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| OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24 |
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- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 IfSG
Schließung von Einzelhandel anlässlich der Corona-Pandemie - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufsfreiheit; Bestimmheitsgrundsatz; Corona; Einschätzungsspielraum; Einzelhandel; Feststellungsinteresse; Gewerbebetrieb; Gleichheitssatz; Mischsortimentsklausel; Robert-Koch-Institut; Schutzmaßnahme; Verhältnismäßigkeit; Schließung von Einzelhandel anlässlich der ...
- rechtsportal.de
Berufsfreiheit; Bestimmheitsgrundsatz; Corona; Einschätzungsspielraum; Einzelhandel; Feststellungsinteresse; Gewerbebetrieb; Gleichheitssatz; Mischsortimentsklausel; Robert-Koch-Institut; Schutzmaßnahme; Verhältnismäßigkeit; Schließung von Einzelhandel anlässlich der ...
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (50)
- OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22
Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment; …
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Im Übrigen kann die Bedeutung des Worts "Schwerpunktprinzip" mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - insbesondere anhand des Wortlauts - zuverlässig ermittelt werden.[vgl. zu einer ähnlichen Regelung NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 92][vgl. zu einer ähnlichen Regelung NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 92] Für den Kreis der Adressaten war ausgehend vom Wortlaut ausreichend deutlich, dass Warengruppen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP und Warengruppen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP anteilig ins Verhältnis gesetzt werden mussten, wobei der Schwerpunkt des Warensortiments regelmäßig nur dann bei den privilegierten Waren im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP lag, wenn diese mehr als die Hälfte - also 50 Prozent - des Sortiments umfassten.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 - 13 D 38.20.NE -, juris, Rn. 150, zu § 5 Abs. 5 CoronaSchVO vom 22.3.2020][vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 - 13 D 38.20.NE -, juris, Rn. 150, zu § 5 Abs. 5 CoronaSchVO vom 22.3.2020] Hierfür spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck der als Ausnahmetatbestand konzipierten Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privilegierten Waren zwar zu sichern, gleichzeitig aber infektionsträchtige Kontakte im Einzelhandel möglichst gering zu halten.[vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 - 13 D 38.20.NE -, juris, Rn. 151][vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 - 13 D 38.20.NE -, juris, Rn. 151] Etwaige Unsicherheiten bei der Normanwendung verblieben insoweit nicht.Ausweislich des Berichts zum "Infektionsumfeld von erfassten COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland" konnte das RKI in einer Quellensuche (Datenstand: 11.8.2020) von insgesamt 202.225 übermittelten Fällen nur 55.141 Fälle bestimmten Ausbruchsgeschehen zuordnen und feststellen, in welchen von 30 unterschiedlichen, verschiedenste Lebensbereiche erfassenden Infektionsumfeldern sich diese ereignet haben.[vgl. RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 3 ff., Tabelle auf S. 5; siehe NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 120][vgl. RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 3 ff., Tabelle auf S. 5; siehe NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 120].
Rn. 99 - eine hohe Hospitalisierung sowie ein hoher Anteil intensivmedizinisch-behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Bettenkapazität gegeben ist (mehr als 12 %).[vgl. dort Bl. 7 sowie NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 121 ff.][vgl. dort Bl. 7 sowie NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 121 ff.].
Im Übrigen dienten die Betriebsschließungen im Rahmen des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers maßgeblich auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung und damit der Reduzierung von Kontakten, die im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Einzelhandelsgeschäften stattfinden.[vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 81][vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 81].
I vom 19.2.2021, S. 440 f.] Vor dem Hintergrund dieser normativen Begrenzungen - deren Durchsetzung Sache der Ordnungsbehörden war (§ 12 Abs. 1 VO-CP) - konnte der Verordnungsgeber annehmen, dass der vom Öffnungsverbot des § 7 Abs. 3 VO-CP nicht betroffene (privilegierte) Einzelhandel nicht in nennenswertem Umfang etwa an die Stelle der Antragstellerinnen tritt.[so bereits zu einer vergleichbaren Regelung in Niedersachen NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 128][so bereits zu einer vergleichbaren Regelung in Niedersachen NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 128].
Denn verbleibende Infektionsrisiken durch ein Aufeinandertreffen von Personen beim Besuch der Geschäfte werden dadurch lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21 -, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 133 f.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21 -, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 133 f.] - was auch die Antragstellerinnen letztlich nicht in Abrede stellen.
Die Beschränkung von Kontakten war dabei Ausgangspunkt und übergeordneter Modus der angeordneten Maßnahmen.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.] Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass das durch § 7 Abs. 3 VO-CP vorgegebene Öffnungsverbot in ein plausibles, auf schrittweise Lockerung ausgerichtetes Schutzkonzept eingebunden war, das neben den Beschränkungen des Einzelhandels u. a. den Grundsatz der Kontaktbeschränkung (§ 1 Abs. 1 und § 6 VO-CP), das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 2 VO-CP), Betriebsuntersagungen für das Gaststättengewerbe (§ 7 Satz 1 VO-CP) und Betriebsverbote für Einrichtungen in den Bereichen Kultur und Freizeit (§ 7 Abs. 6 VO-CP) umfasste, wobei die streitbezogene Untersagung in § 7 Abs. 3 VO-CP ein wichtiges Mittel zur Zielerreichung war.
Der Verordnungsgeber befand sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art berührt waren und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten konnte, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 302; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 153 f., und OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 100 ff.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 302; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 153 f., und OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 100 ff.].
Rn. 131 (aa.) Nach dem dargestellten, der Verordnung zugrundeliegenden Regelungskonzept einer schrittweisen Lockerung beruhten die Öffnungsverbote auf der - überzeugenden und fachwissenschaftlich abgesicherten - Erwägung des Verordnungsgebers, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte weiterhin verhindert werden musste, um kein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren, und dass dies neben den ganz erheblichen Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung sowie - hier maßgeblich - ausgewählter Einzelhandelsbranchen erreicht werden konnte.[vgl. hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 157][vgl. hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 157] Mit der Privilegierung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 6 VO-CP verfolgte der Verordnungsgeber das Ziel der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung.[vgl. die Begründung im Amtsbl.
Rn. 132 Dieses Konzept ist schlüssig und war von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt - auch wenn es der Vorgehensweise einer schrittweisen Lockerung immanent ist, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere und es daher zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 111; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 167][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 111; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 167] Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass die benannten Geschäfte eine besondere Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung hatten.
Insbesondere durften Verkaufsstellen mit einem Schwerpunktsortiment im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP von der (teilweisen) Schließung ausgenommen werden, da ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit nicht zwingend erforderlich im Sinne des § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG gewesen ist und durch die Regelung auch im Übrigen die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht worden sind.[so bereits NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 168, zu § 10 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15.12.2020][so bereits NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 168, zu § 10 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15.12.2020].
Als Teil eines schrittweisen Lockerungskonzepts dienten sie dazu, die Bevölkerung durch den stationären Handel einerseits in einem gewissen Umfang mit Waren zu versorgen und sie andererseits vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 119; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 173][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 119; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 173].
Dass Verkaufsstellen unter Umständen dagegen verstoßen haben sollen, führt entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften; ein solches Verhalten wäre von den zuständigen Ordnungsbehörden zu ahnden gewesen.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 120; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 174 m. w. N.][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 120; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 174 m. w. N.].
Wie dargelegt berücksichtigt die Regelung die Belange des Infektionsschutzes - und damit des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung -, der Versorgungssicherheit und diejenigen aller Gewerbetreibenden - etwa im Hinblick auf eine "Wettbewerbsverzerrung" - (noch) in angemessener Weise.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 122 f.; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 178 ff.][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 122 f.; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 178 ff.] Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung und während ihrer Geltungsdauer konnte der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass das gezielte Aufsuchen einer Verkaufsstelle, die ein gemischtes Sortiment anbietet, allein zum Einkaufen nicht privilegierter Ware einen Ausnahmefall bilden und nicht zu einem Anstieg der Kontaktzahlen und damit der Infektionszahlen sowie einer Wettbewerbsverzerrung führen wird.
- BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21
Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Rn. 37 2. Dass die angegriffene Rechtsvorschrift bereits mit Ablauf des 28.2.2021 außer Kraft getreten ist, hat die Anträge nicht unzulässig werden lassen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.].Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (vgl. b.).[stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - NVwZ 2023, 1000, Rn. 9 m. w. N.][stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - NVwZ 2023, 1000, Rn. 9 m. w. N.] Hiervon ist vorliegend auszugehen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung u. a. dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff geltend gemacht wird, gegen den gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann.[stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 - 2 BvR 2601/17 -, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 - 2 BvR 676/20 -, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 13 m. w. N.][stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 - 2 BvR 2601/17 -, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 - 2 BvR 676/20 -, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 13 m. w. N.].
Rn. 60 Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 20][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 20] Bei derCoronavirus-Krankheit (COVID-19) - die durch den SARS-CoV-2-Virus (severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) ausgelöst und hauptsächlich durch respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Sprechen, Niesen oder Husten entstehen, übertragen wird -[vgl. "Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19", abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910, zuletzt besucht am 16.9.2025][vgl. "Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19", abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910, zuletzt besucht am 16.9.2025] handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG.[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 20.][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 20.] Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte COVID-19 am 11.3.2020 zur Pandemie erklärt.[vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 20.4.2020, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-04-20-de.pdf?*blob=publicationFile&v=1, zuletzt besucht am 16.9.2025][vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 20.4.2020, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-04-20-de.pdf?*blob=publicationFile&v=1, zuletzt besucht am 16.9.2025].
Kranker im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG).[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 20][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 20] Auch diese Voraussetzungen lagen zweifelsfrei vor.
14/2530 S. 43 zu § 1 Abs. 1 IfSG] jedenfalls ein Indikator für die Dringlichkeit des Ziels, die Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen.[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 50][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 50].
Rn. 84 (2.) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass das angestrebte Ziel ohne die erlassenen Verbote gefährdet und überdies die Gefahr - insbesondere wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage.[vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 52][vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 52].
Das RKI verfügt durch seine Aufgabe, die Erkenntnisse zu einer übertragbaren Krankheit durch Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren, über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit, sodass der Verordnungsgeber die vom RKI zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 gleich einem Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen durfte.[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 55 ff.][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 55 ff.].
Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen.[stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 63][stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 63] Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 204][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 204].
Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen.[stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 75 m. w. N.][stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 75 m. w. N.].
Rn. 116 Die mit der Untersagung der Öffnung des Einzelhandels einhergehenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Grundrechtsträger (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) hatten Gewicht.[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 82 f. (zur Schließung von Gastronomiebetrieben)][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 82 f. (zur Schließung von Gastronomiebetrieben)] Sie wurden dadurch (additiv) verstärkt, dass die Antragstellerinnen - die inzwischen in Hygienemaßnahmen investiert hatten - nicht zum ersten Mal, sondern bereits im Jahr 2020 im Zuge der sog. "ersten Welle" und erneut seit dem 16.12.2020 von Betriebsschließungen betroffen waren.[vgl. § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 15.12.2020, Amtsbl.
Gleichwohl verminderten Hilfsprogramme die Wahrscheinlichkeit einer existenzbedrohenden Lage und unterstützten die Betroffenen darin, die ausgeübte Tätigkeit künftig weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können.[vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - juris, Rn. 82 f., und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 69, jeweils m. w. N.; siehe hierzu auch: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2021/02.pdf?*blob=publicationFile&v=1, zuletzt besucht am 16.9.2025][vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - juris, Rn. 82 f., und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 69, jeweils m. w. N.; siehe hierzu auch: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2021/02.pdf?*blob=publicationFile&v=1, zuletzt besucht am 16.9.2025].
- OVG Thüringen, 30.10.2024 - 3 N 471/22
Corona-Pandemie: Schließung von Elektronikfachmärkten im Frühjahr 2021
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Im Übrigen dienten die Betriebsschließungen im Rahmen des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers maßgeblich auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung und damit der Reduzierung von Kontakten, die im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Einzelhandelsgeschäften stattfinden.[vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 81][vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 81].Die Beschränkung von Kontakten war dabei Ausgangspunkt und übergeordneter Modus der angeordneten Maßnahmen.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.] Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass das durch § 7 Abs. 3 VO-CP vorgegebene Öffnungsverbot in ein plausibles, auf schrittweise Lockerung ausgerichtetes Schutzkonzept eingebunden war, das neben den Beschränkungen des Einzelhandels u. a. den Grundsatz der Kontaktbeschränkung (§ 1 Abs. 1 und § 6 VO-CP), das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 2 VO-CP), Betriebsuntersagungen für das Gaststättengewerbe (§ 7 Satz 1 VO-CP) und Betriebsverbote für Einrichtungen in den Bereichen Kultur und Freizeit (§ 7 Abs. 6 VO-CP) umfasste, wobei die streitbezogene Untersagung in § 7 Abs. 3 VO-CP ein wichtiges Mittel zur Zielerreichung war.
Der Verordnungsgeber befand sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art berührt waren und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten konnte, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 302; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 153 f., und OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 100 ff.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 302; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 153 f., und OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 100 ff.].
Rn. 132 Dieses Konzept ist schlüssig und war von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt - auch wenn es der Vorgehensweise einer schrittweisen Lockerung immanent ist, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere und es daher zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 111; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 167][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 111; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 167] Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass die benannten Geschäfte eine besondere Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung hatten.
Eine Öffnung aller Geschäfte würde im Gegensatz dazu aus den oben genannten Gründen voraussichtlich einen erheblichen Anstieg dieser Infektionsquellen nach sich ziehen.[vgl. bereits OVG Thüringen, Beschlüsse vom 26.3.2021 - 3 EN 180/21 -, juris, Rn. 136, und vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 123; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.2.2021 - 1 S 398/21 -, juris, Rn. 108; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2021 - 11 S 109/21 -, juris, Rn. 58][vgl. bereits OVG Thüringen, Beschlüsse vom 26.3.2021 - 3 EN 180/21 -, juris, Rn. 136, und vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 123; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.2.2021 - 1 S 398/21 -, juris, Rn. 108; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2021 - 11 S 109/21 -, juris, Rn. 58].
Als Teil eines schrittweisen Lockerungskonzepts dienten sie dazu, die Bevölkerung durch den stationären Handel einerseits in einem gewissen Umfang mit Waren zu versorgen und sie andererseits vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 119; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 173][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 119; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 173].
Dass Verkaufsstellen unter Umständen dagegen verstoßen haben sollen, führt entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften; ein solches Verhalten wäre von den zuständigen Ordnungsbehörden zu ahnden gewesen.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 120; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 174 m. w. N.][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 120; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 174 m. w. N.].
Wie dargelegt berücksichtigt die Regelung die Belange des Infektionsschutzes - und damit des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung -, der Versorgungssicherheit und diejenigen aller Gewerbetreibenden - etwa im Hinblick auf eine "Wettbewerbsverzerrung" - (noch) in angemessener Weise.[vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 122 f.; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 178 ff.][vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 122 f.; NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 178 ff.] Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung und während ihrer Geltungsdauer konnte der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass das gezielte Aufsuchen einer Verkaufsstelle, die ein gemischtes Sortiment anbietet, allein zum Einkaufen nicht privilegierter Ware einen Ausnahmefall bilden und nicht zu einem Anstieg der Kontaktzahlen und damit der Infektionszahlen sowie einer Wettbewerbsverzerrung führen wird.
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 11.22
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes muss erneut über die …
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Rn. 24 Mit Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.9.2022 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Dies habe zum einen bereits das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der vorangegangenen Entscheidung festgestellt und sei insoweit ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11.22 - bestätigt worden.
Rn. 42 Von Letzterem ist - wie das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen mit Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 - festgestellt hat - hier auszugehen, weil § 7 Abs. 3 VO-CP lediglich eine Geltungsdauer vom 22.2.2021 bis zum 28.2.2021 hatte, innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte, und die Antragstellerinnen Beeinträchtigungen ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung rechtfertigt.[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 9] Weder aus der Möglichkeit des Onlinehandels noch den möglichen Entschädigungszahlungen folgt etwas anderes.
Entsprechende Anhaltspunkte gegen die Heranziehung der genannten Gesetzesvorschriften als Grundlage für den Erlass des § 7 Abs. 3 VO-CP sind weder vorgetragen noch ersichtlich.[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 22][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 22].
I vom 19.2.2021, S. 405 ff.] und begründet[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 19][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 19].
Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können dabei von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-2019) nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG).[siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 15][siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 15].
Diese Differenzierung findet ebenfalls eine sachliche - infektiologisch bedeutsame[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 16][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 16] - Rechtfertigung.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen werden diese Ausführungen den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 - gerecht, wonach es für die Rechtfertigung der durch die Mischsortimentsklausel hervorgerufenen Ungleichbehandlung maßgeblich auf infektiologisch bedeutsame Umstände, d. h. auf Unterschiede im Hinblick auf die Weiterverbreitung von COVID-19, ankomme.[vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 16][vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 -, juris, Rn. 16].
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
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Rn. 84 (2.) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass das angestrebte Ziel ohne die erlassenen Verbote gefährdet und überdies die Gefahr - insbesondere wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage.[vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 52][vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 52].Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen.[stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 63][stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris, Rn. 63] Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 204][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 204].
Rn. 106 Angesichts der auch im hier maßgeblichen Zeitraum noch fehlenden (weitergehenden) Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen stand dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutznahmen ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zu, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 204][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 204] Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss indes auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen, wobei das Ergebnis der anzustellenden Prognose - das der gerichtlichen Überprüfung unterliegt - einleuchtend begründet und plausibel sein muss.
Rn. 114 Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen.[stRspr, vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 216 m. w. N.][stRspr, vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 216 m. w. N.] In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen.
Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).[stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 32][stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 32].
Die Beschränkung von Kontakten war dabei Ausgangspunkt und übergeordneter Modus der angeordneten Maßnahmen.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.] Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass das durch § 7 Abs. 3 VO-CP vorgegebene Öffnungsverbot in ein plausibles, auf schrittweise Lockerung ausgerichtetes Schutzkonzept eingebunden war, das neben den Beschränkungen des Einzelhandels u. a. den Grundsatz der Kontaktbeschränkung (§ 1 Abs. 1 und § 6 VO-CP), das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 2 VO-CP), Betriebsuntersagungen für das Gaststättengewerbe (§ 7 Satz 1 VO-CP) und Betriebsverbote für Einrichtungen in den Bereichen Kultur und Freizeit (§ 7 Abs. 6 VO-CP) umfasste, wobei die streitbezogene Untersagung in § 7 Abs. 3 VO-CP ein wichtiges Mittel zur Zielerreichung war.
- BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22
Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch …
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Rn. 76 Eine notwendige Schutzmaßnahme liegt vor, wenn sie an dem Ziel ausgerichtet ist, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern (vgl. aa.) und sie darüber hinaus verhältnismäßig ist, d. h. geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. bb.).[vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 35][vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 35].Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen.[vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 46][vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 46].
Gleichwohl verminderten Hilfsprogramme die Wahrscheinlichkeit einer existenzbedrohenden Lage und unterstützten die Betroffenen darin, die ausgeübte Tätigkeit künftig weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können.[vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - juris, Rn. 82 f., und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 69, jeweils m. w. N.; siehe hierzu auch: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2021/02.pdf?*blob=publicationFile&v=1, zuletzt besucht am 16.9.2025][vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - juris, Rn. 82 f., und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 69, jeweils m. w. N.; siehe hierzu auch: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2021/02.pdf?*blob=publicationFile&v=1, zuletzt besucht am 16.9.2025].
Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 45, vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 75, und vom 18.4.2024 - 3 CN 7/22 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 45, vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 75, und vom 18.4.2024 - 3 CN 7/22 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.].
Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.[vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris, Rn. 78 f., vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 63 ff., vom 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 30 f., und vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 155 f.; BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 75][vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris, Rn. 78 f., vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 63 ff., vom 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 30 f., und vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 155 f.; BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 75] Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
In diesem Zusammenhang steht ihm auch eine Typisierungsbefugnis zu.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 84 (zur Differenzierung von Handel auf der einen und Freizeitgestaltung auf der anderen Seite); siehe auch BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 12/22 -, juris, Rn. 18][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 84 (zur Differenzierung von Handel auf der einen und Freizeitgestaltung auf der anderen Seite); siehe auch BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 12/22 -, juris, Rn. 18] Daraus folgt wiederum, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich bestimmte Geschäfte des Einzelhandels privilegieren durfte.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 306 f. m. w. N.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 306 f. m. w. N.].
- BVerwG, 25.07.2024 - 3 CN 3.22
Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche …
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Rn. 111 Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber annehmen, dass im Falle einer Öffnung weiterer Geschäfte wegen des dann insgesamt größeren Warenangebots mit einem vermehrten Zustrom von Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte hätte gerechnet werden müssen mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten.[vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom 17.5.2022 - 3 C 16/20 -, juris, sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 38][vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom 17.5.2022 - 3 C 16/20 -, juris, sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 38] Zum maßgeblichen Zeitpunkt war zwar - wie dargestellt - eine rückläufige Tendenz im Hinblick auf das Infektionsgeschehen zu erkennen, gleichwohl hatte sich die Lage nicht so stabilisiert, dass ein derart weitreichender Schritt wie die Öffnung sämtlicher Einzelhandelsgeschäfte hätte initiiert werden können.Rn. 121 Zu einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG haben die in § 7 Abs. 3 VO-CP geregelten Beschränkungen des Einzelhandels nicht geführt.[vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 43, zu den in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 16.4.2020 geregelten Beschränkungen des Einzelhandels unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 4/22 -, juris, Rn. 63][vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 43, zu den in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 16.4.2020 geregelten Beschränkungen des Einzelhandels unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 4/22 -, juris, Rn. 63] Eine (entschädigungspflichtige) Enteignung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet.
Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 45, vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 75, und vom 18.4.2024 - 3 CN 7/22 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 45, vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 75, und vom 18.4.2024 - 3 CN 7/22 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.].
Der Verordnungsgeber muss im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf keine Differenzierungen vornehmen, wenn sie über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris, Rn. 332][vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris, Rn. 332] Anordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben hatten sich vorliegend mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornahmen.
Rn. 128 Ob die Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen bei gleichzeitiger Aufhebung von Beschränkungen in anderen Bereichen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt vom Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung ab.[vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 47][vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 47] Eine schwerwiegende Betroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten liegt bei vielen Infektionsschutzmaßnahmen - auch bei dem hier streitgegenständlichen Öffnungsverbot - vor.
Dieser Sachgrund konnte deren Privilegierung rechtfertigen (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG).[vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 67][vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 - 3 CN 3/22 -, juris, Rn. 67].
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2025 - 13 D 48/21
Untersagung des Betriebs von nicht in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten …
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Denn verbleibende Infektionsrisiken durch ein Aufeinandertreffen von Personen beim Besuch der Geschäfte werden dadurch lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21 -, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 133 f.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21 -, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 133 f.] - was auch die Antragstellerinnen letztlich nicht in Abrede stellen.Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis darf ein Normgeber sich am Regelfall orientieren und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 173 ff. m. w. N.; siehe hierzu auch unten zu Art. 3 Abs. 1 GG][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 173 ff. m. w. N.; siehe hierzu auch unten zu Art. 3 Abs. 1 GG].
Die Beschränkung von Kontakten war dabei Ausgangspunkt und übergeordneter Modus der angeordneten Maßnahmen.[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 183 ff.] Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass das durch § 7 Abs. 3 VO-CP vorgegebene Öffnungsverbot in ein plausibles, auf schrittweise Lockerung ausgerichtetes Schutzkonzept eingebunden war, das neben den Beschränkungen des Einzelhandels u. a. den Grundsatz der Kontaktbeschränkung (§ 1 Abs. 1 und § 6 VO-CP), das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 2 VO-CP), Betriebsuntersagungen für das Gaststättengewerbe (§ 7 Satz 1 VO-CP) und Betriebsverbote für Einrichtungen in den Bereichen Kultur und Freizeit (§ 7 Abs. 6 VO-CP) umfasste, wobei die streitbezogene Untersagung in § 7 Abs. 3 VO-CP ein wichtiges Mittel zur Zielerreichung war.
Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 298][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 298].
Der Verordnungsgeber befand sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art berührt waren und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten konnte, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 302; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 153 f., und OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 100 ff.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 302; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 36/22 -, juris, Rn. 153 f., und OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 - 3 N 471/22 -, juris, Rn. 100 ff.].
In diesem Zusammenhang steht ihm auch eine Typisierungsbefugnis zu.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 84 (zur Differenzierung von Handel auf der einen und Freizeitgestaltung auf der anderen Seite); siehe auch BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 12/22 -, juris, Rn. 18][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 84 (zur Differenzierung von Handel auf der einen und Freizeitgestaltung auf der anderen Seite); siehe auch BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 12/22 -, juris, Rn. 18] Daraus folgt wiederum, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich bestimmte Geschäfte des Einzelhandels privilegieren durfte.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 306 f. m. w. N.][vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 - 13 D 48/21.NE -, juris, Rn. 306 f. m. w. N.].
- BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 5.22
Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der …
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (vgl. b.).[stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - NVwZ 2023, 1000, Rn. 9 m. w. N.][stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 - NVwZ 2023, 1000, Rn. 9 m. w. N.] Hiervon ist vorliegend auszugehen.Auf der Grundlage ihres Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch das in § 7 Abs. 3 VO-CP angeordnete Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jedenfalls in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Recht der Berufsausübungsfreiheit verletzt wurden.[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 12, zu § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 (Amtsbl. I S. 1049), der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art untersagte][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 12, zu § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 (Amtsbl. I S. 1049), der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art untersagte] Ob daneben ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb denkbar sein könnte, kann hier angesichts der möglichen Verletzung der Berufsfreiheit offen bleiben.
Eine finanzielle Kompensation kann für sich genommen dem Bedeutungsgehalt des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werden und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften nicht erübrigen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.3.2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1672 Rn. 28][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.3.2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1672 Rn. 28].
Das Feststellungsinteresse wegen eines gewichtigen Grundrechtseingriffs und das Feststellungsinteresse wegen einer präjudiziellen Wirkung für eine beabsichtigte Schadensersatz- oder Entschädigungsklage stehen unabhängig nebeneinander.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 17][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 17].
Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten.[vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 - 3 CN 4/22 -, juris, Rn. 63, und - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 60, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 211 f.][vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 - 3 CN 4/22 -, juris, Rn. 63, und - 3 CN 5/22 -, juris, Rn. 60, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 211 f.].
- BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21
Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig
Auszug aus OVG Saarland, 09.09.2025 - 2 C 140/24
Rn. 76 Eine notwendige Schutzmaßnahme liegt vor, wenn sie an dem Ziel ausgerichtet ist, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern (vgl. aa.) und sie darüber hinaus verhältnismäßig ist, d. h. geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. bb.).[vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 35][vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 35].Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben haben.[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 12].
Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen.[vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 46][vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 - 2 C 14/24 -, juris, Rn. 46].
Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).[stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 32][stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris, Rn. 32].
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2024 - 13 D 238/20
Verhältnismäßigkeit des Verbots des Betriebs gastronomischer Einrichtungen und …
- BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22
Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der …
- OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 14/24
Corona-Krise; 2G-Plus-Regelung bei Friseurbesuchen im Saarland während der 5. …
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
- BVerwG, 21.06.2023 - 3 CN 1.22
Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom …
- OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20
Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 8.22
2G-Zugangsbeschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende …
- OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 389/20
Corona; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Normenkontrolle
- OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21
Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten
- BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17
Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der …
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
- BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21
Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im …
- BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
- BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
- BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17
Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Mediziner-BAföG
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …
- BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die …
- BGH, 11.05.2023 - III ZR 41/22
Sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 ("erster …
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21
Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie
- BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos …
- BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 676/20
Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf …
- BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21
Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm
- OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21
Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 7.22
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes muss erneut über die …
- OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20
Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel; …
- BVerwG, 18.04.2024 - 3 CN 12.22
Corona-Pandemie: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes muss erneut über die …
- BVerwG, 15.02.2024 - 3 CN 17.22
Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20
Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von …
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21
Corona-Krise; 2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel; Brandenburg
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 293/20
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer Yoga-Schule …
- OVG Thüringen, 26.03.2021 - 3 EN 180/21
Corona-Krise; 3. Welle; Schließung von Elektrofachmärkten; Thüringen
- OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 158/23
Schließung von Gastronomiebetrieben anlässlich der Corona-Pandemie (Saarland)
- OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 121/20
Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche …
- BVerwG, 17.07.2019 - 3 BN 2.18
Antragsbefugnis eines Waldeigentümers für einen Normenkontrollantrag; Änderung …
- BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05
Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor; …
- BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00
Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung; …
- VG Hannover, 20.08.2026 - 15 A 4583/23
Entschädigungszahlungen für entstandene Schäden durch Betriebsschließungen und …
(bb) Ausgehend von dem damaligen Infektionsgeschehen, der geringen Impfrate, den infektionsbedingten Krankheits- und Todesfällen, der Neuartigkeit der Virusvarianten und der bis dahin vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Bewertung, wonach die Beschränkungen im Bereich des Einzelhandels zur Reduzierung physischer Kontakte zwischen Menschen und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit beitragen konnten, auf keiner tragfähigen tatsächlichen Annahme beruht hätte oder das Prognoseergebnis nicht plausibel gewesen wäre (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 93 - juris).Schließlich empfiehlt auch diese Veröffentlichung, in bestimmten Fällen die Schließung des Einzelhandels zu erwägen (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 95 ff. - juris).
Dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass durch weitere Maßnahmen der Verlagerung von Kundenströmen von vornherein Grenzen gesetzt waren und somit nicht von einer Intensivierung der ohnehin stattfindenden Kontakte auszugehen war (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 102 - juris).
Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen nicht erreicht werden (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 108 - juris; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23, Rn. 86 - juris).
Soweit die Klägerin auf Besonderheiten beim Einkaufsverhalten bei T... und W... verweist, kommt es hierauf nicht an, da das Ziel der Maßnahme war, den öffentlichen Publikumsverkehr als Ganzes weitreichend einzuschränken (VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23, Rn. 81 - juris; zu dem konkreten Einwand der Klägerin auch ausführlicher: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 109 ff. - juris).
Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die ausführlichen Begründungen des VGH Baden-Württemberg zu Schließungsanordnungen für Nagel- und Kosmetikstudios (…Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23, Rn. 87 ff. - juris; diesbezügliche Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 113 ff. - juris), das sich mit derselben Sachverhaltskonstellation betreffend die gleichen Betriebe in einem anderen Bundesland beschäftigt, wobei die grundlegenden Erwägungen aber für die Situation in Baden-Württemberg übertragbar sind.
Aufgrund der Regelung, dass bestimmte Einzelhandelsgeschäfte öffnen und auch nicht privilegierte Waren verkaufen durften, während dies den von den Schließungsanordnungen betroffenen Ladengeschäften nicht erlaubt war, lag eine Ungleichbehandlung vor (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18.04.2024 - 3 CN 11/22, Rn. 12 - juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 130 - juris).
Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass der Verkauf von anderen Produkten in Geschäften, die ohnehin aufgrund des Schwerpunkts ihres Sortiments öffnen dürfen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung dieser Einzelhandelsgeschäfte ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 132 - juris).
- OLG Stuttgart, 20.05.2026 - 4 U 168/25
Landesrechtliche Schließungsanordnungen im Non-Food-Einzelhandel zur …
Rn. 43 (bb) Ausgehend von dem damaligen Infektionsgeschehen, der geringen Impfrate, den infektionsbedingten Krankheits- und Todesfällen, der Neuartigkeit der Virusvarianten und der bis dahin vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Bewertung, wonach die Beschränkungen im Bereich des Einzelhandels zur Reduzierung physischer Kontakte zwischen Menschen und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit beitragen konnten, auf keiner tragfähigen tatsächlichen Annahme beruht hätte oder das Prognoseergebnis nicht plausibel gewesen wäre (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 93 - juris).Schließlich empfiehlt auch diese Veröffentlichung, in bestimmten Fällen die Schließung des Einzelhandels zu erwägen (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 95 ff. - juris).
Dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass durch weitere Maßnahmen der Verlagerung von Kundenströmen von vornherein Grenzen gesetzt waren und somit nicht von einer Intensivierung der ohnehin stattfindenden Kontakte auszugehen war (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 102 - juris).
Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen nicht erreicht werden (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 108 - juris; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 86 - juris).
Soweit die Klägerin auf Besonderheiten beim Einkaufsverhalten bei T... und W... verweist, kommt es hierauf nicht an, da das Ziel der Maßnahme war, den öffentlichen Publikumsverkehr als Ganzes weitreichend einzuschränken ( VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 81 - juris; zu dem konkreten Einwand der Klägerin auch ausführlicher: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 109 ff. - juris).
Der Senat verweist insoweit ergänzend auf die ausführlichen Begründungen des VGH Baden-Württemberg zu Schließungsanordnungen für Nagel- und Kosmetikstudios (…Urteil vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 , Rn. 87 ff. - juris; diesbezügliche Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.12.2025 - 3 BN 6.25) sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 113 ff. - juris), das sich mit derselben Sachverhaltskonstellation betreffend die gleichen Betriebe in einem anderen Bundesland beschäftigt, wobei die grundlegenden Erwägungen aber für die Situation in Baden-Württemberg übertragbar sind.
Aufgrund der Regelung, dass bestimmte Einzelhandelsgeschäfte öffnen und auch nicht privilegierte Waren verkaufen durften, während dies den von den Schließungsanordnungen betroffenen Ladengeschäften nicht erlaubt war, lag eine Ungleichbehandlung vor (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18.04.2024 - 3 CN 11/22, Rn. 12 - juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 130 - juris).
Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass der Verkauf von anderen Produkten in Geschäften, die ohnehin aufgrund des Schwerpunkts ihres Sortiments öffnen dürfen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung dieser Einzelhandelsgeschäfte ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09.09.2025 - 2 C 140/24, Rn. 132 - juris).
- VGH Bayern, 15.12.2025 - 20 N 21.3193
Corona-Pandemie, Zutrittsbeschränkungen für nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und Nr. …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sowohl die Generalklausel der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG als auch die später im Pandemieverlauf hinzugefügte Norm des § 28a IfSG verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Parlamentsvorbehalts genügten und verfassungsgemäße Grundlagen der pandemiebedingt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen Maßnahmen der Länder waren (…unter anderem für Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen (BVerwG, U. v. 16.5.2023 - 3 CN 6.22 - juris LS 1 und Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.4.2024 - 3 CN 11.22 - BeckRS 2024, 16482 Rn. 22 unter Verweis auf OVG Saarlouis, U.v. 9.9.2025 - 2 C 140/24 - BeckRS 2025, 27621; BayVGH, B. v. 3.4.2025 - 20 N 21.778 - BeckRS 2025, 7345) sowie für die Anordnung einer Maskenpflicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2025 - 20 N 21.56 - n.v.), für Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 - BVerfGE 159, 223; BVerwG, U.v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000) oder für Schulschließungen (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - NJW 2022, 167).Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die ihm bei der Auswahl der notwendigen Schutzmaßnahmen zustehende Typisierungsbefugnis überschritten hätte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 9.9.2025 - 2 C 140/24 - BeckRS 2025, 27621, Rn. 78 ff. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.5.2023 - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830, Rn. 84 und BVerwG, U.v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - BeckRS 2023, 1000, Rn. 40).
- VGH Bayern, 29.01.2026 - 20 N 23.712
Corona-Pandemie, Testpflicht für Beschäftigte und Besucher ("2G+"), …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sowohl die Generalklausel der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG als auch die später im Pandemieverlauf hinzugefügte Norm des § 28a IfSG verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Parlamentsvorbehalts genügten und verfassungsgemäße Grundlagen der pandemiebedingt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen Maßnahmen der Länder waren (…unter anderem für Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen (BVerwG, U. v. 16.5.2023 - 3 CN 6.22 - juris LS 1 und Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.4.2024 - 3 CN 11.22 - BeckRS 2024, 16482 Rn. 22 unter Verweis auf OVG Saarlouis, U.v. 9.9.2025 - 2 C 140/24 - BeckRS 2025, 27621; BayVGH, B. v. 3.4.2025 - 20 N 21.778 - BeckRS 2025, 7345) sowie für die Anordnung einer Maskenpflicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2025 - 20 N 21.56 - n.v.), für Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 - BVerfGE 159, 223; BVerwG, U.v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000) oder für Schulschließungen (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - NJW 2022, 167).Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die ihm bei der Auswahl der notwendigen Schutzmaßnahmen zustehende Typisierungsbefugnis überschritten hätte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 9.9.2025 - 2 C 140/24 - BeckRS 2025, 27621, Rn. 78 ff. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.5.2023 - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830, Rn. 84 und BVerwG, U.v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - BeckRS 2023, 1000, Rn. 40).
- OVG Sachsen, 05.12.2025 - 3 C 17/21
Zur Schließung von Sonnenstudios im Frühjahr 2021 zur Bekämpfung des Coronavirus; …
Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen nicht erreicht werden (…vgl. st. Rspr. des Senats: Urt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 49, Beschl. v. 26. November 2020 - 3 B 354/20 -, juris Rn. 29, …und Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 17;… BVerwG, a. a. O. Rn. 40; OVG Saarland, Urt. v. 9. September 2025 - 2 C 140/24 -, juris Rn. 108 m. w. N.;… ThürOVG, Urt. v. 14. Dezember 2022 - 3 N 233/21 -, juris Rn. 100 m. w. N.). - VGH Bayern, 29.01.2026 - 20 N 23.662
Corona-Pandemie, PCR-Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sowohl die Generalklausel der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG als auch die später im Pandemieverlauf hinzugefügte Norm des § 28a IfSG verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Parlamentsvorbehalts genügten und verfassungsgemäße Grundlagen der pandemiebedingt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen Maßnahmen der Länder waren (…unter anderem für Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen (BVerwG, U. v. 16.5.2023 - 3 CN 6.22 - juris LS 1 und Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.4.2024 - 3 CN 11.22 - BeckRS 2024, 16482 Rn. 22 unter Verweis auf OVG Saarlouis, U.v. 9.9.2025 - 2 C 140/24 - BeckRS 2025, 27621; BayVGH, B. v. 3.4.2025 - 20 N 21.778 - BeckRS 2025, 7345) sowie für die Anordnung einer Maskenpflicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2025 - 20 N 21.56 - n.v.), für Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 - BVerfGE 159, 223; BVerwG, U.v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - NVwZ 2023, 1000) oder für Schulschließungen (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - NJW 2022, 167).Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die ihm bei der Auswahl der notwendigen Schutzmaßnahmen zustehende Typisierungsbefugnis überschritten hätte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 9.9.2025 - 2 C 140/24 - BeckRS 2025, 27621, Rn. 78 ff. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.5.2023 - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830, Rn. 84 und BVerwG, U.v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - BeckRS 2023, 1000, Rn. 40).
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