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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 04.05.2022

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58595
OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21 (https://dejure.org/2021,58595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.10.2021 - 4 U 74/21 (https://dejure.org/2021,58595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 4 U 74/21 (https://dejure.org/2021,58595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21
    Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen auch in Ansehung der durch das Urteil des BGH vom 6.5.2021 (IX ZR 72/20) neu ausgerichteten Rechtsprechung zum Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO im Ergebnis keine abweichende rechtliche Beurteilung.

    (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 31 juris).

    Ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 36 - 37, juris).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 41 - 42, juris).

    Anders liegt der Fall, wenn aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners oder anderer zur Kenntnis des Anfechtungsgegners gelangter Umstände aus objektiver Sicht in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt erfahrungsgemäß auf Liquiditätsschwierigkeiten in einem Ausmaß zu schließen ist, das eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen oder ein Insolvenzverfahren unabwendbar erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 43 - 45, juris).

    Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 - IX ZR 72/20 -, Rn. 46 - 48, juris).

    Mit Letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner - wie hier - unternehmerisch tätig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2021, - IX ZR 72/20 -, juris Rn. 51).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21
    Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein.

    Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 24).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21
    Der Umstand, dass ein Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung zahlt, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistung mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2003, - IX ZR 169/02 -, juris Rn. 10 f.).

    Dasselbe gilt dann aber auch für Leistungen des Schuldners, die dieser mehr als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat (BGH, Urteil vom 27.5.2003, - IX ZR 169/02 -, juris Rn. 20, 21).

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21
    Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH…, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9).

    Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen.

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21
    Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17;… vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9).
  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 32/14

    Insolvenzanfechtung von Druckzahlungen an das Finanzamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21
    Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, NZI 2016, 222 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12411
OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21 (https://dejure.org/2022,12411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2022 - 4 U 74/21 (https://dejure.org/2022,12411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 4 U 74/21 (https://dejure.org/2022,12411)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 242
    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Übergang von einer Feststellungsklage zu einer deckungsgleichen Leistungsklage; Fehlerhafte Widerrufsbelehrung; Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers zur Herausgabe des ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    c) Die mit den Berufungsanträgen zu 2.a) und b) noch geltend gemachte Zahlungsklage des Klägers ist - auch dies war Gegenstand der mündlichen Erörterung im Senatstermin - jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21), und der Beklagten daher insoweit ein - mit der Klageerwiderung vom 20. Oktober 2020 (dort S. 27, Bl. 94 d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).

    Der Umstand, dass der Kläger zuletzt erstinstanzlich und mit der Berufung Zahlung "nach" Übergabe des Fahrzeugs begehrt, ändert daran nichts, da dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 29).

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich - was der BGH mit Urteilen vom 27. Oktober 2020 ( XI ZR 498/19 Rn 22ff, 29ff) und 26. Oktober 2021 ( XI ZR 608/20, Rn 19 ff) eingehend und überzeugend begründet hat - aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht (Ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 23ff, juris, denn damit wird der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variabler Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzugeben, und ohne mitzuteilen, wann sich der Basiszinssatz jedes Jahr ändert.

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, …und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35 siehe auch Senatsurteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 -).

    Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§ 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB ), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, juris).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Mai 2021 - XII ZR 199/98 - Rn. 6 zur positiven Feststellungsklage; so bereits Senatsurteile vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 - und vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 - und - 4 U 234/20 -).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35 siehe auch Senatsurteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 -).

    Auch das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbietet es nicht, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, "dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Soweit für diese Auffassung die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15. Juli 2021 zu den Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 (dort Rn 125: "Ebenso dürfte es in den Fällen, in denen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz als konkrete Zahl, wie in der ersten Frage erwähnt, nicht ausdrücklich genannt worden ist, da diese Angabe sich nicht auf die Kosten des Kredits selbst, sondern auf einen etwaigen Verzug bezieht, meines Erachtens eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn dieses Versäumnis dadurch geheilt würde, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen (nicht die Darlehenszinsen) verlöre, erforderlichenfalls erweitert um die Zuerkennung von Schadensersatz") angeführt werden, geben diese für ihre Sichtweise bei nicht bloß isolierter Betrachtung der zitierten Textpassage nichts her.

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Dies könnte zwar angenommen werden, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 ( XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - sein Widerrufsschreiben und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 7. April 2020 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht -, sondern sich im Rechtsstreit selbst zunächst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Es besteht auch keine Veranlassung, im Hinblick auf die bereits in der Rechtssache des EuGH C-232/21 vorliegende Frage der Vereinbarkeit der Vorleistungspflicht mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 das Verfahren auszusetzen oder die Sache selbst dem EuGH vorzulegen.
  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW verbundenen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich - was der BGH mit Urteilen vom 27. Oktober 2020 ( XI ZR 498/19 Rn 22ff, 29ff) und 26. Oktober 2021 ( XI ZR 608/20, Rn 19 ff) eingehend und überzeugend begründet hat - aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist.
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Der Effektivitätsgrundsatz gebietet, dass innerstaatlich die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, so zu regeln sind, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (siehe nur Urteil des EuGH vom 22.04.2021 C-485/19 - Rn 53f).
  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 484/15

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Für den (ursprünglichen) Berufungsantrag zu 1 war der Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Anzahlung von 8.000,00 EUR anzusetzen; den Zahlungsanträgen zu 2.a) und 2.b) kommt daneben, ebenso wie dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3.) keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - XI ZR 484/15); der Antrag auf Freistellung von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt als Nebenforderung außer Betracht.
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21
    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat…, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 ( XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - sein Widerrufsschreiben und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 7. April 2020 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht -, sondern sich im Rechtsstreit selbst zunächst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.
  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines …

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum …

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 365/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung …

  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …

  • LG Cottbus, 01.02.2021 - 2 O 344/20
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