Rechtsprechung
| BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 249 StGB; § 164 StGB; § 52 StGB; § 29 BtMG
Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert; Sachwert; Zerstörung der Sache; wirtschaftliche Nutzung; materieller Vorteil; eigentümerähnliche Verfügungsgewalt; Zueignungsabsicht); subjektive Voraussetzungen der falschen Verdächtigung; ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Voraussetzungen der Zueignungsabsicht beim Raub; Einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB, § 164 StGB, § 249 Abs 1 StGB
Voraussetzungen der Zueignungsabsicht beim Raub; Einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 164 Abs. 2 StGB, § 164 StGB, § 164 Abs. 1 StGB, § 249 Abs. 1 StGB, § 253 Abs. 1, § 255 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 WaffG, § 1 Abs. 4 WaffG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, § 52 WaffG, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen u.a.; Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der falschen Verdächtigung ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 164 ; StGB § 249 Abs. 1
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen u.a.; Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der falschen Verdächtigung ... - datenbank.nwb.de
Voraussetzungen der Zueignungsabsicht beim Raub; Einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Anforderung an die Zueignungsabsicht - Aneignungsabsicht
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 19.03.2018 - 12 KLs 2090 Js 77728/16
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 102
- NStZ-RR 2020, 141
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (27)
- BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons in der Absicht, dort …
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache - ohne sie behalten zu wollen - an sich bringt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902, RGSt 35, 355, 357; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345; jeweils mwN).Dass der Täter erstrebt, den Besitz an der Sache für den für die Zerstörung erforderlichen Zeitraum zu erlangen, bedeutet noch nicht das Vorliegen eines Aneignungswillens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345: der für die Löschung der Bilder benötigte Zeitraum; vgl. auch BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21).
Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).
Hiergegen könnte sprechen, dass der Angeklagte das Smartphone alsbald wegwarf, auch wenn dieser Umstand lediglich als Indiz für einen Entsorgungswillen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wegnahme anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).
- BGH, 28.04.2015 - 3 StR 48/15
Strafbarkeit wegen Raubes: Erzwingung der Herausgabe eines Mobiltelefons zur …
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15) die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119;… Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 20; Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.).Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache - ohne sie behalten zu wollen - an sich bringt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902, RGSt 35, 355, 357; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345; jeweils mwN).
Dass der Täter erstrebt, den Besitz an der Sache für den für die Zerstörung erforderlichen Zeitraum zu erlangen, bedeutet noch nicht das Vorliegen eines Aneignungswillens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345: der für die Löschung der Bilder benötigte Zeitraum; vgl. auch BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21).
Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).
- BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10
Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf …
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15) die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 20; Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.).Dass der Täter erstrebt, den Besitz an der Sache für den für die Zerstörung erforderlichen Zeitraum zu erlangen, bedeutet noch nicht das Vorliegen eines Aneignungswillens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345: der für die Löschung der Bilder benötigte Zeitraum; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21).
Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642, 643).
- BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt …
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Jedoch muss er die - wenn auch möglicherweise nur vorübergehende - Aneignung zum Wegnahmezeitpunkt mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241).Fehlt es an einer beabsichtigten "Einverleibung' in das Vermögen des Täters, handelt es sich lediglich um eine Sachentziehung, die - auch wenn der bisherige Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Position verdrängt wird - keine Form der Aneignung darstellt (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241;… Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 55).
Ein eigenmächtiges Verfügen über die Sache begründet allein allerdings gerade in den Fällen, in denen diese weggeworfen oder zerstört werden soll, eine Aneignung noch nicht (so schon RG, Urteile vom 7. März 1927, RGSt 61, 229, 232 f.; vom 27. Juni 1930, RGSt 64, 250; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).
- BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
Transport von Diebesgut aus dem Ausland
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Das bedeutet indes nicht, dass es immer dann an der Aneignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die weggenommene Sache irgendwann vernichten oder wegwerfen will (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812).Eine solche körperliche Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters kann etwa dadurch bewirkt werden, dass er sie unter Ausschluss des wahren Berechtigten von der Ausübung der Sachherrschaft der eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt unterwirft (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1960 - 1 StR 184/60, MDR 1960, 689; vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812).
Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob er in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch profitieren will (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 92 f.; auch BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812) und damit aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will (…MüKoStGB/Schmitz, 3. Aufl., § 242 Rn. 152, 155).
- BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15
Zueignungsabsicht beim (besonders schweren) Raub eines Mobiltelefons zum Zwecke …
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Dass der Täter erstrebt, den Besitz an der Sache für den für die Zerstörung erforderlichen Zeitraum zu erlangen, bedeutet noch nicht das Vorliegen eines Aneignungswillens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345: der für die Löschung der Bilder benötigte Zeitraum; vgl. auch BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21).Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).
Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642, 643).
- BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06
"Bedingte" Zueignungsabsicht; Wegnahme als Druckmittel
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15) die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119;… Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 20; Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.).Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache - ohne sie behalten zu wollen - an sich bringt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902, RGSt 35, 355, 357; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345; jeweils mwN).
Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).
- BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in …
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache - ohne sie behalten zu wollen - an sich bringt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902, RGSt 35, 355, 357; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345; jeweils mwN).Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).
- BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15) die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119;… Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 20; Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.).Mithin kommt es auch in Fällen, in denen der Täter die Entsorgung der Sache erstrebt, darauf an, ob er diese zunächst körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, er also beabsichtigt, sie - möglicherweise auch nur vorübergehend - für sich zu haben oder wirtschaftlich zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192).
- BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60
Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, § …
Auszug aus BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
c) Auch eine - bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.) - Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. - BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit …
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
- BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat
- BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69
Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie, …
- BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht
- BGH, 21.04.2016 - 1 StR 629/15
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
- BGH, 25.11.1997 - 5 StR 526/96
Konkurrenzverhältnis zwischen dem von einer Partei des Zivilprozesses begangenen …
- BGH, 22.11.2012 - 4 StR 302/12
Unerlaubter Besitz von Schusswaffen; unerlaubtes Handeltreiben mit …
- BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09
Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe; unerlaubtes Führen einer Schusswaffe; …
- BGH, 23.03.1995 - 4 StR 746/94
Rauschgifthandel - Mehrere Fälle - Unvollständige Sachverhaltsaufklärung - In …
- BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
Liebesschwindel
- BGH, 16.01.2018 - 2 StR 527/17
Unterschlagung (Subsidiarität gegenüber Nicht-Zueignungsdelikten: Vergewaltigung, …
- BGH, 21.10.1999 - 4 StR 78/99
Verfahrenseinstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO; Strafverfolgungsverjährung; …
- BGH, 13.12.1994 - 1 StR 720/94
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - …
- RG, 12.07.1902 - 2572/02
Liegt eine rechtswidrige Zueignung von Sachen im Sinne des § 242 St.G.B.'s dann …
- RG, 27.06.1930 - I 435/30
Unter welchen Voraussetzungen ist das unbefugte Herunterholen und Forttragen …
- BGH, 24.05.1960 - 1 StR 184/60
- BGH, 13.08.2025 - 4 StR 308/25
Räuberischer Diebstahl (Zueignungsabsicht: Aneignungsabsicht, Wegnahme eines …
Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH…, Beschluss vom 3. April 2024 - 1 StR 75/24 Rn. 5;… Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 501/20 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 16;… Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18 Rn. 8;… Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15 Rn. 3;… Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 21;… Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, juris Rn. 14;… Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, juris Rn. 15).Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 18;… Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18 Rn. 9;… Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15 Rn. 4;… Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 Rn. 4; zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys auch BGH…, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11 Rn. 4).
- BGH, 10.06.2026 - 6 StR 86/25
Kein Erfordernis der Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt …
Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten "einverleiben" oder zuführen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, Rn. 16; Beschlüsse vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119; vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15).Mithin kommt es darauf an, ob der Täter den Gegenstand vor einer etwaigen Entsorgung körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will; er also beabsichtigt, sie - möglicherweise auch nur vorübergehend - für sich zu haben oder wirtschaftlich zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, Rn. 17).
Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob der Täter in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch der Sache profitieren (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 92 f.; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812) und damit aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, Rn. 17;… MüKo-StGB/Schmitz, 5. Aufl., § 242 Rn. 158 mwN).
- BGH, 10.03.2020 - 2 StR 504/19
Besonders schwere räuberische Erpressung (Verhältnis zwischen Raub und …
An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 26 ff., NStZ 2011, 699, 701;… Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4;… vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, juris Rn. 5, NStZ 2012, 627, 628; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371, 372;… vom 25. April 2018 - 4 StR 348/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2018, 282 f.; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 19, jeweils mwN).
- BGH, 03.04.2024 - 1 StR 75/24
Raub (Zueignungsabsicht: Aneignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahmehandlung, …
Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob er in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch profitieren und aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 15 Rn. 16 f. mit weiteren umfangreichen Nachweisen).Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (BGH…, Beschluss vom 10. März 2020 - 2 StR 504/19, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 21 Rn. 8 f.; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 19; jeweils mwN).
- BGH, 26.05.2021 - 3 StR 101/21
Subjektive Voraussetzungen der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (Absicht …
Denn die Formulierung, er "wollte (...) zumindest auch veranlassen bzw. nahm billigend in Kauf, dass gegen den S. ermittelt werden würde', lässt ausdrücklich offen, ob er ein behördliches Verfahren gegen den falsch Verdächtigten zu veranlassen beabsichtigte oder insoweit lediglich Eventualvorsatz besaß (zum bei § 164 Abs. 1 StGB wenigstens erforderlichen dolus directus zweiten Grades s. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, juris Rn. 12 mwN). - BGH, 17.12.2025 - 2 StR 153/25
Beruhen des Tatnachweises im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen eines …
Rn. 39 Sowohl Zueignungs- (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 15 Rn. 16 f.;… Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 308/25, Rn. 5 f.; jew. mwN) als auch Bereicherungsabsicht (vgl. BGH…, Beschluss vom 3. April 2024 - 1 StR 75/24, NStZ 2024, 543, 544 Rn. 9 mwN) setzen voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die Tat einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. - LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21
Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO
Dabei genügt es für die Absicht im Sinne der Norm, wenn das Herbeiführen des Verfahrens nicht der einzige Beweggrund und die Einleitung des Verfahrens nur ein Zwischenziel ist und damit nur sicheres Wissen, aber kein zielgerichteter Wille vorliegt (BGHSt 13, 219, 222; 18, 204, 206; BeckRS 2019, 37831 Rn. 12; BayObLG NJW 1986, 441, 442; OLG Düsseldorf NZV 1996, 244).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".