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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22400
OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24 (https://dejure.org/2024,22400)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.09.2024 - 4 ME 122/24 (https://dejure.org/2024,22400)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. September 2024 - 4 ME 122/24 (https://dejure.org/2024,22400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BNatSchG § 34 Abs. 4 S. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 2; BNatSchG § 63 Abs. 2 Nr. 4b; BNatSchG § 64; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur letalen Entnahme einer Wolfsfähe; Erfolgen von Maßnahmen des Küstenschutzes sowie der Abwehr von Überschwemmungsgefahren im Interesse der Gesundheit des Menschen; Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur letalen Entnahme einer Wolfsfähe; Erfolgen von Maßnahmen des Küstenschutzes sowie der Abwehr von Überschwemmungsgefahren im Interesse der Gesundheit des Menschen; Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde gegen die gerichtliche Untersagung des Abschusses einer Wölfin in Jork erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßnahmen des Küstenschutzes als Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschwerde gegen die gerichtliche Untersagung des Abschusses einer Wölfin in Jork erfolglos - Wolfs-Abschuss in Jork bleibt verboten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2024 - 4 ME 125/24

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Wie der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 19. Juli 2024 (- 4 ME 125/24 -, juris) unter Auswertung auch des jüngsten einschlägigen Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juli 2024 (- C 601/22 -, juris) dargelegt hat, darf jeder Eingriff, der eine besonders geschützte Art betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie - auf dessen Buchstabe c der von dem Antragsgegner herangezogene § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beruht - genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.

    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Senatsbeschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 1 u. Rn. 10 f.).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Alternativenprüfung auch daran ausgerichtet, dass nach der Rechtsprechung des Senats als Mindestanforderung, die an die Begründungs- und Nachweispflicht der Behörde zu stellen ist, dass es an einer zumutbaren Alternative für die Erteilung der Ausnahmezulassung fehlt, jedenfalls zu verlangen ist, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen, im Dezember 2023 überarbeiteten Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Internetauftritt des Bundesamts für Naturschutz unter der Adresse https://www.bfn.de/grossraubtiere abrufbar; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (Senatsbeschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 2 u. Rn. 13 unter Verweis auf Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Leitsatz 4 u. Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass auch im Bereich von Deichen vor jeder Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfs zu prüfen ist, ob die Durchführung von Herdenschutzmaßnahmen (u.a. stromführende Wolfsschutzzäune und/oder Herdenschutzhunde, Änderungen im Herdenmanagement) im Einzelfall eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG bzw. eine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der FHH-Richtlinie ist (Senatsbeschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 3 u. 15 ff.).

    An den Senat selbst ist neben dem vorliegenden nur ein einziger weiterer Fall herangetragen worden, in dem es an der niedersächsischen Küste zu Rissen von Deichschafen gekommen ist (Senatsbeschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 - , juris).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Denn Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (…EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 50;… Urt. v. 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 25 und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 30), konkretisiert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (…vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 - C-342/05 -, juris Rn. 24).

    Eine auf diese Vorschrift gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der den konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 41).

    Das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gestützten Ausnahmegenehmigung prüft, hat daher zu ermitteln, ob die Ausnahmegenehmigung geeignet ist, das festgelegte Ziel zu erreichen, und ob die Behörde den ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 46).

  • EuGH, 11.07.2024 - C-601/22

    Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Wie der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 19. Juli 2024 (- 4 ME 125/24 -, juris) unter Auswertung auch des jüngsten einschlägigen Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juli 2024 (- C 601/22 -, juris) dargelegt hat, darf jeder Eingriff, der eine besonders geschützte Art betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie - auf dessen Buchstabe c der von dem Antragsgegner herangezogene § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beruht - genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.

    Denn Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 50;… Urt. v. 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 25 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 30), konkretisiert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (…vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 - C-342/05 -, juris Rn. 24).

    In den Erwägungen des Antragsgegners bleibt jedoch unberücksichtigt, dass zur Erreichung der Ziele der FFH-Richtlinie, die darin bestehen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder wiederherzustellen, die Mitgliedstaaten nach deren Art. 12 verpflichtet sind, die für den strengen Schutz der betreffenden Tierart erforderlichen Systemmaßnahmen und -pläne zu erstellen, die Gegenstand von Finanzierungsprogrammen u.a. auf Unionsebene sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 44, 83).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Vielmehr ist es erforderlich, dass ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln vorliegt (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, juris Rn. 39;… Lütkes, Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 34 Rn. 48, § 45 Rn. 39;… Gläß, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 71. Edition Juli 2024, § 45 BNatSchG Rn. 44).

    Vielmehr ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG einen Unterfall der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses darstellt, wie sie im deutschen Recht im Übrigen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geregelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, juris Rn. 38;… Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 45 Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Denn Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (…EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 50;… Urt. v. 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 25 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 30), konkretisiert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 - C-342/05 -, juris Rn. 24).

    Nach diesem Prinzip, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und ferner die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-727/17 -, juris Rn. 81 …und Urt. v. 29.4.2015 - C-528/13 -, juris Rn. 58; ferner Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 - C-342/05 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24

    Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Die Voraussetzung des allein in Betracht kommenden § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG liegt nicht vor, weil die streitgegenständliche Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG nicht durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung (im Sinne von § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG), sondern durch Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG erfolgt ist; zudem handelt es sich bei dem Antragsteller auch nicht um eine gemäß § 3 Abs. 3 UmwRG von einem Land, sondern um eine nach § 3 Abs. 2 UmwRG vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung (vgl. zur Europa- und Völkerrechtskonformität dieser Beschränkung Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 15 ff.).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Alternativenprüfung auch daran ausgerichtet, dass nach der Rechtsprechung des Senats als Mindestanforderung, die an die Begründungs- und Nachweispflicht der Behörde zu stellen ist, dass es an einer zumutbaren Alternative für die Erteilung der Ausnahmezulassung fehlt, jedenfalls zu verlangen ist, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen, im Dezember 2023 überarbeiteten Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Internetauftritt des Bundesamts für Naturschutz unter der Adresse https://www.bfn.de/grossraubtiere abrufbar; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (Senatsbeschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 2 u. Rn. 13 unter Verweis auf Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Leitsatz 4 u. Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Wie der Senat nämlich bereits in einem früheren sog. Wolfsabschussverfahren entschieden hat, unterfallen dem weiten Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sämtliche nicht bereits von den Nrn. 1 bis 2b der Regelung erfasste Zulassungsentscheidungen, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind, demgemäß auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11 ff.).

    Läge es entgegen der Rechtsprechung des Senats - auch in dem bereits 2020 entschiedenen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 -, juris) Wolfsabschussverfahren erfüllte die damalige antragstellende anerkannte Naturschutzvereinigung die Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG nicht - im Willen des Bundesgesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG einzuschränken, hätte Anlass für eine entsprechende Klarstellung bestanden.

  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Nach diesem Prinzip, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und ferner die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-727/17 -, juris Rn. 81 und Urt. v. 29.4.2015 - C-528/13 -, juris Rn. 58;… ferner Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 - C-342/05 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Insoweit bedarf es einer gewichtsvergleichenden und im Übrigen gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 13;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2007 - OVG 2 S 25.07 -, juris Rn. 37;… Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 104. EL Juni 2024, § 34 BNatSchG, Rn. 41;… Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45 Rn. 29;… Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 34 Rn. 49;… Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 19.7.2007 - C-304/05 -, Rn. 54).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-88/19

    Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
    Denn Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (…EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 50; Urt. v. 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 25 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 30), konkretisiert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (…vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 - C-342/05 -, juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss; …

  • EuGH, 10.11.2016 - C-504/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum …

  • EuGH, 28.05.2020 - C-727/17

    ECO-WIND Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/1535 …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 S 25.07

    Beseitigung der Lakomaer Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord …

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter …

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25

    Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg

    Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 - 4 ME 122/24 - juris Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof…, Urteil vom 16. September 2022 - 19 N 19.1368 - juris Rn. 174).

    Diesem weiten Auffangtatbestand unterfallen sämtliche, nicht bereits von den Nrn. 1 bis 2b der Regelung erfasste Zulassungsentscheidungen, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind, demgemäß auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 - 4 ME 122/24 - juris Rn. 12;… Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 - juris Leitsatz 1 und juris Rn. 11 ff; VG Stade…, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 3; VG Kassel…, Beschluss vom 8. November 2023 - 2 L 1765/23.KS - juris Rn. 18; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 28 L 3333/23 - juris Rn. 7).

    Es besteht insofern ein nebeneinander des UmwRG und des BNatSchG, sodass eine Antragsbefugnis auch unabhängig von bestehenden Rechten nach §§ 63, 64 BNatSchG gegeben ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 - 4 ME 122/24 - juris Rn. 13 ff.; VG Stade…, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 4).

    Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 - 4 ME 122/24 - juris Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2025 - 4 LB 108/24

    Adressat; Äquivalenzgrundsatz; Artenschutz; Ausnahme; notwendige Beiladung; …

    Insbesondere war der Kläger als anerkannte Umweltvereinigung für die Anfechtung der artenschutzrechtlichen Ausnahme klageb efugt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (eingehend dazu: Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 11 ff. und v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11 ff.).

    Die vom Verwaltungsgericht damit hervorgehobene Einzelfallprägung betrifft allerdings nur den Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 18, v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 1 u. Rn. 10 und v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 u. 43 - jeweils m.w.N.) und spricht daher noch nicht ausschlaggebend gegen die Annahme einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr.

    In den Jahren 2022, 2023 und 2024 waren nach Kenntnis des Senats insgesamt sieben derartige Verwaltungsakte Gegenstand von Anträgen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die der Kläger und andere Umweltvereinigungen gestellt haben (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris, Beschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris und Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 5.12.2023 - 9 B 4939/23 -, juris und Beschl. v. 30.1.2023 - 9 B 707/23 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22 -, juris und Beschl. v. 22.3.2022 - 5 B 294/22 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2026 - 5 S 268/26

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfs, der sich …

    Insoweit bedarf es einer gewichtsvergleichenden und im Übrigen gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung (vgl. dazu mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtspr. des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2024 - 4 ME 122/24 - NuR 2024, 853).

    Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Streitwertfestsetzung in dieser Höhe für angemessen halten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2024 - 4 ME 122/24 - NuR 2024, 853).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2026 - 5 S 269/26

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfs, der sich …

    Insoweit bedarf es einer gewichtsvergleichenden und im Übrigen gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung (vgl. dazu mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtspr. des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2024 - 4 ME 122/24 - NuR 2024, 853).

    Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Streitwertfestsetzung in dieser Höhe für angemessen halten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2024 - 4 ME 122/24 - NuR 2024, 853).

  • VG Braunschweig, 07.10.2025 - 2 B 152/25

    Naturschutz; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Herdenschutz; Nutztierrisse; …

    Die Antragsteller sind als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da dem weiten Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatSchG) von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG unterfällt (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11 ff.; Beschluss vom 05.09.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 12).

    Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25

    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; Herdenschutz; Zaun; Allgemeinverfügung; …

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist als Mindestanforderung an diese sog. Alternativenprüfung jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2025 - 4 ME 111/25

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; letale Entnahme; letale Entnahme Wolf; …

    Wie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Beschlussabdruck, S. 16 f.) und vom Senat auch mehrfach entschieden ist als Mindestanforderung an die gebotene sog. Alternativenprüfung jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (vgl. nur Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Stade, 24.03.2026 - 1 B 626/26

    Ausnahmegenehmigung; Tötungsverbot; Wolf; Schutzstatus; FFH-Richtlinie; zumutbare …

    Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG ist als Mindestanforderung an diese sog. Alternativenprüfung jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 - , Beschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
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