Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21 |
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Musterfeststellungsklage auf Feststellungen der Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen sog. "S-Prämiensparen flexibel"; Wirksamkeit der Klauseln zur Verzinsung der Sparguthaben und deren Folgen ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Musterfeststellungsklage auf Feststellungen der Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen sog. "S-Prämiensparen flexibel"; Wirksamkeit der Klauseln zur Verzinsung der Sparguthaben und deren Folgen ...
Sonstiges
- bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)
Musterfeststellungsklage gegen die Kreissparkasse Märkisch-Oderland AöR
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
- BGH, 14.07.2026 - XI ZR 46/25
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (64)
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 222, juris) ist es nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit einer Klageänderung auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 608 Abs. 1 ZPO a.F.) - also den Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins - zu beschränken (ablehnend wohl auch BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, Rn 15 mwN, juris).Auch der Einwand der Musterbeklagten, die beantragte Feststellung könne deshalb nicht getroffen werden, weil diese Pfandbriefzeitreihe durch die ("Bank 01") nur als aktuelle Zeitreihe während der Vertragslaufzeit publiziert und erst seit Februar 1990 aufgelegt worden sei, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit der Antragstellung; die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage (ebenso bereits BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 217 f, juris).
Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 365 ff., juris).
Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die ("Bank 01") veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 342 ff., juris).
Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 325 ff, juris).
Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 360 ff., juris).
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn 29, juris).
bb) Die Zeitreihe der ("Bank 01") für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals ..), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierte Zeitreihe.
cc) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der ("Bank 01") mit der Kennung … (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals …), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre - gewählte Herangehensweise überzeugt nicht.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der ("Bank 01") verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies.
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22, juris).
Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 387, juris).
Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380 ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche der Verbraucher oder für Rechtsverhältnisse vorgreiflich sein (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 31 mwN;… Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn 8 und 22; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658).Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. darstellen, sind u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024, XI ZR 40/23, Rn 28 mwN, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 36).
Das Feststellungsziel 4 zum objektiven Verjährungsbeginn ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen hinreichend geklärt (BGH, Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 41; vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 64 ff, vom 24.11.2021, XI ZR 310/20, Rn 25 f) und im Schrifttum allgemein anerkannt (…siehe nur Grüneberg-Ellenberger, BGB 84. Aufl. 2025, § 199 Rn 4; Staudinger/Jacoby (2024) § 199 BGB Rn 13;… Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB, 10. Aufl. 2025, § 199 BGB, Rn 13).
aa) Die mit dem Feststellungsziel 2 begehrte Feststellung, dass bei Prämiensparverträgen der hier vorliegenden Art, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Musterbeklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat, die ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist, steht zwar in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Prämiensparverträgen (siehe nur BGH, Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 27; vom 24.11.2021, XI ZR 310/20, Rn 24; und vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 57 ff, juris) und wird von der hiesigen Musterbeklagten nicht in Zweifel gezogen.
Damit zielt der Musterkläger - etwas umständlich formuliert - darauf ab, die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Umstände klären zu lassen; die insoweit aufgeworfenen verjährungsrechtlichen Rechtsfragen müssen nicht für jeden Verbraucher individuell festgestellt werden, sondern sind verallgemeinerungsfähig (BGH, Urteil vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 39; vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 111 mwN).
Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen ungeachtet des grundsätzlichen Erfordernisses, dass das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 108).
Eine Klausel des Inhalts "Die ("Bank 02") zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst", enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz ändern kann, und ist, weil sie nicht das gebotene Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 20ff, und vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn 18, und XI ZR 310/20, Rn 21, juris).
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei ("Bank 02")-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).
Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 91, juris).
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, es seien als Referenz in den Monatsberichten der ("Bank 01") veröffentlichte Zinssätze zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (BGH Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 85; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/10), zu relativieren.
Wie der Senat mit Beschluss vom 15.12.2023 (Bl. 522 ff d.A.) dargelegt hat, wird, da die Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Institute angemessen reflektieren (…vgl. Staub in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft Rn 52; Grundmann, Bankvertragsrecht, Band 1, 2. Abschnitt Rn 54;… Ellenberger, aaO, S. 1758, zum Aktivgeschäft), mit ihnen als Referenz dem berechtigten Interesse der Musterbeklagten Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 92 mwN, juris).
Sie sind seitdem in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum anerkannt und stellen eine Selbstverständlichkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 36 mwN).
Da die dreijährige Verjährungsfrist (frühestens) mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem das Vertragsverhältnis in Bezug auf den Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" beendet worden ist (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 64 ff, Senatsurteile vom 03.05.2024, 4 MK 1/21 und 4 MK 2/21, und vom 27.03.2024, 4 U 91/22, Rn 71), ist dem Verbraucher für die Geltendmachung weiterer Zinsbeträge ausreichend Zeit eingeräumt.
Hierbei geht es nicht um die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt BGH, Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 19, vom 19.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 47 ff, zu Preisanpassungsklauseln: Urteile vom 25.09.2024, VIII ZR 176/21, VIII ZR 20/22, und vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn 41 ff) einhellig bejahte, in der Literatur weiterhin nicht unumstrittene (siehe etwa BeckOGK BGB/Bonin, Stand: 1. Dezember 2022, § 306 Rn 102.1; v. Westphalen, ZIP 2022, 1465 ff.; ders., NJW 2022, 288 Rn 18 ff.) Frage der Vereinbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der RL 93/13/EWG als solche oder darum, ob die ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 306 Abs. 2 BGB gehört.
- BGH, 09.07.2024 - XI ZR 44/23
Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Das Feststellungsziel 4 zum objektiven Verjährungsbeginn ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen hinreichend geklärt (BGH, Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 41; vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 64 ff, vom 24.11.2021, XI ZR 310/20, Rn 25 f) und im Schrifttum allgemein anerkannt (…siehe nur Grüneberg-Ellenberger, BGB 84. Aufl. 2025, § 199 Rn 4; Staudinger/Jacoby (2024) § 199 BGB Rn 13;… Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB, 10. Aufl. 2025, § 199 BGB, Rn 13).aa) Die mit dem Feststellungsziel 2 begehrte Feststellung, dass bei Prämiensparverträgen der hier vorliegenden Art, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Musterbeklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat, die ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist, steht zwar in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Prämiensparverträgen (siehe nur BGH, Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 27; vom 24.11.2021, XI ZR 310/20, Rn 24; und vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 57 ff, juris) und wird von der hiesigen Musterbeklagten nicht in Zweifel gezogen.
Damit zielt der Musterkläger - etwas umständlich formuliert - darauf ab, die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Umstände klären zu lassen; die insoweit aufgeworfenen verjährungsrechtlichen Rechtsfragen müssen nicht für jeden Verbraucher individuell festgestellt werden, sondern sind verallgemeinerungsfähig (BGH, Urteil vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 39; vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 111 mwN).
Es ist auch keineswegs aufgrund der Urteile vom 09.07.2024 (XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) durch den Bundesgerichtshof bereits ein Referenzzinssatz - Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren - bindend festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Musterklägers kann auch nach den jüngsten Entscheidungen des BGH zu Prämiensparverträgen diese Ansparphase bei der Referenzzinswahl Berücksichtigung finden (BGH, Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 29, und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 18).
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19), vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23 f) und zuletzt vom 09.07.2024 (XI ZR 44/23, Rn 25 ff.) bereits - zu Recht - eine klare Absage erteilt.
Dieser zeitliche Bezugspunkt schließt allerdings - wie der BGH kürzlich entscheiden hat (Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 36 mwN, und XI ZR 40/23, Rn 26, juris) - nicht die Berücksichtigung späterer Erkenntnisquellen und damit auch nicht den Rückgriff auf Zeitreihen aus, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind.
Diese sozusagen dauerhafte "Ansparleistung" über die gesamte Vertrags"laufzeit" von 15 Jahren hinweg kann nach der Auffassung des BGH (Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 29, und vom 24.01.2023, XI ZR 257/22, Rn 18, juris) als ein den Prämiensparvertrag prägendes und diesen von anderen (Prämien)Sparmodellen unterscheidendes Merkmal bei der Referenzzinsbestimmung Berücksichtigung finden - und darf aus Sicht des Senats nicht unberücksichtigt bleiben.
In diesen Fällen fehlt es - bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 263/07, Rn 18, juris) - an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, zuletzt Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 41; vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rn 35, und vom 04.07.2017, XI ZR 562/15, Rn 86, jeweils juris), was erst recht gilt, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (…BGH, Urteile vom 28.10.2014, aaO …und vom 04.07.2017, aaO).
Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage lag aus den nachfolgenden, vom BGH jüngst erneut dargelegten Gründen (Urteil vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 50, juris) nicht vor.
Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dahin, dass es für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs nicht nur, wie es im Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck kommt, auf die Kenntnis bzw. auf die auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (Tatsachenkenntnis) ankommt, sondern auch auf die rechtliche Würdigung des Anspruchsinhabers von dem Sachverhalt (Rechtskenntnis), überschritte den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und den Sinn und Zweck der Norm (BGH, Urteil vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 47; vgl. Piekenbrock, WM 2021, 1113; Fademrecht, WM 2024, 1107, 1114; Kalisz/Lühmann, WM 2024, 1982).
- OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Diese Kombination von einerseits variablem Basiszins und andererseits feststehender Prämie impliziert, dass im Gegensatz zu dem "vertraglich festgelegten Kontinuum" - der Prämie - die Basisverzinsung flexibel an den Änderungen des Markts ausgerichtet sein sollte (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 67 vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, Rn 36, juris).Dies hätte zur Folge, dass sich die variable Basisverzinsung gerade nicht flexibel an eine geänderte Marktsituation anpasst, was der vertraglich vorgesehenen Risikoverteilung widerspricht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, Rn 36, juris).
Dem lässt sich auch nicht - so aber ("Name 07") in: Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, BKR 2022, 579 ff - entgegenhalten, dass die Vorstellung der Verbraucher darauf gerichtet gewesen sei, die Renditeerwartung werde erst langfristig erfüllt werden, und die damit einhergehende Bereitschaft, auch bei fallenden Zinsen die monatlichen Sparraten aufzubringen, sich nur erklären lasse, wenn angenommen werde, dass sich die Vorstellung der Verbraucher hinsichtlich der Verzinsung maßgebend am Durchschnitt der Rendite in den vorangegangenen Jahren orientiere.
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn 29, juris).
bb) Die Zeitreihe der ("Bank 01") für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals ..), die etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierte Zeitreihe.
Aus demselben Grund überzeugt die Begründung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 13.04.2022 (5 U 1973/20, Rn 28, juris) für die Präferenz der Zinsreihe mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit gegenüber derjenigen mit 7-jähriger Restlaufzeit nicht, die sich (u.a.) daraus ergeben soll, dass erstere weniger dem Geldmarkt nach der Krise von 2011 folge, was dem Charakter der Sparverträge als langfristige Verträge näher komme.
- BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21
Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19), vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23 f) und zuletzt vom 09.07.2024 (XI ZR 44/23, Rn 25 ff.) bereits - zu Recht - eine klare Absage erteilt.Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380 ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
Hierbei geht es nicht um die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt BGH, Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 19, vom 19.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 47 ff, zu Preisanpassungsklauseln: Urteile vom 25.09.2024, VIII ZR 176/21, VIII ZR 20/22, und vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn 41 ff) einhellig bejahte, in der Literatur weiterhin nicht unumstrittene (siehe etwa BeckOGK BGB/Bonin, Stand: 1. Dezember 2022, § 306 Rn 102.1; v. Westphalen, ZIP 2022, 1465 ff.; ders., NJW 2022, 288 Rn 18 ff.) Frage der Vereinbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der RL 93/13/EWG als solche oder darum, ob die ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 306 Abs. 2 BGB gehört.
- BGH, 09.07.2024 - XI ZR 40/23
Musterfeststellungsklagen zur Bestimmung des Referenzzinssatzes für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. darstellen, sind u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024, XI ZR 40/23, Rn 28 mwN, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 36).Es ist auch keineswegs aufgrund der Urteile vom 09.07.2024 (XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) durch den Bundesgerichtshof bereits ein Referenzzinssatz - Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren - bindend festgestellt.
An seiner Sichtweise, dass grundsätzlich ein Zinssatz heranzuziehen ist, der seit dem ersten Vertragsschluss veröffentlicht worden ist, hält der Senat - wie im Verhandlungstermin vom 20.11.2024 ausgeführt - in Anbetracht der Ausführungen des BGH in seinen Urteilen vom 09.07.2024 (XI ZR 44/24, Rn 36, und XI ZR 40/23, Rn 26), nicht mehr fest.
Dieser zeitliche Bezugspunkt schließt allerdings - wie der BGH kürzlich entscheiden hat (Urteile vom 09.07.2024, XI ZR 44/23, Rn 36 mwN, und XI ZR 40/23, Rn 26, juris) - nicht die Berücksichtigung späterer Erkenntnisquellen und damit auch nicht den Rückgriff auf Zeitreihen aus, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind.
Bei der Bestimmung des Streitwerts der Feststellungsziele von Musterfeststellungsklagen im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art sind die überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Bedeutung, die Vielzahl betroffener Bankkunden sowie der öffentlichkeitswirksame Meinungsstreit in Instanz-Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 09.09.2024, XI ZR 40/23).
- EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Der Musterkläger macht insoweit geltend, die Ausführungen in dem zu den Rechtssachen C-80/21 bis C-82/21 ergangenen Urteil des EuGH vom 08.09.2022 zur Vereinbarkeit einer gemäß nationaler Rechtsprechung vorzunehmenden Ersetzung einer für nichtig erklärten Klausel durch Auslegung des Willens der Vertragspartner mit europarechtlichen Regelungen hätten zur Konsequenz, dass die Verbraucher die Wahlfreiheit hätten, ob sie die Nichtigkeit des Vertrages nebst Rechtsfolgen akzeptieren oder eine Ersetzung der Klausel "durch Auslegung des Willens der Vertragspartner", mithin eine ergänzende Vertragsauslegung, wünschten (Feststellungsziel 6).Allerdings soll nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Klausel-Richtlinie eine Verjährungsfrist im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Rückerstattung von Beträgen, die ein Verbraucher einem Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (EuGH, Urteile vom 10.06.2021, C-776/19 bis C-782/19, Rn 46 - BNP Paribas Personal Finance, vom 08.09.2022, C-80/21 bis C-82/21, Rn 98 - D.B.P. und vom 25.01.2024, C-810/21 bis C-813/21, Rn 48 - Caixabank SA, kritisch hierzu Piekenbrock, WM 2024, 1101, 1106 "ohne klare normative Grundlage" und Fademrecht, WM 2024, 2207, 1117 "ungerechtfertigter Eingriff in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten").
Während der EuGH noch im Jahr 2014 (siehe nur Urteil vom 30.04.2014, C-23/13, Rn 81 - Kásler) den Ersatz einer wegen Missbräuchlichkeit weggefallenen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift als "voll und ganz gerechtfertigt" bezeichnet hat, betont er in jüngster Zeit mehrfach, dass eine Lückenfüllung durch dispositives Recht nur dann erlaubt sein soll, wenn der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel nach nationalem Recht keinen Bestand haben kann (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-280/18, Rn 39 - Dziubak) und die Nichtigkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen zeitigt (EuGH, Urteile vom 27.01.2021, C-229/19 und 289/19, Rn 48, 51f - Dexia; vom 03.10.2019, C-280/18, Rn 48 - Dziubak; vom 08.09.2022, C-80/21 bis 82/21, Rn 71 - D.B.P.; vom 23.11.2023, C-321/22, Rn 87; im gleichen Sinne auch Urteil vom 03.03.2020, C-125/18, Rn 64 ff - Bankia).
Der EuGH räumt auch der Bedeutung des vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Willens und dem Ziel des Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie einer Abschreckungswirkung gegenüber dem Gewerbetreibenden, nicht mehr solche Klauseln anzubieten, die das Etikett der Missbräuchlichkeit tragen, ein größeres Gewicht ein, wenn er (so im Urteil vom 08.09.2022, C-80/21 bis 82/21, Rn 73, 78, - D.B.P.) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 03.10.2019 (Dziubak, C-260/18, Rn 53 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausführt, dass das nationale Gericht die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen müsse, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimme.
- BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18
Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Die Abhängigkeit von Ansprüchen von mindestens 10 Verbrauchern von den Feststellungszielen 5 und 8 ist mit Vorlage der Kündigungsschreiben gegenüber den in der Klageschrift genannten 26 Personen glaubhaft gemacht; dass diese Kündigungen erst als Anlagen mit dem Schriftsatz des Musterklägers vom 03.03.2023 eingereicht wurden, ist unschädlich, denn das Erfordernis des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. kann nachträglich erfüllt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, Rn 15).Indes ist das Quorum des § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. keine Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Falle einer zulässigen Klageerweiterung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. erfüllt sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, Rn 15).
Einer Klageerweiterung steht insbesondere nicht entgegen, dass im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens (§§ 606 ff ZPO a.F.) keine der Vorschrift des § 15 KapMuG entsprechende Regelung vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, Rn 15 mwN, juris).
Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 222, juris) ist es nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit einer Klageänderung auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 608 Abs. 1 ZPO a.F.) - also den Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins - zu beschränken (ablehnend wohl auch BGH, Beschluss vom 30.07.2019, VI ZB 59/18, Rn 15 mwN, juris).
- BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09
Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei ("Bank 02")-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch "Transparenzkriterium") genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn 21, juris).
Welche generell-abstrakten Kriterien hierfür maßgebend sind, hat der für Bankrecht zuständige XI. Senat im Jahr 2010 klargestellt (Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn 21 ff.).
- BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08
BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch "Transparenzkriterium") genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn 21, juris).Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19), vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23 f) und zuletzt vom 09.07.2024 (XI ZR 44/23, Rn 25 ff.) bereits - zu Recht - eine klare Absage erteilt.
Zur Ermittlung der Umlaufsrendite wird also das denkbar einfachste Schätzverfahren, nämlich eine Mittelwertbildung, verwendet; auch Umlaufsrenditen sind mithin - ebenso wie die nach der Svensson-Methode ermittelten Zinsstrukturkurven - "rechnerisch ermittelte" Renditen (BGH, Urteil vom 21.10.2010, XI ZR 52/08, Rn 22).
- BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21
Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in …
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 91/22
Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten …
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 97/22
Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Nachzahlung von Zinsen aus einem …
- BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13
Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam …
- BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …
- BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen …
- EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
- BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06
Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines …
- BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97
Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von …
- EuGH, 25.01.2024 - C-810/21
Caixabank (Prescription de remboursement des frais hypothécaires) - Vorlage zur …
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
- BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09
Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung …
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 287/13
Anerkenntnisurteil trotz Nichtdurchführung eines obligatorischen …
- BGH, 23.09.2008 - XI ZR 263/07
Beginn der Verjährung bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
- BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12
Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb …
- BVerwG, 19.09.2012 - 6 P 3.11
Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Mitwirkung bei Maßnahmen …
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/22
Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Spree-Neiße
- OLG Dresden, 19.06.2023 - 8 U 669/21
Wirksamkeit der Kündigung von Prämien-Sparverträgen durch eine Sparkasse …
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig …
- BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18
Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15
Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei …
- BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14
Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des …
- BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15
Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder …
- BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07
Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende …
- EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …
- BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17
Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes …
- OLG Dresden, 22.03.2023 - 5 MK 1/22
Musterfeststellungsklage: Zinsanpassung für Sparverträge
- BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
Weiteres Verfahren der Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen
- BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93
Verzinsung einer Mietkaution
- BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84
Auslegung einer Zinsänderungsklausel
- BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18
Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender …
- BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16
Altverträge über eine Lebensversicherung und zwei private Rentenversicherungen …
- BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere …
- EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
- BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14
Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen …
- BGH, 03.11.2022 - VII ZR 724/21
Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen
- KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
Für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnisse des Verletzten
- BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21
Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der …
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 20/22
Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung
- BGH, 12.05.2015 - XI ZR 397/14
Revisionsverfahren vor dem BGH: Anerkenntnis durch den zweitinstanzlichen …
- EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …
- BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 176/21
Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung
- EuGH, 07.11.2019 - C-280/18
Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der …
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20
Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über …
- RG, 19.06.1915 - V 51/15
Ergänzende Vertragsauslegung
- OLG Düsseldorf, 26.11.2003 - 15 U 5/03
Prozessuales Anerkenntnis bei negativer Feststellungsklage
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20
Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei …
- EuGH, 07.11.2013 - C-23/13
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Richtlinie 91/271/EWG; Behandlung von …
- BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar
- BGH, 14.07.2026 - XI ZR 46/25
Unwirksam ist unwirksam: Verbraucher hat keine Wahl!
Rn. 10 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 26. März 2025 - 4 MK 2/21, juris) - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:. - OLG München, 21.07.2025 - 17 U 5659/21
Prämiensparvertrag, Prämienstaffel, Zinsanspruch, Sparzinsanpassung, ergänzende …
Ferner hat der Senat aus anderen Zivilrechtsstreitigkeiten anderer Parteien mit vergleichbaren Prämiensparverträgen gerichtliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 23.03.2023 im Verfahren 102 MK 1/21 vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Bl. 705/820 d. A.), des Sachverständigen Prof. Dr. Wy. vom 21.07.2022 (Bl. 821/870 d. A.) im Rechtsstreit 17 U 7013/20 des OLG München, des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 26.06.2023 im Rechtsstreit 4 MK 1/21 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Bl. 871/911 d. A.), vom 05.08.2022 im Rechtsstreit 4 U 44/21 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Bl. 912/939 d. A.), und vom 12.09.2023 im Rechtsstreit 4 MK 2/21 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Bl. 940/987) sowie des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 25.07.2022 (35 O 16257/19) vor dem Landgericht München I (Bl. 988/1005 d. A.) gemäß § 411a ZPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.Rn. 39 cc) Prof. Dr. K. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 zum Verfahren 4 MK 2/21 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts diese Unmöglichkeit der Kalkulierbarkeit für die Bank umfangreich ausgeführt (Seiten 13 bis 17 = Bl. 952/956 d. A.; siehe auch Gutachten vom 26.06.2023, Seiten 16/17, 26/27 = Bl. 884/885, 894/895 d. A.).
- OLG Bamberg, 28.05.2025 - 8 U 53/24
Prämiensparvertrag, Zinsanpassung, ergänzende Vertragsauslegung, …
Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (so auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.03.2025 - 4 MK 2/21, Rn 93, juris).Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Verträge aber, wie die ansteigende Prämienstaffelung zeigt, auf ein langfristiges Halten bis zum 15. Sparjahr angelegt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.03.2025 - 4 MK 2/21, Rn 96, juris).
Weder lässt sich dem Urteil entnehmen, dass nur die dort vom Ausgangsgericht angewendete Zinsreihe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herangezogen werden dürfe, noch dass die oben dargestellte Ansparphase keine Berücksichtigung finden dürfe (so auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.03.2025 - 4 MK 2/21, Rn 97, juris).
- OLG Brandenburg, 08.10.2025 - 4 U 7/25 b) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen abweichenden Auffassungen an seiner Rechtsprechung (zuletzt: Urteil vom 26.03.2025 - 4 MK 2/21 - Rn. 134, juris) fest, wonach im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung für die Entwicklung des Vertragszinses das Verhältnis zwischen dem Referenzzins und dem anfänglichen Vertragszins maßgeblich ist - sogenannte Verhältnismethode.
- BayObLG, 19.11.2025 - 102 SchH 121/25
Schiedsgerichte, Anerkenntnisurteil, Anerkenntnisbeschluss, Antragsgegner, …
So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (…Urt. v. 26. November 2003, I-15 U 5/03, juris Rn. 16) die Auffassung vertreten, dass trotz fehlenden Feststellungsinteresses ausnahmsweise ein Anerkenntnisurteil ergehen könne, wenn bei einer negativen Feststellungsklage der Beklagte den Klageanspruch anerkenne, statt wegen des fehlenden Feststellungsinteresses auf Klageabweisung anzutragen (vgl. z. B. auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 26. März 2025, 4 MK 2/21, juris Rn. 87;… vgl. generell zu Rechtsschutzvoraussetzungen bei einem Anerkenntnis: Wolff in Musielak/Voit, ZPO, § 307 Rn. 15;… vgl. zu einem obligatorischen Schlichtungsverfahren auch BGH, Urt. v. 18. Juli 2014, V ZR 287/13, NJW-RR 2014, 1358).
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