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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32000
LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16 (https://dejure.org/2017,32000)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.02.2017 - 3 Sa 476/16 (https://dejure.org/2017,32000)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 3 Sa 476/16 (https://dejure.org/2017,32000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 3 Nr 1 BetrVG, § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG
    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Leitender Angestellter

  • IWW

    § 5 Abs. 3 BetrVG, § ... 14 Abs. 3 KSchG, § 5 Abs. 4 BetrVG, § 5 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG, § 18 SGB IV, §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 1 KSchG, § 5 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Ziff. 1 BetrVG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 5 BetrVG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 BetrVG, § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG, § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG, § 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3, 4 BetrVG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 162 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 ArbGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 5 Abs. 3
    Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Prokuristen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Prokuristen; Rechtsfolgen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Rn. 69 Läuft die unternehmerische Entscheidung also letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus, verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (BAG 10.10.2002 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; 13.02.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 16.12.2010 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.; Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.).

    Es kann - je nach Einlassung des Arbeitnehmers - ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG 16.12.2010 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223).

    Rn. 76 Läuft also die unternehmerische Entscheidung dagegen letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (BAG 13.02.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223).

    Er muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erbracht werden können (BAG 13.02.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223).

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Es fehlt an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen (BAG 23.02.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 166 = NZA 2012, 852).

    Der Arbeitgeber hat den dauerhaften Rückgang des Arbeitsvolumens nachvollziehbar darzustellen, in dem er die einschlägigen Daten aus repräsentativen Referenzperioden miteinander vergleicht (BAG 23.02.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 166 = NZA 2012, 852; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.: Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 16 Sa 95/03

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Der allgemeine Beschluss, Personalkosten zu senken, erfüllt diese Anforderungen nicht (LAG BW 20.02.2004 AuR 2004, 356 LS).
  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Konzern

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Es ist missbräuchlich, in diesem Sinne, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen, indem die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur, gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche Gefüge eingepasst werden (BAG 23.04.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160 = NZA 2008, 939).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 9/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Kulturorchester - Orchestervorstand

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (BAG 23.04.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160; 27.01.2011 - 2 AZR 9/10, EzA-SD 13/2011 S. 8 LS; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.; Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.08.2004 - 22 Sa 99/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Inhalt und Darlegung einer Unternehmerentscheidung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Die organisatorischen Maßnahmen, die der Arbeitgeber trifft, um seinen Betrieb dem Umsatzrückgang oder der verschlechterten Ertragslage anzupassen (wozu weder der Ausspruch der Kündigung selbst [BAG 20.02.1986 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37] gehören), sind vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (BAG 30.04.1987 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 47; 13.03.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159; LAG BW 12.08.2004 - 22 Sa 99/03 EzA-SD 1/05, S. 7 LS; LAG Bln.-Bra.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2007 - 2 Sa 18/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Austauschtauschkündigung - Missbrauchskontrolle - …

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    01.03.2007 - 2 Sa 18/07, EzA-SD 19/2007 S. 5; Schrader/Schubert NZA-RR 2004, 393 ff.; Kaiser NZA 2005, Beil.
  • LAG Düsseldorf, 16.11.2005 - 12 Sa 1150/05

    Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Grundsätzlich muss dann der Kündigungsgrund - Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - vorliegen (LAG Düsseld. 16.11.2005 - 12 Sa 1150/05, EzA-SD 1/06 S. 8 LS;… vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 13. Aufl. 2016, DLW-Dörner, Kap. 4 Rn. 2523 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.1988 - 9 Sa 21/88

    Ordentliche Kündigung; Betriebliche Gründe; Halbarbeitsplatz ; …

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16
    Rn. 67 Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16

    Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG

    Die selbständige Personalbefugnis fehlt dabei auch dann, wenn der Angestellte zwar im Außenverhältnis aufgrund der erteilten Vollmacht die Kündigung erklären kann, im Innenverhältnis aber eine andere Person zumindest mitentscheiden muss bzw. ein Zusammenwirken mit anderen Stellen, insbesondere Fachabteilungen, notwendig ist, es sei denn, dass der Angestellte befugt ist, sich bei seiner Entscheidung über das Votum der Fachabteilung hinwegzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2017 - 3 Sa 476/16, juris, Rdnr. 55;… LAG Hamburg, Urt. v. 05.05.2004 - 4 Sa 25/02, juris, Rdnr. 40;… F/E/S/T/L § 5 Rdnr. 379;… Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, 10. Aufl. 2018 = H/W/G/N/R/Rose § 5 Rdnr. 175 und Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, 16. Aufl., 2018 = D/K/K/W/Trümner § 5 BetrVG Rdnr. 248).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 8 Sa 390/17

    Betriebsbedingte Kündigung - Wiederholungskündigung

    Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.02.2017- Az. 3 Sa 476/16 entschieden, dass die Kündigung vom 21.04.2016 sowohl wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als auch wegen der fehlenden sozialen Rechtfertigung gem. § 1 KSchG rechtsunwirksam sei.

    Das Landesarbeitsgericht sei in seinem Urteil vom 20.02.2017- im Vorprozess (Az. 3 Sa 476/16 ) bezüglich der ersten Kündigung vom 21.04.2016 bereits fehlerhaft und rechtsirrig der Auffassung gewesen, dass die Beklagte sich auf diese Kündigung nicht berufen könne, da diese auf keiner nicht willkürlichen und auch nicht rechtsmissbräuchlichen Unternehmensentscheidung beruhe.

    Rn. 32 (1) Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20.02.2017 im Vorverfahren (Az.: 3 Sa 476/16 ) steht rechtskräftig fest, dass diese Kündigung nicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt war.

    Eine erneute materielle Prüfung der unternehmerischen Entscheidung vom 18.02.2016 ist schon wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20.02.2017 (Az.: 3 Sa 476/16 ) im Vorprozess ausgeschlossen.

    Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts, dass insoweit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess folgt und deshalb auf dessen Ausführungen im Urteil vom 20.02.2017 (Az.: 3 Sa 476/16 ) Seite 16 - 21 verweist, erfolgt hingegen überhaupt nicht.

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