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| VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887 |
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- BAYERN | RECHT
AsylG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 73b Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3; StGB § 56 Abs. 2; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen schwerer Straftat - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren
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Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 07.07.2022 - Au 5 K 22.30251
- VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14
Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 8 f.) zutreffend feststellte, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zurückgegriffen werden, da dieser Begriff inhaltsgleich mit demjenigen der schweren Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/95/EU (EU-Anerkennung-RL) ist (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 - juris Rn. 22).Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende "Unwürdigkeit", einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu erhalten, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Rn. 12 Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). - BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie gebietet ggf Umdeutung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238/241).
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Rn. 7 Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2018 (C-369/17 - NVwZ-RR 2019, 119) ist es "Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist", wie der Kläger bei der weiter erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs selbst vorträgt. - BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09
Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Rn. 8 Die Schwere der Straftat, aufgrund derer eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden kann, ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (…EUGH, U.v. 13.9.2018, a.a.O., Rn. 56 unter Bezugnahme auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen - EASO - von Januar 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie - RL 2011/95/EU"; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.2.2010 - 10 C 7.09 - juris Rn. 47). - VGH Bayern, 17.05.2018 - 14 ZB 17.30263
Fehlerhafte Beweiswürdigung verstößt nicht gegen den Grundsatz auf rechtliches …
Auszug aus VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Angebliche Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 14 ZB 17.30263 - juris Rn. 7).
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2025 - A 4 S 1548/23
Asylverfahren Syrien; Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Wehrdienstentziehung
Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende Unwürdigkeit besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. so zu § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b Anerkennungs-RL: BVerwG…, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG: Bay. VGH, Beschluss vom 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887 -, juris, Rn. 9). - VG Würzburg, 26.03.2026 - W 3 K 25.34579
Asyl, Herkunftsland Eritrea, Widerruf subsidiären Schutzes, schwere Straftat, …
Die Schwere der Straftat, aufgrund derer eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden kann, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (…vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 13.9.2018 - C-369/17 - juris Rn. 52, 55 f., 58; BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887 - juris Rn. 8).Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende Unwürdigkeit besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887 - juris Rn. 9;… VGH BW, U.v. 25.2.2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn. 56).
b RL 2011/95/EU ist (BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887 - juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16/14 - juris Rn. 22).
- VG München, 04.08.2026 - M 22 K 24.32814
Asylrecht, Herkunftsland: Syrien (Tartus/Tartous), Junger gesunder Mann, …
Diese steht der vorliegenden Einstufung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887 - juris Rn. 6 ff.).
- VG Bayreuth, 14.07.2026 - B 7 K 25.32592
Erfolglose Klage eines Syrers gegen Widerruf des subsidiären Schutzstatus wegen …
Einer Prognose über eine künftige Gefährdung bedarf es ebenso wenig wie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei der zuletzt genannte Aspekt nunmehr in Art. 17 Abs. 4 Status-VO ausdrücklich normiert wurde (…vgl. zum Ganzen jeweils m.w.N.: BeckOK AuslR/Fleuß AsylG § 73 Rn. 142 ff., BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14; BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887; EuGH, U.v. 30.4.2025 - C-63/24; VG Bayreuth, Gb.v. 29.11.2023 - B 8 K 21.30045).Der hier einschlägige Ausschlussgrund ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887).
- VG München, 27.07.2026 - M 22 S 26.31818
Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, …
Diese steht der vorliegenden Einstufung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887 - juris Rn. 6 ff.). - VG Köln, 31.10.2025 - 27 L 2543/25 Rn. 21 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.2025 - A 4 S 1548/23 -, Rn. 56, juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887 -, Rn. 9, juris.
- VG Frankfurt/Oder, 11.10.2024 - 6 L 592/24
Afghanistan: Widerruf des subsidiären Schutzstatus; Begehung einer schweren …
Abgesehen davon, dass sich hieraus weder ein Verwertungsverbot im Sinne des § 51 Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichstehendes Berücksichtigungs- oder Beachtensverbot ergibt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2 0 1 9 - 3 StR 68/19 - NStZ-RR 2019, 190 f.) besteht im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG, die sich aus der Begehung einer schweren Straftat folgende Unwürdigkeit für den qualifizierten Aufenthaltstitel des subsidiären Schutzstatus auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 4 ZB 22.30887 - juris, Rdnr. 9).
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