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   LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16   

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LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16 (https://dejure.org/2016,25590)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16 (https://dejure.org/2016,25590)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 2016 - 4 SaGa 2/16 (https://dejure.org/2016,25590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage - Unzulässige Einbeziehung Dritter in Streikziele

  • IWW

    Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 G... G, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 17 Abs. 1 KSchG, § 313 BGB, § 945 ZPO, Artikel 9 Abs. 3 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 4 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 9 Abs 3 GG, § 1 TVG
    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage - Unzulässige Einbeziehung Dritter in Streikziele

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streik; Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage; Unzulässige Einbeziehung Dritter in Streikziele; Entscheidungen in Urteilsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    a) Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, die Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materien mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06; BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02).

    Sie ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06; BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06).

    Die Friedenspflicht endet mit Ablauf der betreffenden tariflichen Regelungen (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02).

    Diese wäre vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06).

    Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. April 2007 (1 AZR 252/06) offengelassen hat, ob die Forderung auf Verzicht einer geplanten Betriebsänderung zulässig wäre, ist zu berücksichtigen, dass die tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie jedenfalls nicht so weit gehen kann, dass die Gewerkschaft darauf beschränkt wäre, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    a) Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, die Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materien mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06; BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02).

    Auch ganz ungewöhnliche, bei Abschluss des Tarifvertrages unvorhergesehene und von dessen Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklungen können es möglich erscheinen lassen, die Friedenspflicht entfallen zu lassen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02).

    Ihre sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02; Däuber/Reinfelder Arbeitskampfrecht 3. Aufl. Kap. 15 Rn. 14).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02).

    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02; BAG 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54).

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - 2 SaGa 1/15

    Streikmaßnahmen - Betriebsgelände - Unterlassungsanspruch - einstweilige

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes oder der einzelnen Arbeitskampfmaßnahmen dargelegt und glaubhaft gemacht wird (LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016 - 2 SaGa 1/15; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa1/09).

    Angesichts der bloß verminderten Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens und seines bloß summarischen Prüfungsumfangs ist jedoch eine offenkundige Rechtswidrigkeit zu fordern (LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016 - 2 SaGa 1/15 - Däubler/Bertzbach Arbeitskampfrecht 3. Aufl. Kap. 24 Rn. 21).

    Vielmehr müssen schon erhebliche und unverhältnismäßige wirtschaftliche oder sonstige Schäden durch die rechtswidrigen Kampfmaßnahmen eintreten, die das Eingreifen durch das Gericht notwendig erscheinen lassen (LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016 - 2 SaGa 1/15; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09; Germelmann/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 62 Rn. 114).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    a) Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, die Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materien mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06; BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02).

    Sie ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06; BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06).

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09

    Sympathiestreik - Unterstützungsstreik - Arbeitskampf im Flugsicherungsbereich

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    Vielmehr müssen schon erhebliche und unverhältnismäßige wirtschaftliche oder sonstige Schäden durch die rechtswidrigen Kampfmaßnahmen eintreten, die das Eingreifen durch das Gericht notwendig erscheinen lassen (LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016 - 2 SaGa 1/15; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09; Germelmann/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 62 Rn. 114).
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    Die Verfügungsbeklagte zu Führung von Tarifvertragsverhandlungen ohne das Recht zum Streik zu verpflichten, wäre eine unzulässige und gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoßende Zurücksetzung der Rechte der Verfügungsbeklagten auf ein "kollektives Betteln" (BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83).
  • LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15

    Ein Arbeitskampf, der um ein tariflich nicht regelbares Ziel geführt wird, ist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen, um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf Erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15).
  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 123/89

    Zeitzuschläge im Personalbemessungssystem

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    Der Regelungsauftrag ist dann auch auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung gerichtet (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89; ebenso: Däubler Tarifverträge zur Unternehmenspolitik? Rechtliche Zulässigkeit und faktische Bedeutung HSI-Schriftenreihe Band 16 S. 45; ders. in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. Kap. 13 Rn. 41).
  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02; BAG 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54).
  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 473/09

    Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich zulässig (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09; Kissel Arbeitskampfrecht § 65 Rn. 9; Däubler/Bertzbach Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 8).
  • BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 634/86

    Rationalisierungsschutz

  • LAG Bremen, 14.01.2014 - 1 Sa 14/13

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Klinikmitarbeiters bei

  • LAG München, 28.07.2005 - 2 Sa 86/05

    Rationalisierungsmaßnahme

  • ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17

    Rechtswidrigkeit eines gewerkschaftlichen Streiks - Zweifel an Rechtmäßigkeit

    Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen 4 SaGa 2/16 geführt wurde.

    Die Tarifvertragsparteien können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG v. 26.07.2016 a.a.O. unter Verweis auf Pfohl, Die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien bis 2010 Seite 32 ff., sowie ausdrücklich auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg v. 03.08.2016 in 4 SaGa 2/16).

    Der Tarifvertrag 2014 trifft somit eine eindeutige Regelung zu Kündigungen und würde somit selbst für den vorliegenden Störfall Arbeitskämpfe für eine hiervon abweichende anderweitige Regelung sperren (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).

    Einer ausdrücklichen Aufnahme der Suspendierung der Friedenspflicht für diese Fälle bedurfte es daher nicht (vgl. auch insoweit Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).

    Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer kann die Tatsache, dass für ein- und denselben Fall des Leistungs- und Genehmigungsverlusts in § 1 Nr. 5.2 TV 2014 Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen sind, und in § 1 Nr. 1 TV 2014 i. V. m. § 26 Abs. 5 HausTV eine Verhandlungspflicht, nur so aufgelöst werden, dass die Kündigungsmöglichkeiten nur solange bestehen sollen, bis im Rahmen von Verhandlungen Lösungen gefunden werden, die angesichts des aufgetretenen Störfalls die Hauptanliegen beider Seiten (Sicherung des Geschäfts und der Arbeitsplätze) wieder zu einem Ausgleich bringen (vgl. auch insoweit Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).

    Eine solche Betriebsstilllegung dient nicht dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, sondern vielmehr der Aufgabe jeglicher betrieblicher Tätigkeit (vgl. insoweit auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf LAG Baden-Württemberg vom 13.01.2014, 1 Sa 14/13,juris.de).

    Diese wäre vom Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt (vgl. insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.08.2016 a.a.O. unter Verweis auf BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,juiris.de).

    Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 09.09.2015, 9 SaGa 1082/15 und LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).

    Daraus folgt für die Zulässigkeit von Streiks ein differenzierter Grenzverlauf, können doch Betriebsänderungen oder Schließungen das Ergebnis höchst unterschiedlicher Unternehmensentscheidungen sein (vgl. auch insoweit LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf Erfurter Kommentar Linsenmaier, 16. Auflage, Artikel 9 GG, Rn. 75 und 116).

    Der Regelungsauftrag ist dann auch auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung gerichtet (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf BAG v. 03.04.1990, 1 AZR 123/89,juris.de).

    In diesem Gesamtzusammenhang kann keine Rede davon sein, dass die Streikforderung der Beklagten insoweit offenkundig rechtswidrig gewesen wäre (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).

    -Die erkennende Kammer folgt nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in der Entscheidung 4 SaGa 2/16 in der Gestalt, dass in der Forderung, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch solle und beschäftigungssichernde Maßnahmen in einer entsprechenden Anwendung von § 22 Haus-TV i. V. m. dem TV-RatioAng eine Verpflichtung der Klägerin auslösen sollte, neue Arbeitsplätze bei der Stadt P. zu schaffen und damit zu Unrecht einen rechtlich unabhängigen Dritten zu dessen Lasten verpflichten sollte, und damit der ganze Streik rechtswidrig sei.

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24

    Weg frei für Bahnstreik

    b) Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) sowie die mit einem Arbeitskampfgeschehen oftmals schwierigen und komplexen Fragestellungen wird nach zum Teil vertretener Auffassung verlangt, die Streikmaßnahme müsse offensichtlich rechtswidrig sein (vgl. LAG Nürnberg 20. Juli 2023 - 3 SaGa 6/23 - Rn. 34, NZA-RR 2023, 539; LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 - Rn. 42, BeckRS 2016, 71965; LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 93, NZA 2008, 59; Bertzbach/Kloppenburg in Däubler ArbeitskampR 4. Aufl. § 24 Rn. 43).
  • LAG Hessen, 12.03.2024 - 10 GLa 229/24

    Bahn scheitert erneut: Das Instrument des Wellenstreiks ist zulässig

    Nach zutreffender Ansicht ist prinzipiell die "normale" Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes zu überprüfen (vgl. Hess. LAG 9. Januar 2024 - 10 GLa 15/24 - Rn. 46, Juris; Hess. LAG 3. September 2021 - 16 SaGa 1046/21 - Rn. 48, Juris; LAG München 28. August 2007 - 5 Sa 735/07 - zu I der Gründe, BeckRS 2009, 67788; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 113; GK-ArbGG/Vossen Stand: September 2019 § 62 Rn. 81; Stoffels NZA 2022, 438 ff.; Höpfner/Schneck RdA 2022, 206, 215 f.; wohl auch LAG Berlin-Brandenburg 29. Juli 2015 - 26 SaGa 1059/15 - Rn. 6, BeckRS 2015, 70760; offen gelassen in BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 16, NZA 2020, 667; a.A. LAG Nürnberg 20. Juli 2023 - 3 SaGa 6/23 - Rn. 34, NZA-RR 2023, 539; LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 - Rn. 42, BeckRS 2016, 71965; LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 93, NZA 2008, 59; Bertzbach/Kloppenburg in Däubler ArbeitskampfR 4. Aufl. § 24 Rn. 43).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 2674/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Untersagung von

    aa) Es kann insoweit dahinstehen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Verfügungsanspruch auf die Untersagung einer Arbeitskampfmaßnahme nur dann anzunehmen, wenn die beabsichtigte Maßnahme "offensichtlich" oder "eindeutig" rechtswidrig ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 -, juris, Rn. 64; LAG Sachsen, Urteil vom 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 -, juris, Rn. 93; LAG Köln, Beschluss vom 19. März 2007 - 12 Ta 41/07 -, juris, Rn. 7).

    Die Beschwerdeführerin vertritt die - umstrittene - Auffassung, von einer Unterlassungsverfügung sei grundsätzlich abzusehen, wenn sich die Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes nur aufgrund rechtsfortbildender Überlegungen begründen ließe, weil die Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begrenzt seien (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 -, juris, Rn. 64; LAG Niedersachsen, Urteil vom 2. Juni 2004 - 7 Sa 819/04 -, juris; Ahrendt, in: Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2016, § 1 TVG Rn. 1243; Bünnemann, ZfA 2020, S. 44, 54; Wank, RdA 2009, S. 1, 11; Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, Art. 9 GG Rn. 229; Treber, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 194 Rn. 52; dagegen LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 -, juris; LAG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2000 - 18 Sa 858/00 -, juris, Rn. 57; LAG Köln, Urteil vom 13. Mai 2005 - 4 Sa 400/05 -, juris; Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 9 GG Rn. 354; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 2019, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf Rn. 25).

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 16/24
    b) Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) sowie die mit einem Arbeitskampfgeschehen oftmals schwierigen und komplexen Fragestellungen wird nach zum Teil vertretener Auffassung verlangt, die Streikmaßnahme müsse offensichtlich rechtswidrig sein (vgl. LAG Nürnberg 20. Juli 2023 - 3 SaGa 6/23 - Rn. 34, NZA-RR 2023, 539; LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 - Rn. 42, BeckRS 2016, 71965; LAG Sachsen 2. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - Rn. 93, NZA 2008, 59; Bertzbach/Kloppenburg in Däubler ArbeitskampR 4. Aufl. § 24 Rn. 43).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18

    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen - Suspendierung der Friedenspflicht bei

    Letztlich deckt sich dieses Ergebnis auch mit den Äußerungen des Verhandlungsführers der Beklagten Herrn S. im Berufungstermin des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 3. August 2016 (4 SaGa 2/16).

    Abweichend von der im einstweiligen Verfügungsverfahren (4 SaGa 2/16) von der erkennenden Kammer noch vertretenen Auffassung führte vorliegend ausnahmsweise auch die Einbeziehung der Stadt P. in die Tarifziele der Beklagten nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen.

  • LAG Hessen, 22.11.2016 - 16 SaGa 1459/16

    Kein Verbot des Streiks der Piloten der Lufthansa am 23.11.2016

    Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist (Hess. LAG 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14- S. 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- S. 11).

    Darüber hinaus unterliegt die Höhe der Tarifforderung grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung (Bundesarbeitsgericht 24. April 2007 -1 AZR 252/06- Rn. 95-101; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- Seite 15).

  • LAG Hessen, 03.09.2021 - 16 SaGa 1046/21

    Streikstreit vor hessischen Arbeitsgerichten: Bahn in erster Instanz erfolglos,

    Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist (Hess. LAG 16. Oktober 2017 - 16 SaGa 1175/17 - Rn. 37 ; 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - S. 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- S. 11; das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu fordern ist, dahinstehen lassen: BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15- Rn. 16).
  • ArbG Krefeld, 31.01.2018 - 1 Ga 1/18

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks im Arbeitskampf in der

    Es kann deshalb dahinstehen, ob angesichts der bloß verminderten Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens und seines bloß summarischen Prüfungsumfangs für eine Untersagung sogar eine offenkundige Rechtswidrigkeit zu fordern ist (so mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 - Rn. 63; LAG Hamm 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15 - Rn. 40).
  • LAG Hessen, 16.10.2017 - 16 SaGa 1175/17

    §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 14 GG, Art. 9 Absatz 3 GG

    Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist (Hess. LAG 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14- S. 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- S. 11).
  • ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

  • LAG Hessen, 06.11.2019 - 16 SaGa 1304/19

    1. Die Durchführung einer Urabstimmung ist eine rein verbandsinterne

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 6/23

    Streik - einstweilige Verfügung - Unterlassung - Streikziel - gemeinsamer Antrag

  • LAG Hamburg, 15.06.2023 - 3 SaGa 1/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur

  • ArbG Köln, 06.06.2023 - 17 Ga 27/23

    Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 7/23

    Einstweilige Verfügung gegen Streik während laufender Gehaltstarifverhandlungen -

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 9/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung der Aufforderung zur

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 8/23

    Unbegründete einstweilige Verfügung hinsichtlich der Untersagung eines Streiks

  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 24/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung der Aufforderung zur

  • ArbG Nürnberg, 13.07.2023 - 3 Ga 23/23

    Einstweilige Verfügung gegen Streik während laufender Gehaltstarifverhandlungen -

  • ArbG Berlin, 09.05.2018 - 29 Ca 12686/17

    Klage auf Unterlassung von Streikmaßnahmen

  • LAG Hessen, 26.09.2018 - 6 SaGa 7/18

    Inhalt und Umfang eines Notdienstes während eines Arbeitskampfes

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