Existenzminimums ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Richtervorlage zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Richtervorlage zum Kinderfreibetrag im Jahr 2014 unzulässig - Verfassungswidrigkeit nicht ausreichend begründet

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 31, EStG § 32 Abs 6, GG Art 1 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 6 Abs 2, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Kinderfreibetrag, Sozialstaatsgebot, Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Werde aber für den Wohnbedarf nur der Mehrbedarf und damit der existenznotwendige Mindestbedarf betrachtet, so handele es sich um statistische Mindestbeträge, die nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) nicht mehr unterschritten werden dürften.

    Das vorlegende Gericht folge insoweit der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) vertretenen Auffassung, dass die sozialhilferechtlich festgestellten Bedarfssätze Mindestbeträge seien, die bei der steuerlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums nicht unterschritten werden dürften.

    Rn. 44 (1) Das Bundesverfassungsgericht betont seit seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - (BVerfGE 82, 60) fortwährend, dass der Gesetzgeber für den Kinderfreibetrag im Steuerrecht aus Gründen der Praktikabilität einen einheitlichen Betrag vorsehen könne (vgl. BVerfGE 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 91, 93 ; 99, 246 ).

    Rn. 46 Der beschriebenen Berechnungsmethode folgte das Bundesverfassungsgericht auch in seinen Beschlüssen vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93) und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246).

    In beiden Verfahren hatte zwar der Bundesfinanzhof (noch) die Auffassung vertreten, dass die Durchschnittswertberechnung auch Kinder im Alter von 18 bis 21 Jahren einbeziehen müsse (vgl. BVerfGE 91, 93 unter Hinweis auf BFHE 171, 534 und BVerfGE 99, 246 ).

    Das Bundesverfassungsgericht legte seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung dagegen im Beschluss vom 14. Juni 1994 die Durchschnittswertberechnung des Bundesministers für Familie und Senioren als Richtwerte (vgl. BVerfGE 91, 93 ) und im Beschluss vom 10. November 1998 die Durchschnittswertberechnung der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 99, 246 ) zugrunde, in denen die Durchschnittswerte jeweils entsprechend dem Vorgehen im Bericht der Bund-/Länder-Kommission vom 30. Januar 1984 aus den Regelsätzen für die Altersgruppen bis unter 18 Jahren gebildet worden waren (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 99, 246 ).

    Eine solche Unterschreitung sei aber sowohl nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) als auch vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) nicht zulässig.

    Dementsprechend ermittelte das Bundesverfassungsgericht im Fall der kumulativen Gewährung des Kinderfreibetrags und eines - etwaig einkommensabhängig gekürzten - Kindergeldes einen fiktiven Kinderfreibetrag, der die hierdurch insgesamt bewirkte steuerliche Freistellung widerspiegelt und der Höhe des steuerlich freizustellenden Existenzminimums gegenübergestellt werden kann (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 91, 93 ; 99, 246 ).

    So wird im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) für den von ihm herangezogenen Durchschnittswert im Rahmen der Wiedergabe der zugrundeliegenden Stellungnahme der Bundesregierung ausdrücklich mitgeteilt, dass der für Kinder vorgesehene Regelsatz zwischen 45 % bis 90 % des Eckregelsatzes liege und der Durchschnittsregelsatz 63, 6 % beziehungsweise 253 DM betrage (vgl. BVerfGE 99, 246 ).

    Auch in den seinen Beschlüssen vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93) und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) zugrundeliegenden Fallkonstellationen war das Bundesverfassungsgericht ausgehend von der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs mit der Frage der Berücksichtigung weiterer Altersjahrgänge bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrags befasst.

    Rn. 52 (3) Soweit das vorlegende Gericht schließlich zur Substantiierung seiner Auffassung, die dem Kinderfreibetrag 2014 zugrundeliegende Durchschnittswertberechnung führe zu einer verfassungswidrigen Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine zu große Anzahl an Kindern, auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) zur Zurückweisung einer allgemeinen Toleranzgrenze von 15 % und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) zur Bemessung des Existenzminimums bei Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung Bezug nimmt, hätte es ebenfalls einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den dortigen Erwägungen bedurft.

    Rn. 53 In seinem Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) hat das Bundesverfassungsgericht nämlich gerade - was das vorlegende Gericht unberücksichtigt gelassen hat - auf seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Typisierung verwiesen und ausdrücklich die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zu Grund und Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums als geklärt angesehen (vgl. BVerfGE 99, 246 ).

    Klarstellungsbedarf bestand aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nur in Bezug auf die Methode der Ermittlung des Wohnbedarfs, die Annahme einer allgemeinen Toleranzgrenze von 15 % und die Überführung des Kindergeldes in einen fiktiven Freibetrag im damaligen dualen System des Familienleistungsausgleichs (vgl. BVerfGE 99, 246 ).

    Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass für eine Toleranzgrenze kein Raum sei, wenn lediglich - statistisch belegte - Mindestbeträge ermittelt würden; diese dürften nicht mehr unterschritten werden (vgl. BVerfGE 99, 246 ).

  • BFH, 19.03.2014 - III B 74/13

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr …

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Rn. 21 Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kinderfreibetrags 2011 - gemeint ist der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris - folge nichts Gegenteiliges.

    Rn. 41 Die Bedeutung der Existenzminimumberichte und auch des Neunten Existenzminimumberichts (…vgl. Rn. 7 f.) liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen - vornehmlich - in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen - nachrangig - diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen (vgl. BFHE 227, 99 ; BFH…, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16; BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 21; BFHE 259, 279 ).

    Er hielt es weder in einem Revisionsverfahren für klärungsbedürftig (vgl. BFH, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris) noch für ernstlich zweifelhaft (vgl. BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris), ob beziehungsweise dass der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag auch für volljährige Kinder nach einem nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten Durchschnittsbetrag bemessen könne.

    Dieses habe ebenfalls hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags nicht danach unterschieden, ob das Kind das 18. Lebensjahr überschritten habe, und habe seinen Ausführungen entsprechende Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. BFH…, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BFHE 192, 316 ; 259, 279 ).

    Hiervon geht - was das vorlegende Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt - auch der Bundesfinanzhof aus, der im Zusammenhang mit den Kinderfreibeträgen 2002 und 2011 die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe herangezogen hat (vgl. BFH…, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 212/04 -, juris, Rn. 2 f.;… Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 213/04 -, juris, Rn. 3 f.;… Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 20 ff.; BFHE 259, 279 ; vgl. auch BFHE 207, 471 ).

    Rn. 61 cc) Schließlich berücksichtigt das vorlegende Gericht nicht, dass der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 - (juris) im Rahmen der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags 2011 - vorgelagert zu einer möglichen Saldierung der verschiedenen Freibeträge - bereits die im Existenzminimumbericht vorgesehene Zuordnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen zum sächlichen Existenzminimum, also zum Kinderfreibetrag, mit nachvollziehbarer Begründung in Frage gestellt hat.

    Aus Sicht des Bundesfinanzhofs erfassen die mit Wirkung ab dem Jahr 2011 in § 28 SGB II und § 34 SGB XII neu geregelten Bildungs- und Teilhabeleistungen "offenkundig auch" einen Bedarf, der steuerlich durch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf - und damit nicht durch den Kinderfreibetrag - abgegolten werde (vgl. BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 24).

    Eine Zuordnung der Leistungen zum sächlichen Existenzminimum und damit zum Kinderfreibetrag erschien dem Bundesfinanzhof damit gerade zweifelhaft (vgl. BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 24).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Dieses Vorgehen bei der Ermittlung des altersunabhängigen Betrags entspreche dem Vorgehen der Bund-/Länder-Kommission, deren Berechnungen Grundlage des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - gewesen seien (BVerfGE 82, 60 ).

    Auch im Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - (BVerfGE 82, 60 ) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass ein einheitlicher Betrag das Existenzminimum in möglichst allen Fällen abdecken müsse.

    Rn. 44 (1) Das Bundesverfassungsgericht betont seit seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - (BVerfGE 82, 60) fortwährend, dass der Gesetzgeber für den Kinderfreibetrag im Steuerrecht aus Gründen der Praktikabilität einen einheitlichen Betrag vorsehen könne (vgl. BVerfGE 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 91, 93 ; 99, 246 ).

    Dieser Betrag müsse allerdings so bemessen sein, dass er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecke (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Rn. 45 Mit Blick auf die Berechnung dieses einheitlichen Betrags nahm das Bundesverfassungsgericht zunächst in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 auf die in dem Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes vom 30. Januar 1984 enthaltenen Berechnungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Bezug (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hob dabei hervor, dass gegen die Ergebnisse des Berichts keine Einwände erhoben worden und auch keine Bedenken ersichtlich seien (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Dem folgend legte es sie für alle Altersgruppen der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde und stellte das sich hiernach ergebende, steuerfrei zu stellende Existenzminimum der Höhe der (nach damaliger Rechtslage durch das - einkommensabhängig zu kürzende - Kindergeld und den Kinderfreibetrag) insgesamt bewirkten steuerlichen Freistellung gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Dementsprechend ermittelte das Bundesverfassungsgericht im Fall der kumulativen Gewährung des Kinderfreibetrags und eines - etwaig einkommensabhängig gekürzten - Kindergeldes einen fiktiven Kinderfreibetrag, der die hierdurch insgesamt bewirkte steuerliche Freistellung widerspiegelt und der Höhe des steuerlich freizustellenden Existenzminimums gegenübergestellt werden kann (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 91, 93 ; 99, 246 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Er gehe zurück auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216).

    Rn. 56 aa) Das vorlegende Gericht erkennt zwar noch, dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) zurückgeht, mit dem dieses eine gleichheitswidrige und insgesamt unzureichende Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs von Kindern bemängelt hat (…vgl. BTDrucks 14/6160, S. 8, 11; BFHE 227, 487 ; 231, 567 ; 238, 76 ; 259, 279 ; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2010 - 2 BvR 2064/08 -).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass das von Verfassungs wegen steuerlich zu verschonende Existenzminimum der Familie nach dem Bedarf und nicht nach einem tatsächlichen Aufwand bemessen wird (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

    Dieser Bedarf besteht aber unabhängig davon, ob die Eltern das Kind persönlich betreuen, sie eine zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes, zum Beispiel im Kindergarten, pädagogisch für richtig halten oder sie sich für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

    Daher kann und muss der Gesetzgeber - wie vom Bundesverfassungsgericht ausgeführt - den Betreuungsbedarf bei allen Eltern unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 216 ; vgl. auch BFHE 231, 567 ; 238, 76 ).

    Hierdurch würden aber die allgemeinen Kosten noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in der Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

    Zu diesen allgemeinen Kosten zählte es sodann ausdrücklich beispielhaft die mit konkreten Aufwendungen verbundene Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen, das Erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur- und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Rn. 23 (1) Soweit in den Existenzminimumberichten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93 ) verwiesen werde, bleibe bereits unklar, weshalb eine Typisierung zulässig sei und sie in der gewählten Art und Weise erfolge.

    Rn. 44 (1) Das Bundesverfassungsgericht betont seit seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - (BVerfGE 82, 60) fortwährend, dass der Gesetzgeber für den Kinderfreibetrag im Steuerrecht aus Gründen der Praktikabilität einen einheitlichen Betrag vorsehen könne (vgl. BVerfGE 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 91, 93 ; 99, 246 ).

    Rn. 46 Der beschriebenen Berechnungsmethode folgte das Bundesverfassungsgericht auch in seinen Beschlüssen vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93) und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246).

    In beiden Verfahren hatte zwar der Bundesfinanzhof (noch) die Auffassung vertreten, dass die Durchschnittswertberechnung auch Kinder im Alter von 18 bis 21 Jahren einbeziehen müsse (vgl. BVerfGE 91, 93 unter Hinweis auf BFHE 171, 534 und BVerfGE 99, 246 ).

    Das Bundesverfassungsgericht legte seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung dagegen im Beschluss vom 14. Juni 1994 die Durchschnittswertberechnung des Bundesministers für Familie und Senioren als Richtwerte (vgl. BVerfGE 91, 93 ) und im Beschluss vom 10. November 1998 die Durchschnittswertberechnung der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 99, 246 ) zugrunde, in denen die Durchschnittswerte jeweils entsprechend dem Vorgehen im Bericht der Bund-/Länder-Kommission vom 30. Januar 1984 aus den Regelsätzen für die Altersgruppen bis unter 18 Jahren gebildet worden waren (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 99, 246 ).

    Dementsprechend ermittelte das Bundesverfassungsgericht im Fall der kumulativen Gewährung des Kinderfreibetrags und eines - etwaig einkommensabhängig gekürzten - Kindergeldes einen fiktiven Kinderfreibetrag, der die hierdurch insgesamt bewirkte steuerliche Freistellung widerspiegelt und der Höhe des steuerlich freizustellenden Existenzminimums gegenübergestellt werden kann (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 91, 93 ; 99, 246 ).

    Auch in den seinen Beschlüssen vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93) und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) zugrundeliegenden Fallkonstellationen war das Bundesverfassungsgericht ausgehend von der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs mit der Frage der Berücksichtigung weiterer Altersjahrgänge bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrags befasst.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) ergebe sich, dass eine Typisierung, die mehr als 10 % der Kinder nicht berücksichtige, nicht verfassungskonform sein könne.

    Eine solche Unterschreitung sei aber sowohl nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) als auch vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) nicht zulässig.

    Rn. 52 (3) Soweit das vorlegende Gericht schließlich zur Substantiierung seiner Auffassung, die dem Kinderfreibetrag 2014 zugrundeliegende Durchschnittswertberechnung führe zu einer verfassungswidrigen Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine zu große Anzahl an Kindern, auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) zur Zurückweisung einer allgemeinen Toleranzgrenze von 15 % und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) zur Bemessung des Existenzminimums bei Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung Bezug nimmt, hätte es ebenfalls einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den dortigen Erwägungen bedurft.

    Rn. 54 Nichts Anderes gilt mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125), mit dem es seine bisherige Rechtsprechung dahingehend ergänzt hat, dass das Existenzminimum neben dem in der bisherigen Rechtsprechung betrachteten sächlichen Existenzminimum auch Vorsorgeaufwendungen zur Erlangung einer Versicherung für den Krankheits- und Pflegefall umfasst (vgl. BVerfGE 120, 125 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zwar angenommen, dass es nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, im Wege einer Typisierung von einem Abzug dieser Aufwendungen insgesamt abzusehen, weil circa 90 % aller Kinder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei von der Familienversicherung umfasst seien (vgl. BVerfGE 120, 125 ).

    Es hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Bemessung der im Rahmen des Existenzminimums zum Abzug zuzulassenden Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung als schwierig erweist und eine Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht für die Bemessung des Kinderfreibetrags anerkannten Methoden auf solche Aufwendungen auf durchgreifende Bedenken stößt (vgl. BVerfGE 120, 125 ).

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf …

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 159, 149 m.w.N. - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    Rn. 33 Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 159, 149 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

    Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, …

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Rn. 41 Die Bedeutung der Existenzminimumberichte und auch des Neunten Existenzminimumberichts (…vgl. Rn. 7 f.) liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen - vornehmlich - in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen - nachrangig - diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen (vgl. BFHE 227, 99 ; BFH…, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16; BFH…, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 21; BFHE 259, 279 ).

    Dieses habe ebenfalls hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags nicht danach unterschieden, ob das Kind das 18. Lebensjahr überschritten habe, und habe seinen Ausführungen entsprechende Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. BFH…, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16;… Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BFHE 192, 316 ; 259, 279 ).

    Hiervon geht - was das vorlegende Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt - auch der Bundesfinanzhof aus, der im Zusammenhang mit den Kinderfreibeträgen 2002 und 2011 die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe herangezogen hat (vgl. BFH…, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 212/04 -, juris, Rn. 2 f.;… Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 213/04 -, juris, Rn. 3 f.;… Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 13;… Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 20 ff.; BFHE 259, 279 ; vgl. auch BFHE 207, 471 ).

    Rn. 56 aa) Das vorlegende Gericht erkennt zwar noch, dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) zurückgeht, mit dem dieses eine gleichheitswidrige und insgesamt unzureichende Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs von Kindern bemängelt hat (…vgl. BTDrucks 14/6160, S. 8, 11; BFHE 227, 487 ; 231, 567 ; 238, 76 ; 259, 279 ; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2010 - 2 BvR 2064/08 -).

  • BFH, 25.11.2010 - III R 111/07

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Rn. 56 aa) Das vorlegende Gericht erkennt zwar noch, dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) zurückgeht, mit dem dieses eine gleichheitswidrige und insgesamt unzureichende Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs von Kindern bemängelt hat (…vgl. BTDrucks 14/6160, S. 8, 11; BFHE 227, 487 ; 231, 567 ; 238, 76 ; 259, 279 ; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2010 - 2 BvR 2064/08 -).

    Daher kann und muss der Gesetzgeber - wie vom Bundesverfassungsgericht ausgeführt - den Betreuungsbedarf bei allen Eltern unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 216 ; vgl. auch BFHE 231, 567 ; 238, 76 ).

    Rn. 60 bb) Weiter befasst sich das vorlegende Gericht nicht mit dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 17. Dezember 2009 - VI R 63/08 - (BFHE 227, 487) und vom 25. November 2010 - III R 111/07 - (BFHE 231, 567) eine isolierte Betrachtung der verschiedenen, der Verschonung des Existenzminimums eines Kindes dienenden Freibeträge abgelehnt hat.

    Aus Sicht des Bundesfinanzhofs sei bei der Frage, ob die im Einkommensteuerrecht bewirkte steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Familie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, die durch die verschiedenen Freibeträge insgesamt bewirkte Entlastung in den Blick zu nehmen (vgl. BFHE 227, 487 ; 231, 567 ).

  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags …

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
    Rn. 41 Die Bedeutung der Existenzminimumberichte und auch des Neunten Existenzminimumberichts (…vgl. Rn. 7 f.) liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen - vornehmlich - in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen - nachrangig - diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen (vgl. BFHE 227, 99 ; BFH, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16; BFH…, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 21; BFHE 259, 279 ).

    Er hielt es weder in einem Revisionsverfahren für klärungsbedürftig (vgl. BFH, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris) noch für ernstlich zweifelhaft (vgl. BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris), ob beziehungsweise dass der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag auch für volljährige Kinder nach einem nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten Durchschnittsbetrag bemessen könne.

    Dieses habe ebenfalls hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags nicht danach unterschieden, ob das Kind das 18. Lebensjahr überschritten habe, und habe seinen Ausführungen entsprechende Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16;… Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BFHE 192, 316 ; 259, 279 ).

    Hiervon geht - was das vorlegende Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt - auch der Bundesfinanzhof aus, der im Zusammenhang mit den Kinderfreibeträgen 2002 und 2011 die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe herangezogen hat (vgl. BFH…, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 212/04 -, juris, Rn. 2 f.;… Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 213/04 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 13;… Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 20 ff.; BFHE 259, 279 ; vgl. auch BFHE 207, 471 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. …

  • BFH, 05.07.2012 - III R 80/09

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Sachverständigenentschädigung

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Schwedische Rente

  • FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Schulnetzplanung Sachsen

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von …

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Dienstbeschädigungsausgleich

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - …

  • BVerfG, 24.06.2010 - 1 BvL 5/10

    Unzulässige Richtervorlage: Zur Vereinbarkeit der unterschiedlichen …

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03

    Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung …

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab …

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Reichsversicherungsordnung

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfahrensordnung für Höfesachen

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der …

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.10.2010 - 2 BvR 2064/08

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen lediglich …

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Bremer Vollstreckungsgesetz

  • BFH, 15.10.2004 - VIII B 212/04

    Kindergeld: Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums

  • BFH, 15.10.2004 - VIII B 213/04

    Wie VIII B 212/04 (n. v.)

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu …

  • BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14

    Mindestgewinnbesteuerung - Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung …

    Rn. 74 bb) Die Prüfung einer Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert im Ausgangspunkt die Bildung konkreter Vergleichsgruppen durch eindeutige Bezeichnung der Sachverhalte oder Personengruppen, die miteinander verglichen werden können und ungleich beziehungsweise gleich behandelt werden (v BVerfGE 131, 66 ; 161, 163 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2024 - 2 BvL 3/17 -, Rn. 38).
  • BFH, 18.06.2024 - VIII R 32/20

    Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung - Prozesszinsen als Kapitaleinkünfte

    Zum Umfang der Vorläufigkeit ist --im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17-- unter anderem vermerkt:.

    Es ist dem Kläger zuzumuten, den Ausgang des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 3/17 (anhängig seit April 2017) abzuwarten.

    Es war und ist ihm zuzumuten, aufgrund des bestehenden Vorläufigkeitsvermerks den Ausgang des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 3/17 (anhängig seit April 2017) abzuwarten.

    Der Kläger beruft sich auf dieselben verfassungsrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze, die auch Gegenstand des Musterverfahrens 2 BvL 3/17 sind.

    Rn. 51 Die Auffassung des Klägers, es liege im Streitfall ein anderer Sachverhalt vor, weil im Verfahren 2 BvL 3/17 die einzubeziehenden Kosten der Unterkunft einer Tochter zu beurteilen seien, die mit ihrer Mutter zusammenlebte, während der Streitfall das Zusammenleben einer Tochter mit ihrem Vater betreffe, teilt der Senat nicht.

    Rn. 54 ee) Der Kläger erleidet zudem keine unzumutbaren Rechtsnachteile, wenn die materiell-rechtliche Frage in dem Musterverfahren 2 BvL 3/17 nicht geklärt werden sollte.

    Rn. 55 8. Der Senat hält es für ermessensgerecht, den Streitfall zu entscheiden und das Revisionsverfahren nicht gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des Musterverfahrens 2 BvL 3/17 auszusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2013 - X R 32/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423, Rz 78 f.; vom 18.09.2007 - IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26, unter II.2.c [Rz 19]).

  • BFH, 23.01.2025 - III R 33/24

    Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Sonderausgabenabzug von …

    Rn. 9 Mit Beschluss vom 09.12.2020 - III R 50/17 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 ausgesetzt.

    Rn. 41 Allein die Abweichung vom Neunten Existenzminimumbericht --als einer (bloßen) Erkenntnisquelle in tatsächlicher Hinsicht-- lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.1.c; BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C.II.1.d) verstoßen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 - 2 BvL 3/17, FamRZ 2024, 1868, Rz 40 und 41).

    Rn. 42 Bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern ausreichend hoch ist, sind alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen (Senatsurteil vom 25.11.2010 - III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, unter II.3.d, zur steuerlichen Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern; vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 - 2 BvL 3/17, FamRZ 2024, 1868, Rz 60).

    Damit wird beim sächlichen Existenzminimum ein Bedarf berücksichtigt, der steuerlich auch durch den BEA-Freibetrag abgegolten wird (…Senatsbeschluss vom 19.03.2014 - III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032, Rz 24; vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 - 2 BvL 3/17, FamRz 2024, 1868, Rz 57 bis 59).

    Diese Berechnungsmethode hat das BVerfG auch unter Berücksichtigung der Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für Teilgruppen gebilligt (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 - 2 BvL 3/17, FamRZ 2024, 1868, Rz 44 bis 46 und 51, m.w.N.).

  • FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18

    Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die …

    - das Niedersächsische Finanzgericht (Vorlagebeschluss vom 2. Dezember 2016, 7 K 83/16) die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig erachte (Az. Bundesverfassungsgericht 2 BvL 3/17), so dass zweifelhaft sei, ob der Bescheid auf dieser Grundlage rechtskonform sei,.

    Insbesondere war das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 abzuwarten.

    Zudem betrifft die dem Normkontrollverfahren 2 BvL 3/17 zugrunde liegende Rechtsfrage nicht die die hier verfahrensgegenständliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des § 32 EStG .

    aa) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Kinderfreibeträge nach den geltenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig und auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 verweist.

  • BFH, 09.12.2020 - III R 50/17

    Kinderfreibetrag, Splitting, Alleinerziehende, Verfassung, …

    Das Verfahren ist durch Beschluss vom 09.12.2020 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/17 ausgesetzt.
  • BFH, 11.05.2023 - III R 9/22

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - …

    Die Festsetzung der Einkommensteuer im streitgegenständlichen Bescheid vom 30.03.2021 erfolgte im Übrigen hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG nur vorläufig (vgl. das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 3/17; im Streitjahr 2014 des dortigen Ausgangsverfahrens betrug der BEA-Freibetrag ebenfalls 1.320 EUR).
  • BFH, 27.11.2025 - III R 8/23

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim …

    Rn. 24 Auch im Hinblick auf die Höhe des BEA-Freibetrags im Streitjahr besteht beim erkennenden Senat keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang den BVerfG-Beschluss vom 05.09.2024 - 2 BvL 3/17, DStR kurzgefasst 2024, 297, durch den die Vorlage des Niedersächsischen FG vom 02.12.2016 - 7 K 83/16 zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz 2014 für das sächliche Existenzminimum eines Kindes als unzulässig zurückgewiesen wurde; zum BEA-Freibetrag s. dort Rz 55 ff.; zur Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 2014 vgl. auch Senatsurteil vom 23.01.2025 - III R 33/24 (III R 50/17), BStBl II 2025, 516, Rz 37 ff., zum BEA-Freibetrag s. Rz 42 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 12 K 1279/18

    Progressionsvorbehalt und Familienleistungsausgleich bei Bezug von …

    Diese Frage, die in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 3/17 zu klären sein wird, ist bereits Gegenstand des Vorläufigkeitsvermerks im Bescheid vom 30. März 2018 und vom 27. September 2018.
  • BFH, 25.07.2018 - III R 13/17

    Kinderfreibetrag, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, Menschenwürde

    Deckt der sächliche Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 EStG in der im Jahr 2014 geltenden Fassung das sächliche Existenzminimum ab? Darf der steuerliche Kinderfreibetrag hinter dem im Existenzminimumbericht der Bundesregierung ermittelten sächlichen Existenzminimum zurückbleiben? Das Verfahren ist durch Beschluss vom 25. Juli 2018 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvL 3/17 ausgesetzt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 1 K 1155/20

    Vorläufige Veranlagung zu konkreter Rechtsfrage verhindert insoweit ein …

    Die Vorläufigkeit bezieht sich damit auf das beim BVerfG noch anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 (vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschluss vom 02. Dezember 2016, 7 K 83/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 668).
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