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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,29503
OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,29503)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,29503)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,29503)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    MONEYPENNY

    § 4 Nr 2 MarkenG, § 5 Abs 3 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG
    Werktitelschutz für "MONEYPENNY"

  • kanzlei.biz

    Kein Werktitelschutz für James Bond Charakter "Miss Moneypenny"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1 ; MarkenG § 5 Abs. 3
    Absatzbeeinträchtigung im Hinblick auf die Auswertung der James Bond-Filmserie durch die Handlungen der Nutzung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" für Sekretariatstätigkeiten und Assistenztätigkeiten für Unternehmen; Werktitelschutz für die Figur "Moneypenny" bzw. "Miss ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit einer literarischen Figur: Miss Moneypenny

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    Rom II-VO 864/2007 Art. 6; Rom II-VO 864/2007 Art. 8
    Unlauterer Wettbewerb und Kartellrecht -->ab 2020--> --> Lauterkeitsrecht; Immaterialgüterrecht -->ab 2020--> --> Markenrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Schutz für Bezeichnung "Moneypenny"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "Moneypenny" aus James Bond-Filmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absatzbeeinträchtigung im Hinblick auf die Auswertung der James Bond-Filmserie durch die Handlungen der Nutzung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" für Sekretariatstätigkeiten und Assistenztätigkeiten für Unternehmen; Werktitelschutz für die Figur "Moneypenny" bzw. "Miss ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2025, 70
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (26)

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie" …

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wettbewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 33 - nickelfrei).

    Es bedarf jedoch einer geschäftlichen Aktivität, eine Marke oder ein Schutzrecht selbst zum Handelsobjekt etwa durch Lizenzvergabe zu machen (vgl. BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 29 - nickelfrei; BGH GRUR 1995, 697, 699 - Funny Paper).

    Derartiges kann dann eine Stellung als Mitbewerber zudem nur in diesem (beschränkten) geschäftlichen Bereich begründen (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 29 - nickelfrei; BGH GRUR 1995, 697, 699 - Funny Paper).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei).

    Die Beeinträchtigungshandlungen der Beklagten könnten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nur dann begründen, wenn die Klägerin oder die Zedentin Schutzrechte im hier maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vermarkten würden (vgl. hierzu BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 33 - nickelfrei).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 149/14

    Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Schließlich besteht auch der geltend gemachte wettbewerbliche Leistungsschutz aus dem Gesichtspunkt eines sog. "character merchandising", der Verwendung bekannter fiktiver Figuren, im Streitfall nicht (vgl. BGH GRUR 2016, 725 Rn. 23ff. - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II).

    Rn. 131 Die richterrechtliche Schaffung eines Leistungsschutzrechts im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG, das dem Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie dem Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen dient, ist nicht geboten (BGH GRUR 2016, 725 Rn. 25 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II).

    Eine allein der Klägerin als - wie sie geltend macht - Rechteinhaberin zugewiesene Verwertungsbefugnis würde die Wettbewerbsfreiheit und damit auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken und kommt nur bei einem überwiegenden klägerischen Interesse in Betracht (vgl. BGH GRUR 2016, 725 Rn. 25 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II).

    Zudem steht es einem Rechteinhaber frei, Marken und Designs schützen zu lassen und Sonderrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2016, 725 Rn. 27 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II).

    Rn. 132 Ein aus der (grundrechtlich geschützten) Berufsfreiheit resultierendes geschütztes Recht der Klägerin auf wirtschaftliche Verwertung der Figur der "Miss Moneypenny" begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf diese Figur Bezug nimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 725 Rn. 28 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II).

  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne …

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Die - hier allein in Betracht kommende - Mitbewerbereigenschaft der Klägerin stellt keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage dar (BGH GRUR 2020, 303 Rn. 14 - Pflichten des Batterieherstellers).

    Die Anerkennung eines nur potentiellen Wettbewerbsverhältnisses hat der Bundesgerichtshof abgelehnt, um der Gefahr der uferlosen Ausweitung der Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers vorzubeugen (…BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 15 - Vorsicht Falle; BGH GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers).

    Rn. 119 Ein nur potentielles Wettbewerbsverhältnis genügt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…BGH GRUR 2023, 1116 Rn. 29 - Aminosäurekapseln; BGH GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers) für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft des betroffenen Unternehmers nicht (mehr).

    Ein potentielles Wettbewerbsverhältnis genügt - wie ausgeführt - nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…BGH GRUR 2023, 1116 Rn. 29 - Aminosäurekapseln; BGH GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers) für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft des betroffenen Unternehmers nicht.

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 52/12

    Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Bildliche Darstellungen einzelner fiktiver Charaktere sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig, wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischer Verhaltensweisen auszeichnen, somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftreten (zum UrhG: BGH GRUR 2014, 258 Rn. 26 - Pippi Langstrumpf-Kostüm I).

    Gleiches gilt auch für literarische Figuren (etwa Romanfiguren), sofern sie vergleichbar dem Figurenschutz bei Darstellungen der bildenden oder angewandten Kunst für den Leser als ebenso deutliches "Bild" geschaffen wurden (BGH GRUR 2014, 258 Rn. 27 - Pippi Langstrumpf-Kostüm I;… J. B. Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 5 Rn. 90).

    Erforderlich ist nach Ansicht des Senats daher auch beim Werktitelschutz für eine Figur gem. § 5 Abs. 3 MarkenG ein deutliches "Bild" der handelnden Figur, sei es aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften (vgl. BGH GRUR 2014, 258 Rn. 27 - Pippi Langstrumpf-Kostüm I zum UrhG).

  • OLG Hamburg, 22.03.2006 - 5 U 188/04

    Grenzen des Gemeinschaftsmarkenschutzes: Werktitelschutz für das Zeichen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Fiktive Figuren, etwa Comic-Figuren, die grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig sind, kommen als Werke i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Senat GRUR-RR 2006, 408, 411 - OBELIX;… Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 5 Rn. 104).

    So hat der Senat entschieden, dass die Comic-Figur des "OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit und der hieraus folgenden titelmäßigen Bekanntheit einen eigenen Werktitelschutz genießt (Senat GRUR-RR 2006, 408, 411 - OBELIX).

    "OBELIX" ist der seit vielen Jahren sehr bekannte Name einer Comic-Figur und wesentlicher Bestandteil der auch in Deutschland mit großem Erfolg vertriebenen "Asterix"-Comicserie und des Films "Asterix und Obelix gegen Cäsar" (Senat GRUR-RR 2006, 408, 411 - OBELIX).

  • EuG, 30.06.2009 - T-435/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER INHABERIN DER RECHTE AN DEN "JAMES BOND"-FILMEN …

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Rn. 152 Nicht ausreichend ist etwa eine Benutzung als Filmtitel, wenn damit nicht die betriebliche Herkunft der Filme angegeben, sondern deren künstlerischer Ursprung bezeichnet wird (vgl. EuG GRUR-Int 2010, 50 Rn. 25 - Dr. No).

    Die Zeichenverwendung erfolgt dann zur Unterscheidung der Figur von anderen Figuren der James Bond-Filmserie (vgl. hierzu auch EuG GRUR-Int 2010, 50 Rn. 25 - Dr. No).

    Insoweit geht es um den künstlerischen Ursprung (der bezeichneten Figur) (vgl. EuG GRUR-Int 2010, 50 Rn. 25 - Dr. No).

  • LG Hamburg, 15.06.2023 - 327 O 230/21

    Markenrechtsschutz: "MONEYPENNY" als Werktitel und markenmäßige Benutzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.06.2023, Az. 327 O 230/21 , wird zurückgewiesen.

    Rn. 29 I. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.06.2023, Az: 327 O 230/21 wird aufgehoben und.

    Rn. 77 III. Hilfsweise: das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.06.2023, Az: 327 O 230/21 , aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen.

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln - Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe beim Vertrieb von …

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Rn. 119 Ein nur potentielles Wettbewerbsverhältnis genügt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2023, 1116 Rn. 29 - Aminosäurekapseln;… BGH GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers) für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft des betroffenen Unternehmers nicht (mehr).

    Ein potentielles Wettbewerbsverhältnis genügt - wie ausgeführt - nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2023, 1116 Rn. 29 - Aminosäurekapseln;… BGH GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers) für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft des betroffenen Unternehmers nicht.

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Wettbewerbsverstoß: Auslegung des …

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Leitet die klagende Partei die Unzulässigkeit des Verhaltens dabei aus verschiedenen - mitbewerber- oder verbraucherschützenden - Unlauterkeitstatbeständen ab, stellen diese nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und keine verschiedenen Streitgegenstände dar (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 38 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

    Rn. 111 Der Begriff des Mitbewerbers ist grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen (BGH GRUR 2021, 497 Rn. 32 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21

    muenchen.de - Wettbewerbsverstoß bei Anzeigenwerbung in einer kommunalen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2024 - 5 U 83/23
    Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH NJW 2023, 3361 Rn. 19 - muenchen.de).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (sog. Behinderungswettbewerb, vgl. BGH NJW 2023, 3361 Rn. 19 - muenchen.de).

  • BGH, 02.05.2024 - I ZR 23/23

    VW Bulli - Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche bei Nutzung von VW …

  • BGH, 31.01.2019 - I ZR 97/17

    Das Omen - Werktitelschutz: Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel; …

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der …

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für …

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart …

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

    Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht …

  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Wettbewerbsverstoß im Vermittlungsgeschäft für Anzeigenwerbung: Hinreichender …

  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92

    Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung

  • OLG Köln, 20.11.2009 - 6 U 62/09

    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Markenlizenzvertrag mit …

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung …

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei …

  • OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22

    BOSS - Unionsmarkenrechtverletzung: Verletzung der Unionsmarke "HUGO BOSS" durch …

  • OLG Hamburg, 24.11.2023 - 5 W 23/23

    VW im Kreis - Markenrechtswidrige Bewerbung für den chinesischen Markt bestimmter …

  • BGH, 04.12.2025 - I ZR 219/24

    Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny"

    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2025, 70).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,42489
OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,42489)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.01.2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,42489)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,42489)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23
    Diese Anforderungen kann der Zahler auch dadurch erfüllen, dass er außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Indizien, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen, substantiiert darlegt und bei Bestreiten nachweist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 29 und 48, Juris).

    Die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten kann dem Zahler nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden, weil die Regelungen in § 675j Abs. 1, § 675u Satz 1 BGB abschließend sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 58, juris).

    Zudem ist der in § 675v Abs. 2 BGB (a.F.) festgelegte Grundsatz, dass der Kontoinhaber für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen habe, berührt, wenn daneben dessen Haftung nach den Regeln eines Handelns unter fremdem Namen auch für einfache Fahrlässigkeit in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 58, juris sowie ausführlich OLG Dresden…, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22, Rn. 58, juris zum chipTAN-Verfahren).

    Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, XI ZR 91/14, Rn. 71, Juris).

    Das hier bei den streitgegenständlichen Überweisungen zur Anwendung gelangte chipTAN-Verfahren ist im Ausgangspunkt ein Sicherungsverfahren, das nach bislang bekannt gewordenen Erkenntnissen grundsätzlich (noch) als unüberwindbar gilt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 35;… Maihold, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 37 f.).

  • OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten …

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23
    Rn. 41 Nach allgemeinen Grundsätzen trägt ein Zahlungsdienstnutzer, der einen Anspruch auf Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den in Rede stehende Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22, Rn. 42, juris;… Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675u Rn. 8;… § 675w Rn. 6).

    Dabei steht die Ausgestaltung des Authentifizierungsverfahrens im Organisationsermessen des Zahlungsdienstleisters (vgl. ausführlich: OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22, Rn. 43, Juris).

    Rn. 44 Mit dieser Authentifizierung nach § 675w Satz 1 BGB stehen allerdings lediglich die Grund- bzw. Mindestvoraussetzungen für die Anwendung eines Anscheinsbeweises für eine ordnungsgemäße Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kläger fest (vgl. Schnauder/Beesch, jurisPR-BKR 4/2019 Anm. 4, Juris, S. 5, m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22 -, Rn. 48, Juris).

    Zudem ist der in § 675v Abs. 2 BGB (a.F.) festgelegte Grundsatz, dass der Kontoinhaber für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen habe, berührt, wenn daneben dessen Haftung nach den Regeln eines Handelns unter fremdem Namen auch für einfache Fahrlässigkeit in Betracht kommt (BGH…, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 58, juris sowie ausführlich OLG Dresden, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 8 U 760/22, Rn. 58, juris zum chipTAN-Verfahren).

  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines …

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23
    Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19 -, BGHZ 227, 343-365, Rn. 13, Juris).

    Besteht ein Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, kann in Höhe des Anspruchs eine Gutschrift nach § 675u Satz 2 BGB gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verweigert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, Rn. 25; Juris).

  • OLG München, 22.09.2022 - 19 U 2204/22

    Wechselseitige Ansprüche aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23
    Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung in den öffentlichen Medien zu den vielfachen und mannigfaltigen Angriffen beim Internet-Banking, insbesondere dem Phishing ist allgemein bekannt, dass man die TAN niemals außer zur Bestätigung eines in Auftrag gegebenen Vorgangs verwenden soll (zum Phishing: OLG München, Urteil vom 22. September 2022, 19 U 2204/22, Rn. 99, Juris).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20

    Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter …

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.01.2024 - 5 U 83/23
    Ist nämlich die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w Satz 1 BGB nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. April 2022 - 17 U 823/20, Rn. 59 ff. Juris).
  • OLG Dresden, 05.06.2025 - 8 U 1482/24

    Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache …

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil eine Akzessorietät des Zivil- gegenüber dem Aufsichtsrecht vertreten (OLG Brandenburg…, Urteil vom 15.01.2025 - 4 U 32/24, juris Rn. 55; OLG Naumburg…, Urteil vom 22.05.2024 - 5 U 11/24, juris Rn. 60; OLG Frankfurt/Main…, Urteil vom 06.12.2023 - 3 U 3/23, juris Rn. 55), aber - soweit es entscheidungserheblich auf die Reichweite des Haftungsausschlusses ankommt - angenommen, dass die geforderte "Akzessorietät" keinen gänzlichen normativen Gleichlauf gebiete, sondern in Ansehung des Gesamtzusammenhangs und systematischen Kontexts im Rahmen des § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB nur auf den konkreten Zahlungsvorgang abzustellen sei (OLG Naumburg…, Urteil vom 22.05.2024 - 5 U 11/24, juris Rn. 71; Urteil vom 10.01.2024 - 5 U 83/23, juris Rn. 59).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2025 - 17 U 113/23

    Apple Pay; Ausschluss Schadensersatz

    Rn. 38 (1) (a) Entscheidend für den Ausschluss der Haftung nach § 675v Abs. 4 Satz 1 BGB ist, ob eine starke Kundenauthentifizierung verwendet wird, deren Nutzung bei dem im Streit stehenden Zahlungsvorgang verlangt wird und ob die Elemente der starken Kundenauthentifizierung vor Freigabe des konkreten Zahlungsvorgangs auch tatsächlich korrekt überprüft werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 10. Januar 2024 - 5 U 83/23 -, Rn. 59, juris;… Maihold in Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl., § 33 Rn. 386;… BeckOGK/Birne, Stand: 1. Dezember 2025, § 675v BGB Rn. 93;… Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., Kap. 7, § 675v BGB Rn. 47).
  • OLG Naumburg, 22.05.2024 - 5 U 11/24

    Authentifizierung eines Zahlungsvorgangs und Haftung eines Zahlungsdienstleisters …

    Rn. 42 Mit dieser Authentifizierung nach § 675w Satz 1 BGB stehen allerdings lediglich die Grund- bzw. Mindestvoraussetzungen für die Anwendung eines Anscheinsbeweises für eine ordnungsgemäße Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch die Kläger fest (vgl. Schnauder/Beesch, jurisPR-BKR 4/2019 Anm. 4, juris, S. 5, m.w.N.; OLG Dresden…, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 48, juris; Senat, Urteil vom 10. Januar 2024, 5 U 83/23 , unveröffentl.).
  • BGH, 03.03.2026 - XI ZR 20/24

    Autorisierung im Online-Banking: TAN am Telefon verloren

    Rn. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Naumburg, Urteil vom 10. Januar 2024 - 5 U 83/23, juris) im Wesentlichen ausgeführt:.

    Rn. 28 (1) Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, Urteil vom 10. Januar 2024 - 5 U 83/23, juris Rn. 15, 56) hat zum Ablauf des hier eingesetzten manuellen chipTAN-Verfahrens festgestellt, dass der Nutzer sich bei der Verwendung dieses Verfahrens mit seinem Anmeldenamen sowie seiner persönlichen PIN in sein Online-Banking-Konto einloggen und dort den Überweisungsauftrag erstellen müsse.

  • OLG Naumburg, 30.10.2024 - 5 U 35/24

    Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen durch nicht autorisierte …

    Rn. 38 Mit dieser Authentifizierung nach § 675w Satz 1 BGB stehen allerdings lediglich die Grund- bzw. Mindestvoraussetzungen für die Anwendung eines Anscheinsbeweises für eine ordnungsgemäße Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch die Klägerin fest (vgl. Schnauder/ Beesch, jurisPR-BKR 4/2019 Anm. 4, juris, S. 5, m.w.N.; OLG Dresden…, Urteil vom 13. Oktober 2022, 8 U 760/22, Rn. 48, juris; Senat, Urteil vom 10. Januar 2024, 5 U 83/23 , unveröffentl.).
  • LG Halle, 24.12.2024 - 4 O 143/24

    Schadensersatzanspruch der Bank trotz Zulassung des chip-TAN-Verfahrens manuell …

    Der Zahlungsdienstenutzer könne sich entsprechend dem gesetzlichen Haftungssystem gemäß § 675 v BGB auf eine Haftungsbegrenzung in Gestalt eines vereinbarten Verfügungslimits nicht berufen, wenn die Änderung des Verfügungslimits auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Zahlungsdienstenutzers wie bei einer telefonischen Weitergabe von TANS an einen Anrufer beruhe (vgl. hierzu im Ergebnis auch OLG N., Urteil vom 30.10.2024 - 5 U 35/24 , S. 20-21 Ziffer II. 2 d); Urteil vom 22.05.2024 - 5 U 11/24 , Seite 21 lit. d; Urteil vom 21.02.204 - 5 U 113/23, Seite 22 lit. c; Urteil vom 10.01.2024 - 5 U 83/23 , Seite 18 lit. c).
  • LG Halle, 17.12.2024 - 4 O 6/24

    Schadensersatzanspruch der Bank trotz Zulassung des chip-TAN-Verfahrens manuell …

    d; Urteil vom 21.02.204 - 5 U 113/23, Seite 22 lit. c; Urteil vom 10.01.2024 - 5 U 83/23 , Seite 18 lit. c).
  • LG Halle, 27.09.2024 - 4 O 93/23

    Begrenzung eines Schadensersatzanspruchs der Bank durch Vereinbarung eines …

    d; Urteil vom 21.02.204 - 5 U 113/23, Seite 22 lit. c; Urteil vom 10.01.2024 - 5 U 83/23 , Seite 18 lit. c).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,10482
OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,10482)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.04.2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,10482)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. April 2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,10482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 1035
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 131/05

    Zulässigkeit einer Klage Feststellung der Eintrittspflicht in der privaten …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Rn. 22 Das Landgericht hat die Feststellungsklage allerdings, ungeachtet dagegen erhobener Einwände der Beklagten, zu Recht für zulässig erachtet und dazu auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verwiesen, denen sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt: BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/22, RuS 2023, 724).

    Denn danach stellen sich die späteren Abläufe als bloße Fortsetzung einer schon ein Jahr zuvor in Aussicht genommenen, konkreten und hinreichend aktualisierten Zahnersatzbehandlung dar, für die seitens der Behandler ein entsprechender Heil- und Kostenplan erstellt worden war, den der Kläger ggf. auch schon damals zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen seinen privaten Krankenversicherer hätte machen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/23, RuS 2023, 724).

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22

    Private Krankenversicherung: Erteilung einer zeitlich unbefristeten …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Rn. 22 Das Landgericht hat die Feststellungsklage allerdings, ungeachtet dagegen erhobener Einwände der Beklagten, zu Recht für zulässig erachtet und dazu auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verwiesen, denen sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt: BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/22, RuS 2023, 724).

    Denn danach stellen sich die späteren Abläufe als bloße Fortsetzung einer schon ein Jahr zuvor in Aussicht genommenen, konkreten und hinreichend aktualisierten Zahnersatzbehandlung dar, für die seitens der Behandler ein entsprechender Heil- und Kostenplan erstellt worden war, den der Kläger ggf. auch schon damals zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen seinen privaten Krankenversicherer hätte machen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/23, RuS 2023, 724).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2013 - 12 U 127/12

    Zahnzusatzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Wie das Landgericht im Ansatz zu Recht annimmt, ist danach insbesondere das erstmalige Anraten und Durchführen medizinisch notwendiger Maßnahmen Teil der primären Risikobeschreibung dieses Tarifs (vgl. zur Einordnung derartiger Formulierungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch BGH…, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 18 f.); dadurch wird der Beginn des Versicherungsfalles abweichend von gängigen Musterbedingungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009), die auf den Beginn der Heilbehandlung, d.h. die erste Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit abstellen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 399/13, RuS 2015, 142; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 1252), zugunsten des Versicherungsnehmers zeitlich nach hinten verlagert.
  • BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20

    Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Wie das Landgericht im Ansatz zu Recht annimmt, ist danach insbesondere das erstmalige Anraten und Durchführen medizinisch notwendiger Maßnahmen Teil der primären Risikobeschreibung dieses Tarifs (vgl. zur Einordnung derartiger Formulierungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 18 f.); dadurch wird der Beginn des Versicherungsfalles abweichend von gängigen Musterbedingungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009), die auf den Beginn der Heilbehandlung, d.h. die erste Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit abstellen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 399/13, RuS 2015, 142; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 1252), zugunsten des Versicherungsnehmers zeitlich nach hinten verlagert.
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 399/13

    Private Krankheitskostenzusatzversicherung: Beginn der Versicherungsfalls bei …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Wie das Landgericht im Ansatz zu Recht annimmt, ist danach insbesondere das erstmalige Anraten und Durchführen medizinisch notwendiger Maßnahmen Teil der primären Risikobeschreibung dieses Tarifs (vgl. zur Einordnung derartiger Formulierungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch BGH…, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 18 f.); dadurch wird der Beginn des Versicherungsfalles abweichend von gängigen Musterbedingungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009), die auf den Beginn der Heilbehandlung, d.h. die erste Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit abstellen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 399/13, RuS 2015, 142; OLG Karlsruhe, VersR 2013, 1252), zugunsten des Versicherungsnehmers zeitlich nach hinten verlagert.
  • BGH, 08.09.1997 - II ZR 55/96

    Anderweitige Auslegung einer von einem Zeugen bekundeten Willenserklärung im …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Bei dieser Auslegung - als Akt rechtlicher Würdigung - ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht an die Ansicht des Erstrichters gebunden; dies gilt auch im Anschluss an eine von ihm nach § 398 ZPO verwertete Beweisaufnahme des Erstgerichts - ohne das Erfordernis ihrer erneuten Durchführung - jedenfalls, soweit - wie hier - der objektive Erklärungswert vom Empfängerhorizont aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestandes von demselben Beweisergebnis wie der Vorderrichter ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 55/96, NJW 1998, 384, 385;… Damrau/Weinland, in: MünchKomm-ZPO a.a.O., § 398 Rn. 9).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 248/17

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Diese rein subjektive Wertung der beiden Zeuginnen erscheint schon angesichts der Wahl- und Entscheidungsfreiheit des Patienten für oder gegen die ihm angebotene Behandlung ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Senat keinen Anlass hat, ihre Aussagen anders zu würdigen oder gar ihren Wahrheitsgehalt in Zweifel zu ziehen (zur fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Vernehmung in diesen Fällen BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023, 1024;… Damrau/Weinland, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 398 Rn. 9).
  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 213/91

    Zahnarztgebühr bei Einfügen einer provisorischen Einlagefüllung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23
    Denn danach stellen sich die späteren Abläufe als bloße Fortsetzung einer schon ein Jahr zuvor in Aussicht genommenen, konkreten und hinreichend aktualisierten Zahnersatzbehandlung dar, für die seitens der Behandler ein entsprechender Heil- und Kostenplan erstellt worden war, den der Kläger ggf. auch schon damals zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen seinen privaten Krankenversicherer hätte machen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/23, RuS 2023, 724).
  • OLG Saarbrücken, 04.02.2026 - 5 U 37/25

    Deckungsanfrage und Prüfungsfrist in der Rechtsschutzversicherung; …

    Der Senat ist durch diese, im Kern die Auslegung - als Akt rechtlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2024 - 5 U 83/23, RuS 2025, 542, 543) - betreffende "Feststellung" nicht gebunden, die als solche schon deshalb unrichtig ist, weil die Klägerin bereits in der Klageschrift zur Erlangung von Rechtsschutz - auch - für das gerichtliche Verfahren auf die beigefügte Deckungsanfrage vom 2. November 2022 und das Aufforderungsschreiben Bezug genommen hatte, denen eine solche Beschränkung nach dem oben Gesagten nicht zu entnehmen war.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 28.02.2024 - 5 U 83/23   

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OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.02.2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,56437)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 5 U 83/23 (https://dejure.org/2024,56437)
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