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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18408
OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11.OVG (https://dejure.org/2012,18408)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.05.2012 - 7 A 11241/11.OVG (https://dejure.org/2012,18408)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11.OVG (https://dejure.org/2012,18408)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 102 AEUV, Art 106 AEUV, Art 56 AEUV, § 10 Abs 1 BetrAVG, § 10 Abs 2 S 5 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung; Beitragserhebung 2009

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Finanzierungssystems zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge mit Art. 14 Abs. 1 GG; Prüfung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie durch die außergewöhnlich hohe Steigerung des Beitragssatzes im Beitragsjahr 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Finanzierungssystems zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge mit Art. 14 Abs. 1 GG; Prüfung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie durch die außergewöhnlich hohe Steigerung des Beitragssatzes im Beitragsjahr 2009

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 649
  • NZS 2012, 946 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Dieser umfasst auch dann nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -juris, Rn. 31), wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten mit einer Belastung der Liquidität eines Unternehmens verbunden ist (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 - juris, Rn. 34).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 36).

    Davon abgesehen wäre eine allenfalls in Betracht zu ziehende Berufsausübungsregelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 32).

    Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; BVerwG…, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 35).

    Rn. 37 Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]).

    Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 -8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung - PFKapAV - bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] - VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

    Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Rn. 44 Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG…, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 22; BVerwG…, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - juris, Rn. 39; BVerwG…, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - juris, Rn. 30; BVerwG…, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 - juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 28).

    All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 791/04 Ge - nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

    Rn. 67 Zunächst steht außer Frage, dass die Beitragspflicht einem sozialen Zweck - nämlich dem Schutz von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens - dient und damit dem aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, 8 C 40.09, juris, Rn. 34 m.w.N.) entspricht.

    Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 37).

    Rn. 85 Schließlich geht das geltende Sicherungssystem nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels erforderlich ist, da allein durch das vorliegende System die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Letztlich sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einrichtungen, die an der Verwaltung eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken, dann kein Unternehmen, wenn sie Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werden, das dem Grundsatz der Solidarität entspricht und staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; siehe auch EuGH…, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 46).

    Hinzu kommt, worauf schon die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (siehe auch § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (s. hierzu EuGH…, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 81).

    Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH…, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

    Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII).

    Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG - nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde - stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH…, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).".

    Rn. 78 Zwar besteht - wie dargelegt - allein eine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, jedoch haben diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht, darunter vor allem auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH…, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74).

    Rn. 82 Eine etwaige Beschränkung sowohl der aktiven als auch der passiven Dienstleistungsfreiheit ist jedenfalls gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH…, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH…, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

  • VG Hamburg, 21.01.2011 - 4 K 881/10

    Beitragspflicht des Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs 1 BetrAVG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG…, Urteil vom 25. August 2010 -8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Rn. 48 Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks).

    Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks).

    Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m.w.N.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] - juris, Ls. 1 und Rn. 110).

    Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 111).

    Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Ls. 4 und Rn. 115).

    Für die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften aufgrund des 1979 geltenden Einkommensteuergesetzes war ausschlaggebend gewesen, dass die deutschen Steuerschuldner nach dem Ergebnis fachkundiger Stellungnahmen - unter anderem solcher der Bundesregierung, des Bundesrechnungshofs und der Deutschen Bundesbank -, darüber hinaus nach einer Einschätzung des Finanzgerichts Baden-Württemberg und des Bundesfinanzhofs sowie nach zahlreichen Äußerungen in der wissenschaftlichen Literatur (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 124 bis 131) dem Fiskus nur einen Bruchteil der steuerpflichtigen Kapitalerträge einer Besteuerung zugeführt hatten.

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 330/10

    Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Rn. 74 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster…, Beschluss vom 14. April 2010 -6 L 97/10 - juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 -juris, Rn. 26).

    Rn. 81 In diesem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob schon mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 - 4 K 4884/10 - nicht veröffentlicht, S. 9 f. des Urteilsabdrucks) oder eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so offenbar: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Nr. 29) der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist.

    Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf…, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 12; VG Düsseldorf…, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 54).

  • VG Düsseldorf, 02.02.2011 - 16 K 3240/10

    Erhöhung des Beitragssatzes für die Insolvenzversicherung für zugesagte …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg…, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 - nrwe.de, Rn. 27).

    Rn. 53 Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg…, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660/10 -nrwe.de, Rn. 27).

    Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 12; VG Düsseldorf…, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 17; VG Münster…, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 54).

  • VG Düsseldorf, 06.04.2011 - 16 K 518/11

    Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb beitragspflichtiger Arbeitgeber - …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0, 8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 10).".

    Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 -16 K 518/11 - juris, Rn. 14).

    Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf…, Urteil vom 2. Februar 2011 - 16 K 3240/10 - juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 - juris, Rn. 17; VG Münster…, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 330/10 - juris, Rn. 54).

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle betraut war (EuGH…, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36 ff.) und für die deutschen Krankenkassen (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 u.a. [AOK Bundesverband u.a.], Slg. 2004, I-2493, Rn. 45 ff.).

    Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG - nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde - stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH…, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).".

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal - "Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle betraut war (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36 ff.) und für die deutschen Krankenkassen (EuGH…, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 u.a. [AOK Bundesverband u.a.], Slg. 2004, I-2493, Rn. 45 ff.).

    Hinzu kommt, worauf schon die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (siehe auch § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (s. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36…, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 81).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11
    Letztlich sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einrichtungen, die an der Verwaltung eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken, dann kein Unternehmen, wenn sie Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werden, das dem Grundsatz der Solidarität entspricht und staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH…, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; siehe auch EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 46).

    Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH…, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG 2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER …

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll / Union des caisses de maladie - Freier Dienstleistungsverkehr - Erstattung …

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts; …

  • VG Arnsberg, 09.08.2011 - 5 K 3660/10

    Gleichbehandlung i.R.v. Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung aus einer …

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung - …

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany - Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit …

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklage - Kartell - Festsetzung einer …

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms - "Dienstleistungsfreiheit - Artikel 59 EG-Vertrag (nach …

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale …

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den …

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, …

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a. - "Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und …

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids - …

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH …

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds; …

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner …

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. …

  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

  • VG Münster, 14.04.2010 - 6 L 97/10

    Regelung des § 30i BetrAVG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 20 Abs. 3 GG …

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung …

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 35.09

    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11

    Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung durch die Beitragserhebung …

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 - (juris) an, in dem Folgendes ausgeführt wird:.

    Rn. 21 - 7 A 11241/11 -, a.a.O. Rn. 28.

    Rn. 25 Vgl. die umfangreichen Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, a.a.O. Rn. 30 ff.

    Rn. 31 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.

    Rn. 33 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2012, a.a.O.:.

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. Mai 2012 (a. a. O., Rn 24 bis 28) an, das unter Würdigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 (- 8 C 40.09 -) und vom 15. September 2010 (- 8 C 35.09 -) einen Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm auch nach der Umstellung des vormaligen Rentenumlageverfahrens auf ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren zum 1. Januar 2006 und im Hinblick auf die Höhe des Beitragssatzes für das Jahr 2009 verneint hat.

    Die Kammer schließt sich insoweit der ausführlichen und überzeugenden Argumentation des VG Mainz in seinem Urteil vom 09. September 2011 - 4 K 37.11.MZ - an (…zitiert nach juris, dort Rn. 108 bis 112; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012, - 7 A 11241/11 -, zitiert nach juris, dort Rn. 87 bis 92; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2012 - 12 A 1140/11 -, S. 12 ff. EA):.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 390/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen …

    Rn. 81 40.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen …

    Rn. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; siehe auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 11, Rn. 49 ff.; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 11, Rn. 33 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen …

    Rn. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2011 - 4 A 38/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris; siehe auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Auflage 2014, § 11, Rn. 49 ff.; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 11, Rn. 33 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2590/12

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen …

    Rn. 82 40.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2013 - 1 K 409/12.NW -, juris.
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf …

    Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (…siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60;… VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (…siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60;… VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein …

    Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (…siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60;… VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf …

    Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (…siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60;… VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).
  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.2664

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.759

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 12.1031

    Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung; Beitrag für 2011

  • VG Bremen, 08.05.2015 - 2 K 619/12

    § 6a EStG als Bemessungsgrundlage für den PSV-Beitrag

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