Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16.OVG |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 BVG, § 25c BVG, § 25c Abs 3 BVG, § 25c Abs 3 S 2 BVG, § 25f BVG
Kostenerstattung: Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - esovgrp.de
BVG § 1,BVG § 25c,BV... G § 25c Abs 3,BVG § 25c Abs 3 S 2,BVG § 25f,BVG § 25f Abs 1,BVG § 25f Abs 1 S 1,BVG § 25f Abs 1 S 2,BVG § 25f Abs 1 S 5,BVG § 25f Abs 1 S 6,BVG § 27d,BVG § 27d Abs 1,BVG § 27d Abs 1 Nr 3,BVG § 31,OEG § 1,OEG § 1 Abs 1,OEG § 1 Abs 1 S 1,SGB VIII § 10,SGB VIII § 10 Abs 1,SGB VIII § 10 Abs 1 S 1,SGB VIII § 27,SGB VIII § 33,SGB VIII § 33 S 1,SGB VIII § 34,SGB VIII § 39,SGB VIII § 39 Abs 2,SGB VIII § 90,SGB X § 102,SGB X § 102 Abs 2,SGB X § 103,SGB X § 103 Abs 1,SGB X § 104,SGB X § 104 Abs 1,SGB X § 104 Abs 1 S 1,SGB X § 104 Abs 1 S 3,SGB X § 104 Abs 3,SGB XII § 90,SGB XII § 90 Abs 2,SGB XII § 91
Anrechnung, Ansparung, Anspruch, Anspruchshöhe, Bedarf, Berücksichtigung, Beschädigtengrundrente, Einkommen, Einkommensgrenze, Erstattung, Erstattungsanspruch, Fürsorge, Fürsorgesystem, Gewalttat, Grundrente, Hilfebedarf, Hilfeempfänger, Härte, Jugendhilfe, ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattung von Kosten der Jugendhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Kosten der Jugendhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 29.02.2016 - 3 K 198/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16.OVG
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, dass der Einsatz des Vermögens, das aus der Grundrente angespart worden sei, für V.S. eine besondere Härte darstellen würde, forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auf, auch den Restbetrag zu erstatten.Dies ergebe sich unzweifelhaft aufgrund der Änderung des § 25f Abs. 1 BVG nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -.
Der Gesetzgeber habe sich zu der von ihm als Klarstellung empfundenen Neufassung jedoch wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - veranlasst gesehen.
Rn. 21 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, juris, Rn. 10) hat der Kläger dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den Beklagten, weil Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger, nämlich des Klägers als Träger der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren und die Verpflichtung des Klägers der Leistungspflicht des Beklagten nachgeht.
Für die Frage, ob sich beide Leistungen überschneiden, ist danach lediglich maßgeblich, dass beide auch laufenden Unterhalt des Betroffenen umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 11 f. …und Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 16 bei streitigem Erstattungsanspruch wegen jugendhilferechtlicher Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII).
Es kann allerdings offen bleiben, ob V.S. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Grunde einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in analoger Anwendung von § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG, der zugleich auch die Kosten der Vollzeitpflege umfasst, hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O., Rn. 11 f.) und die erforderliche Leistungskonkurrenz besteht, denn ein Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht in der mit Antrag vom 22. Juli 2014 geltend gemachten noch offenen Höhe von 703, 44 EUR gegeben.
Mit der Neufassung des § 25f Abs. 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ist das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - mit Wirkung vom 1. Juli 2011 insoweit überholt, als dort ausgesprochen wird, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 BVG bewilligten Grundrente als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nicht verlangt werden könne, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten würde.
Dass eine Privilegierung aus Ansparungen der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 BVG bewilligten Grundrente vom Gesetzgeber nicht gewollt ist und er sich ausdrücklich auch gegen die Auslegung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2010 (a.a.O.) vorgenommen worden ist, wendet, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.
Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich.
- BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16
Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Leistungen anderer Sozialleistungsträger ist, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch gegen den anderen Leistungsträger gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, juris, Rn. 16.).Dabei kommt es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten bei dem Aufeinandertreffen von Leistungen der Jugendhilfe mit solchen anderer Soziallleistungsträger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 17).
Für die Frage, ob sich beide Leistungen überschneiden, ist danach lediglich maßgeblich, dass beide auch laufenden Unterhalt des Betroffenen umfassen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 11 f. und Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 16 bei streitigem Erstattungsanspruch wegen jugendhilferechtlicher Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII).
- BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84
Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16
Zielsetzung des § 104 Abs. 1 SGB X ist es, unter mehreren Leistungsträgern einen Ausgleich zwischen ihren demselben Leistungsempfänger erbrachten Aufwendungen nach dem Modell von Vor- und Nachrangigkeit der Leistungsverpflichtungen herzustellen, hierbei aber den vorrangigen Träger gemäß Absatz 3 nicht über seine dem Berechtigten gegenüber bestehende gesetzliche Leistungspflicht hinaus zu belasten (BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 1/4 RJ 57/84 -, juris, Rn. 23).In diesem Fall kann der Erstattungsanspruch des nur vorläufig vorleistenden Trägers gegen den endgültig leistungsverpflichteten Träger auch höher sein und er hat gleichsam "Sanktionscharakter" (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1984, a.a.O., Rn. 21).
- VGH Bayern, 18.05.2015 - 12 B 15.25
Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16
Hierzu gehören auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 B 15.25 -, juris, Rn. 17, Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 10, Rn. 21d).Für die Annahme einer Gleichartigkeit der Leistung bedarf es nach der Rechtsprechung weder einer Einheitlichkeit des Rechtsgrundes (zwischen Vollzeitpflege einerseits und Eingliederungshilfe andererseits - vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015, a.a.O., Rn. 23) noch einer "Einheit des Leistungsgrundes" (vgl. BVerwG…, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, juris, Rn. 39).
- BVerwG, 28.06.1995 - 5 C 15.93
Wertfestsetzung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16
Die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme muss allein auf die gesundheitlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen sein, andere Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen dürfen nicht vorliegen oder nur von so geringem Gewicht sein, dass sie außer Betracht bleiben können (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 -, juris, Rn. 14). - BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16
Für die Annahme einer Gleichartigkeit der Leistung bedarf es nach der Rechtsprechung weder einer Einheitlichkeit des Rechtsgrundes (zwischen Vollzeitpflege einerseits und Eingliederungshilfe andererseits - vgl. BayVGH…, Beschluss vom 18. Mai 2015, a.a.O., Rn. 23) noch einer "Einheit des Leistungsgrundes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, juris, Rn. 39). - BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16
§ 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger entweder wegen System- oder wegen Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 -, juris, Rn. 16).
- VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 312/17
Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern
Hierzu gehören auch Leistungen nach dem OEG i. V. m. d. BVG (Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 B 15.25 - JAmt 2015, 506; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 7 A 10344/16 - juris; VG des Saarlands, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 3 K 598/10 - juris).Gleichwohl sieht § 104 Abs. 3 SGB X vor, dass bei Erstattungsverfahren aufgrund dieser Norm das Leistungssystem maßgeblich ist, nach dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen zu erbringen gehabt hätte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016, a.a.O.).
Die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme muss allein auf die gesundheitlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen sein, andere Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen dürfen nicht vorliegen oder nur von so geringem Gewicht sein, dass sie außer Betracht bleiben müssen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016, a. a. O.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2018 - L 8 SO 371/14
Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach …
Rn. 39 Im Ergebnis ist daher die angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen (so auch OVG Rheinland-Pfalz für den Fall des Aufeinandertreffens von Leistungen der Jugendhilfe mit solchen der Kriegsopferfürsorge, Urteil vom 6. Dezember 2016, 7 A 10344/16, Rn. 27ft). - OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2018 - 7 A 11437/17
Kein Erstattungsanspruch einer Jugendhilfeeinrichtung bei Unterbringung ohne …
§ 104 SGB X geht von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Leistungspflicht eines Trägers derjenigen des anderen nachgeht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 -, BVerwGE 137, 85-95, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 7 A 10344/16.OVG -, juris, Rn. 19).Die Frage der Vergleichbarkeit beider Hilfetypen braucht der Senat hier aber ebenso wie in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 (- 7 A 10344/16.OVG -, juris, Rn. 22) nicht abschließend zu beantworten.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2018 - L 8 SO 371/14
Berücksichtigung von Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach dem OEG bei …
Im Ergebnis ist daher die angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen (so auch OVG Rheinland-Pfalz für den Fall des Aufeinandertreffens von Leistungen der Jugendhilfe mit solchen der Kriegsopferfürsorge, Urteil vom 6. Dezember 2016, 7 A 10344/16, Rn. 27ff).
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