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Weitere Entscheidungen unten: OLG Schleswig, 31.05.2007 | OLG Frankfurt, 18.12.2007

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6576
OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. April 2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unternehmenskaufvertrag: Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen Verhandlungsabbruchs

  • Judicialis

    BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 2 § 311 Abs. 2
    Zum Aufwendungsersatzanspruch wegen treuwidrigem Abbruch von Vertragsverhandlungen bei beurkundungspflichtigem Rechtsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen zur Gründung einer GmbH; Umfang der Vertragsfreiheit; Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht insbesondere bei zu beurkundenden Rechtsgeschäften; Vorsätzliche Täuschung über das ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 1743
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99

    Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 3 U 178/95

    Schadensersatzansprüche bei grundlosem Abbruch von Verhandlungen über …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Es ist weiter anerkannt, dass bei abgebrochenen Verhandlungen über den Abschluss eines nach § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages nichts anderes gilt (BGH NJW-RR 1988, 288; OLG Rostock WuM 2003, 478; OLG Frankfurt MDR 1998, 957).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZR 183/98

    Umfang des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Eine Ersatzpflicht bezüglich des positiven Interesses würde auf einen Kontrahierungszwang aus c.i.c. hinauslaufen (BGH WM 1968, 1402; BGH WM 1981, 787; BGH NJW-RR 2001, 1524;… Emmerich in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 186 zu § 311 BGB).
  • BGH, 27.09.1968 - V ZR 53/65

    Zusicherung zum Kauf eines Grundstücks - Pflicht zum Verkauf eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Eine Ersatzpflicht bezüglich des positiven Interesses würde auf einen Kontrahierungszwang aus c.i.c. hinauslaufen (BGH WM 1968, 1402; BGH WM 1981, 787; BGH NJW-RR 2001, 1524;… Emmerich in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 186 zu § 311 BGB).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Die Verantwortlichkeit des Verhandlungspartners unterliegt daher keinen Einschränkungen im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des abzuschließenden Vertrages, sofern die Berufung auf den Formmangel zurückzuweisen ist (BGHZ 92, 164).
  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

    Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311 b BGB hat nur in Ausnahmefällen zurückzutreten, und zwar dann, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6; BGHZ 48, 396; BGHZ 85, 315;… vgl. Kanzleiter in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 72 zu § 311 b BGB).
  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 311/89

    Entreicherung bei Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Dieser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift von § 311 b BGB n.F./ § 313 Satz 1 BGB a.F. zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll (BGHZ 116, 251).
  • BGH, 19.11.1982 - V ZR 161/81

    Formbedürftigkeit einer Abrede über Anrechnung einer Vorauszahlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311 b BGB hat nur in Ausnahmefällen zurückzutreten, und zwar dann, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6; BGHZ 48, 396; BGHZ 85, 315;… vgl. Kanzleiter in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 72 zu § 311 b BGB).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06
    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311 b BGB hat nur in Ausnahmefällen zurückzutreten, und zwar dann, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6; BGHZ 48, 396; BGHZ 85, 315;… vgl. Kanzleiter in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 72 zu § 311 b BGB).
  • BGH, 18.10.1974 - V ZR 17/73

    Wirksamkeit von an sich formnichtigen Immobiliarveräußerungsverträgen in …

  • BGH, 21.09.1987 - II ZR 16/87

    Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus einem formunwirksamen Vorvertrag

  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

  • BGH, 08.10.1982 - V ZR 216/81

    Zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtendes Verschulden bei Verhandlungen …

  • LG Köln, 07.03.2012 - 23 O 113/11

    Unternehmenskaufvertrag - Voraussetzungen eines verbindlichen Kaufangebots

    Erst wenn der eine Teil durch sein Verhalten in zurechenbarer Weise im anderen Teil das berechtigte Vertrauen weckt, es werde mit Sicherheit zum Abschluss des Vertrages kommen, und er dann ohne einen triftigen Grund (d.h. grundlos, aus sachfremden Erwägungen) vom Vertragsschluss Abstand nimmt, kommt ausnahmsweise eine Haftung in Betracht (vgl. Soergel, BGB, § 280 C 32;… Palandt, BGB, § 311 Rn. 30 ff.; OLG Stuttgart WM 2007, 1743).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6707
OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6707)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6707)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,6707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Haupt-/ Vollversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft; Überflüssigkeit einer Antragshäufung wegen identischen Rechtsschutzzieles und einheitlichen Streitgegenstandes von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2214
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der …

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06
    Vor allem sei die Klägerin zu 1. nicht anfechtungsbefugt, wie aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2006, NJW-RR 2006, 1110 ff. zu entnehmen sei.

    Allerdings greife das Anfechtungsrecht der Klägerin - und auch des Klägers zu 2. gemäß § 245 Nr. 5 AktG - in analoger Anwendung der Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 24. April 2006 (ZIP 2006, 1134 ff. = NJW-RR 2006, 1110 ff).

    Mindestens müsste den Klägern aber ein Anfechtungsrecht zustehen, das ihrer Auffassung nach in der Entscheidung des BGH in NJW-RR 2006, 1110 ff auch angelegt sei.

    Der Verlust der Verwaltungsrechte erfasst damit auch die Rechte, die der Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen kann, namentlich das Recht auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht (BGH NJW-RR 2006, 1110, 1112 m. w. N.).

    Der Senat (ZIP 2006, 421, 423) hat für die Parallelvorschriften § 21 Abs. 1 und § 28 WpHG nur die Anfechtungsbefugnisse nach § 245 Nr. 1 oder 2 AktG unter Bezugnahme auf mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte, die nicht geltend gemacht werden können, ausdrücklich ausgeschlossen (offen: BGH NJW-RR 2006, 1110, 1112).

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer …

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06
    Darin liegt auch ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (vgl. BGH NJW 1988, 1579, 1581f, Linotype).

    So hat der BGH in seiner Linotype-Entscheidung (BGH NJW 1988, 1579, 1581) § 243 Abs. 2 AktG geprüft, obwohl er den dortigen Mehrheitsbeschluss über die Auflösung der AG nicht für verfahrenswidrig im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG gehalten hat.

  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der …

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06
    Dies kann wegen des anerkannten identischen Rechtsschutzzieles und einheitlichen Streitgegenstandes von Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage, die eine Antragshäufung sogar überflüssig machen (BGH NJW 1999, 1638; 2002, 3465;… Hüffer § 246 Rn. 13 f;… Zöller-Vollkommer Einl. Rn. 80; vgl. auch Senat vom 8.12.2005, 5 U 57/04, Rn. 179 f bei juris, ZIP 2006, 421) offen bleiben.

    Der Senat (ZIP 2006, 421, 423) hat für die Parallelvorschriften § 21 Abs. 1 und § 28 WpHG nur die Anfechtungsbefugnisse nach § 245 Nr. 1 oder 2 AktG unter Bezugnahme auf mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte, die nicht geltend gemacht werden können, ausdrücklich ausgeschlossen (offen: BGH NJW-RR 2006, 1110, 1112).

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06
    Zwar kann die Geltendmachung von Rechten aus einem Vertrag unzulässig sein, wenn sich die handelnde Partei selbst vertrags-(rechts-) untreu verhalten hat (tu quoque-Einwand; s. BGH NJW 99, 352;… Jauernig, 11. A., Mansel § 242 Rn. 47).
  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06
    Dies kann wegen des anerkannten identischen Rechtsschutzzieles und einheitlichen Streitgegenstandes von Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage, die eine Antragshäufung sogar überflüssig machen (BGH NJW 1999, 1638; 2002, 3465;… Hüffer § 246 Rn. 13 f;… Zöller-Vollkommer Einl. Rn. 80;… vgl. auch Senat vom 8.12.2005, 5 U 57/04, Rn. 179 f bei juris, ZIP 2006, 421) offen bleiben.
  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 231/90

    Pflicht zur Mitteilung von Beteiligungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06
    Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, selbst wenn die Beteiligung schon bekannt ist (BGH NJW 1991, 2765, 2767).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97

    Zulässigkeit eines Teilurteils im aktienrechtlichen Nichtigkeits- bzw. …

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06
    Dies kann wegen des anerkannten identischen Rechtsschutzzieles und einheitlichen Streitgegenstandes von Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage, die eine Antragshäufung sogar überflüssig machen (BGH NJW 1999, 1638; 2002, 3465;… Hüffer § 246 Rn. 13 f;… Zöller-Vollkommer Einl. Rn. 80;… vgl. auch Senat vom 8.12.2005, 5 U 57/04, Rn. 179 f bei juris, ZIP 2006, 421) offen bleiben.
  • OLG Nürnberg, 11.08.2021 - 12 U 1149/18

    Bezugsrechtsausschluss bei der Inanspruchnahme genehmigten Kapitals

    Rn. 79 Zwar hat die Rechtsprechung im Rahmen einer "regulären" Kapitalerhöhung gemäß § 182 AktG mit Bezugsrechtsausschluss unter dem Gesichtspunkt eines Beherrschungszuwachses und damit einer Verbesserung der korporationsrechtlichen Stellung nicht vom Bezugsrechtsausschluss betroffener Aktionäre insoweit teilweise Sondervorteile im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG bejaht (vgl. OLG Schleswig AG 2008, 129, Rn. 98 bei juris;… Schäfer in: MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 243 Rn. 76).
  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17

    Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft

    Rn. 91 Zwar hat die Rechtsprechung im Rahmen einer "regulären" Kapitalerhöhung gemäß § 182 AktG mit Bezugsrechtsausschluss unter dem Gesichtspunkt eines Beherrschungszuwachses und damit einer Verbesserung der korporationsrechtlichen Stellung nicht vom Bezugsrechtsausschluss betroffener Aktionäre insoweit teilweise Sondervorteile im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG bejaht (vgl. OLG Schleswig AG 2008, 129, Rn. 98 bei juris;… Hüffer/Schäfer in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 76).
  • BGH, 20.04.2009 - II ZR 148/07

    Grenzen des temporären Rechtsverlusts eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG

    Im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist die in dem Berufungsurteil (ZIP 2007, 2214 = AG 2008, 129) aufgeworfene und der Zulassungsentscheidung zugrunde gelegte Rechtsfrage, ob ein temporärer Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG im Zeitpunkt der Fassung eines Hauptversammlungsbeschlusses sich auch auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG erstreckt.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15231
OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,15231)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.12.2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,15231)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 5 U 177/06 (https://dejure.org/2007,15231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 AktG, § 111 AktG, § 116 AktG, § 120 AktG, § 131 AktG
    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Erfordernis der Eindeutigkeit eines Gesetzesverstoßes der Unternehmensführung; Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs

  • Wolters Kluwer

    (Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Erfordernis der Eindeutigkeit eines Gesetzesverstoßes der Unternehmensführung; Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2428
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01

    Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese Ermächtigung in missbräuchlicher Art und Weise ausgenutzt worden sei, weil zwei befreundete Unternehmen ("Amigos") Aktien der Beklagten zu einer unangemessenen niedrigen Gegenleistung erhalten haben sollen.Im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 begehrt die Klägerin noch Feststellung der Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes und der Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten vom 01.09.2000, nachdem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Senat zunächst die Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2003 zurückgewiesen und der BGH mit Urteil vom 10.10.2005 (- II ZR 90/03 Mangusta/Commerzbank II, BGHZ 164, 249) das Senatsurteil insoweit aufgehoben hat, als die Klage hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Diese Frage ist im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 nach teilweiser Aufhebung des ersten Senatsurteils vom 04.02.2003, das die Klage der Klägerin für unzulässig gehalten hat, zu entscheiden.

    Rn. 39 Der Annahme diesbezüglicher Eindeutigkeit steht weiter entgegen, dass das Landgericht (im Parallelverfahren 5 U 63/01), das die Klage bereits für unzulässig gehalten, sich im Urteil die Argumentation der Beklagten zu eigen gemacht und die Einwendungen der Klägerin und des Streithelfers für in der Sache nicht begründet gehalten hatte.

    Auch der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 im Verfahren 5 U 63/01 nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien und dem genannten Rechtsgutachten den Parteien als seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, die dort angegriffenen Beschlüsse für rechtmäßig und die Berufung der Klägerin nicht für begründet zu halten.

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 27 Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, Juris-Rz.6, …und vom 25.11.2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, Juris-Rz. 15).

    Rn. 41 Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02 a.a.O., Juris-Rz. 9), was auch das Landgericht im Ansatz richtig gesehen hat.

    Rn. 45 Zwar kann das Auskunftsrecht des Aktionärs auch auf frühere Tätigkeiten der Organmitglieder sowie auf Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahres erstreckt werden, wenn diese Vorgänge sich erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt geworden sind oder es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, a.a.O. Juris-Rz.12).Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die genannten Fragen nicht erfüllt, weil die angegriffenen Beschlüsse von Vorstand und Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich bereits im Jahr 2000 durch Eintragung der beiden Kapitalerhöhungen im Handelsregister ausgewirkt hatten.

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese Ermächtigung in missbräuchlicher Art und Weise ausgenutzt worden sei, weil zwei befreundete Unternehmen ("Amigos") Aktien der Beklagten zu einer unangemessenen niedrigen Gegenleistung erhalten haben sollen.Im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 begehrt die Klägerin noch Feststellung der Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes und der Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten vom 01.09.2000, nachdem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Senat zunächst die Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2003 zurückgewiesen und der BGH mit Urteil vom 10.10.2005 (- II ZR 90/03 Mangusta/Commerzbank II, BGHZ 164, 249) das Senatsurteil insoweit aufgehoben hat, als die Klage hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Rn. 31 Die Parteien stimmen grundsätzlich und zu Recht darin überein, dass Voraussetzung für Ansprüche der Gesellschaft gegen die Zeichner bzw. gegen die eigenen Organe der Beklagten ist, dass die Beschlüsse vom Vorstand und Präsidialausschuss des Aufsichtsrats im Jahr 2000 zu den Kapitalerhöhungen der Beklagten aus genehmigtem Kapital objektiv rechtswidrig und damit nichtig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 (Mangusta/Commerzbank II, Juris-Rz.20)).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 27 Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, Juris-Rz.6, und vom 25.11.2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, Juris-Rz. 15).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 5 U 109/04

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 34 Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert gleichwohl letztlich daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht eindeutig wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329, Juris-Rz.17).
  • OLG Hamburg, 16.01.2003 - 5 U 61/02

    Vertrauensschutz und Rechtsmissbrauch bei wettbewerbswidrigem Verhalten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 32 Zu Gunsten der Klägerin kann in vorliegendem Rechtsstreit unterstellt werden, dass die genannten Beschlüsse objektiv rechtswidrig und nichtig sind, weshalb ihrem Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 5 U 61/02 gemäß § 148 ZPO auszusetzen, wenn die hiesige Klage nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer Auskunftspflichtverletzung Erfolg haben sollte, nicht zu entsprechen war.
  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2006 - 4 O 68/06

    Auskunftsanspruch des Aktionärs zum Verjährenlassen von Ansprüchen durch den …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
    Rn. 16 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22. November 2006 (3/4 O 68/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft: …

    Rn. 155 Vorliegend scheitert die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 auf dieser Grundlage jedenfalls daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nach dem dargelegten Maßstab nicht eindeutig wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2007, 5 U 177/06; vorangehend Urteil vom 16.5.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329).
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von …

    Rn. 75 Im hiernach in der Hauptversammlung 2007 beurteilungsrelevanten abgelaufenen Geschäftsjahr 2006 ist ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß von Vorstand und Aufsichtsrat gegen das Gesetz oder Satzung nicht ersichtlich.Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert zunächst daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht eindeutig wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. 18.12.2007 - 5 U 177/06-; Urteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329).

    Vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. K. (Anlage HM 16, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W. (Anlage HM 17, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) ist die Annahme, dass die fehlende Bildung von Rückstellungen, wenn sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, auf der Hand liegend rechtswidrig gewesen sei, nicht gerechtfertigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, abänderndes Berufungsurteil vom 18.12.2007 - 5 U 177/06 - zum von den Klägern angeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2007 - 3-04 O 68/06 - AG 2007, 375).

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

    Dies ist nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung, der sich der Senat anschließt, nur dann der Fall, wenn die Verletzung von Gesetz oder Satzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04 -, AG 2007, 329f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2007 - 5 U 177/06 -, Rdnr. 34f.;… Hoffmann, in: Spindler/Stilz, AktG , 2007 § 120 Rdnr. 50).
  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer …

    auch OLG Frankfurt AG 2007, 329; AG 2007, 401 [rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 28.01.2008, II ZR 269/06]; OLGReport 2008, 769) oder dass andernfalls eine wesentliche Informationspflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH NZG 2009, 1270, 1272, Tz. 18; siehe dazu unten).
  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

    wohl auch OLG Frankfurt AG 2007, 329; OLGReport 2008, 769) oder dass andernfalls eine wesentliche Informationspflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH NZG 2009, 1270, 1272, Tz. 18).
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