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   LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14   

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https://dejure.org/2014,50230
LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14 (https://dejure.org/2014,50230)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 6 Sa 40/14 (https://dejure.org/2014,50230)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 6 Sa 40/14 (https://dejure.org/2014,50230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 75 BetrVG, § 112 BetrVG
    Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie für beurlaubte Beamte

  • IWW

    § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung, § 242 BGB, § ... 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 246 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 112 BetrVG, § 1 AGG, § 88 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 112
    Sozialplanabfindung; Sonderprämie für Klageverzicht; Anspruch beurlaubter Beamter mit Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2014 - 4 Sa 267/14
    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Blatt 249 ff. der Akte), des LAG Düsseldorf vom 2. Juli 2014 (4 Sa 267/14 - juris) und des LAG Nürnberg vom 13. August 2014 (2 Sa 256/14, Anlage B 15, Blatt 212 ff. der Akte) an, die sich in Parallelverfahren gleichfalls mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

    Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris; LAG Baden-Württemberg 28.05.2014 - 11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Bl. 249 ff. der Akte; LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

    a) Die Regelung einer Sonderprämie als Anreiz für eine streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie in Ziffer 2.1 der BV Sonderprämie getroffen worden ist, ist außerhalb eines Sozialplans gemäß § 88 BetrVG zulässig (LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris; siehe auch BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972).

    Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - die Prämie deutlich hinter der Sozialplanabfindung zurückbleibt und deshalb eine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, ausscheidet (LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris).

    Anders als das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris) meint, durften die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten wegen der sicheren Anschlussbeschäftigung signifikant seltener als die sonstigen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erheben würden (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15, Bl. 212 ff. der Akte).

    Dadurch entfällt die dem Wortlaut nach noch vorrangig verfolgte Anreizwirkung für einen Wechsel in die Transfergesellschaft (LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris).

    Hieraus folgt zugleich, dass der Ausschluss einer anderen Arbeitnehmergruppe, bei der bei einer pauschalierenden Betrachtung eine Kündigungsschutzklage wenig wahrscheinlich erscheint, durch den Zweck der Prämie gerechtfertigt ist (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris).

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Das beurteilt sich maßgeblich nach ihrem Sinn und Zweck (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff.; BAG 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - juris; Fitting, BetrVG, §§ 112, 112a Rn 144 m.w.N.).

    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 12.11.2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321; BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff. ).

    Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 06.11.2007 - 1 AZR 960/06 - juris; BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff. ).

    Dieser gestattet eine pauschalierende und typisierende Betrachtung (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335; BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff. ).

    Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff.).

    Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierungen nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff. ).

  • LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14

    Sozialplan - Gleichbehandlung - Beamte - freiwillige Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Blatt 249 ff. der Akte), des LAG Düsseldorf vom 2. Juli 2014 (4 Sa 267/14 - juris) und des LAG Nürnberg vom 13. August 2014 (2 Sa 256/14, Anlage B 15, Blatt 212 ff. der Akte) an, die sich in Parallelverfahren gleichfalls mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

    Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris; LAG Baden-Württemberg 28.05.2014 - 11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Bl. 249 ff. der Akte; LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

    Anders als das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris) meint, durften die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten wegen der sicheren Anschlussbeschäftigung signifikant seltener als die sonstigen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erheben würden (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15, Bl. 212 ff. der Akte).

    Diese Regelungszwecke dienen nicht den Interessen der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich den Interessen der Beklagten (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 11 Sa 78/13

    Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans -

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Blatt 249 ff. der Akte), des LAG Düsseldorf vom 2. Juli 2014 (4 Sa 267/14 - juris) und des LAG Nürnberg vom 13. August 2014 (2 Sa 256/14, Anlage B 15, Blatt 212 ff. der Akte) an, die sich in Parallelverfahren gleichfalls mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

    Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris; LAG Baden-Württemberg 28.05.2014 - 11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Bl. 249 ff. der Akte; LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Dieser gestattet eine pauschalierende und typisierende Betrachtung (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335; BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff. ).

    Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335 ff.; BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - BAGE 125, 366 ff.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 3 Sa 110/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    In ihren Entscheidungen waren die Gerichte (LAG Schleswig-Holstein, Urteile vom 05.10.2010, Az. 2 Sa 136/10, 3 Sa 110/10 und 3 Sa 137/10, LAG Hamburg, Urteil vom 16.5.2012, Az. 5 Sa 99/11, alle veröffentlicht in juris) von einem fortbestehenden (ruhenden) Arbeitsverhältnis der Kläger mit der Deutschen Telekom AG ausgegangen, da die Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG bei Übertritt in die V. nicht ordnungsgemäß beendet worden waren.

    Das LAG Schleswig- Holstein hielt fest, dass aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Deutsche Telekom AG erwachsen müsse; die Geltendmachung eines Beschäftigungsbegehrens könne im Einzelfall vielmehr gegen § 242 BGB verstoßen (siehe hierzu LAG Schleswig-Holstein, 5. Oktober 2010 - 3 Sa 110/10 - juris).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    a) Die Regelung einer Sonderprämie als Anreiz für eine streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie in Ziffer 2.1 der BV Sonderprämie getroffen worden ist, ist außerhalb eines Sozialplans gemäß § 88 BetrVG zulässig (LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris; siehe auch BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335 ff.; BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - BAGE 125, 366 ff.).
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Als Rechtsnachfolgerin ist die jetzige Beklagte ohne Unterbrechung des Verfahrens entsprechend § 246 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (vgl. hierzu BGH 01.12.2003 - II ZR 161/02 - BGHZ 157, 151 ff.; OLG Stuttgart 16.11.20056 - 20 U 2/05 - juris).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14
    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 12.11.2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321; BAG 11.11.2008 - 1 AZR 457/07 - BAGE 128, 275 ff. ).
  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06

    Kürzung einer Sozialplanabfindung

  • OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05

    Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 212/08

    Altersstichtag in Sozialplan

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 2 Sa 136/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

  • LAG Hamburg, 16.05.2012 - 5 Sa 99/11

    Arbeitgeberwechsel - Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - Verwirkung - TV

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 3 Sa 137/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

  • BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 100/15

    Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie

    Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 - 6 Sa 40/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderprämie gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - 9 Ca 38/14 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.
  • LAG Hamburg, 01.10.2015 - 2 Sa 70/14

    Ausschluss von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie - Differenzierung

    Die Kammer folgt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungen des LAG Baden- Württemberg (Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 -), des LAG Düsseldorf (Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -), des LAG Nürnberg (Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -) und des LAG Hamburg (Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 Sa 40/14 -), die sich in Parallelverfahren bereits zuvor mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.
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