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   LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19   

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https://dejure.org/2019,25731
LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19 (https://dejure.org/2019,25731)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19 (https://dejure.org/2019,25731)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 6 TaBV 4/19 (https://dejure.org/2019,25731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 BetrVG, § 19 BetrVG
    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsgröße

  • IWW

    § 9 BetrVG, § ... 9 Satz 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 19 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 19 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 167 ZPO, § 9 Abs. 1 BetrVG, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 87 Abs. 1
    Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei zu viel gewählten Mitgliedern

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 19 Abs. 2 ; BetrVG § 9 Abs. 1
    Altersteilzeit; Anfechtung; Aushilfen; Beschäftigtenzahl; Beschäftigung; regelmäßige; Betriebsgröße; Betriebsratswahl; Freistellungsphase; Leiharbeitnehmer; Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19
    Erfolgt eine Beschäftigung nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres erfolgt (vgl. BAG 07. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17, mwN, zitiert nach juris).

    Angesichts dieser Vorgaben genügt die lediglich stunden- oder tageweise Beschäftigung von Leiharbeitnehmern deren Beschäftigung einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr nicht annähernd erreicht, nicht, um sie als regelmäßig Beschäftigte im Rahmen von § 9 BetrVG berücksichtigen zu können (vgl. zu befristeten Tagesaushilfen: BAG 07. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 19, zitiert nach juris).

  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 1/76

    Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19
    Da insbesondere in größeren Betrieben und in Betrieben, die regelmäßig mit Aushilfskräften arbeiten, eine genaue Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl kaum möglich ist, weil sie nicht durch einfaches Abzählen der zufälligen Beschäftigtenzahl am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ermittelt werden kann, sondern es vielmehr eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebes und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung bedarf, ist dem Wahlvorstand gerade in den Grenzfällen des § 9 BetrVG ein gewisser Beurteilungsspielraum im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens einzuräumen (BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - Rn. 30, zitiert nach juris) .

    Maßgeblich ist, ob eine bestimmte Anzahl von - nicht notwendig personenidentischen (LAG Düsseldorf 26. September 1990 - 12 TaBV 74/90 - DB 1991, 238 f.; GK-BetrVG-Jacobs 11. Aufl. § 9 Rn. 20) - Mitarbeitern regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt worden ist und auch mit einer derartigen Beschäftigung in Zukunft gerechnet werden kann (vgl. BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - Rn. 29, zitiert nach juris).

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19
    Auch wenn der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Festlegung der Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder deren fehlende Beschäftigungsverhältnisse zum Entleiherbetrieb grundsätzlich nicht entgegenstehen, sind nur im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff. d. A.).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19
    Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Mitarbeiterin U.K. bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht berücksichtigt, da diese sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens und der Betriebsratswahl in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befand, daher nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert war und ihre Rückkehr nicht zu erwarten stand (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - Rn. 22, zitiert nach juris).
  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 642/03

    Regelmäßige Beschäftigtenzahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19
    Bei Saisonbetrieben, die jeweils für einige Wochen oder Monate im Jahr einen erhöhten Arbeitskräftebedarf haben, zählen für diese Zeit vorübergehend eingestellte Arbeitnehmer nicht zu den in der Regel Beschäftigten (BAG 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - Rn. 13, mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19
    Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl hat der Wahlvorstand nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen; maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 39/05 - Rn. 13, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 26.09.1990 - 12 TaBV 74/90

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von kurzzeitig Beschäftigten und

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19
    Maßgeblich ist, ob eine bestimmte Anzahl von - nicht notwendig personenidentischen (LAG Düsseldorf 26. September 1990 - 12 TaBV 74/90 - DB 1991, 238 f.; GK-BetrVG-Jacobs 11. Aufl. § 9 Rn. 20) - Mitarbeitern regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt worden ist und auch mit einer derartigen Beschäftigung in Zukunft gerechnet werden kann (vgl. BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - Rn. 29, zitiert nach juris).
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