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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4919
BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23 (https://dejure.org/2024,4919)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23 (https://dejure.org/2024,4919)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23 (https://dejure.org/2024,4919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73e StGB
    Einziehung von Taterträgen (drohende doppelte Inanspruchnahme; zivilrechtliche Ansprüche; Vergleich; Erlass; Privatautonomie; Individualrechtsgüter; Universalrechtsgüter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Anfechtung der Einziehungsanordnung bei Normen mit doppeltem Schutzzweck

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 2 StGB vom 13.11.1998, § 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 73e Abs 1 StGB, § 266 StGB
    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Anfechtung der Einziehungsanordnung bei Normen mit doppeltem Schutzzweck

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Versäumung der Frist ohne Verschulden der Einziehungsbeteiligten und ohne ihr zurechenbares Anwaltsverschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 73a
    Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Versäumung der Frist ohne Verschulden der Einziehungsbeteiligten und ohne ihr zurechenbares Anwaltsverschulden

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2024, 725 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • LG Stuttgart, 19.02.2019 - 6 Qs 1/19

    Ausschluss der Einziehung des Tatertrages: Fall der gleichzeitigen Verletzung von …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Andererseits bezweckt § 73e Abs. 1 StGB nicht, dass sich ein Einziehungsadressat durch die zivilrechtliche Vereinbarung eines Erlasses mit dem in seinen Individualrechtsgütern verletzten Geschädigten zu Lasten der durch die Tat ebenfalls geschädigten Allgemeinheit schadlos halten kann (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 6 Qs 1/19 Rn. 22; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673 f.; so auch KG, wistra 2023, 301, 302 zu einem sozialgerichtlichen Vergleich in Fällen des § 266a StGB).

    Denn nur insoweit kommt auch eine doppelte Inanspruchnahme des Einziehungsadressaten in Betracht (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 6 Qs 1/19 Rn. 23; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (b) Hinzu kommt Folgendes: Da die Mitangeklagten S. und B. auch wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sind, haben sie - neben dem das Vermögen der F. AG schützenden Untreuetatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3212;… LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 23 mwN) - mit § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Straftatbestand erfüllt, der zwar auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn schützt (vgl. BGH…, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 mwN;… Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 3;… MüKoStGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 20 mwN;… aA jedenfalls mit Blick auf Vermögensinteressen NK-StGB/Dannecker/Schröder, 6. Aufl., § 299 Rn. 22) und deshalb ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (…vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. G 42;… MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 690).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung: …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (1) Der F. AG standen gegen den Mitangeklagten S. und seine Mittäter und Gehilfen (§ 840 BGB), also unter anderem gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten B. und gegen den Angeklagten L. als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB jedenfalls iVm § 266 Abs. 1 StGB zu (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2011 - VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 32).
  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 19 20 21 1943;… vom 22. März 2012 - VII ZR 129/11 Rn. 13 f.; jeweils mwN; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674).
  • BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21

    Ausschluss der Einziehung von Taterträgen wegen Erlöschen des Anspruchs des …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, der F. AG habe gegenüber der Einziehungsbeteiligten kein Anspruch zugestanden, auf Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21, NZWiSt 2022, 408) rekurriert hat, ist diese nicht einschlägig: Das folgt schon daraus, dass der dort von der Einziehung betroffene Angeklagte als Mitarbeiter einer Bank Zahlungen als Tatlohn und damit als Taterträge "für" die Tat erlangt hatte und nicht wie hier "durch" die Tat; deren Einziehung blieb von Steuernachzahlungen der Bank unberührt, weil jene zum Erlöschen der Steuerschuld führten, den strafrechtlichen, auf Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten Tatlohns gerichteten Einziehungsanspruch des Staates aus § 73 Abs. 1 StGB indes unberührt ließen (…BGH aaO).
  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (b) Hinzu kommt Folgendes: Da die Mitangeklagten S. und B. auch wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sind, haben sie - neben dem das Vermögen der F. AG schützenden Untreuetatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3212;… LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 23 mwN) - mit § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Straftatbestand erfüllt, der zwar auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn schützt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 mwN;… Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 3;… MüKoStGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 20 mwN;… aA jedenfalls mit Blick auf Vermögensinteressen NK-StGB/Dannecker/Schröder, 6. Aufl., § 299 Rn. 22) und deshalb ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (…vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. G 42;… MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 690).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    (b) Hinzu kommt Folgendes: Da die Mitangeklagten S. und B. auch wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sind, haben sie - neben dem das Vermögen der F. AG schützenden Untreuetatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3212;… LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 23 mwN) - mit § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Straftatbestand erfüllt, der zwar auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn schützt (vgl. BGH…, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 mwN;… Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 3;… MüKoStGB/Krick, 4. Aufl., § 299 Rn. 20 mwN;… aA jedenfalls mit Blick auf Vermögensinteressen NK-StGB/Dannecker/Schröder, 6. Aufl., § 299 Rn. 22) und deshalb ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (…vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2021, § 823 Rn. G 42;… MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 690).
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Zurechnung von Verschulden des anwaltlichen Vertreters bei …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Ihr Prozessbevollmächtigter hat - wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt - vorgetragen und hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Frist ohne Verschulden der Einziehungsbeteiligten und ohne ihr zurechenbares Anwaltsverschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304) versäumt worden ist.
  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 129/11

    Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch einen Tierarzt: Schadensersatzanspruch …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 19 20 21 1943; vom 22. März 2012 - VII ZR 129/11 Rn. 13 f.; jeweils mwN; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674).
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22

    Einziehung (Umfang der Einziehung: erforderliche Berücksichtigung der im Wege der …

    Auszug aus BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
    Dass die Einziehungsbeteiligte an dem Abschluss und der Erfüllung des Vergleichs nicht beteiligt war, stünde dem Erlöschen der Forderung durch Zahlung auch ihr gegenüber nicht entgegen, denn durch die Zahlung der A. wäre der - wie dargelegt einheitliche - Schadensersatzanspruch der F. AG insgesamt und gegenüber allen Gesamtschuldnern erloschen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 528/18, wistra 2020, 201, 202; vom 5. April 2023 - 1 StR 379/22 Rn. 9); soweit das Landgericht damit argumentiert hat, dass eine doppelte Inanspruchnahme nicht drohe, hat es außer Acht gelassen, dass sich die Einziehungsbeteiligte jedenfalls dem Ausgleichsanspruch der A. als leistendem Gesamtschuldner aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt sähe.
  • OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23

    Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im …

    Soweit der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst (Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris) Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB - dort in Verbindung mit dem Individualschutz begründenden Schutzgesetz des § 266 StGB, was indes für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nicht anzunehmen ist (BFH, Urteil vom 24.10.1996 - VII R 113/94, NJW 1997, 1725; 1727;… BeckOK AO/Specker, 28. Ed., AO § 71 Rn. 175;… Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 71 Rn. 27) - als aus der Tat erwachsene Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB qualifiziert hat, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Vielmehr hat der 5. Strafsenat diese Rechtsprechung in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris;… vgl. nunmehr auch Urteil vom 16.04.2024 - 1 StR 204/23, juris Rn. 20) ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen dem Täter der einzuziehende Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat, mithin nach bzw. im Zuge von deren Begehung infolge des eingetretenen tatbestandlichen Individualschadens zugeflossen ist (BGH, Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 19).

    Soweit der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst (Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 18 f.) das Bestehen einer Gesamtschuld für den Fall angenommen hat, dass der eingezogene Tatertrag aus der Tatbeute finanziert worden war, hat er seine Rechtsprechung in Abgrenzung zu der vorstehend zitierten Entscheidung des 1. Strafsenats ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen dem Täter der einzuziehende Gegenstand im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat, mithin nach bzw. im Zuge von deren Begehung infolge des eingetretenen tatbestandlichen Individualschadens zugeflossen ist (BGH, Beschluss vom 23.02.2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 19).

  • BGH, 09.07.2025 - 1 StR 475/23

    Einziehung bei Bestechungsdelikten (erlangter Auftrag als durch die Tat …

    Solches ist unter bestimmten Umständen bei - wie hier aufgrund der Besonderheiten der beiden Unrechtsvereinbarungen bezüglich B. s Entlohung - nicht möglicher Zuordnung ausnahmsweise jedoch dann entbehrlich, wenn feststeht, dass der Täter die Vermögensvorteile aus der verfahrensgegenständlichen Tatserie erlangte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23 Rn. 14 f.: keine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB in solchen Fällen).
  • BGH, 16.04.2024 - 1 StR 204/23

    Einziehung (Abgrenzung von für und durch die Tat Erlangtem: Kausalität der Tat …

    Der Anspruch des Staates auf Abschöpfung des Tatlohns bleibt mithin von einer etwaigen erfolgreichen Inanspruchnahme eines anderen (vermögenden) Einziehungsbeteiligten (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB; §§ 421 ff., 422 Abs. 1 Satz 1 BGB), hier der A. GmbH & Co. KG Holding und der E. GmbH, unberührt (vgl. BGH…, Urteil vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 Rn. 27 mN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23 Rn. 19).
  • BGH, 23.04.2025 - 5 StR 422/24

    Verjährungsbeginn bei der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Reichweite …

    In der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 hat der Vorsitzende einen vom Verteidiger überreichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. August 2023 (5 StR 284/23) verlesen, mit dem über die Kosten der vom Angeklagten zurückgenommenen Revision entschieden wurde, und ein ebenfalls vom Verteidiger überreichtes Schreiben der Staatsanwaltschaft Kiel vom 16. März 2023, worin diese erklärte, sie habe die Rücknahme ihrer Revision am 16. März 2023 "verfügt".
  • LG Marburg, 07.04.2025 - 7b StVK 46/24
    Auch soweit man eine Gesamtschuld in den Konstellationen in Betracht ziehen mag, in denen das Erlangte aus dem (mit dem Vermögenschaden stoffgleichen) Vermögensvorteil finanziert worden ist, könnte auch das nur für die Fälle gelten, in denen der Täter den Vermögensvorteil "durch" die Tat erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23, NZWiSt 2024, 452 Rn. 19, OLG Köln…, Beschluss vom 03.07.2024, a.a.O).
  • OLG Schleswig, 30.07.2025 - 9 U 6/25

    Unterdeckungshaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH

    Denn ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass, wozu auch ein Vergleich mit "Generalquittung" zählt, wirkt für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 20; BGH…, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 129/11, juris Rn. 13).
  • BGH, 26.06.2025 - 6 StR 668/24

    Untreue; Täter-Opfer-Ausgleich (Höhe der materiellen Schäden; erhebliche …

    Denn Zweck der gesetzlichen Regelung des § 73e Abs. 1 StGB ist es, mit Blick auf die dem Opferschutz dienende Vereinfachung der Vermögensabschöpfung (…vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 49, 54;… LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 459h Rn. 1) eine infolge der Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF drohende doppelte Inanspruchnahme des Täters durch den - zwingend vorgeschriebenen - staatlichen Einziehungsanspruch einerseits und zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten andererseits zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23, Rn. 24 mwN).
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