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   OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18   

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OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18 (https://dejure.org/2019,48679)
OLG München, Entscheidung vom 05.12.2019 - 23 U 2136/18 (https://dejure.org/2019,48679)
OLG München, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 23 U 2136/18 (https://dejure.org/2019,48679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 u. 2; HGB § 84 Abs. 1, § 86, § 89b; ZPO § 139; EuGVVO Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Abs. 1, Nr. 63, Art. 24, Art. 25, Art. 26 Abs. 1
    Anwendbarkeit der Regelungen für Handelsvertreter auf einen Vertriebsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Analoge Anwendung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler

  • rewis.io

    Anwendbarkeit der Regelungen für Handelsvertreter auf einen Vertriebsvertrag

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Analoge Anwendung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler / Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms kann auch konkludent vereinbart werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    HGB § 89b
    Kündigung eines Vertriebsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 1038
  • BB 2020, 592
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 352/04

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Einbindung in die

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    § 89b HGB ist auf einen Vertragshändler analog anzuwenden, wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH NJW-RR 1988, 1305; 1993, 678, 679; 2007, 1327 Tz. 13f.; NJW 2015, 1300 Tz. 11; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl. 2016, § 89b Rn. 20f.; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl. 2008, Vor § 84 Rn. 281, 292; einschränkend Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 84 Rn. 13.f, wonach eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms nicht erforderlich sei, sondern die tatsächliche Möglichkeit des Lieferanten, die Daten zu nutzen, genüge).

    Für diesen ist nämlich gemäß § 86 Abs. 1 HGB die Verkaufsförderung eine vertragscharakteristische Primärleistungspflicht (BGH NJW-RR 1988, 1305; 2007, 1327 Tz. 18).

    Derartige Freiheiten sind ein Indiz gegen eine Analogie zu § 89b HGB, da ein Handelsvertreterverhältnis typischerweise gerade auch durch relativ weitreichende Weisungsrechte des Prinzipals gemäß § 665 BGB gekennzeichnet ist (BGH NJW-RR 2007, 1327 Tz. 21).

    Dies spricht gegen eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Stellung (BGH NJW-RR 2007, 1327 Tz. 22).

    Sie handelte damit nicht als Teil des Vertriebsnetzes der Beklagten innerhalb der Absatzorganisation der Beklagten, sondern als eigenständige, im eigenen Interesse auftretende Herstellerin und Verkäuferin ihrer Produkte (BGH NJW-RR 2007, 1327 Tz. 22).

    Entscheidend für die Bewertung ist dabei vor allem, dass das ADA der Klägerin es im Wesentlichen überließ, Art und Umfang dieses Geschäftsteils selbst zu bestimmen (BGH NJW-RR 2007, 1327 Tz 22).

    Inwieweit die Klägerin von diesem Recht tatsächlich Gebrauch machte, ist sekundär (BGH NJW-RR 2007, 1327 Tz. 22), erfolgte hier jedoch, wie dargelegt, zumindest zu einem nicht unerheblichen Anteil.

    Vergeblich wendet die Klägerin schließlich ein, dass die übrigen Abwägungskriterien in dem zitierten BGH-Fall (NJW-RR 2007, 1327) anders gelagert gewesen seien (dazu zuletzt der Schriftsatz vom 25.11.2019 Seite 9 ff., Bl. 816 ff. der Akte).

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    Eine Rücknahmepflicht ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil die Vertragsbeendigung nicht auf einer schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten beruht (vgl. BGH NJW 1971, 29 unter III 1).

    Zwar kann die Auslegung eines Eigenhändlervertrages mit einer Lagerabrede grundsätzlich ergeben, dass der Hersteller nach Beendigung zur Rücknahme des Lagers, mindestens aber zu einer angemessenen Mithilfe bei dessen Verwertung verpflichtet ist, wenn dem Eigenhändler nicht zugemutet werden kann, das Lager selbst ohne Mithilfe abzusetzen (BGH NJW 1971, 29 unter III 2 b bb).

    Ob dies zutrifft, ist nach Lage des jeweiligen Einzelfalls durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen (BGH NJW 1971, 29 unter III 2 b cc).

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    Entscheidend ist, ob der Vertragshändler mit der Übernahme der Vertragspflichten sich eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (BGH NJW-RR 1993, 678, 679; OLG Köln BeckRS 2013, 2968 unter II 1 a).

    Dies ist durch eine Abwägung im Einzelfall zu eruieren (OLG Köln BeckRS 2013, 2968 unter II 1 a).

    Das spricht gegen eine Analogie zu § 89b HGB (OLG Köln BeckRS 2013, 2968 unter II 1 a).

  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    § 89b HGB ist auf einen Vertragshändler analog anzuwenden, wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH NJW-RR 1988, 1305; 1993, 678, 679; 2007, 1327 Tz. 13f.; NJW 2015, 1300 Tz. 11; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl. 2016, § 89b Rn. 20f.; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl. 2008, Vor § 84 Rn. 281, 292; einschränkend Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 84 Rn. 13.f, wonach eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms nicht erforderlich sei, sondern die tatsächliche Möglichkeit des Lieferanten, die Daten zu nutzen, genüge).

    Hierzu muss sich der Vertragshändler für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen haben und Bindungen unterliegen, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind (BGH NJW-RR 1993, 678, 679).

    Entscheidend ist, ob der Vertragshändler mit der Übernahme der Vertragspflichten sich eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (BGH NJW-RR 1993, 678, 679; OLG Köln BeckRS 2013, 2968 unter II 1 a).

  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    An die Erfüllungsverweigerung gemäß § 281 Abs. 2 BGB sind daher strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2016, 3235 Tz. 37; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 281 Rn. 14).

    Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (BGH NJW 2016, 3235 Tz. 37; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 281 Rn. 14).

  • BGH, 16.02.2017 - VII ZR 242/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über ein Selbsteintrittsrecht des

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    Maßgeblich hierfür ist, ob es sich um Schäden handelt, die durch eine Nacherfüllung hätten beseitigt werden können (BGH NJW 2017, 1669 Tz. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 280 Rn. 18).

    Demgegenüber ist von einem Schaden neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn Schäden das Integritätsinteresse betreffen, weil sie an anderen Rechtgütern des Geschädigten entstehen (BGH NJW 2017, 1669 Tz. 23).

  • BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

    Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    Es geht um den Ersatz des Leistungsinteresses (BGH NJW 2018, 1746 Tz. 21; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn. E4).
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12

    Verspätete Erfüllung eines Kaufvertrages: Ersatzfähigkeit der Mehrkosten eines

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    Schäden statt der Leistung sind daher typischer Weise die Kosten eines Deckungsgeschäfts (BGH NJW 2013, 2959 Tz. 27; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn E5, E10) und grundsätzlich auch der entgangene Gewinn (BeckOK-BGB/Lorenz, § 280 Rn. 28 a.E.; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn. E5, aA Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 280 Rn. 18 a.E.).
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    Davon ist indes nicht auszugehen, wenn die Klägerin ein entsprechendes Ansinnen der Beklagten hätte ablehnen können, ohne sich vertragswidrig zu verhalten, auch wenn das bedeutet hätte, dass keine weiteren Rabatte erzielt werden könnten (BGH NJW 1994, 657, 658).
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18
    Auch aus §§ 667 ff. BGB ergibt sich kein solcher Anspruch der Klägerin, weil die Klägerin an den Waren nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Eigentum erworben hat und sie ihrem Geschäftsbetrieb zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung zugeführt hat (BGH NJW 1991, 29 unter III 2 b aa).
  • BGH, 05.02.2015 - VII ZR 315/13

    Beendigung eines Vertragshändlervertrages: Voraussetzungen einer analogen

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    e) Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung kann - mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - dahinstehen, ob sich die internationale und gegebenenfalls örtliche Zuständigkeit auch aus weiteren Vorschriften der Verordnung ergibt (so auch BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 -, BKR 2016, S. 82 [83 Rn. 15]; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 -, GRUR 2018, S. 1246 [1248 Rn. 23 f.]; OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 23 U 2136/18 -, juris, Rn. 95 f.; Endurteil vom 18. Januar 2018 - 23 U 57/17 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 23 U 1848/16 -, juris, Rn. 29; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, juris, Rn. 46; OLG Köln [Rheinschifffahrtsobergericht], Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 -, RdTW 2019, S. 227 [230 Rn. 39 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. September 2018 - 16 W 27/18 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 21. März 2018 - 4 U 269/16 -, juris, Rn. 46; Aldag, in: JA 2019, S. 895 [897 ff.]; Dostal, in: EuZW 2018, 983 [984 Ziff. IV.19]; Kreuzer/Wagner/Reder, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 49. EL November 2019, Abschnitt Q.II, Rn. 6 f.; Paulus, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Vorb.
  • OLG Hamm, 14.05.2020 - 18 U 93/19

    Pflichtverletzung, Dauerschuldverhältnis

    Er muss sich dann für den Vertrieb der Erzeugnisse der Beklagten wie ein Handelsvertreter einzusetzen gehabt und Bindungen unterlegen haben, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind; entscheidend ist also, ob er sich mit der Übernahme der Vertragspflichten eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (OLG München, Urt. vom 5.12.2019, Az. 23 U 2136/18, Rn. 55; BGH NJW-RR 1993, S. 678).
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