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LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19 |
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§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen mit mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten; Merkmale einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung; Nachwirkung von teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen; Vereinbarung der Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zwischen ... - IWW
§ 247 BGB, § ... 288 Abs. 5 BGB, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, §§ 91 BGB, 894 ZPO, § 77 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 88 BetrVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, §§ 286, 288 BGB, § 92 Abs. 2 ZPO, § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
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BetrVG § 77 Abs. 6
Auslegung einer Betriebsvereinbarung; ersatzloser Entfall der Leistung; teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung; vereinbarte Nachwirkung - Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung - rechtsportal.de
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen mit mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung
Verfahrensgang
- ArbG Hildesheim, 11.04.2019 - 1 Ca 87/18
- ArbG Hildesheim, 02.05.2019 - 1 Ca 87/17
- LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97
Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19
Denn mit dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 28.04.1981 - 1 ABR 43/97 - Rn. 43 ff) ist davon auszugehen, dass die durch § 88 BetrVG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, freiwillige Betriebsvereinbarung abzuschließen, es als weniger einschneidende Maßnahme umfasst, eine Nachwirkung einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung zu vereinbaren (…vgl. auch BAG 23.10.2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 25) .Der vorliegende Wortlaut ähnelt auch dem Wortlaut der freiwilligen Betriebsvereinbarung aus der Entscheidung des BAG vom 28.04.1998 (1 ABR 43/97), die unter den "Schlussbestimmungen" nach einer Bestimmung zur Kündigung der Betriebsvereinbarung regelte, dass "diese Vereinbarung () Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung (hat)".
Das BAG sah darin eindeutig eine Regelung dahingehend, dass nach der Kündigung der freiwilligen Betriebsvereinbarung nicht ohne weiteres wieder der gesetzliche Normalzustand eintreten, sondern vielmehr eine neue Einigung erforderlich werde (BAG 28.04.1998 - 1 ABR 43/97 - Rn. 13, 45).
Und sollten die Betriebsparteien nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, kann von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden, die sodann verbindlich entscheiden kann (vgl auch BAG 28.04.1998 - 1 ABR 43/97 - Rn. 46ff).
- BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 10/17
Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwirkung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19
Denn mit dem Bundesarbeitsgericht (…Beschluss vom 28.04.1981 - 1 ABR 43/97 - Rn. 43 ff) ist davon auszugehen, dass die durch § 88 BetrVG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, freiwillige Betriebsvereinbarung abzuschließen, es als weniger einschneidende Maßnahme umfasst, eine Nachwirkung einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung zu vereinbaren (vgl. auch BAG 23.10.2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 25) .Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG 23.10.2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 26) .
Die vorliegende Betriebsvereinbarung ordnet auch positiv eine Nachwirkung an und bestimmt nicht lediglich, dass eine Nachwirkung "nicht ausgeschlossen" werde, wie im Fall des BAG vom 23.10.2018 (1 ABR 10/17).
- BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09
Betriebsvereinbarung - Nachwirkung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19
Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. BAG 05.10.2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 19) .Sind solche nicht betroffen, bedarf es der Nachwirkung nicht (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 20) .
Bis zu deren Zugang wirkt der Inhalt einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung allerdings weiter (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 26) .
- LAG Hamm, 12.02.2019 - 7 TaBV 35/18
Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ; Kündigung einer teilmitbestimmten …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19
bb) Die Kammer folgt nicht dem Argument des LAG Hamm (12.02.2019 - 7 TaBV 35/18), dass durch die Formulierung "bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung" eine Bedingung dahingehend geregelt wurde, dass die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung nur für den Fall eintreten solle, dass überhaupt eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden könne und deswegen der Wortlaut nicht eindeutig sei.Das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2019 in dem Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 7 TaBV 35/18 eine quasi identische Klausel über die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Zuwendungen aus besonderen Anlässen nach ordentlicher Kündigung mit dem Zweck, die Zuwendung ersatzlos zu streichen, bei einem Schwesterunternehmen der Beklagten anders ausgelegt.
- BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten
Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19
Auch anders als im vom BAG am 21.08.2001 (3 ABR 44/00) entschiedenen Verfahren, in dem sich in der Betriebsvereinbarung keine Regelung zur Nachwirkung finden ließ, liegt hier eine ausdrückliche Regelung vor. - LAG Bremen, 08.02.2018 - 3 Ta 49/17
Nichtberücksichtigung der Verzugspauschale bei der Streitwertberechnung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19
Der ursprüngliche Antrag zu 3) des Klägers hat nach § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO nicht zu höheren Kosten geführt, denn die geltend gemachte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist im Rahmen der Wertbemessung als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Bremen 08.02.2018 - 3 Ta 49/17 - Rn. 52 m. w. N.) .