Rechtsprechung
| BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten
- rechtsinformationen.bund.de
Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 40 Abs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 38 Abs 1 S 1 BetrVG, § 37 Abs 6 S 1 BetrVG
Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 40 Abs. 2
Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Internetnutzung durch den Betriebsrat - Geänderte Rechtsprechung des BAG!
Verfahrensgang
- ArbG Mannheim, 25.09.2008 - 8 BV 25/08
- LAG Baden-Württemberg, 18.02.2009 - 12 TaBV 17/08
- BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05
Betriebsrat - Internetzugang
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 10, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88)..Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen(…BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88)..
Rn. 14 d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind(…BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88)..
Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006(- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.
Der Senat hat in Fällen, in denen sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 72, 274). Die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der Betriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt.
Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht.
Genauso wenig wie die Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses begründet (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.
- BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06
Betriebsrat - Überlassung eines PC
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231)..Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231)..
Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293;… 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88)..
Rn. 14 d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293;… 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88)..
Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar.
- BAG, 03.09.2003 - 7 ABR 8/03
Zugang zum Internet für Betriebsrat
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (…BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231)..Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen(…BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231)..
Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen.
Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein(…BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht.
- BAG, 17.02.1993 - 7 ABR 19/92
Betriebsrat - Mailbox als erforderliches Sachmittel
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Der Senat hat in Fällen, in denen sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(…23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 72, 274). Die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der Betriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. - BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 97/88
Betriebsrat: Initiativrecht bei einem Mitbestimmungstatbestand i.S. von § 87 Abs. …
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Vor allem obliegt dem Betriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe).. - BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97
Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).. - LAG Baden-Württemberg, 18.02.2009 - 12 TaBV 17/08
Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Februar 2009 - 12 TaBV 17/08 - wird zurückgewiesen. - BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 45/01
Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat
Auszug aus BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 54/09
Vor allem obliegt dem Betriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe)..
- LAG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - 4 TaBV 3/13
Erforderlichkeit eines Zeitschriftenbezugs für die Betriebsratsarbeit - …
(BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 54/09 - juris).Im Einzelfall kann aber zum Beispiel in kleineren Betrieben mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, in denen der Inhaber selbst aus Kostengründen vom Einsatz teurer Arbeitsmittel absieht, auch vom Betriebsrat erwartet werden, dass er ebenfalls von einer solchen Forderung zur Verfügungsstellung absieht (BAG 17. Februar 2010 aaO).
Rn. 55 Entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 wurde in der Entscheidung des BAG vom 17. Februar 2010 (aaO) nicht der Rechtssatz aufgestellt, dass sich der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden müsse, ob er entweder einen kostenfreien Internetzugang wolle oder auf andere Sachmittel zurückgreifen wolle.
Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend (BAG 17. Februar 2010 aaO).
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 - 10 TaBV 1984/10
Konfiguration des Betriebsrats-PC
Ganz im Gegenteil hat die spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den mutmaßlichen Erfolg des Begehrens des Betriebsrates bestätigt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 105/09, 7 ABR 103/09, 7 ABR 92/09, 7 ABR 81/09, 7 ABR 54/09 und 7 ABR 58/08). - LAG Hessen, 09.07.2009 - 9 TaBV 13/09
Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet
Die dem Betriebsrat nach §§ 80 Abs. 1, 87 ff, 92 ff, 106 ff BetrVG obliegenden umfangreichen Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 18. Febr. 2009 - 12 TaBV 17/08 - Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 54/09;… LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). - LAG Hessen, 09.07.2009 - 9 TaBV 258/08
Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet
Die dem Betriebsrat nach §§ 80 Abs. 1, 87 ff, 92 ff, 106 ff BetrVG obliegenden umfangreichen Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 18. Febr. 2009 - 12 TaBV 17/08 - Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 54/09;… LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.).
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