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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6757
BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04 (https://dejure.org/2008,6757)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04 (https://dejure.org/2008,6757)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 (https://dejure.org/2008,6757)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; GG Art. 138; ; KostO § 38; ; KostO § 47; ; KostO § 58; ; KostO § 136

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung (KostO); Verfassungsmäßigkeit einer gebührenrechtlichen Differenzierung zwischen aufwandsbezogenen Gebühren i.R.d. Gesellschaftsteuerrichtlinie sowie Wertgebühren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Höhe der Gebühren im Grundbuchverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04
    Rn. 11 b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04
    Rn. 7 Der Gebührenerhebung stehe außerdem die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe.

    Rn. 11 b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Rn. 13 a) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier betroffenen Wertgebühren.

    Auch wurden mit diesen Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Dauerpflegschaften

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04
    Rn. 11 b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

    Rn. 34 cc) Ungeachtet der Frage, ob nur bei einer Abgabenerhebung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs oder auch bei der Erhebung zu Lenkungszwecken die Abgabenhöhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen darf (dazu, dass soziale Zwecke eine die Kosten übersteigende Höhe rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 - juris Rn. 14), spricht gegen die Annahme eines groben Missverhältnisses im Übrigen eine Gegenüberstellung mit den in anderen Ländern für die Wassernutzung festgesetzten Abgaben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).
  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 …

    Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht (vgl. BVerfGE 108, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

    Rn. 29 cc) Ungeachtet der Frage, ob nur bei einer Abgabenerhebung zum Zwecke des Vorteilsausgleichs oder auch bei der Erhebung zu Lenkungszwecken die Abgabenhöhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen darf (dazu, dass soziale Zwecke eine die Kosten übersteigende Höhe rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2193/04 - juris Rn. 14), spricht gegen die Annahme eines groben Missverhältnisses im Übrigen eine Gegenüberstellung mit den in anderen Ländern für die Wassernutzung festgesetzten Abgaben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 ).
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