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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,51215
LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 (https://dejure.org/2019,51215)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 (https://dejure.org/2019,51215)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. September 2019 - 3 Sa 527/16 (https://dejure.org/2019,51215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 83 Abs 3 S 1 PersVG RP, § 286 ZPO, § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 142 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages - Beweiswürdigung - Sachverständigengutachten - möglicher Behandlungsfehler - Darlegungslast - Verdachtskündigung - Anhörung des Personalrats - Auskunftsanspruch - Umdeutung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Chefarzt darf nicht wegen mißlungener Operation gekündigt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (115)

  • LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.02.2016; das insoweit erstinstanzlich geführte Verfahren 1 Ca 244/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz wurde im Berufungsverfahren zunächst unter dem Az. 3 Sa 528/16 geführt und sodann mit dem Verfahren 3 Sa 527/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Rn. 23 Zuvor hatte der Kläger per E-Mail am 13.8.2015 Herrn Dr. A. mitgeteilt: "Ein 16-jähriger mit massivem Befund, ...Den können wir sicherlich nicht allein machen, ich bin nicht ganz sicher, ob der überhaupt therapierbar ist...!" (s. Bl. 694 f. d.A. 3 Sa 528/16).

    Hinsichtlich des Inhalts des Anhörungsschreibens im Übrigen wird auf Bl. 334 bis 353 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Der Personalrat habe daraufhin am 28.01.2016 mitgeteilt, sich zur weiteren beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht äußern zu wollen; insoweit wird auf Bl. 353 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 966 - 983 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Im Verfahren 3 Sa 528/16 gelangte bis zum 20.3.2017, nur eine unvollständige und nicht unterzeichnete Berufungsbegründung in den Empfangsbereich des Landesarbeitsgerichts.

    Rn. 238 Betreffend die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2016 (vormaliges Berufungsverfahren 3 Sa 528/16) wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden.

    Er habe keinen Aufwachtest während der Operation durchgeführt und auch postoperativ keinen Aufwachtest erzwungen, obwohl beides nach den Regeln der ärztlichen Kunst absolut geboten gewesen sei; hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten insoweit im Einzelnen wird auf Bl. 1310 - 1322 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Deshalb sei insoweit lediglich der Personalrat ergänzend angehört worden; hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 1322 - 1326 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Da es sich um solche Erkenntnisse gehandelt habe, die den Ausspruch einer neuen Verdachtskündigung rechtfertigten, sei der Kläger vor deren Ausspruch anzuhören gewesen; hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 1582 - 1586 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Rn. 242 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren vormals 3 Sa 528/16 wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.03.2017 (Bl. 1153 - 1326 d. A. 3 Sa 528/16), sowie ihre Schriftsätze vom 08.08.2017 (Bl. 1560 - 1594 d. A. 3 Sa 528/16, sowie vom 17.08.2017 (Bl. 1609 - 1611 d. A. 3 Sa 528/16 nebst Anlagen, Bl. 1612 - 1614 der Akte 3 Sa 528/16) Bezug genommen.

    Rn. 261 Der Kläger verteidigt des Weiteren die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens betreffend die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2016 (vormals 3 Sa 528/16) und hebt insbesondere hervor, die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten worden.

    Die Erweiterung von Fahrlässigkeit zu Vorsatz stelle keinen eigenständigen Vorwurf betreffend die Übernahme der Operation des Patienten dar, der über den eigentlichen Kündigungssachverhalt hinausgehe (Bl. 1475 - 1477 d. A. 3 Sa 528/16).

    Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Tatsachenkenntnis insbesondere hinsichtlich angeblicher Behandlungsfehler sowie weiterhin im Hinblick auf die Zügigkeit der Ermittlungen nicht hinreichend nachgekommen (Bl. 1477 - 1479 d. A. 3 Sa 528/16).

    Folgerichtig könnten aus dem in Rede stehenden Gutachten auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine negativen Schlüsse zu Lasten des Klägers gezogen werden, auch wenn die zivil- und damit arbeitsrechtliche Würdigung von der strafrechtlichen Würdigung zu unterscheiden sei (Bl. 1480 - 1482 d. A. 3 Sa 528/16).

    Dies betreffe die Mitteilung eines falschen Einstellungsdatums, ungenaue, fehlerhafte und unterlassene Angaben betreffend Aufwachtest, falsches Datum der vorherigen Kündigungen, Behandlung des Patienten am 11.09.2015, angebliche Falschangaben im Bewerbungsverfahren, weitere Behandlungen in der Kinderklinik, Datum des Gesprächs mit den Ordinarien, Datum der ersten Anhörung, Datum der Nachweisforderung, Angaben zum Gespräch vom 21.09.2015, Vorenthalten den Kläger entlastender Unterlagen, Angaben bezüglich Gutachten, Patientenakten, Fehlen der Mitteilung, dass es keine nachgewiesene Kausalität zwischen angeblich fehlerhaften Operationshandlungen und der Querschnittslähmung des Patienten gebe, fehlende Mitteilung aller Emailkorrespondenzen, fehlende Konkretisierung des angeblichen groben Behandlungsfehlers (Bl. 1483 - 1488 d. A. 3 Sa 528/16), sodass es sich um eine verkürzte Darstellung des Sachverhalts handele, die nicht geeignet gewesen sei, dem Personalrat eine differenzierte Beurteilung zu ermöglichen.

    Schließlich müsse die Interessenabwägung zugunsten des Klägers enden (Bl. 1489 - 1497 d. A. 3 Sa 528/16).

    Rn. 266 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren 3 Sa 528/16 wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22.05.2017 (Bl. 1450 - 1502 der Akte 3 Sa 528/16) nebst Anlagen (Bl. 1503 - 1559 der Akte 3 Sa 528/16) sowie seinen Schriftsatz vom 14.08.2017 (Bl. 1596 - 1599 der Akte 3 Sa 528/16) Bezug genommen.

    Rn. 285 Das Rechtsmittel im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 528/16 ist ebenfalls nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

    Weil allerdings die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gegeben sind, wurde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2017 im vormaligen Verfahren 3 Sa 528/16 auf ihren begründeten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 1114 ff. d.A.) gewährt.

    Rn. 286 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch weder im Berufungsverfahren 3 Sa 527/16 , noch im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 528/16 Erfolg.

    Soweit der Gutachter Prof. Dr. T. bezüglich der Email des Klägers vom 13.08.2015 (Bl. 695 d. A. 3 Sa 528/16) sein Unverständnis darüber geäußert hat, dass der Kläger seine ursprüngliche Einschätzung, dass die Neurochirurgische Klinik den fraglichen Eingriff "sicherlich nicht allein" durchführen kann, geändert hat, folgt auch daraus nichts Anderes.

    Davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 Bl. 966 ff. d. A. 3 Sa 528/16), zutreffend ausgegangen.

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Rn. 317 Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS).

    Rn. 324 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS;… Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.).

    Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS).

    Rn. 326 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung "Ultima Ratio", so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Rn. 328 Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.

    Rn. 394 Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis zumindest einstweilen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG NZA 2011, 1342; NZA 2011, 571; NZA 2013, 319).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG NZA 2013, 319; NZA 2010, 1227).

    Beruht die Vertragsverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Rn. 477 Die Kündigungsberechtigte, die bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie allerdings überschritten werden (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

    Rn. 479 Es spielt andererseits insoweit keine Rolle, ob die zunächst nicht aussichtlos erscheinenden Ermittlungsmaßnamen tatsächlich etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder im Ergebnis letztlich überflüssig waren (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

    Das ist nicht der Fall, wenn Anlass für den neuen Entschluss der Umstand ist, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht geäußert hat (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Rn. 324 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS;… Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.).

    Rn. 326 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung "Ultima Ratio", so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9, 6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.).

    Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe.

    Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027).

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289;… s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.).

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Rn. 317 Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS).

    Rn. 343 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG z. B. (04.06.1964 AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 05.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7; 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13) kann auch der auf objektive - unstreitige oder bewiesene - Tatsachen gründende dringende Verdacht einer Straftat mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder eines sonstigen erheblichen Fehlverhaltens, einer schwerwiegenden Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten (BAG 24.05.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11 = NZA 2013, 137) ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand sein (s. Lunck NJW 2010, 2753 ff.).

    Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB; Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers und der mit ihr verbundene Vertrauensbruch: (BAG 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199).

    Rn. 346 Der Verdacht einer Straftat ist nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich zum anderen aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus …

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32).

    Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245).

    Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (…BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.).

    Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 25/07

    Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2; 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 = NZA 2011, 798; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 , JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69; 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1), die ihm die fundierte Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3).

    Ist die Frist bereits angelaufen, kann sie gleichwohl gehemmt werden (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07, JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69).

    Innerhalb der Frist muss er dann entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 JurionsRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IC Nr. 3; LAG RhPf 27.05.2004 LAG Report 2005, 40).

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern …

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151).

    Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.).

    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151).

  • LAG Köln, 16.12.2008 - 9 Ta 474/08

    Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag

  • LAG Köln, 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08

    Zustimmungsverweigerung zu Verdachtkündigung eines freigestellten …

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher …

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung - …

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung - …

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung - …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 - 6 Sa 682/09

    Kündigung wegen privater Internetnutzung - Abmahnung

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • BVerwG, 17.05.2010 - 6 P 7.09

    Ausschluss der Mitbestimmung; Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der …

  • LAG Köln, 13.08.2008 - 7 Sa 1256/07

    Verdachtskündigung

  • LAG Köln, 10.08.1999 - 13 Sa 220/99

    Außerordentliche Kündigung; Bundeswehr; Menschenwürde; Witzesammlung; …

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher …

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 270/11

    Anfechtung - Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren - Offenbarungspflicht …

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des …

  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 332/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Pflicht des Tatrichters zu Klärung von …

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.02.2004 - 3 Sa 491/03

    Verdachtskündigung; strafbare Handlung; Vermögensdelikt; Diebstahl; …

  • LAG Köln, 20.01.2012 - 3 Sa 408/11

    Außerordentliche Kündigung; Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes; Aufladen …

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 387/92

    Stationierungsstreitkräfte; Auflösung von Dienststellen

  • BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 257/84

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates - …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 433/18

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber wegen arglistiger …

  • LAG Hamm, 20.10.2005 - 8 Sa 205/05

    Kündigung, Betriebsratsanhörung, Betriebsübergang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - …

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Auskunftspflicht des Gemeinschuldners

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 53/10

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Fälligkeit und Verzugseintritt bei fehlenden …

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem …

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit …

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • LAG Saarland, 04.05.2016 - 2 Sa 10/15

    Außerordentliche Kündigung - Foto beim Toilettengang als Kündigungsgrund

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02

    Schadensersatz wegen Betruges

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.05.2015 - 3 Sa 354/14

    Kündigung, fristlos, Sitzstreik, Hausfriedensbruch, AT-Vertrag, Vertragsänderung, …

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZN 836/08

    Anspruch auf rechtliches Gehör - unrichtige Tatsachenfeststellung

  • LAG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 13 TaBV 6/14

    Zustimmungsersetzung - Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden - …

  • LAG Hessen, 04.04.2003 - 12 Sa 250/02

    Außerordentliche Kündigung, Vorteilsnahme, Hemmung der Ausschlussfrist durch …

  • LAG Köln, 12.08.2008 - 9 Sa 480/08

    strafbare Handlung; Ausschlussfrist

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung …

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer …

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB - …

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - …

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion …

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die …

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 Sa 2272/11

    Abmahnung - Anhörung - Arbeitszeitbetrug - Verdachtskündigung

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen …

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und …

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine …

  • BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 592/17

    Annahmeverzugslohn - Vergütung als Schadensersatz - tatrichterliche Würdigung des …

  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 349/06

    Betriebsübergang - Beschäftigungsgesellschaft - (Wieder-) Einstellungsanspruch

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich …

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

  • BGH, 11.11.2014 - VIII ZR 302/13

    Beweisaufnahme: Absehen von einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung bei …

  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 110/13

    Arzthaftungsprozess: Ausnahme von der Bindung des Berufungsgerichts an die …

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

  • BGH, 10.07.2003 - VII ZR 329/02

    Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Architekten; Verhältnis der Haftung von …

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BGH, 31.07.2013 - VII ZR 59/12

    Haftung des Ingenieurs: Darlegungslast zur Verletzung der …

  • BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

    Haftung des Berufungsanwalts für unterlassene Prüfung der Erfolgsaussichten einer …

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des …

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 826/09

    Außerordentliche Kündigung - Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen …

  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen - …

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06

    Anforderungen an die Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Rahmen eines …

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

  • BGH, 21.01.2009 - VI ZR 170/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Anforderungen an die Würdigung von …

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung …

  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZN 648/07

    Kündigungsschutzklage - Reichweite der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden …

  • LAG Hessen, 27.02.2012 - 16 Sa 1357/11

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Unzumutbarkeit einer …

  • BGH, 25.02.2009 - IV ZR 27/08

    Anforderungen an die Darlegung der Berufungsunfähigkeit eines Facharztes für …

  • LAG Berlin, 05.01.2005 - 17 Sa 1308/04

    Außerordentliche Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens nach …

  • BGH, 20.11.1990 - IV ZR 113/89

    Falsche Angaben über Gesundheitsstörungen beim Abschluß eines Vertrags über …

  • LAG Niedersachsen, 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08

    Außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Erwerb eigenmächtig verbilligten …

  • LAG Köln, 26.06.2006 - 14 Sa 21/06

    Beweislast für eine behauptete Unterschlagung

  • KG, 01.06.2006 - 28 AR 28/06

    Arzthaftungsklage: Örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verletzten; …

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

  • LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09

    Beschäftigungssicherungstarifvertrag; Zustimmungserfordernis für betriebsbedingte …

  • LAG Köln, 29.11.2005 - 9 (3) Sa 1079/04

    außerordentliche Kündigung; Personalratsanhörung; Weiterbeschäftigungsanspruch

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2008 - 6 Sa 272/08

    Kündigung, außerordentlich, verhaltensbedingt, Verstoß, Dienstanweisung, …

  • LAG Köln, 20.12.2000 - 7 Sa 658/00

    Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses; …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.05.2010 - 9 Sa 705/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Einflussnahme auf ein laufendes Bußgeldverfahren …

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.10.2002 - 5 Sa 345/02

    Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht, …

  • LAG Nürnberg, 22.06.2010 - 5 Sa 820/08

    Verdachtskündigung - Betriebs-/Personalratsanhörung - Mitteilung entlastender …

  • LAG Köln, 14.09.2007 - 11 Sa 259/07

    Betriebsratsanhörung bei Verdachtskündigung

  • ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10

    Verfahren über die Kündigung des Chefarztes einer Therapieklinik in Meerbusch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2000 - 8 Sa 354/99

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung von …

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2007 - 2 TaBV 5/07

    Entzug der Fahrerlaubnis - Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 Sa 203/09

    Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Entnahme eines Geldbetrages an …

  • LAG Niedersachsen, 08.06.2004 - 13 Sa 1998/03

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Außerordentliche Kündigung eines …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - 15 Sa 1738/10

    Beteiligung der Mitarbeitervertretung - Nachschieben von Kündigungsgründen

  • ArbG Berlin, 25.01.2002 - 88 Ca 28454/01

    Erfordernis der vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats …

  • LAG Hessen, 15.09.1998 - 4 Sa 2349/97

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Konkurrenztätigkeit

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.11.1996 - 8 Sa 890/95

    Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung; Bewußte …

  • LAG Köln, 05.06.2000 - 8 (11) Sa 1545/99
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - …

    Durch rechtskräftiges Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 - zurückgewiesen.

    Ergänzend und erschwerend müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger trotz des vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachtens keinerlei Einsicht zeige.

    Rn. 386 Die Beklagte verstehe das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholte Sachverständigengutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. T. vom 30.08.2018 dahin, dass es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten handele, in dem er die Operation des Patienten Herrn A. übernommen habe (s. Bl. 2275 ff. d. A.).

    Rn. 391 Die Anhörung des von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 bestellten Sachverständigen Prof. T. müsse aufgrund Antrags einer Partei erfolgen (Bl. 2895 f. d.A.); sie werde nach Überzeugung der Beklagten dazu führen, dass der Kläger in erheblicher Art und Weise gegen die ärztlichen Berufs- und damit seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat und daneben die weiteren von der Beklagten im Zusammenhang mit der OP des Patienten A. vorgetragenen, objektiven Pflichtverletzungen begangen habe.

    Sie hat des Weiteren durch Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 2798 d.A.) die beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 einschließlich der darin enthaltenen medizinischen Gutachten und des rechtskräftigen Urteils der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2016 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Rn. 404 Die Kammer hat im Verfahren 3 Sa 527/15 aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.08.2017, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 1931, 1932 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das Herr Universitätsprof.

    Hinsichtlich des Inhalts des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 2133 - 2151 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Der Kläger hat den Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens wegen Befangenheit abgelehnt; die Kammer hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 18.03.2019 - 3 Sa 527/16 - zurückgewiesen; hinsichtlich des Inhalts der Begründung der Entscheidung wird auf Bl 2591 - 2595 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Rn. 457 Vorliegend ist das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Beweisbeschlusses und -themas nach Maßgabe des § 411 a ZPO zu verwerten, ebenso das das von der Staatsanwaltschaft Mainz veranlasste gemäß § 411 a ZPO.

    Zwar ersetzen diese nicht eine von der Kammer veranlasste Begutachtung, für die nur im Umfang des Beweisbeschlusses im Verfahren 3 Sa 527/16 Veranlassung bestand.

    Rn. 466 Nach dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. T. vom 30.08.2018 (Bl. 2310 ff d. A.) steht zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ebenso wie die Verhaltensregeln unter Nr. 2, Kapitel C i. V. m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz, Stand 23.09.2015, schuldhaft verletzt hat.

    Rn. 494 Vorliegend ergibt sich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien, aus den von ihnen vorgelegten Privatgutachten, dem von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten als dem gesamten Inhalt der Verhandlung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO:.

    Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 27.08.2020, Bl. 2241 ff. d.A.) beantragt hat, die schriftliche Begutachtung streitiger Sachverhaltsfragen zu den objektiven Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten Herrn A. am 10.09.2015 durch das Sachverständigengutachten von Herrn Universitäts-Prof. Dr. T. gemäß § 411 a ZPO zu ersetzen und Herr Prof. Dr. T. zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend das benannte Sachverständigengutachten im Einvernehmen mit den Parteien Verwendung gefunden hat, sich nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21.08.2017 im Verfahren 3 Sa 527/16 aber lediglich auf das Beweisthema bezog, das die streitgegenständliche Übernahme der Operation des Patienten Herrn A. trotz des Entscheidungsspielraums des Klägers aufgrund seiner dienstvertraglichen Stellung als Chefarzt der Neurochirurgie einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten darstellt.

    Aus denselben Gründen hat die Kammer im Parallelverfahren zwischen den Parteien 3 Sa 527/16 zwar Beweis erhoben betreffend die allein verantwortliche Übernahme der OP des Patienten A., nicht aber über die weiteren von der Beklagten unsubstantiiert behaupteten arbeitsvertraglichen Fehlleistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem insoweit streitgegenständlichen OP-Geschehen.

    Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1807 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1808 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Insooweit hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung 1 Ca 62/16, (S. 34 = Bl. 1038 d. A. 3 Sa 527/16 ) zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe bei seiner Bewerbung die Durchführung von Operationen angegeben, die er nicht oder nicht maßgeblich durchgeführt habe, jedenfalls bestehe ein entsprechender Verdacht, dass dieser Vortrag aber lediglich pauschal und ohne nachvollziehbare belastbare Tatsachenangaben dahingehend erfolgt, bezogen konkret auf welche, wann und wo durchgeführte Operationen die Beklagte aufgrund welcher konkreten Umstände davon ausgeht, dass der Kläger konkret welche Falschangaben gemacht hat.

    Dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen ist prozessual unzureichend und erfolgte zudem ohne ordnungsgemäßen Beweisantritt (S. 35 = Bl. 1039 d. A. 3 Sa 527/16 ).

    Ergänzend hat das Arbeitsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Kausalität den gleichen Bedenken begegnen, wie sie bereits im Rahmen der arbeitgeberseitigen Anfechtung im Verfahren 3 Sa 527/16 dargelegt worden sind.

    Hinsichtlich des weiteren OP-Geschehens ist das sachverständige Parteivorbringen, der Inhalt der von den Parteien in Auftrag gegebenen und zur Gerichtsakte gereichten Privatgutachten, der Inhalt des von der Staatsanwaltschaft Mainz im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger veranlassten Sachverständigengutachtens sowie die vom Beweisbeschluss der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 nicht erfassten und folglich nicht veranlassten Ausführungen in dem von der Kammer in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wie dargelegt, in allen Einzelheiten derart widersprüchlich und unklar, dass nicht nur von einer vollen Überzeugung der Kammer von diesbezüglichem arbeitsvertraglichem Fehlverhalten des Klägers nicht ausgegangen werden kann, sondern auch die zuvor dargestellten Voraussetzungen für die Dringlichkeit eines Tatverdachts sich nicht feststellen lassen.

    Insoweit steht der Beklagten, wie von der Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausdrücklich festgestellt und ausführlich begründet, nicht einmal ein dahingehender Auskunftsanspruch gegen den Kläger zu.

    Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es vorliegend tatsächlich auch um die berufliche Existenz des Klägers insgesamt, aber auch als Wissenschaftlicher und Spitzenmediziner geht und die Beklagte zuvor sowohl eine Anfechtung des Dienstvertrages als auch drei außerordentliche Kündigungen ausgesprochen hat, die sich nach dem Urteil der Kammer vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - als vollumfänglich unwirksam erwiesen haben.

    Die Kammer hat zu der Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt:.

    Rn. 629 Hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 15.01.2016 hat die Kammer im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt:.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Hemmung - zumutbare Weiterbeschäftigung - …

    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat (nach Verbindung mit 3 Sa 528/16) mit Urteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) die Berufungen der Beklagten gegen beide Urteile zurückgewiesen.

    Das Verhalten des Klägers während der vorangegangenen Kündigungsschutzprozesse und der gesamten Dauer, für die er Annahmeverzugslohn beanspruche, sei von einer beharrlichen Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die vom LAG Rheinland-Pfalz in den Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) festgestellten fahrlässigen Pflichtverletzungen geprägt.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Der ungewisse Ausgang der Bestandsschutzverfahren 3 Sa 527/16 (2 AZN 67/20) und 3 Sa 397/17 (2 AZN 570/21) führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (…vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 15 mwN).

    Rn. 101 In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2017 ( 3 Sa 527/16 ) regte die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz an, über eine gütliche Einigung nachzudenken und das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2018 fortzusetzen.

    Rn. 103 Im Termin vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) vor der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz ließ sich eine gütliche Einigung nicht erzielen, der Vorsitzende verkündete am Ende der Sitzung ein Urteil.

    Rn. 104 Mit Schreiben vom 17.10.2019 machte der Klägervertreter der Beklagten den Vorschlag, das Berufungsurteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) als "endgültig zu akzeptieren", er werde seine Tätigkeit kurzfristig wieder aufzunehmen.

    Es ist nicht gerechtfertigt, der Beklagten trotz Rechtskraft der Urteile der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16, 2 AZN 67/20) und 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17, 2 AZN 570/21) in den Kündigungsschutzverfahren doch noch einen nachträglichen Erfolg durch Aberkennung des Annahmeverzugsanspruchs zu bescheren.

    Sie hat sich zu Unrecht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, wie die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) rechtskräftig (BAG 09.06.2020 - 2 AZN 67/20; 24.11.2021 - 2 AZN 570/21) festgestellt hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2024 - 8 Sa 71/23

    Böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG - …

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das zur außerordentlichen Kündigung angehörte Gremium dieser ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmt und nicht ersichtlich ist, dass es für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre (…BAG 23.10.2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 36 f.;… 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 49; LAG Rheinland-Pfalz 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 460 ;… 26.03.2021 - 1 Sa 270/20 - Rn. 154 , juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 256/21

    Außerordentliche Kündigung - freiheitlich demokratische Grundordnung - …

    Rn. 68 (BAG…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 413, juris;… LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 25. April 2013 - 5 Sa 309/12 - Rn. 52, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2022 - 5 Sa 293/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmensentscheidung - Aufgabenverlagerung auf …

    Rn. 60 (BAG…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 413, juris;… LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 25. April 2013 - 5 Sa 309/12 - Rn. 52, juris).

    Rn. 63 Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen, wenn die Äußerungsfristen für den Personalrat abgelaufen sind oder der Personalrat zu der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung genommen hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 415, juris).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2022 - 5 Sa 293/21

    Kündigung; betriebsbedingt; Unternehmerentscheidung; Organisationsentscheidung; …

    (BAG…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410 ; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 413, juris;… LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 25. April 2013 - 5 Sa 309/12 - Rn. 52, juris).

    Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen, wenn die Äußerungsfristen für den Personalrat abgelaufen sind oder der Personalrat zu der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung genommen hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 415, juris).

  • LAG Düsseldorf, 02.03.2023 - 11 Sa 700/21

    Verhaltensbedingte Kündigung; personenbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung; …

    Die Äußerungen des Sachverständigen sind insgesamt auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit sowie Widerspruchsfreiheit in sich - gerade auch bei mehreren Äußerungen - und zu anderen, auch außergerichtlichen Gutachten nachzuvollziehen und zu überprüfen (…vgl. BGH 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - Rn. 7;… BGH 21.01.2009 - VI ZR 170/08 - Rn. 7;… BGH 03.12.2008 - IV ZR 20/06 - Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 357).
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