Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Judicialis
InsO § 131; ; InsO § ... 143; ; InsO § 129 Abs. 1; ; InsO § 131 Abs. 1; ; InsO § 141 Alt. 1; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 845; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 845 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 2; ; KO § 30; ; BGB § 291 Satz 1
- zvi-online.de
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
Inkongruente Deckung durch Ratenzahlungsvereinbarung und Zahlung der Raten in kritischer Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Vermeidung von Störungen der Kundenbeziehungen
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Anfechtbarkeit von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgter Zahlungen wegen Inkongruenz
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit einer Anfechtung im Insolvenzverfahren; Eingehung einer Ratenzahlungsvereinbarung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zahlung zur Vermeidung einer Störung der Kundenbeziehungen durch Vorpfändung und Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und ...
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 01.08.2001 - 2 O 169/01
- LG Mosbach, 22.08.2001 - 2 O 169/01
- OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01
- BGH - IX ZR 109/02
Papierfundstellen
- ZIP 2002, 1591
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97
Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01
Denn die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 InsO liegen schon dann vor, wenn der Gemeinschuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung zahlt (BGHZ 136, 309; OLG Jena OLGR 2001, 43; OLG München ZIP 2001, 1924; AG Bonn ZIP 1999, 976).Diese soll nach dem Gesetz wenigstens nicht insolvenzfest sein (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung zur Vorgängervorschrift des § 30 Nr. 2 KO in BGHZ 136, 309, 312 f.).
Schon mit Rücksicht auf die von der Meinung des Bundesgerichtshofs abweichende Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZIP 1998, 33, 35), die in der (knapp drei Monate später ergangenen) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 309) nicht erwähnt wird, und wegen der Ablösung von § 30 KO durch § 131 InsO besteht ein Bedürfnis nach erneuter höchstrichterlicher Klärung dieser Rechtsfrage.
- BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 753/95
Hat ein Arbeitnehmer kurz vor Eröffnung des Konkursverfahrens überwiesenes …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01
Schon mit Rücksicht auf die von der Meinung des Bundesgerichtshofs abweichende Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZIP 1998, 33, 35), die in der (knapp drei Monate später ergangenen) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 309) nicht erwähnt wird, und wegen der Ablösung von § 30 KO durch § 131 InsO besteht ein Bedürfnis nach erneuter höchstrichterlicher Klärung dieser Rechtsfrage. - OLG Jena, 23.08.2000 - 2 U 92/00
Inkongruente Deckung und Abwendung der Zwangsvollstreckung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01
Denn die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 InsO liegen schon dann vor, wenn der Gemeinschuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung zahlt (BGHZ 136, 309; OLG Jena OLGR 2001, 43; OLG München ZIP 2001, 1924; AG Bonn ZIP 1999, 976). - OLG München, 25.07.2001 - 7 U 3576/00
Anfechtung von Zahlungen der Muttergesellschaft; Anforderungen an den Nachweis …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01
Denn die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 InsO liegen schon dann vor, wenn der Gemeinschuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung zahlt (BGHZ 136, 309; OLG Jena OLGR 2001, 43; OLG München ZIP 2001, 1924; AG Bonn ZIP 1999, 976). - AG Bonn, 24.02.1999 - 4 C 181/98
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01
Denn die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 InsO liegen schon dann vor, wenn der Gemeinschuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung zahlt (BGHZ 136, 309; OLG Jena OLGR 2001, 43; OLG München ZIP 2001, 1924; AG Bonn ZIP 1999, 976).
- OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18
Insolvenzanfechtung: Inkongruente Zahlungen eines Insolvenzschuldners aufgrund …
Die Frage, wie der "Druck", um in den Bereich der Inkongruenz zu kommen, aus der verobjektivierten Sicht der Schuldnerin beschaffen sein muss, wird in der Rechtsprechung und Literatur durchaus differenziert erörtert (vgl. z.B. OLG Rostock, Urteil vom 29.03.2004, 3 U 160/03 - juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2002, 6 U 150/01 - juris; LG München I, Urteil vom 31.07.2003, 32 O 15557/02 - juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2009, 6 Sa 146/09 m.w.N. - juris; LG Stade, Urteil vom 19.01.2005, 2 S 55/04 - juris; Berbuer, Inkongruenz durch Drohung des Gläubigers nicht nur bei Drohung mit Zwangsvollstreckung oder Insolvenzantrag?, NZI 2016, 717 ff.). - OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
Insolvenzanfechtung: Inkongruente Deckung bei Zahlungen zur Abwendung der …
Auch die schon mehrfach zitierte Entscheidung BGH ZIP 2002, 1159, 1161 bezieht sich nur auf solche Zahlungen des Schuldners, die in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten 3-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag fielen (ZIP 2002, 1161 - rechte Spalte, 2. Abschn. von oben; vgl. auch OLG Karlsruhe, ZIP 2002, 1591, 1592: Anfechtungsrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bejaht für zwei Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, von denen die erste im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zweite sogar erst nach diesem Antrag erfolgte). - OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 12 U 216/06
Zum Begriff der Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung als inkongruente …
Vor diesem Hintergrund kann die Zahlung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als eine freiwillige Leistung aufgrund der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung angesehen werden, sondern muss dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin durch die Zahlung die ansonsten zu erwartende Zwangsvollstreckung abwenden wollte (vgl. im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.2002, Az. 6 U 150/01). - OLG Düsseldorf, 17.01.2008 - 12 U 216/06
Insolvenzanfechtung - Zahlungen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung - …
Vor diesem Hintergrund kann die Zahlung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als eine freiwillige Leistung aufgrund der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung angesehen werden, sondern muss dahin verstanden werden, dass die Schuldnerin durch die Zahlung die ansonsten zu erwartende Zwangsvollstreckung abwenden wollte (vgl. im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.2002, Az. 6 U 150/01).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 27.03.2002 - 6 U 150/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
ZPO § 91 a; ; UWG § 24 Abs. 2 Satz 1; ; UWG § 24 Abs. 2 Satz 2; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; ; UWG § 1; ; UWG § 3
- rechtsanwaltmoebius.de
§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO
- rechtsportal.de
Zur Unterscheidung konkretes und abstraktes Wettbewerbsverhältnis bei Rechtsanwälten
- Wolters Kluwer
Gerichtsstand des Begehungsorts; Konkreten Wettbewerbsverhältnis bei Immobilienanbietern; Inserate von Immobilienanbietern; "Online"-Rechtsberatung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Leitsatz)
Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 04.07.2001 - 52 O 11/01
- OLG Brandenburg, 27.03.2002 - 6 U 150/01
Papierfundstellen
- ZIP 2002, 1591
- MMR 2002, 463
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.10.2000 - I ZR 210/98
Immobilienpreisangaben - Vorsprung durch Rechtsbruch; wesentliche …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2002 - 6 U 150/01
Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf Immobilienanbieter die Ansicht vertreten, dass Anbieter, die in denselben überregionalen Tageszeitungen werben, in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, weil in aller Regel keine Gefahr bestehe, dass eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte (BGH, GRUR 2001, 258, 259 - "Immobilienpreisangaben")- Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der angebotenen Objekte, sei es im Allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich, dass sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobilienangebot dahingehend auswirken könne, dass sich ein Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung beanstandenden Wettbewerbers entscheide (…BGH, a.a.O.).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - I-6 U 150/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- OLG Düsseldorf, 05.04.2001 - 6 U 91/00
Rechtzeitige Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Nachdem Herr K. dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Nebenintervenient und Streithelfer der Kläger beigetreten war, wies der Senat deren Berufung durch Urteil vom 22. Februar 2001 mit der Begründung zurück, § 193 BGB finde bei der Berechnung der Heilungsfrist nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG keine Anwendung, so dass die Klage erst nach Fristablauf erhoben worden sei und eine eventuelle Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden könne ( 6 U 91/00).Gegenstand der Beanstandung waren auch hier im Wesentlichen die im Rechtsstreit 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.
Gegenstand der Beanstandung sind auch hier im Wesentlichen die bereits in den Verfahren 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf, 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf und 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.
Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.
In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen.
Das gilt insbesondere für die Angabe der Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung, vornehmlich der Hinterlegungsvoraussetzungen, in der Einberufung, die alleiniger Gegenstand der Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ist, darüber hinaus aber auch zur Begründung der Nichtigkeit der Wahlen von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern und der daraus resultierenden weiteren Nichtigkeitsfolgen in den anderen Verfahren problematisiert wird.
Rn. 59 40 O 118/99/6 U 91/00 erst kurz vor Schluss des Berufungsverfahrens als Nebenintervenient beigetreten, ohne neue Gesichtspunkte einzubringen.
Die angeblich fehlerhafte Darstellung der Bedeutung des Sonnabends für die Berechnung der Hinterlegungsfrist haben die klagenden Aktionäre selbst in der Sache 40 O 118/99/6 U 91/00 gerügt, obwohl sich dort zwischen beiden Auffassungen keine Unterschiede ergaben, weil der fünfte Werktag vor der Hauptversammlung auf einen Sonnabend fiel.
So werden die vier Kapitalerhöhungen, deren Nichtigkeit die Beklagte zur Rückerstattung von 92, 5 % ihres heutigen Grundkapitals an die Aktionäre verpflichten könnte und die durch neue Hauptversammlungsbeschlüsse - abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten - schon wegen der zwischenzeitlich gesunkenen Aktienkurse nicht ohne wirtschaftliche Einbußen in gleicher Weise erneuert werden könnten, in den Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ausschließlich mit formellen, nicht erkennbar relevant gewordenen Beanstandungen der in den Einberufungen angegebenen Teilnahmebedingungen bekämpft.
40 O 118/99/6 U 91/00.
Rn. 70 Die Heilung etwaiger Einberufungsmängel konnte in allen diesen Fällen nur unter Inanspruchnahme der Rückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 1989, 904, 905), in der Sache 40 O 118/99/6 U 91/00 zusätzlich der - nach dem Urteil des Senats vom 5. April 2001 (6 U 91/00) allerdings nicht anwendbaren - Fristenregelung des § 193 BGB vermieden werden.
Herr K. will schließlich "vor dem Termin vom 22. Februar 2001" in der Sache 6 U 91/00 sechs Aktien vom Kläger übernommen haben.
- RG, 26.01.1900 - 68/00
Greift im Falle des § 317 St.P.O. der Verweisungsbeschluß nur insoweit Platz, als …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Das Landgericht wies die Klage ab (35 O 68/00).Insoweit verwies der dortige Kläger auf die im Verfahren 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.
Gegenstand der Beanstandung sind auch hier im Wesentlichen die bereits in den Verfahren 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf, 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf und 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.
Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.
In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen.
Das gilt insbesondere für die Angabe der Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung, vornehmlich der Hinterlegungsvoraussetzungen, in der Einberufung, die alleiniger Gegenstand der Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ist, darüber hinaus aber auch zur Begründung der Nichtigkeit der Wahlen von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern und der daraus resultierenden weiteren Nichtigkeitsfolgen in den anderen Verfahren problematisiert wird.
So werden die vier Kapitalerhöhungen, deren Nichtigkeit die Beklagte zur Rückerstattung von 92, 5 % ihres heutigen Grundkapitals an die Aktionäre verpflichten könnte und die durch neue Hauptversammlungsbeschlüsse - abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten - schon wegen der zwischenzeitlich gesunkenen Aktienkurse nicht ohne wirtschaftliche Einbußen in gleicher Weise erneuert werden könnten, in den Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ausschließlich mit formellen, nicht erkennbar relevant gewordenen Beanstandungen der in den Einberufungen angegebenen Teilnahmebedingungen bekämpft.
35 O 68/00/6 U 55/01.
Ein im Verfahren 35 O 68/00/6 U 55/01 eingereichtes Ablehnungsgesuch war gegenstandslos, weil die abgelehnte Richterin aufgrund eines Zuständigkeitswechsels zwischenzeitlich nicht mehr mit der Sache befasst war.
Bereits darin kommt der innere Zusammenhang zwischen dem behaupteten Aktienerwerb und der Verfahrensbeteiligung zum Ausdruck, so dass es auf das genaue Datum und die Frage, ob für den Zeitpunkt der Klageerhebung in der Sache 35 O 68/00/6 U 55/01 eine Aktionärsstellung überhaupt ausreichend vorgetragen gewesen ist, nicht mehr ankommt.
- OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
Eigenkapitalersetzende Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Die Berufung des Klägers war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 56/01).Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.
Soweit sich die J. e. V. in der Sache 35 O 92/00/6 U 56/01 darüber hinaus ausnahmsweise gegen die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1998 und den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 sowie der Kläger im Verfahren 35 O 71/01/6 U 64/02 gegen den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 wenden, leitet der Kläger aus denselben Beanstandungen Einwendungen gegen die Entlastungen des Vorstandes der Beklagten für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 her.
In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen.
In den Sachen 40 O 103/99/6 U 212/00 und 31 O 79/98/15 U 6/00 geht es jeweils um angeblich fehlerhaft behandelte Oppositionsanträge und verweigerte Auskünfte, in den Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 um Beurkundungsfehler.
Die Klage in der Sache 35 O 92/00/6 U 56/01 richtet sich sogar mit weitgehend identischer Argumentation gegen denselben Entlastungsbeschluss, der bereits Gegenstand des Verfahrens 31 O 79/98/15 U 6/00 war.
Ähnlich formale Einwendungen wurden bzw. werden in den Sachen 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 hinsichtlich der Beurkundung der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 31. März 1998 erhoben.
Rn. 74 Die vorgebliche Motivation der klagenden Aktionäre wird schließlich auch durch die sachlichen Überschneidungen der Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 widerlegt.
Gleichwohl reichte die J. e.V. am 25. Mai 2000 - fünf Tage nach der mündlichen Berufungsverhandlung - eine neue Klage ein, mit der sie sich mit weitgehend übereinstimmender Begründung u. a. gegen denselben Entlastungsbeschluss wandte (35 O 92/00/6 U 56/01).
- BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88
Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Ein demgegenüber gesteigerter Vorwurf, etwa in Form eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, muss dem Kläger nicht gemacht werden können (vgl. BGHZ 107, 296, 311;… Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, § 245 Rdnr. 23).Rn. 54 1. Die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage ist als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so dass sich das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage bereits daraus ergibt, dass sie der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (vgl. BGHZ 107, 296, 308 m.w.N.).
Der Einwand kann begründet sein, wenn der Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.; BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104), oder wenn er sich erst im Laufe des Verfahrens entschließt, den Anfechtungsprozess mit dieser Zielrichtung zu betreiben (vgl. BGH NJW 1992, 569, 570 f.).
Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Mai 1989 den Vortrag der Parteien zu Vorgängen zwischen der dortigen Klägerin zu 1. und anderen Aktiengesellschaften ausdrücklich als erheblich angesehen (vgl. BGHZ 107, 296, 313 ff.).
- OLG Köln, 04.10.2002 - 6 U 64/02
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Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Die Berufung des Klägers steht beim Senat gleichzeitig zur Entscheidung an (6 U 64/02).Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.
Soweit sich die J. e. V. in der Sache 35 O 92/00/6 U 56/01 darüber hinaus ausnahmsweise gegen die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1998 und den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 sowie der Kläger im Verfahren 35 O 71/01/6 U 64/02 gegen den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 wenden, leitet der Kläger aus denselben Beanstandungen Einwendungen gegen die Entlastungen des Vorstandes der Beklagten für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 her.
- BGH, 14.10.1991 - II ZR 249/90
Einwand individuellen Rechtsmißbrauchs gegenüber Anfechtungsklage bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Der Einwand kann begründet sein, wenn der Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.; BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104), oder wenn er sich erst im Laufe des Verfahrens entschließt, den Anfechtungsprozess mit dieser Zielrichtung zu betreiben (vgl. BGH NJW 1992, 569, 570 f.).Maßgeblich ist allein, ob der institutionelle Zweck der Anfechtungsklage, der in der Rechtmäßigkeitskontrolle des Hauptversammlungsbeschlusses besteht, nicht mehr verfolgt und mit der Klage ein funktionsfremder, rechtlich zu missbilligender Zweck angestrebt wird (vgl. BGH NJW 1992, 569, 570 f.).
- BGH, 15.06.1992 - II ZR 173/91
Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
In einem solchen Fall entfällt das Anfechtungsrecht des Aktionärs, das ihm als materielles Gestaltungsrecht zusteht, und die Anfechtungsklage ist als unbegründet - nicht als unzulässig - abzuweisen (vgl. BGH AG 1992, 448, 449).In seinem Urteil vom 15. Juni 1992, auf das sich der Kläger im Senatstermin vom 20. März 2003 berufen hat, hat er das nur insoweit eingeschränkt, als nicht allein aus Zahlungsverlangen gegenüber anderen Aktiengesellschaften auf eine missbräuchliche Klage geschlossen werden kann, wenn sich dafür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ergeben und die Sachverhalte sich auch nicht zeitlich überlagern (vgl. BGH AG 1992, 448, 450).
- BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
Erläuterung und Begründung eines Verschmelzungsvertrages durch den Vorstand; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Der Einwand kann begründet sein, wenn der Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.; BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104), oder wenn er sich erst im Laufe des Verfahrens entschließt, den Anfechtungsprozess mit dieser Zielrichtung zu betreiben (vgl. BGH NJW 1992, 569, 570 f.).Dabei kommt es nicht darauf an, ob er beabsichtigt, mit einem Zahlungsverlangen an die Gesellschaft heranzutreten, oder ob er in der Erwartung handelt, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der infolge seines Vorgehens befürchteten Nachteile von sich aus an ihn wenden und ihm Zahlungsangebote unterbreiten (vgl. BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104).
- EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
Diamantis - "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Auch steht dem hier vertretenen Ansatz keineswegs die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, namentlich dessen vom Kläger herangezogenes Urteil vom 23. März 2000 (veröffentlicht in AG 2000, S. 470 - 472), entgegen. - OLG Stuttgart, 10.01.2001 - 20 U 91/99
Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage - Veranlassung durch Nichtaktionär - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
Auf die Vorgänge, die den Gegenstand des Verfahrens 8 KfH O 22/99 Landgericht Stuttgart/20 U 91/1999 Oberlandesgericht Stuttgart bildeten (L. AG/ M. AG) und die die J. e.V: in der Sache 6 U 61/01 im Wesentlichen in Abrede gestellt hat, kommt es dabei nicht einmal an. - BGH, 14.11.1988 - II ZR 82/88
Heilung eines nichtigen Hauptversammlungsbeschlusses; Verlängerung der Frist …
- OLG Frankfurt, 19.02.1991 - 5 U 5/86
- OLG Celle, 21.03.2001 - 11 W 38/00
Zulässigkeit einer Beschwerde ; Einstweilige Anordnung; Vollstreckungsgegenklage …
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