Rechtsprechung
| BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20 |
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 63 StGB; § 67d StGB; § 67e Abs. 2 StGB; § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Aussetzungsreife; integrative Betrachtung; Gefährlichkeitsprognose; unzureichende ... - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
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Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt bei unzureichender Begründung Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2, Art 20 Abs 3 GG
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Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 67d Abs 2 S 1 StGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt bei unzureichender Begründung Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2, Art 20 Abs 3 GG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rüge der Verletzung des Freiheitsgrundrechts wegen der Überschreitung der Prüffrist und der unzureichenden Prüfung der ...
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Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt bei unzureichender Begründung Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2, Art 20 Abs 3 GG
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Verfahrensgang
- AG Landau/Pfalz, 07.10.2020 - 1 VRJs 7/14
- LG Landau/Pfalz, 17.11.2020 - 2 Qs 19/20
- BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Papierfundstellen
- NJW 2024, 3129
- NStZ-RR 2024, 367
- StV 2025, 19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (41)
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und die grundrechtsschützende Funktion der Überprüfungsfristen - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176).Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ).
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
Bleibt das Bemühen des Gerichts um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 537/21 -, Rn. 49).
- BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04
Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und die grundrechtsschützende Funktion der Überprüfungsfristen - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176).Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ).
Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 18 m.w.N.).
Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 ).
Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 ).
- BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 36 m.w.N.).§ 463 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der in kritischer Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen steht, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 39 m.w.N.).
Eine das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG berücksichtigende Auslegung der Norm ergibt, dass das Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen eingreift, wenn der Arbeitsbereich des Sachverständigen und die die Unterbringung vollstreckende Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zu einer betrieblichen Einheit gehören und zudem ein gemeinsamer Krankenhausträger sowie eine gemeinsame Rechtsform mit gemeinsamer Leitungs- und Verwaltungsebene bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 48 ff.).
Dem Gericht war die Verlegung des Beschwerdeführers von der Jugend- in die Erwachsenenforensik des (...) Klinikums am 10. April 2019 bereits vor der Bestellung des Sachverständigen am 24. April 2019 bekannt geworden (vgl. insoweit die (...) Fallgestaltung in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 47).
- BVerfG, 19.07.2021 - 2 BvR 1317/20
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der …
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 17 m.w.N.).Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 18 m.w.N.).
Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 19 m.w.N.).
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Langfristige Sicherheitsverwahrung
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 18 m.w.N.).
- BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ).
- BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 537/21
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Wenn die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung auf der Hand liegt, sind im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 537/21 -, Rn. 39 m.w.N.).Bleibt das Bemühen des Gerichts um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 537/21 -, Rn. 49).
- BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderlich (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 8, 1 ; 11, 192 ; 89, 155 ; 108, 370 ; stRspr).Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begründung dahingehend (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ), dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 81, 208 ; 84, 366 ; 99, 84 ; 113, 29 ) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 65, 227 ; 67, 90 ; 89, 155 ; BVerfGK 9, 174 ).
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Sie führen aber nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 18 m.w.N.). - BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85
Lebenslange Freiheitsstrafe
- BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 792/05
Recht auf ein faires Verfahren (Bestellung eines Pflichtverteidigers im …
- BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und …
- OLG Hamm, 18.02.2020 - 3 Ws 11/20
Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung zur Wahrung des …
- OLG Hamm, 18.04.2002 - 3 Ws 189/02
Anhörungstermin, Anwesenheitsrecht des Verteidigers
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
- BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
- BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01
Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische …
- BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
Gestapo
- BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
Rehabilitierung bei Abschiebungshaft
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01
Exklusivlizenz
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95
Berufsbetreuer
- BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92
Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
- BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73
Haftgrund Wiederholungsgefahr
- BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
Gehör bei Haftbefehl
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86
Kunsturheberrecht als Eigentum
- BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen …
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94
Kommunale Wählervereinigungen
- BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83
Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot
- BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO
- BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69
Substantiierungspflicht
- BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
- BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem …
- BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53
Beurkundungswesen
- BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57
Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen …
- BVerfG, 23.07.2024 - 2 BvR 1614/23
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …
Bleibt das Bemühen des Gerichts um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2024 - 2 BvR 2276/20 -, Rn. 45). - VerfG Brandenburg, 21.02.2025 - VfGBbg 23/24 Rn. 43 Verfassungsrechtlich gefordert ist eine Gesamtwürdigung, die die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis setzt (BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 2 BvR 2276/20 -, Rn. 41, juris).
- VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 4-IV-24 Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 108-IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 76- IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; st.Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 2 BvR 2276/20 - juris Rn. 34; Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]).
- VerfGH Sachsen, 05.12.2024 - 76-IV-24 Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 76-IV-21 [HS]/77-IV-21 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 2 BvR 2276/20 - juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]).
- LG Memmingen, 11.11.2024 - StVK 280/17
Terminsverlegung, Mündliche Anhörung, Therapiebereitschaft, Einstweilige …
Rn. 40 Die Kammer hat gesehen, dass die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienen und ihre Missachtung dieses Grundrecht verletzen kann, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20 - m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 14.02.2025 - 18-IV-24 Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - Vf. 76-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 2 BvR 2276/20 - juris Rn. 34; Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]).
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