Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 07.06.2024 - 4 MK 1/21 |
Volltextveröffentlichung
Sonstiges (2)
- bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)
Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Barnim, Anstalt des öffentlichen Rechts
- verbraucherzentrale.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)
Klage gegen Sparkasse Barnim
Wir möchten feststellen lassen, wie die Zinsen für "S-Prämiensparverträge flexibel" zu berechnen sind.
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
- OLG Brandenburg, 07.06.2024 - 4 MK 1/21
- BGH, 09.12.2025 - XI ZR 64/24
- BGH, 12.01.2026 - XI ZR 64/24
- BGH, 03.02.2026 - XI ZR 64/24
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 246 ; des UKlaG § 4
Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von Formulierungen zu Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
- OLG Brandenburg, 07.06.2024 - 4 MK 1/21
- BGH, 09.12.2025 - XI ZR 64/24
- BGH, 12.01.2026 - XI ZR 64/24
- BGH, 03.02.2026 - XI ZR 64/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (45)
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Auch der Einwand der Musterbeklagten, die beantragte Feststellung könne deshalb nicht getroffen werden, weil diese Pfandbriefzeitreihe durch die Deutsche Bundesbank nur als aktuelle Zeitreihe während der Vertragslaufzeit publiziert und erst seit Februar 1990 aufgelegt worden sei, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit der Antragstellung; die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage (ebenso bereits BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 217f, juris).Sie setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs fort, der in der Rechtssache M… (Urteil vom 26.02.2015, C-143/13) ausgeführt hatte, dass Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern, nicht unter die Kontrollfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 2 Klausel-Richtlinie betreffend den autonom auszulegenden "Hauptgegenstand des Vertrags" fallen (ebenso BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 301, juris).
Das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023, C-645/22 - L… Bank AS, Rn. 34; vom 27.04.2023, C-745/2, - A…F… Hungary, Rn 39f; und vom 16.03.2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, Rn 60; zum Ganzen: BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 319f, juris).
Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG wird mithin durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 53; BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 321, juris).
Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).
Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).
Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).
bb) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.
cc) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet wurden; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der Deutschen Bundesbank verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.
Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).
Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche der Verbraucher oder für Rechtsverhältnisse vorgreiflich sein (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 31 mwN;… Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22;… BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658).Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 111, juris).
Ein Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt gefasst, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO feststeht, letztlich nicht den Prozessgerichten in den (ausgesetzten) Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 25 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.09.2017, XI ZB 17/15, Rn 64, zum Kapitalanlegermusterverfahren).
Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen ungeachtet des grundsätzlichen Erfordernisses, dass das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 108).
Eine Klausel des Inhalts "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst", enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung - auch im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr - ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann, und ist, weil sie nicht das gebotene Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 20ff, und vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn 18, und XI ZR 310/20, Rn 21, juris).
Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität und in eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpassung ist ohne weiteres möglich (BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, Rn 17; Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 28, juris); entgegen der Auffassung des Musterklägers lässt sich die gegenteilige Auffassung nicht auf die RL 93/13/EWG und deren Auslegung in der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache G… (Urteil vom 03.03.2020, C-125/18) stützen.
Denn die Verbraucher müssten in einem solchen Fall nicht nur die bereits erhaltenen Zinsen, sondern auch die attraktiven Zinsprämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Musterbeklagte zurückzahlen und hätten gegen diese lediglich einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der von der Musterbeklagten realisierten Gebrauchsvorteile (vgl. BGH, Urteile vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 55, juris, und vom 12.09.2006, XI ZR 296/05).
Denn sie bewirkt oder bezweckt nicht die teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Klausel, sondern setzt deren unabänderliche Unwirksamkeit gerade voraus (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 51 mwN, juris).
Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG wird mithin durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 53; BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 321, juris).
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).
Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 91).
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, es seien als Referenz in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssätze zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (BGH Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 85; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/10), zu relativieren.
Wie der Senat mit Verfügung vom 24.01.2024 (Bl. 294f d.A.) dargelegt hat, wird, da die Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Institute angemessen reflektieren (…vgl. Staub in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft Rn. 52;… Grundmann, Bankvertragsrecht, Band 1, 2. Abschnitt Rn. 54;… Ellenberger, aaO, S. 1758, zum Aktivgeschäft), mit ihnen als Referenz dem berechtigten Interesse der Musterbeklagten Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 92 mwN, juris).
Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrages geltend gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 65, juris).
- OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).bb) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.
Aus demselben Grund überzeugt die Begründung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 13.04.2022 (5 U 1973/20, Rn 28, juris) für die Präferenz der Zinsreihe mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit gegenüber derjenigen mit 7-jähriger Restlaufzeit nicht, die sich (u.a.) daraus ergeben soll, dass erstere weniger dem Geldmarkt nach der Krise von 2011 folge, was dem Charakter der Sparverträge als langfristige Verträge näher komme.
Diese Kombination von einerseits variablem Basiszins und andererseits feststehender Prämie impliziert, dass im Gegensatz zu dem "vertraglich festgelegten Kontinuum" - der Prämie - die Basisverzinsung flexibel an den Änderungen des Markts ausgerichtet sein sollte (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 67; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, Rn. 36, juris).
Dies hätte zur Folge, dass sich die variable Basisverzinsung gerade nicht flexibel an eine geänderte Marktsituation anpasst, was der vertraglich vorgesehenen Risikoverteilung widerspricht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, juris Rn. 36).
Dem lässt sich auch nicht - so aber Prof. C… F…; in: Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, BKR 2022, 579ff - entgegenhalten, dass die Vorstellung der Verbraucher darauf gerichtet gewesen sei, die Renditeerwartung werde erst langfristig erfüllt werden, und die damit einhergehende Bereitschaft, auch bei fallenden Zinsen die monatlichen Sparraten aufzubringen, sich nur erklären lasse, wenn angenommen werde, dass sich die Vorstellung der Verbraucher hinsichtlich der Verzinsung maßgebend am Durchschnitt der Rendite in den vorangegangenen Jahren orientiere.
- BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21
Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19) und vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23f) - zu Recht - ein klare Absage erteilt.Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08
BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch Transparenzkriterium) genügen (BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).Zur Ermittlung der Umlaufsrendite wird also das denkbar einfachste Schätzverfahren, nämlich eine Mittelwertbildung, verwendet; auch Umlaufsrenditen sind mithin - ebenso wie die nach der Svensson-Methode ermittelten Zinsstrukturkurven - "rechnerisch ermittelte" Renditen (BGH, Urteil vom 21.10.2010, XI ZR 52/08, Rn 22).
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19) und vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23f) - zu Recht - ein klare Absage erteilt.
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität und in eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpassung ist ohne weiteres möglich (BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, Rn 17; Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 28, juris); entgegen der Auffassung des Musterklägers lässt sich die gegenteilige Auffassung nicht auf die RL 93/13/EWG und deren Auslegung in der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache G… (Urteil vom 03.03.2020, C-125/18) stützen.In dem Urteil vom 03.03.2020 (C-125/18, Rn 51, juris) hat der Gerichtshof sodann ausgeführt, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der RL 93/13/EWG seien dahin auszulegen, dass zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses bei einer Vertragsklausel, mit der im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein variabler Zinssatz festgelegt werde, diese Klausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein müsse, sondern dass die Klausel es außerdem ermöglichen müsse, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werde, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet werde, sodass er auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen könne.
Aus der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2020 (C-125/18 - G…) ergibt sich nichts anderes, denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der Unterscheidung zwischen dem "Ob" - also der Vereinbarung von Zinsvariabilität - und dem "Wie" - mithin der inhaltlichen Ausgestaltung der Zinsanpassung.
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 97/22
Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Nachzahlung von Zinsen aus einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).dd) Soweit der Senat in Verfahren zu konkreten, mit einer anderen Sparkasse geschlossenen Prämiensparverträgen (4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22), gestützt auf dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W…, auf die Zeitreihe zu Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 5 bis 8 Jahren zurückgegriffen hat, sieht er sich nicht gehindert, im vorliegenden Fall die vom Sachverständigen Prof. Dr. K… präferierten Zeitreihen mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren, die die durchschnittliche Bindungsdauer der eingezahlten und gehaltenen Geldbeträge exakt abbildet, als am besten geeignet zugrunde zu legen.
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
- BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09
Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch Transparenzkriterium) genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH…, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).
- EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Streitanfällig erscheinen nicht nur die Höhe der von der Musterbeklagten gezogenen Nutzungen und die Berechnung ihrer durchschnittlichen Wiederanlagezinsen, wozu die Musterbeklagte im Rechtsstreit mit den Sparern unter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwands substanziiert vortragen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, Rn 14ff), sondern insbesondere auch die Frage nach dem für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis des Verbrauchers oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2017, XI ZR 78/16, und vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20; EuGH, Urteil vom 08.09.2022, C-80/21 bis C-82/21, Rn. 90 ff. - D.B.P. u. a., juris).Durch die ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2022, C-80/21 bis C-82/21- D… u. a., Rn 62; Urteil vom 29.04.2021, C-19/21, Bank B…, Rn 67f) als auch nach nationalem Recht (BGH, Urteile vom 24.04.2023, VIa ZR1517/22, Rn 25; Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn 20; Urteil vom 06.04.2016, VIII ZR 79/15, Rn 23, juris) unzulässig ist, angepasst.
- BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21
Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
Es ist daher interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 18, juris; Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18).Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere …
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- BVerwG, 19.09.2012 - 6 P 3.11
Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Mitwirkung bei Maßnahmen …
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Spree-Neiße
- OLG Dresden, 19.06.2023 - 8 U 669/21
Wirksamkeit der Kündigung von Prämien-Sparverträgen durch eine Sparkasse …
- EuGH, 12.10.2023 - C-645/22
Luminor Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 91/22
Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten …
- BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09
Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung …
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 287/13
Anerkenntnisurteil trotz Nichtdurchführung eines obligatorischen …
- BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12
Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb …
- BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18
Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"
- BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16
Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden
- BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20
VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung …
- BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15
Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder …
- EuGH, 21.03.2013 - C-92/11
Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …
- BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97
Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von …
- BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer …
- EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
- BGH, 12.09.2006 - XI ZR 296/05
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Aktienkaufs auf Kredit
- BGH, 26.09.2017 - XI ZR 78/16
Wann entsteht der Anspruch auf Rückzahlung unbilliger Entgelte?
- EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20
Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über …
- EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen …
- EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen …
- OLG Düsseldorf, 26.11.2003 - 15 U 5/03
Prozessuales Anerkenntnis bei negativer Feststellungsklage
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20
Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei …
- EuGH, 17.11.2021 - C-655/20
Gómez del Moral Guasch II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
- BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar
- BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen …
- BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14
Revisionsverfahren vor dem BGH: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen …
- BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen …
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist der Senatsrechtsprechung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Dresden…, Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 65; OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 46 f., Urteile vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris Rn. 137 ff. …und vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 129 ff.; aA OLG München…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 23 ff.). - BGH, 09.12.2025 - XI ZR 64/24
Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen - und der Referenzzins
Rn. 9 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris) - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:. - BGH, 01.07.2025 - XI ZR 16/24
Zur sog. Svensson-Methode
Rn. 16 Ohne Erfolg hält die Revision der Musterbeklagten dem entgegen, dass die von der Deutschen Bundesbank nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelten Renditen für Bundeswertpapiere geeigneter seien und dass der mittleren Kapitalbindung der Sparverträge Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von 7 Jahren am nächsten kämen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris Rn. 102 ff.).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de
BGB § 199 ; BGB § 246
Musterklage gegen eine Bank auf Durchführung der vertraglich vereinbarten Zinsanpassungsklauseln; Verbot der Verwendung der Formulierung einer "variablen Zinsanpassung"
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21
- OLG Brandenburg, 07.06.2024 - 4 MK 1/21
- BGH, 09.12.2025 - XI ZR 64/24
- BGH, 12.01.2026 - XI ZR 64/24
- BGH, 03.02.2026 - XI ZR 64/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (46)
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Auch der Einwand der Musterbeklagten, die beantragte Feststellung könne deshalb nicht getroffen werden, weil diese Pfandbriefzeitreihe durch die Deutsche Bundesbank nur als aktuelle Zeitreihe während der Vertragslaufzeit publiziert und erst seit Februar 1990 aufgelegt worden sei, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit der Antragstellung; die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage (ebenso bereits BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 217f, juris).Sie setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs fort, der in der Rechtssache M... (Urteil vom 26.02.2015, C-143/13) ausgeführt hatte, dass Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber gestatten, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern, nicht unter die Kontrollfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 2 Klausel-Richtlinie betreffend den autonom auszulegenden "Hauptgegenstand des Vertrags" fallen (ebenso BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 301, juris).
Das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023, C-645/22 - L... Bank AS , Rn. 34; vom 27.04.2023, C-745/2, - A...F... Hungary, Rn 39f ; und vom 16.03.2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, Rn 60; zum Ganzen: BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 319f, juris).
Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG wird mithin durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 53; BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 321, juris).
Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).
Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).
Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).
bb) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.
cc) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet wurden; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der Deutschen Bundesbank verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.
Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).
Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche der Verbraucher oder für Rechtsverhältnisse vorgreiflich sein (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 31 mwN;… Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22;… BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658).Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 111, juris).
Ein Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt gefasst, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO ) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO feststeht, letztlich nicht den Prozessgerichten in den (ausgesetzten) Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 25 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.09.2017, XI ZB 17/15, Rn 64, zum Kapitalanlegermusterverfahren).
Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen ungeachtet des grundsätzlichen Erfordernisses, dass das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 108).
Eine Klausel des Inhalts "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst", enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung - auch im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr - ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann, und ist, weil sie nicht das gebotene Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 20ff, und vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn 18, und XI ZR 310/20, Rn 21, juris).
Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität und in eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpassung ist ohne weiteres möglich (BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, Rn 17; Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 28, juris); entgegen der Auffassung des Musterklägers lässt sich die gegenteilige Auffassung nicht auf die RL 93/13/EWG und deren Auslegung in der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache G... (Urteil vom 03.03.2020, C-125/18) stützen.
Denn die Verbraucher müssten in einem solchen Fall nicht nur die bereits erhaltenen Zinsen, sondern auch die attraktiven Zinsprämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Musterbeklagte zurückzahlen und hätten gegen diese lediglich einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der von der Musterbeklagten realisierten Gebrauchsvorteile (vgl. BGH, Urteile vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 55, juris, und vom 12.09.2006, XI ZR 296/05).
Denn sie bewirkt oder bezweckt nicht die teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Klausel, sondern setzt deren unabänderliche Unwirksamkeit gerade voraus (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 51 mwN, juris).
Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG wird mithin durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 53; BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 321, juris).
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).
Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 91).
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, es seien als Referenz in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssätze zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (BGH Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 85; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/10), zu relativieren.
Wie der Senat mit Verfügung vom 24.01.2024 (Bl. 294f d.A.) dargelegt hat, wird, da die Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Institute angemessen reflektieren (…vgl. Staub in Staub, HGB , 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft Rn. 52;… Grundmann, Bankvertragsrecht, Band 1, 2. Abschnitt Rn. 54;… Ellenberger, aaO, S. 1758, zum Aktivgeschäft), mit ihnen als Referenz dem berechtigten Interesse der Musterbeklagten Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 92 mwN, juris).
Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrages geltend gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 65, juris).
- OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).bb) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.
Aus demselben Grund überzeugt die Begründung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 13.04.2022 ( 5 U 1973/20, Rn 28, juris) für die Präferenz der Zinsreihe mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit gegenüber derjenigen mit 7-jähriger Restlaufzeit nicht, die sich (u.a.) daraus ergeben soll, dass erstere weniger dem Geldmarkt nach der Krise von 2011 folge, was dem Charakter der Sparverträge als langfristige Verträge näher komme.
Diese Kombination von einerseits variablem Basiszins und andererseits feststehender Prämie impliziert, dass im Gegensatz zu dem "vertraglich festgelegten Kontinuum" - der Prämie - die Basisverzinsung flexibel an den Änderungen des Markts ausgerichtet sein sollte (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 67; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, Rn. 36, juris).
Dies hätte zur Folge, dass sich die variable Basisverzinsung gerade nicht flexibel an eine geänderte Marktsituation anpasst, was der vertraglich vorgesehenen Risikoverteilung widerspricht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, juris Rn. 36).
Dem lässt sich auch nicht - so aber Prof. C... F...; in: Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, BKR 2022, 579ff - entgegenhalten, dass die Vorstellung der Verbraucher darauf gerichtet gewesen sei, die Renditeerwartung werde erst langfristig erfüllt werden, und die damit einhergehende Bereitschaft, auch bei fallenden Zinsen die monatlichen Sparraten aufzubringen, sich nur erklären lasse, wenn angenommen werde, dass sich die Vorstellung der Verbraucher hinsichtlich der Verzinsung maßgebend am Durchschnitt der Rendite in den vorangegangenen Jahren orientiere.
- BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21
Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 ( XI ZR 225/21, Rn 19) und vom 21.12.2010 ( XI ZR 52/08, Rn 23f) - zu Recht - ein klare Absage erteilt.Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08
BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch Transparenzkriterium) genügen (BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).Zur Ermittlung der Umlaufsrendite wird also das denkbar einfachste Schätzverfahren, nämlich eine Mittelwertbildung, verwendet; auch Umlaufsrenditen sind mithin - ebenso wie die nach der Svensson-Methode ermittelten Zinsstrukturkurven - "rechnerisch ermittelte" Renditen (BGH, Urteil vom 21.10.2010, XI ZR 52/08, Rn 22).
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 ( XI ZR 225/21, Rn 19) und vom 21.12.2010 ( XI ZR 52/08, Rn 23f) - zu Recht - ein klare Absage erteilt.
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität und in eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpassung ist ohne weiteres möglich (BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 211/07, Rn 17; Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 28, juris); entgegen der Auffassung des Musterklägers lässt sich die gegenteilige Auffassung nicht auf die RL 93/13/EWG und deren Auslegung in der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache G... (Urteil vom 03.03.2020, C-125/18) stützen.In dem Urteil vom 03.03.2020 ( C-125/18, Rn 51, juris) hat der Gerichtshof sodann ausgeführt, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der RL 93/13/EWG seien dahin auszulegen, dass zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses bei einer Vertragsklausel, mit der im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags ein variabler Zinssatz festgelegt werde, diese Klausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein müsse, sondern dass die Klausel es außerdem ermöglichen müsse, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werde, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet werde, sodass er auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen könne.
Aus der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2020 ( C-125/18 - G... ) ergibt sich nichts anderes, denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der Unterscheidung zwischen dem "Ob" - also der Vereinbarung von Zinsvariabilität - und dem "Wie" - mithin der inhaltlichen Ausgestaltung der Zinsanpassung.
- OLG Karlsruhe, 24.07.2024 - 4 U 98/22
Haftung eines Automobilherstellers bei Installation einer Abschalteinrichtung in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).dd) Soweit der Senat in Verfahren zu konkreten, mit einer anderen Sparkasse geschlossenen Prämiensparverträgen ( 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22), gestützt auf dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W..., auf die Zeitreihe zu Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 5 bis 8 Jahren zurückgegriffen hat, sieht er sich nicht gehindert, im vorliegenden Fall die vom Sachverständigen Prof. Dr. K... präferierten Zeitreihen mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren, die die durchschnittliche Bindungsdauer der eingezahlten und gehaltenen Geldbeträge exakt abbildet, als am besten geeignet zugrunde zu legen.
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 97/22
Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Nachzahlung von Zinsen aus einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).dd) Soweit der Senat in Verfahren zu konkreten, mit einer anderen Sparkasse geschlossenen Prämiensparverträgen ( 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22), gestützt auf dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W..., auf die Zeitreihe zu Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 5 bis 8 Jahren zurückgegriffen hat, sieht er sich nicht gehindert, im vorliegenden Fall die vom Sachverständigen Prof. Dr. K... präferierten Zeitreihen mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren, die die durchschnittliche Bindungsdauer der eingezahlten und gehaltenen Geldbeträge exakt abbildet, als am besten geeignet zugrunde zu legen.
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
- BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09
Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch Transparenzkriterium) genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH…, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).
- EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21
Streitanfällig erscheinen nicht nur die Höhe der von der Musterbeklagten gezogenen Nutzungen und die Berechnung ihrer durchschnittlichen Wiederanlagezinsen, wozu die Musterbeklagte im Rechtsstreit mit den Sparern unter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwands substanziiert vortragen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, Rn 14ff), sondern insbesondere auch die Frage nach dem für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis des Verbrauchers oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2017, XI ZR 78/16, und vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20; EuGH, Urteil vom 08.09.2022, C-80/21 bis C-82/21, Rn. 90 ff. - D.B.P. u. a. , juris).Durch die ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2022, C-80/21 bis C-82/21- D... u. a., Rn 62 ; Urteil vom 29.04.2021, C-19/21, Bank B... , Rn 67f) als auch nach nationalem Recht (BGH, Urteile vom 24.04.2023, VIa ZR1517/22, Rn 25; Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn 20; Urteil vom 06.04.2016, VIII ZR 79/15, Rn 23, juris) unzulässig ist, angepasst.
- BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21
Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in …
- BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere …
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- BVerwG, 19.09.2012 - 6 P 3.11
Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Mitwirkung bei Maßnahmen …
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Spree-Neiße
- OLG Dresden, 19.06.2023 - 8 U 669/21
Wirksamkeit der Kündigung von Prämien-Sparverträgen durch eine Sparkasse …
- EuGH, 12.10.2023 - C-645/22
Luminor Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 91/22
Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten …
- BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09
Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung …
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 287/13
Anerkenntnisurteil trotz Nichtdurchführung eines obligatorischen …
- BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12
Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb …
- BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18
Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"
- BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16
Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden
- BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20
VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung …
- BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15
Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder …
- EuGH, 21.03.2013 - C-92/11
Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …
- BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97
Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von …
- BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer …
- EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
- BGH, 12.09.2006 - XI ZR 296/05
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Aktienkaufs auf Kredit
- BGH, 26.09.2017 - XI ZR 78/16
Wann entsteht der Anspruch auf Rückzahlung unbilliger Entgelte?
- EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 16.03.2023 - C-6/22
M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20
Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über …
- EuGH, 26.02.2015 - C-143/13
Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen …
- EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen …
- OLG Düsseldorf, 26.11.2003 - 15 U 5/03
Prozessuales Anerkenntnis bei negativer Feststellungsklage
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20
Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei …
- EuGH, 17.11.2021 - C-655/20
Gómez del Moral Guasch II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
- BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar
- BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen …
- BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14
Revisionsverfahren vor dem BGH: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen …
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