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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1989 - 323/87   

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https://dejure.org/1989,2179
EuGH, 11.07.1989 - 323/87 (https://dejure.org/1989,2179)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1989 - 323/87 (https://dejure.org/1989,2179)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1989 - 323/87 (https://dejure.org/1989,2179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 95

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Bestimmungen des Vertrages - Gegenstand - Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen - Konkurrierende Waren - Rum und Branntwein aus Wein oder Trester - Steuerregelung, die die einheimischen Waren zu Lasten ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von aus Zuckerrohr destilliertem Alkohol ; Besteuerung von Rum; Sicherung des freien Warenverkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 169; EWGV Art. 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Bestimmungen des Vertrages - Gegenstand - Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen - Konkurrierende Waren - Rum und Branntwein aus Wein oder Trester - Steuerregelung, die die einheimischen Waren zu Lasten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

    Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 323/87
    2 Aus den Akten geht hervor, daß die Italienische Republik im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 ( Cogis/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1982, 2701 ) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 ( Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601 ) ihre Steuerregelung für Branntwein änderte.

    8 Bezueglich des zum menschlichen Genuß bestimmten Alkohols hat der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 ( Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 385 ) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (… a. a. O.) entschieden, daß Branntwein aus Korn und Rum als Destillate mit Branntwein aus Wein und aus Trester eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein haben, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen.

    In den angeführten Urteilen vom 27. Februar 1980 und vom 15. Juli 1982 in den Rechtssachen 169/78 bzw. 216/81 hat der Gerichtshof entschieden, daß diese unterschiedliche Besteuerung den Markt dieser Erzeugnisse beeinflusse, indem sie den potentiellen Verbrauch der eingeführten Erzeugnisse verringere.

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 323/87
    8 Bezueglich des zum menschlichen Genuß bestimmten Alkohols hat der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 ( Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 385 ) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (… a. a. O.) entschieden, daß Branntwein aus Korn und Rum als Destillate mit Branntwein aus Wein und aus Trester eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein haben, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen.

    In den angeführten Urteilen vom 27. Februar 1980 und vom 15. Juli 1982 in den Rechtssachen 169/78 bzw. 216/81 hat der Gerichtshof entschieden, daß diese unterschiedliche Besteuerung den Markt dieser Erzeugnisse beeinflusse, indem sie den potentiellen Verbrauch der eingeführten Erzeugnisse verringere.

  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 323/87
    2 Aus den Akten geht hervor, daß die Italienische Republik im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 ( Cogis/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1982, 2701 ) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 ( Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601 ) ihre Steuerregelung für Branntwein änderte.
  • EuGH, 04.03.1986 - 243/84

    Walker / Ministeriet for Skatter og Afgifter

    Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 323/87
    Sie beruft sich in erster Linie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1986 in der Rechtssache 243/84 ( Walker/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Slg. 1986, 875 ) und weist darauf hin, daß ein wesentlicher Teil der Erzeugung von Alkohol, insbesondere von Alkohol aus Melasse, Zuckerrüben und eingeführtem Zuckerrohr, unter die streitige Höherbesteuerung falle.
  • EuGH, 09.07.1987 - 356/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 323/87
    7 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß Artikel 95 insgesamt bezweckt, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch zu gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt und die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sichergestellt wird ( Urteil vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 356/85, Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1987, 3299 ).
  • EuGH, 25.04.1989 - 141/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1989 - 323/87
    19 Nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. zuletzt die Urteile des Gerichtshofes vom 25. April 1989 und 30. Mai 1989 in den Rechtssachen 141/87 bzw. 340/87, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1989, 0000 ) trägt in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag die Kommission die Beweislast für die gerügte Vertragsverletzung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1995 - C-367/93

    F. G. Roders BV u. a. gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - …

    ( 8 ) Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 323/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 2275, Randnr. 7).

    ( 13 ) Vgl. z.B. Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr.5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …

    {FN:20} - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven vom 13. März 1992 in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-290/90, Slg. 1992, I-3317, Nr. 5) sowie die Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande (97/81, Slg. 1982, 1819, Randnr. 6), vom 11. Juli 1989, Kommission/Italien (323/87, Slg. 1989, 2275, Randnr. 19), und vom 5. Oktober 1989, Kommission/Niederlande (290/87, Slg. 1989, 3083, Randnr. 11).
  • FG Hamburg, 13.10.1999 - IV 184/94

    Besteuerung von Bier und Wein; Erhebung einer Mindestverbrauchsteuer; Allgemeines …

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  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 5 N 378/95

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer: Gesetzgebungskompetenz; …

    Selbst wenn man davon ausginge, daß sich die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer im Verhältnis zu aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Einweggeschirr und -besteck als eine - allerdings nicht den Hersteller oder Importeur treffende - Abgabe auf diese Waren darstellte, würde gegen das Ziel dieser Vorschrift, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherzustellen (EuGH, 27.2.1980 - Rs 168/78 -, Slg. 1980, 347, 7.11.1989 - Rs 323/87 -, Slg. 1989, 2275) schon deswegen nicht verstoßen, weil die Steuer auf alle dem Steuertatbestand unterfallenden Steuergegenstände in gleicher Höhe völlig unabhängig von deren Herstellungsort erhoben wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992 - C-290/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …

    (21) - Siehe z. B. Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 97/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1819, Randnr. 6), Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 323/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 2275, Randnr. 19), und Urteil vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05

    Kommission / Schweden - Alkoholische Getränke - Unterschiedliche Besteuerung von …

    {FN:13} - Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien (356/85, Slg. 1987, 3299, Randnr. 6), und vom 11. Juli 1989, Kommission/Italien (323/87, Slg. 1989, 2275, Randnr. 7).
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   Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87   

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https://dejure.org/1989,19810
Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87 (https://dejure.org/1989,19810)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.04.1989 - 323/87 (https://dejure.org/1989,19810)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. April 1989 - 323/87 (https://dejure.org/1989,19810)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Besteuerung von Rum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.03.1986 - 106/84

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    Es ist in der Tat bemerkenswert, daß der Gerichtshof in einer Reihe von Fällen, in denen er den fraglichen Passus anführte, der Ausnahme keinen Einfluß auf die Entscheidung der Rechtssache eingeräumt hat (vgl. z. B. Essevi und Salengo, Rechtssache 319/81, Kommission/Italienische Republik, und Rechtssache 106/84, Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1986, 833).
  • EuGH, 04.03.1986 - 243/84

    Walker / Ministeriet for Skatter og Afgifter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    22. Die italienische Regierung bezieht sich weiter insbesondere auf die Rechtssache 243/84 (Walker/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Sig. 1986, 875, 884 f.), in der der Gerichtshof entschieden hat: "Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, verbietet beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung eine nach Maßgabe objektiver Kriterien differenzierende Besteuerung bestimmter Getränke nicht.
  • EuGH, 14.01.1981 - 140/79

    Chamial Farmaceutici

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist" (vgl. z. B. die Rechtssache 140/79, Chemical Farmaceutici/DAF, Slg. 1981, 1, 15; Rechtssache 46/80, Vinal/Orbat, Slg. 1981, 77, 93; Rechtssache 196/85, Kommission/ Französische Republik, Slg. 1987, 1597, 1615).
  • EuGH, 07.04.1987 - 196/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist" (vgl. z. B. die Rechtssache 140/79, Chemical Farmaceutici/DAF, Slg. 1981, 1, 15; Rechtssache 46/80, Vinal/Orbat, Slg. 1981, 77, 93; Rechtssache 196/85, Kommission/ Französische Republik, Slg. 1987, 1597, 1615).
  • EuGH, 14.01.1981 - 46/80

    Vianl / Orbat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist" (vgl. z. B. die Rechtssache 140/79, Chemical Farmaceutici/DAF, Slg. 1981, 1, 15; Rechtssache 46/80, Vinal/Orbat, Slg. 1981, 77, 93; Rechtssache 196/85, Kommission/ Französische Republik, Slg. 1987, 1597, 1615).
  • EuGH, 27.02.1980 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    Dieses Argument ist dem Gerichtshof bereits vorgetragen und von ihm zurückgewiesen worden, insbesondere in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich [Zwischenurteil], Slg. 1980, 417), in der das Vereinigte Königreich vorgebracht hatte, im Falle des Artikels 95 Absatz 2 sei es nicht ausreichend, eine unterschiedliche Besteuerung nachzuweisen; der EWG-Vertrag fordere, daß die Schutzwirkung der betreffenden Steuerregelung konkret nachgewiesen werden müsse (vgl. Randnr. 8).
  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    4. Die verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80 (Amministrazione delle Finanze dello Stato/Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413) betrafen eine seither abgeschaffte italienische Steuer, die normale Staatsabgabe.
  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    3. Die Rechtssache 169/78 (Kommission/ Italienische Republik, Slg. 1980, 385) betraf das System der Anbringung von Steuerbanderolen an für den Einzelhandel bestimmten Behältern mit Branntwein.
  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 323/87
    Der Gerichtshof entschied: "Ein System der Besteuerung von Branntwein, nach dem ausschließlich der inländischen Erzeugung Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen des Steuersatzes vorbehalten sind, stellt eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar." 5. Während das Urteil Essevi und Salengo die Einfuhr von Branntwein aus Wein (Cognac) betraf, ging es in der Rechtssache 216/81 (Cogis/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1982, 2701) um die Einfuhr von Branntwein aus Korn (Whisky) nach Italien; damit ähnelt sie der vorliegenden Rechtssache stärker.
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