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   BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98   

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BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (https://dejure.org/2002,57)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (https://dejure.org/2002,57)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (https://dejure.org/2002,57)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur demokratischen Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung

  • Wolters Kluwer

    Zweifelsfragen über die Vereinbarkeit des Lippeverbandes und der Emschergenossenschaft mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes; Legitimationsdefizite bei mit der Pflege des Gemeinschaftsgut "Wasser" beauftragten Selbstverwaltungskörperschaften; Erforderlicher Umfang ...

  • Wolters Kluwer

    Zweifelsfragen über die Vereinbarkeit des Lippeverbandes und der Emschergenossenschaft mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes; Legitimationsdefizite bei mit der Pflege des Gemeinschaftsgut "Wasser" beauftragten Selbstverwaltungskörperschaften; Erforderlicher Umfang ...

  • Judicialis

    LippeVG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; LippeVG § 2; ; LippeVG § 2 Abs. 1; ; LippeVG § 2 Abs. 2; ; LippeVG § 2 Abs. 4; ; LippeVG § 3; ; LippeVG § 3 Abs. 1; ; LippeVG § 6; ; LippeVG § 6 Abs. 1... Nr. 2; ; LippeVG § 6 Abs. 1 Nr. 5; ; LippeVG § 6 Abs. 1 Nr. 6; ; LippeVG § 7; ; LippeVG § 7 Abs. 5; ; LippeVG § 8; ; LippeVG § 11; ; LippeVG § 12; ; LippeVG § 14; ; LippeVG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 4; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 5; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 6; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 8; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 9; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 10; ; LippeVG § 15 Abs. 6; ; LippeVG § 16 Abs. 1; ; LippeVG § 16 Abs. 2; ; LippeVG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; LippeVG § 16 Abs. 2 Satz 2; ; LippeVG § 16 Abs. 4; ; LippeVG § 17; ; LippeVG § 17 Abs. 2; ; LippeVG § 17 Abs. 2 Satz 2; ; LippeVG § 17 Abs. 4; ; LippeVG § 17 Abs. 5; ; LippeVG § 18 Abs. 5; ; LippeVG § 20; ; LippeVG § 20 Abs. 2 Satz 4; ; LippeVG § 21; ; LippeVG §§ 25 ff.; ; LippeVG § 35 Abs. 1; ; LippeVG § 35 Abs. 2; ; LippeVG § 36 Abs. 1; ; LippeVG § 36 Abs. 2; ; LippeVG § 36 Abs. 3; ; LippeVG § 36 Abs. 4; ; LippeVG § 37 Abs. 1; ; LippeVG § 38; ; EmscherGG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; EmscherGG § 2; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 1; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 2; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 4; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 5; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 6; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 7; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 8; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 9; ; EmscherGG § 3; ; EmscherGG § 5; ; EmscherGG § 5 Abs. 1 Nr. 3; ; EmscherGG § 5 Abs. 1 Nr. 4; ; EmscherGG § 6; ; EmscherGG § 7; ; EmscherGG § 10; ; EmscherGG § 11; ; EmscherGG § 13; ; EmscherGG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; EmscherGG § 14 Abs. 6; ; EmscherGG § 15 Abs. 1; ; EmscherGG § 15 Abs. 2; ; EmscherGG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EmscherGG § 15 Abs. 2 Satz 2; ; EmscherGG § 15 Abs. 4; ; EmscherGG § 16; ; EmscherGG § 16 Abs. 2; ; EmscherGG § 16 Abs. 2 Satz 2; ; EmscherGG § 17 Abs. 5; ; EmscherGG § 19; ; EmscherGG § 19 Abs. 2 Satz 4; ; EmscherGG § 20; ; EmscherGG §§ 24 ff.; ; EmscherGG § 34 Abs. 1; ; EmscherGG § 34 Abs. 2; ; EmscherGG § 35 Abs. 1; ; EmscherGG § 35 Abs. 2; ; EmscherGG § 35 Abs. 3; ; EmscherGG § 35 Abs. 4; ; EmscherGG § 36; ; EmscherGG § 37; ; WVVO § 191 Abs. 2; ; WVG § 80; ; LandeswasserG § 65 Abs. 2; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 33; ; GG Art. 86; ; GG Art. 87 Abs. 2; ; GG Art. 87 Abs. 3; ; GG Art. 90 Abs. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 130 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    6/98. Zur demokratischen Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organisationsformen der Selbstverwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 20 Abs. 2 GG
    Demokratiegebot - Erledigung öffentlicher Aufgaben durch besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 2 GG
    Staatsorganisationsrecht, Demokratische Legitimation bei funktionaler Selbstverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 59
  • NVwZ 2003, 974
  • DVBl 2003, 923
  • DÖV 2003, 678
 
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Wird zitiert von ... (232)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

    Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, d.h. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Wird er von einem Gremium mit nur zum Teil personell legitimierten Amtsträgern bestellt, erfordert die volle demokratische Legitimation, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit aus einer Mehrheit unbeschränkt demokratisch legitimierter Mitglieder des Kreationsorgans besteht (Prinzip der doppelten Mehrheit, vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Das demokratische Prinzip lässt auch Raum für die Beteiligung einer Mitarbeitervertretung, solange diese nicht den Grundsatz berührt, dass alle der Staatsgewalt Unterworfenen den gleichen Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt haben müssen (BVerfGE 93, 37 ).

    Gerechtfertigt ist deshalb jedenfalls die eingeschränkte Beteiligung der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist das jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    b) Ein als Selbstverwaltungskörperschaft organisierter Wasserverband war Gegenstand des Urteils des Ersten Senats vom 25. Juli 1959 (BVerfGE 10, 89 ff. - Erftverband).

    Ob die Wahl der Organisationsform zweckmäßig oder notwendig gewesen sei, habe das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (BVerfGE 10, 89 ).

    Zudem sei gerade die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Verbände herkömmlich und habe sich bewährt (vgl. BVerfGE 10, 89 ).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die überragende Bedeutung des Wasserhaushalts für die Allgemeinheit und die Lebensnotwendigkeit einer geordneten Wasserwirtschaft sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft ausdrücklich berücksichtigt (vgl. BVerfGE 10, 89 ).

    b) Die Auswahl der auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung zu übertragenden Aufgaben und die Regelung der Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese bewältigt werden, stehen weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 10, 89 ; s. auch BVerfGE 37, 1 ).

    Soweit § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LippeVG, § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 EmscherGG eine Zwangsmitgliedschaft von Privaten vorsehen, ist dies im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung mit den Grundrechten vereinbar (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; 78, 320 ).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Auch in seiner weiteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht Formen der mittelbaren Staatsverwaltung und die damit verbundene Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung gebilligt (vgl. etwa BVerfGE 15, 235 - Industrie- und Handelskammern; 37, 1 - Stabilisierungsfonds für Wein; 38, 281 - Arbeitnehmerkammern; 58, 45 - Wasser- und Bodenverbände in Schleswig-Holstein).

    Allerdings hat das Gericht dabei wiederholt auf die Grenzen der Befugnisse von Selbstverwaltungskörperschaften - auch gegenüber ihren Mitgliedern - hingewiesen, insbesondere in Bezug auf die Verleihung und Ausübung von Satzungsautonomie (vgl. BVerfGE 33, 125 - Facharzt; s. auch BVerfGE 36, 212 ; 37, 1 ; 101, 312 ).

    Mit der Übertragung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Formen der Selbstverwaltung darf der Gesetzgeber zum anderen das Ziel verfolgen, einen sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; vgl. auch Unruh, VerwArch. 92 , S. 531 ).

    Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten auch ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; Groß, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999, S. 251 f.).

    b) Die Auswahl der auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung zu übertragenden Aufgaben und die Regelung der Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese bewältigt werden, stehen weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 10, 89 ; s. auch BVerfGE 37, 1 ).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Auch in seiner weiteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht Formen der mittelbaren Staatsverwaltung und die damit verbundene Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung gebilligt (vgl. etwa BVerfGE 15, 235 - Industrie- und Handelskammern; 37, 1 - Stabilisierungsfonds für Wein; 38, 281 - Arbeitnehmerkammern; 58, 45 - Wasser- und Bodenverbände in Schleswig-Holstein).

    Von einer Übertragung ausgeschlossen sind diejenigen öffentlichen Aufgaben, die der Staat selbst durch seine eigenen Behörden als Staatsaufgaben im engeren Sinne wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ).

    Soweit § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LippeVG, § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 EmscherGG eine Zwangsmitgliedschaft von Privaten vorsehen, ist dies im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung mit den Grundrechten vereinbar (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; 78, 320 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Allerdings hat das Gericht dabei wiederholt auf die Grenzen der Befugnisse von Selbstverwaltungskörperschaften - auch gegenüber ihren Mitgliedern - hingewiesen, insbesondere in Bezug auf die Verleihung und Ausübung von Satzungsautonomie (vgl. BVerfGE 33, 125 - Facharzt; s. auch BVerfGE 36, 212 ; 37, 1 ; 101, 312 ).

    Eine solche Interpretation des Art. 20 Abs. 2 GG ermöglicht es zudem, die im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 33, 125 ) angemessen zur Geltung zu bringen.

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 27.01.1988 - 1 BvL 2/86

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Ein Vorlagebeschluss muss aus sich heraus - ohne Beiziehung der Akten - verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und mit welcher Begründung das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 35, 303 ; 51, 401 ; 68, 311 ; 69, 185 ; 74, 236 ; 78, 1 ).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach die Vorschriften über die Entscheidungsstrukturen der beiden Wasserverbände nicht allein in Bezug auf die Arbeitnehmermitbestimmung, sondern wegen ihrer Untrennbarkeit und den daraus folgenden Auswirkungen auf das notwendige demokratische Legitimationsniveau insgesamt entscheidungserheblich und mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, kommt trotz der hypothetisch in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass allein die Regelungen über die Arbeitnehmermitbestimmung verfassungswidrig sein könnten, hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 97, 49 ); sie ist nachvollziehbar dargelegt, keineswegs unhaltbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. BVerfGE 69, 150 ; 72, 51 m.w.N.; 78, 1 ; 79, 245 ).

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97

    Demokratieprinzip; Legitimation, organisatorisch-personell demokratische und

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97

    Verfassungswidrige Organisation von Wasserverbänden in NRW?

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

  • BVerfG, 11.12.1984 - 1 BvL 12/78

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels eigenständiger Auslegung des

  • BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85

    Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79

    Wasserbeschaffungsverbände

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 27/84

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Frage der richterlichen Unabhängigkeit

  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvL 52/79

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde -

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Demokratieprinzip ist grundsätzlich für die Erfordernisse einer supranationalen Organisation offen, nicht um sich in seinem normativen Regelungsgehalt der jeweiligen Faktizität politischer Herrschaftsorganisation anzupassen, sondern um gleichbleibende Wirksamkeit unter geänderten Umständen zu bewahren (vgl. BVerfGE 107, 59 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

    Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59) .

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich dabei jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59) .

    Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59) .

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Rechtsprechung
   VerfG Hamburg, 26.11.1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,40064
VerfG Hamburg, 26.11.1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98 (https://dejure.org/1998,40064)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98 (https://dejure.org/1998,40064)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 1998 - HVerfG 4/98, 5/98, 6/98, 7/98, 11/98 (https://dejure.org/1998,40064)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 354
  • DVBl 1999, 799 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Die Qualifikation von Vorgängen der geltend gemachten Art als Wahlfehler komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Wahlkampf so schwer wiegend und ohne die Möglichkeit rechtlich zulässiger Gegenwehr behindert worden sei, dass das Wort "Wahlterror" angemessen sei (vgl. NVwZ-RR 1999, S. 354).
  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 2/11

    Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der

    Hierzu hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit Urteilen vom 6. November 1998 (HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157) und vom 26. November 1998 (HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168) festgestellt, dass die FünfProzent-Sperrklausel nicht gegen die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstößt.

    Es untersucht als Vorfrage vielmehr auch, ob sich die für die Wahl geltenden Vorschriften als verfassungsmäßig erweisen, weil sich ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl treffen lässt (HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVer-fGE 9, 157, juris Rn. 25; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 90; Urteil vom 2.7.2001 - HVerfG 3/00, HmbJVBl.

    Der ungeschriebene Landesverfassungsrechtssatz, dass die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts in Hamburg über Art. 6 Abs. 2 HV hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art gelten, ist auf die Wahl zu den Bezirksversammlungen anwendbar (HVerfG, Urteil vom 3.4.1998 - HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 63 ff.; Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 93 ff.; Urteil vom 2.7.2001 - HVerfG 3/00, HmbJVBl.

    Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt für Verhältniswahlen, dass neben der Zählwertgleichheit die Stimme eines jeden Wahlberechtigten nicht nur grundsätzlich die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (Erfolgschancengleichheit), sondern dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit - vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 97, 99, 105; Urteil vom 9.11.2011 -2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 78 f.; Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a., juris Rn. 58; vgl. auch HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 31; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 96; Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 124).

    Dieser Zweck ergibt sich aus der gesetzgeberischen Einschätzung, dass ohne den Einsatz der Sperrklausel der Einzug von Splitterparteien wahrscheinlich ist, hierdurch Funktionsstörungen zu erwarten sind und diese für die Entscheidungsprozesse und damit die Aufgabenerfüllung der Bezirksversammlungen von Gewicht sind (vgl. hierzu HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157 juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 108 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 121; Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 92).

    Ein solcher Zweck ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu den Bezirksversammlungswahlen einer, den der Gesetzgeber verfolgen darf, und er ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlgleichheit im System der Verhältniswahl nicht nur für Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften, sondern auch im Kommunalwahlrecht und bei Wahlen zu den Hamburgischen Bezirksversammlungen rechtfertigt (vgl. HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 33, 38, 40; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, Rn. 98, 103, 105; BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 121; Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a., NVwZ 2012, 1101, juris Rn. 79, 131, 141).

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hatte bereits mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 358 fortfolgende) und vom 26. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 354 fortfolgende) entschieden, dass der Gesetzgeber in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht habe.

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06

    Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist die Fünfprozentklausel bei den Bezirksversammlungswahlen verfassungsgemäß; dies gilt auch im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 2 HV folgenden ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz, dass die Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art und damit auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gelten; der Gesetzgeber hat danach in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Der Wahlgesetzgeber müsse eine Sperrklausel daher unter Kontrolle halten (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Des Weiteren hat das Hamburgische Verfassungsgericht ausgeführt, dass die Funktion der Bezirksverwaltungen und ihrer Bezirksversammlungen keinen Grund dafür zu liefern vermag, dass eine Sperrklausel, die im Parlamentswahlrecht unangefochten ist, im Bezirkswahlrecht unzulässig sei (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Die für die Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel relevanten Verhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98) haben sich nicht wesentlich geändert.

    Der hamburgische Gesetzgeber ist nach Art. 56 HV nur gehalten, das Volk an der Verwaltung mitwirken zu lassen; er ist hingegen nicht verpflichtet, Volksvertretungen in den Bezirken zu schaffen (HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Für Rügen in einem solchen Verfahren gelten nach dem sogenannten Anfechtungsprinzip (vgl. zuletzt HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, HVerfG 4/98, LVerfGE 9, 168, 173) erhöhte Substantiierungsanforderungen (HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 182; Urteil vom 20.3.1995, HVerfG 3/94, LVerfGE 3, 217, 228).

    Vermutungen, Andeutungen von möglichen Abstimmungsfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (vgl. HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 173; Urteil vom 20.3.1995, a.a.O., S. 228).

    Der Gesetzgeber darf Differenzierungen vornehmen; diese bedürfen jedoch zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, a.a.O., S. 418, st.Rspr.), wofür wiederum Belange bzw. Erwägungen ausreichen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem solchen Gewicht sind, dass sie der Wahlgleichheit die Waage halten können (BVerfG, Urteil vom 3.7.2008, a.a.O., S. 297; ebenso HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 188).

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04

    Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum

    Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 [30 f.]; 85, 148 [159]; HambVerfG, NVwZ-RR 1999, 354).

    Die Presse ist frei und nicht zur politischen Neutralität verpflichtet (BVerfGE 42, 53, [62]; HambVerfG, NVwZ-RR 1999, 354 [355]).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Wahlen als Massenvorgänge besonders fehleranfällig sind (BremStGHE 6, 89 [112]; vgl. auch HambVerfG, NVwZ-RR 1999, 354 [356]).

  • VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
    a) Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen beschränkt (sog. Anfechtungsprinzip, vgl. zur Bürgerschaftswahl und zur Wahl der Bezirksversammlungen: HVerfG, Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 30).

    Für die Zulässigkeit von Rügen im Wahlprüfungsverfahren gelten zudem erhöhte Substantiierungsanforderungen (vgl. HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, HVerfG 3/10, LVerfGE 22, 161, juris Rn. 154; Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 30).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.09.2013 - LVerfG 7/12

    Wahlprüfungsbeschwerde Rüge mehrerer Wahlfehler

    (zu diesen Anforderungen vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 26. November 1998 - HVerfG 4/98 -, Juris Rn. 46 ff.).
  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsverfahren auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen beschränkt (sog. Anfechtungsprinzip, vgl. zur Bürgerschaftswahl und zur Wahl der Bezirksversammlungen: HVerfG, Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 30).
  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe bereits mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 358 ff.) und vom 26. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 354 ff.) entschieden, dass der Gesetzgeber in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht habe (HmbJVBl 2007, S. 60 [75]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.12.2018 - VerfGH 16/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2017

    Es kann dahinstehen, ob aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts abzuleiten ist, dass gegebenenfalls der bloße Umstand eines knappen Wahlausgangs ausreichen kann, um eine umfassende Nachzählung zu rechtfertigen (im Ergebnis ablehnend BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/07 -, NVwZ-RR 2008, 660 = juris, Rn. 95; siehe insoweit auch HVerfG, Urteil vom 26. November 1998 - 4/98 u. a. -, NVwZ-RR 1999, 354 = juris, Rn. 86, wonach allein ein knappes Ergebnis keine rechtserhebliche Tatsache ist).
  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 5/15
  • VG Augsburg, 11.12.2008 - Au 3 K 08.1076

    Wählergruppe muß zur Aufstellung der Kommunalwahlbewerber öffentlich einladen,

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - VerfGH 15/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 2017

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 2/15

    Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

  • VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805

    Reihenfolge persönlicher Angaben auf dem Stimmzettel für eine Bürgermeisterwahl

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 3/15
  • VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 27/07

    Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl bei Beeinflussung des Wahlergebnisses durch

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98 RhSch   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,16405
OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98 RhSch (https://dejure.org/1999,16405)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.06.1999 - U 6/98 RhSch (https://dejure.org/1999,16405)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Juni 1999 - U 6/98 RhSch (https://dejure.org/1999,16405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regulierung eines durch die Festfahrung eines Schiffes entstandenen Schadens; Bestimmung der Höhe eines dispachierungsfähigen Schadens einer Ladung im Wege des Dispache-Bestätigungsverfahrens; Inanspruchnahme eines Dritten im Wege der großen Haverei

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BinnSchG § 3; BinnSchG § 4; BinnSchG § 84; BinnSchG § 92 Abs. 2; BinnSchG § 92 b; BinnSchG § 114; BGB § 823 Abs. 2; RheinSchPV § 1.17 Nr. 1
    Vorschrift über Meldepflicht bei eigener Festfahrung als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 376
  • VersR 1999, 1261
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1969 - VI ZR 32/68

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Tanklastzuges mit einem bei winterlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98
    Sie soll typische Gefahrenlagen verhindern (vgl. BGH VersR 1964, 43, 44 zu anderen Normen der BinSchStrO als Schutzgesetze) und ist - auch - als eine "Rechtsnorm zugunsten des einzelnen" (vgl. Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht 2. Aufl. Rdnr 62) oder einzelner Personenkreise - nämlich der anderen Schiffsverkehrsteilnehmer - anzusehen (vgl. z. B. zur vergleichbaren Schutzgesetz-Qualität des § 17 Abs. 4 StVO - Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge - : BGH VersR 1969, 895; OLG Karlsruhe VersR 1983, 90).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98

    Haftungsbeschränkung nach den Vorschriften des BinSchG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98
    Auf den vorliegenden Fall sind die Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes in der bis zum 31.08.1998 geltenden Fassung anzuwenden, da die Festfahrung am 01.04.1997 erfolgte (vgl. dazu Schiffahrtsobergericht Karlsruhe Urteil vom 22.09.1998 - U 2/98 BSch - = OLG-Report 1999, 49 = NZV 1998, 504 = VersR 1998, 1534 = ZfB 1998, 1715).
  • BGH, 25.11.1963 - II ZR 39/62

    Anscheinsbeweis des nautisch fehlerhaften Verhaltens der Schiffsführung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98
    Sie soll typische Gefahrenlagen verhindern (vgl. BGH VersR 1964, 43, 44 zu anderen Normen der BinSchStrO als Schutzgesetze) und ist - auch - als eine "Rechtsnorm zugunsten des einzelnen" (vgl. Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht 2. Aufl. Rdnr 62) oder einzelner Personenkreise - nämlich der anderen Schiffsverkehrsteilnehmer - anzusehen (vgl. z. B. zur vergleichbaren Schutzgesetz-Qualität des § 17 Abs. 4 StVO - Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge - : BGH VersR 1969, 895; OLG Karlsruhe VersR 1983, 90).
  • OLG Karlsruhe, 16.04.1980 - 1 U 241/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98
    Sie soll typische Gefahrenlagen verhindern (vgl. BGH VersR 1964, 43, 44 zu anderen Normen der BinSchStrO als Schutzgesetze) und ist - auch - als eine "Rechtsnorm zugunsten des einzelnen" (vgl. Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht 2. Aufl. Rdnr 62) oder einzelner Personenkreise - nämlich der anderen Schiffsverkehrsteilnehmer - anzusehen (vgl. z. B. zur vergleichbaren Schutzgesetz-Qualität des § 17 Abs. 4 StVO - Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge - : BGH VersR 1969, 895; OLG Karlsruhe VersR 1983, 90).
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Rechtsprechung
   FG Thüringen, 10.06.1998 - I 6/98   

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https://dejure.org/1998,11068
FG Thüringen, 10.06.1998 - I 6/98 (https://dejure.org/1998,11068)
FG Thüringen, Entscheidung vom 10.06.1998 - I 6/98 (https://dejure.org/1998,11068)
FG Thüringen, Entscheidung vom 10. Juni 1998 - I 6/98 (https://dejure.org/1998,11068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bezeichnung förderfähiger Güter bei Antrag auf Investitionszulage; Möglichkeit der Feststellung bei Nachprüfung; Erkennbarkeit der zu begünstigenden Maßnahmen; Möglichkeit der Zuordnung bei Außenprüfung; Angabe der Gesamtkosten; Überprüfbarkeit tatsächlicher ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1282
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.02.2000 - 2 K 468/97

    Verwendung eines Investitionzulagenantrages des Vorjahres; Betrieb einer

    Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 96 schreibt nur vor, daß die Investitionen in dem Antrag, der innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 InvZulG eingegangen ist, so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist (vgl. Thür. FG Urteil vom 10. Juni 1998 I 6/98, EFG 1998, 1282).
  • FG Thüringen, 27.11.2002 - I 898/00

    Hinreichende Bezeichnung der einzelnen Bestandteile einer Ladeneinrichtung in

    Das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1998 I 6/98 (EFG 1998, 1282), auf das sich der Kläger beruft, hat nicht die Preisangaben der einzelnen Wirtschaftsgüter für entbehrlich erklärt - diese waren seinerzeit auf Anforderung des Finanzamts noch rechtzeitig nachgereicht worden -, sondern vielmehr Rechnungen; solche verlangt der Senat auch im Streitfall für die Wahrung der Antragsfrist nicht.
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Rechtsprechung
   VGH der UEK, 04.03.1998 - 6/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,41588
VGH der UEK, 04.03.1998 - 6/98 (https://dejure.org/1998,41588)
VGH der UEK, Entscheidung vom 04.03.1998 - 6/98 (https://dejure.org/1998,41588)
VGH der UEK, Entscheidung vom 04. März 1998 - 6/98 (https://dejure.org/1998,41588)
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Volltextveröffentlichung

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Rechtsprechung
   RG, 15.06.1898 - Rep. V. 6/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1898,80
RG, 15.06.1898 - Rep. V. 6/98 (https://dejure.org/1898,80)
RG, Entscheidung vom 15.06.1898 - Rep. V. 6/98 (https://dejure.org/1898,80)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1898 - Rep. V. 6/98 (https://dejure.org/1898,80)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Eideszuschiebung an notwendige Streitgenossen noch zurückgenommen oder durch andere Beweismittel ersetzt werden, wenn der durch Beweisbeschluß angeordnete Eid schon von einigen Streitgenossen abgeleistet worden ist?

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 41, 415
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Sachsen, 23.03.2000 - L 1 V 9/98

    Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz - Beitrittsgebiet -

    Die bloße Möglichkeit eines bestimmten beruflichen Aufstieges reicht indes nicht aus (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.1998, Az.: L 4 V 6/98).
  • OLG München, 18.12.1990 - 5 U 3889/90
    Das Gericht hat die Verweigerung der Aussage oder das Unterlassen der Erklärung nur eines Streitgenossen (vgl. § 449 ZPO ) auch im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen frei zu würdigen, denn die Beweiswürdigung über eine im gesamten Verfahren entscheidungserhebliche Behauptung kann bei gleichzeitiger Entscheidung - wie hier - nur einheitlich ausfallen (RGZ 41, 415/419; BGH MDR 1961, 675; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 49 III 2 b; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 61 Rn 10 und § 449 Rn 3; Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. § 61 Rn 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 61 Anm. 3 C; Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 61 Anm. 8 c; Zimmermann ZPO 1. Aufl. § 61 Rn 3).
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Rechtsprechung
   RG, 29.01.1898 - I 6/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1898,392
RG, 29.01.1898 - I 6/98 (https://dejure.org/1898,392)
RG, Entscheidung vom 29.01.1898 - I 6/98 (https://dejure.org/1898,392)
RG, Entscheidung vom 29. Januar 1898 - I 6/98 (https://dejure.org/1898,392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat das Beschwerdegericht, welches auf die Beschwerde gegen den den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluß mündliche Verhandlung angeordnet hat, beim Nichtverhandeln des Antragstellers über die Beschwerde durch Versäumnisurteil zu entscheiden? ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 40, 425
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