Rechtsprechung
| BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.06.2010, 3 AZR 334/06.
- Bundesarbeitsgericht
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz
- rechtsinformationen.bund.de
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz
- rechtsprechung-im-internet.de
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrAVG § 1; BGB § 613a; InsO § 47; VVG § 159
Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 14.06.2005 - 30 Ca 13235/04
- LAG München, 20.10.2006 - 11 Sa 727/05
- BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (33)
- BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98
Widerruf des Bezugsrechts im Konkurs bei Entgeltumwandlung
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Als Berechtigter der Versicherungsleistung ist der Kläger auch Eigentümer des Versicherungsscheins (§ 952 BGB), so dass der Beklagte diesen an ihn herauszugeben hat (§ 985 BGB; vgl. BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B der Gründe, BAGE 92, 1). Im Einzelnen gilt Folgendes:.Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die die Neuregelung über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar ist so wie die des Klägers im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin.
Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 b bb der Gründe, aaO;… BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II 2 der Gründe, aaO)..
Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse.
- BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 446/05
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die die Neuregelung über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar ist so wie die des Klägers im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin.Rn. 23 Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939;… BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258)..
Rn. 28 cc) Das bedeutet, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist (so dezidiert auch Krause Anm. AP BetrAVG § 1b Nr. 8). Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentengesetz maßgeblich ist (…ähnlich bereits BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 24, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6; 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 18 ff., NZA-RR 2008, 32). Das gilt nicht nur, wenn auf die gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz abgestellt wird, sondern auch dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne der Versicherungsbedingungen beendet ist.
- BGH, 18.07.2002 - IX ZR 264/01
Ersatzaussonderung der Rechte aus einer Direktversicherung im Konkurs der …
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (…st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die die Neuregelung über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar ist so wie die des Klägers im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin.Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7;… 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 b bb der Gründe, aaO; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II 2 der Gründe, aaO)..
Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (vgl. BGH 22. März 1984 - IX ZR 69/83 - DB 1984, 1776). In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Leistungen ihre Durchsetzbarkeit verlieren (so BGH 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - zu II 2 b aa der Gründe, DB 2005, 1453; anders noch: BGH 4. März 1993 - IX ZR 169/92 - NJW 1993, 1994), muss der Verwalter allerdings den Vertrag beenden und den Rückkaufswert zur Masse ziehen.
- BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95
Vorbehalt eines Bezugsrechts
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 - zu 3 der Gründe, BAGE 73, 209; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25)..Rn. 16 Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu (BGH 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - zu II der Gründe, BGHZ 45, 162). Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung (BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören.
Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse.
- BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im …
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Rn. 23 Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (…BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258)..Rn. 40 ee) Der Senat ist - wie er im Einzelnen in der Entscheidung vom selben Tage (- 3 AZR 334/06 - unter II 3 d der Gründe) bereits begründet hat - an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze weder durch die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) und vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517) noch durch die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) oder vom 1. Dezember 2005 (- IX ZR 85/04 - juris) gehindert.
- BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Rn. 30 Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Mai 2007 (- 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden.Rn. 40 ee) Der Senat ist - wie er im Einzelnen in der Entscheidung vom selben Tage (- 3 AZR 334/06 - unter II 3 d der Gründe) bereits begründet hat - an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze weder durch die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412), vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) und vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517) noch durch die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) oder vom 1. Dezember 2005 (- IX ZR 85/04 - juris) gehindert.
- BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00
Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Rn. 24 Typische Vertragsbedingungen kann das Revisionsgericht selbst auslegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80)..Rn. 27 Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80)..
- BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Rn. 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267)..Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können - wie § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt - nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267). Alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind jedoch einzubeziehen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (…vgl. dazu BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 27, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13)..
- BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88
Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht - …
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1)..Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse.
- BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 622/94
Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung im Konkurs
Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06
Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7;… 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 b bb der Gründe, aaO;… BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II 2 der Gründe, aaO)..Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (vgl. BGH 22. März 1984 - IX ZR 69/83 - DB 1984, 1776). In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Leistungen ihre Durchsetzbarkeit verlieren (so BGH 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - zu II 2 b aa der Gründe, DB 2005, 1453; anders noch: BGH 4. März 1993 - IX ZR 169/92 - NJW 1993, 1994), muss der Verwalter allerdings den Vertrag beenden und den Rückkaufswert zur Masse ziehen.
- BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 2/89
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs
- BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08
Rückzahlung von Schulungskosten
- BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06
Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung
- BGH, 24.06.2003 - IX ZR 75/01
Rechte des Treugebers in der Insolvenz des Treugebers
- BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der …
- BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02
Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz
- BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03
Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz
- BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92
Widerspruchsrecht des Treugebers
- BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09
Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang …
- BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07
Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit
- BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 816/07
Rückkaufswert einer Direktversicherung
- BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04
Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers
- BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 99/93
Unverfallbarkeitsfrist nach Betriebsinhaberwechsel
- BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 420/87
Anspruch gegen den Konkursverwalter auf Zahlung einer Betriebsrente aus der …
- BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 832/76
Veräußerung eines Betriebes - Versorgungsanwartschaften - Fortbestehen des …
- BAG, 16.06.1978 - 3 AZR 783/76
Anfechtbare Gläubigerbenachteiligung durch bedingte Abtretung von Rechten aus …
- BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des …
- BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
- BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92
Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung
- BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92
Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers
- BVerwG, 28.06.1994 - 1 C 20.92
Betriebsrenten - Arbeitgeber - betriebliche Altersversorgung - …
- BGH, 22.03.1984 - IX ZR 69/83
Bewertung von Anrechten aus einer Direktversicherung zur betrieblichen …
- LAG München, 20.10.2006 - 11 Sa 727/05
Aussonderungsrecht, Lebensversicherung, Bezugsrecht, Insolvenz
- BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
Spätehenklausel - Gleichbehandlung
Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 26 f.; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe). - BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13
Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung
Die Auslegung solcher Vertragsbedingungen kann das Revisionsgericht selbst vornehmen (…BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 21; 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 24; jeweils mwN). - BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der …
Rn. 22 Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 23;… 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939;… BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258).Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentengesetz maßgeblich ist (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 28;… ähnlich bereits BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 24, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6;… 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 18 ff., aaO).
- BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 512/12
Stufenzuordnung nach Betriebsübergang - zwischenzeitliche Beschäftigung außerhalb …
Schon das formalisierte Erscheinungsbild des Vertrags spricht dafür, dass es sich um typische Vertragsbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen handelt, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 24). - BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 267/09
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Herausgabe des …
Soweit die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zustehen, ist er nach § 952 BGB Eigentümer des Versicherungsscheins (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 10 mwN; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1). - ArbG Essen, 17.07.2018 - 3 Ca 914/18
Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne
- LAG Köln, 23.03.2012 - 10 Sa 802/11
Auslegung einer Betriebsrentenabrede
Alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind jedoch einzubeziehen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.2010 - 3 AZR 994/06, zitiert nach Juris). - OLG München, 19.05.2011 - 23 U 5276/09
Abfindung des GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafters: Anwendbarkeit spezieller …
Hinsichtlich der von der Beklagten zugunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Versicherer sowie dem Rechtsverhältnis zwischen Beklagter und dem Kläger (st. Rspr. BAG Urteil vom 08.06.1999, Az. 3 AZR 136/98 und BAG Urteil vom 15.06.2010, Az. 3 AZR 994/06).
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