Rechtsprechung
| OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Inanspruchnahme des bürgenden Ehegatten eines Kreditschuldners: Sittenwidrigkeit bei krasser finanzieller Überforderung trotz eines Bürgschaftsbetrags unter 25.000 DM; Rechtskraftdurchbrechung bei einem Vollstreckungsbescheid
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 826 BGB ; § 127 Abs. 2 ZPO; § 567 Abs. 1 ZPO ; § 114 ZPO; § 700 Abs. 1 ZPO ; § 138 Abs. 1 BGB ; § 286 InsO
Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Herausgabe eines Vollstreckungsbescheides; Rechtskraftfähigkeit eines Vollstreckungsbescheides; Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung als Rechtskrafthindernis für einen Vollstreckungsbescheid; Ausnutzen der emotionalen ... - Judicialis
- IWW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Bürgschaft: Sittenwidrigkeit bei einem Betrag von 25.000,00 DM
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826; BGB § 765
Zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft naher Angehöriger und zur Durchbrechung der Rechtskraft gem. § 826 BGB - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Herausgabe eines Vollstreckungsbescheides; Rechtskraftfähigkeit eines Vollstreckungsbescheides; Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung als Rechtskrafthindernis für einen Vollstreckungsbescheid; Ausnutzen der emotionalen ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bürgschaft - Bürgschaften naher Angehöriger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Sittenwidrige Angehörigenbürgschaft bei geringerem Haftungsbetrag
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 28.11.2003 - 1 O 250/03
- OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (15)
- BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86
Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der …
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
a) Vollstreckungsbescheide, die nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichstehen, sind der Rechtskraft fähig; die Gegenansicht (z. B. OLG Köln, NJW 1986, 1350; Vollkommer, NJW 1991, 31, 32) ist jedenfalls in der Praxis überholt (vgl. BGHZ 101, 380, 381 ff.).Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die - spätestens im Prozess (vgl. BGHZ 101, 380, 385) auch vom Gläubiger erworbene - subjektive Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus, um die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzu kommen, auf Grund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition wieder aufzugeben (vgl. BGHZ 101, 380, 385; NJW 2002, 2940, 2943 unter IV. 2. a).
Dies soll jedoch allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags der Parteien so eindeutig und schwerwiegend ist, dass allein schon deswegen jede Vollstreckung das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (vgl. BGHZ 101, 380, 386; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2. c).
Wie bereits das Landgericht erkannt hat, ist die Durchbrechung der Rechtskraft aber auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung zu belassen, beschränkt; jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts würde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. BGHZ 101, 380, 383; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2.a).
Andererseits darf nicht verkannt werden, dass der Bundesgerichtshof eine Rechtskraftdurchbrechung unter erleichterten Voraussetzungen zulässt, wenn es sich - wie hier - bei dem Titel nicht um ein Urteil, sondern um einen Vollstreckungsbescheid handelt (vgl. BGHZ 101, 380, 384).
Eine weitere Besonderheit besteht beim Vollstreckungsbescheid auch insoweit, als aufgrund der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung als Besonderheit des Mahnverfahrens im Zusammenhang mit der Frage nach der materiellen Unrichtigkeit des Titels nicht nur eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, sondern auch Rechtsfehler geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 101, 380, 384).
- BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Ein solches Missverhältnis begründet, wenn der Hauptschuldner dem Bürgen aufgrund einer Ehe oder einer vergleichbaren Beziehung emotional verbunden ist und sich deshalb bei einer Bürgschaftsübernahme sehr häufig nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos leiten lässt, auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die widerlegliche (§ 292 ZPO) tatsächliche Vermutung, dass die Bank die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. nur BGH, WM 2003, 2379, 2381).Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn bei Übernahme der Haftung davon auszugehen ist, der Bürge werde mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens bei Eintritt des Sicherungsfalles voraussichtlich nicht einmal in der Lage sein, die laufenden Zinsen der Hauptschuld auf Dauer aufzubringen (vgl. nur BGH, WM 2003, 2379, 2380).
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren wiederholt deutlich gemacht, dass seine Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger bereits "bei nicht ganz geringen Bankschulden" Geltung beanspruchen (vgl. zuletzt BGH, WM 2003, 2379, 2380, unter II. 1.; BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815).
Der Bundesgerichtshof hat die Frage zuletzt in einem Urteil vom 14. Oktober 2003 (BGH, WM 2003, 2379, 2380 f., unter II. 1.) ausdrücklich offen gelassen.
Die weite Sicherungszweckerklärung, die die Bürgschaft der Klägerin auf alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten erstreckt, verstößt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen §§ 3 und 9 AGB-Gesetz (BGHZ 126, 174, 177; WM 2003, 2379, 2382).
Der formularmäßige Ausschluss des § 776 BGB verstößt ebenfalls gegen § 9 AGB-Gesetz (BGHZ 144, 52, 55 ff.; WM 2003, 2379, 2382).
- BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99
Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus …
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzu kommen, auf Grund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition wieder aufzugeben (vgl. BGHZ 101, 380, 385; NJW 2002, 2940, 2943 unter IV. 2. a).Dies soll jedoch allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags der Parteien so eindeutig und schwerwiegend ist, dass allein schon deswegen jede Vollstreckung das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (vgl. BGHZ 101, 380, 386; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2. c).
Wie bereits das Landgericht erkannt hat, ist die Durchbrechung der Rechtskraft aber auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung zu belassen, beschränkt; jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts würde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. BGHZ 101, 380, 383; NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2.a).
In dieser Ansicht sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt (NJW 2002, 2940, 2943;… dazu auch Staudinger-Oechsler, Bearbeitung 2002, Rn. 533 b zu § 826 BGB) .
Auch der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, NJW 2002, 2940, 2943, unter IV. 2.d).
- OLG Celle, 11.12.2002 - 3 U 69/02
Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Krasses Missverhältnis zwischen dem …
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 25.000 DM beläuft, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegen (Fortsetzung von 3 U 69/02).Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag nur auf 25.000 DM beläuft, einer Einwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegen steht (unter Verweis auf Senat, 3 U 69/02, Urteil vom 11. Dezember 2002).
Der Senat hat freilich in dem Rechtsstreit 3 U 69/02 eingehend dargelegt, dass sich das OLG Koblenz zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 120, 272) berufen hat.
Der Senat hat sich in seiner Rechtsprechung (3 U 69/02, Urteil vom 11. Dezember 2002) einen Ansatz des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu eigen gemacht, wonach von einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung auszugehen ist, dass die bei Eintritt des Sicherungsfalles tatsächlich vorhandenen Einkommens und Vermögensverhältnisse des Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages sich in den Jahren danach nicht erheblich verändern werden (vgl. BGH, NJW 1996, 2088, 2090).
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren wiederholt deutlich gemacht, dass seine Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger bereits "bei nicht ganz geringen Bankschulden" Geltung beanspruchen (vgl. zuletzt BGH, WM 2003, 2379, 2380, unter II. 1.; BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815).In der Folgezeit arbeitete der Bundesgerichtshof die Kriterien heraus, die zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger führten (vgl. z. B. BGH, NJW 1997, 3372; NJW 2001, 815).
- OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
Zum Haftungsumfang bei Ehegattenbürgschaft
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Das OLG Koblenz, auf das die Beklagte verweist, hat in der Tat eine abweichende Auffassung vertreten (NJW-RR 2000, 639).Hinzuweisen ist dabei namentlich darauf, dass das Oberlandesgericht Koblenz die Auffassung vertreten hat, auch Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen könnten auch noch bei einem Haftungsvolumen in Höhe von 50.000 DM zugunsten ihres Ehepartners eine Bürgschaft rechtswirksam übernehmen (NJW-RR 2000, 639).
- BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89
Bürgschaftsverträge
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Eine dem Bürgen günstige Änderung dieser Rechtsprechung setzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein. - BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96
Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
In der Folgezeit arbeitete der Bundesgerichtshof die Kriterien heraus, die zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger führten (vgl. z. B. BGH, NJW 1997, 3372; NJW 2001, 815). - BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98
Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Der formularmäßige Ausschluss des § 776 BGB verstößt ebenfalls gegen § 9 AGB-Gesetz (BGHZ 144, 52, 55 ff.; WM 2003, 2379, 2382). - BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93
Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und …
Auszug aus OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Die weite Sicherungszweckerklärung, die die Bürgschaft der Klägerin auf alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten erstreckt, verstößt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen §§ 3 und 9 AGB-Gesetz (BGHZ 126, 174, 177; WM 2003, 2379, 2382). - BGH, 16.03.1989 - IX ZR 171/88
Haftung des Gläubigers für Bonitätsauskunft gegenüber dem Bürgen
- BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01
Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden; …
- BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95
Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht …
- BGH, 24.11.1992 - XI ZR 98/92
Kriterien für die Haftung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger des …
- OLG Köln, 19.12.1985 - 12 U 102/85
Sittenwidriger Ratenkreditvertrag; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsbescheid; …
- OLG Dresden, 06.12.2006 - 12 U 1394/06
Zur Sittenwidrigkeit eines "Geschäftsdarlehens" bei von Bank verlangter …
Für die hier gegebene Fallgestaltung schließt sich der Senat daher der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle an, das sich mit Urteil vom 11.12.2002 (3 U 69/02, ZGS 2003, 206, zitiert nach juris), Beschlüssen vom 30.12.2003 (3 W 109/03, OLG-Report 2004, 311 ff.) und vom 24.08.2005 (3 W 119/05, OLG-Report 2005, 612 ff.) ebenfalls umfassend mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (…Urteil vom 16.03.1999, aaO) und den dortigen Zitaten auseinandergesetzt hat und auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. - OLG Celle, 24.08.2005 - 3 W 119/05
Anwendung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger …
Der Senat hat bereits in der Vergangenheit auf § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgestellt (3 W 109/03, OLGR 2004, 311).In früheren Entscheidungen (3 U 69/02; 3 W 109/03, OLGR 2004, 311) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag nur auf 45.000 DM bzw. 25.000 DM beläuft, einer Einwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegensteht.
- OLG Celle, 20.04.2007 - 3 W 46/07
Mutwillige Schädigung einer Prozesspartei; Voraussetzungen für das Vorliegen …
Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass auch in den Fällen, in denen die Mithaftung einen relativ geringen Betrag ausmacht, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger gelten, wenn der Mithaftende nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt (Senat, OLGR 2004, 311; NJW-RR 2006, 131; s. a. OLG Frankfurt NJW 2004, 2392; LG Mönchengladbach, NJW 2006, 67).Es ist vielmehr auch eine Zukunftsprognose anzustellen (vgl. BGH, WM 2005, 421, 422), wobei wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten der Senat in der Vergangenheit bereits auf § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgestellt hat (vgl. Senat, OLGR 2004, 311; MDR 2006, 1243), wo der Gesetzgeber die Vermutung aufgestellt hat, dass sich die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners während des gesamten Insolvenzverfahrens und der anschließenden Frist bis zur gesetzlichen Restschuldbefreiung nicht ändern.
- OLG Celle, 12.09.2007 - 3 U 85/07
Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Abgabe einer …
Wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert, ist das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 1999 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. Senat, OLGR 2004, 311. - OLG Celle, 06.03.2006 - 3 U 26/06
Kreditvertrag: Sittenwidrigkeit wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung
Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Senat zwar in der Vergangenheit bereits auf § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgestellt (z. B. 3 W 119/03, OLGR 2004, 311), wo der Gesetzgeber die Vermutung aufgestellt hat, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners während des gesamten Insolvenzverfahrens und der anschließenden Frist bis zur gesetzlichen Restschuldbefreiung nicht ändern. - LG Mönchengladbach, 12.05.2005 - 10 O 333/04
Zur Sittenwidrigkeit einer von der Lebensgefährtin des Hauptschuldners …
Mit dem OLG Celle (…Urt. vom 11.12.2002 - 3 U 69/02; Beschluss vom 30.12.2003 - 3 W 109/03; ihm folgend auch OLG Frankfurt a.M., NZI 2004, 512) hält es die Kammer bereits für bedenklich, feste Beträge als "Bagatellgrenze" heranzuziehen.
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