Rechtsprechung
| KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 551 Abs 1 BGB
Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis - mietrechtsiegen.de
Mischmietverhältnis als Wohn- oder Geschäftsraummiete
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird Mietverhältnis zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt?
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abgrenzung von Gewerberaum-/Wohnraummietverhältnis bei gemischter Nutzung (IMR 2023, 322)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 15.10.2021 - 3 O 263/21
- KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
- BGH - XII ZR 42/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13
Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Rn. 3 Das Landgericht habe die nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 202, 39) geltenden Auslegungskriterien für die Bestimmung, ob das Mischmietverhältnis im Schwerpunkt auf eine vertragsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken gerichtet sei, unzutreffend angewandt.Rn. 18 Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es für die Einordnung des Mischmietverhältnisses als Wohn- oder Geschäftsraummiete darauf ankommt, ob die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der im Urteil des BGH vom 09.07.2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 = NJW 2014, 2864 dargelegten denkbaren Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Parteiwille bei Vertragsschluss auf den vorherrschenden Vertragszweck einer gewerblichen Nutzung gerichtet war.
Rn. 32 Es ist hervorzuheben, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass bei einem Mischmietverhältnis grundsätzlich die Wohnnutzung überwiegt (s. BGHZ 202, 39 Rn 36).
Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH ab (s. BGHZ 202, 39), sondern hat deren Grundsätze zugrunde gelegt und gelangt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Falles zu dem Auslegungsergebnis, dass ein Gewerbemietverhältnis vorliegt.
- BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 66/19
Wann liegt ein Mietverhältnis über Wohnraum vor?
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Rn. 27 Eine (schwerpunktmäßige) Wohnraumnutzung setzt voraus, dass der Wohnraum vom Mieter zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll (s. BGH NZM 2021, 218 - juris Rn 23 f.; NJW 2008, 3361 Rn 11).So spricht etwa die Anmietung mehrerer Wohnungen durch eine Person gegen die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (s. BGH NZM 2021, 218 Rn 25).
Jedoch liegt ein Wohnraummietverhältnis auch bei Anmietung durch natürliche Personen nicht zwingend vor, sondern nur, wenn der Wohnraum den Schwerpunkt des Nutzungszwecks darstellt und eigenen Wohnzwecken der Mieter dient (vgl. BGH NZM 2021, 218 Rn 23, 25).
- BGH, 07.12.2018 - VIII ZR 146/18
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren bei …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Der BGH nimmt in Wohnraummietsachen an, dass eine solche Gefahr bei Wohnraumvollstreckungen regelmäßig droht und einen unersetzlichen Nachteil darstellt (s. NJW-RR 2019, 589 Rn 7).Anders als bei einer "Wohnung" im herkömmlichen Sinn, die auf unbestimmte Zeit angemietet wird und bei Geltung der §§ 573 ff BGB den schützenswerten und langfristigen, ggf. lebenslangen "Lebensmittelpunkt" bildet, dessen endgültiger Verlust einen nicht ersetzbaren Nachteil darstellt (vgl. BGH NJW-RR 2019, 589 Rn 7), kann ein solcher bei einem WG-Zimmer nicht angenommen werden.
- BGH, 16.10.2019 - XII ZR 101/19
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verpflichtung zur Räumung von …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
In der Gewerbemiete nimmt der BGH hingegen an, dass ein unersetzlicher Nachteil bei Verlust der Gewerberäume regelmäßig nicht besteht (s. ZMR 2020, 98 - juris Rn 6; NJW-RR 2017, 1355 Rn 5 f.).Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis von vornherein auf 10 Jahre befristet war und diese Zeit abgelaufen ist (vgl. auch BGH ZMR 2020, 98 - juris Rn 7).
- BGH, 20.09.2017 - XII ZR 76/17
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
In der Gewerbemiete nimmt der BGH hingegen an, dass ein unersetzlicher Nachteil bei Verlust der Gewerberäume regelmäßig nicht besteht (s. ZMR 2020, 98 - juris Rn 6; NJW-RR 2017, 1355 Rn 5 f.). - BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 282/07
Kündigungsfrist bei Anmietung eines Reihenhauses als Büroraum und Wohnraum für …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Rn. 27 Eine (schwerpunktmäßige) Wohnraumnutzung setzt voraus, dass der Wohnraum vom Mieter zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll (s. BGH NZM 2021, 218 - juris Rn 23 f.; NJW 2008, 3361 Rn 11). - KG, 18.07.2016 - 8 U 111/16
Berufung im Räumungsprozess gegen den Gewerberaummieter: Nachholung eines …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Rn. 39 Dem Zweck des § 721 ZPO folgend, Obdachlosigkeit zu vermeiden, ist nach Auffassung des Senats die Gewährung einer Räumungsfrist für zum Wohnen genutzte Räume eines Gewerbemietverhältnisses zulässig (s.a. Senat, 8 U 111/16 , Beschl. v. 18.07.2016, WuM 2016, 571 - juris Rn 7 ).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 823 Abs 2 BGB, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 2 EGV 715/2007
Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im Dieselskandal: Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei "Thermofenster im weiteren Sinne" - rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 26.05.2021 - 2 O 263/20
- OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Rn. 6 b. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs fällt - unionsrechtlich vorgegeben - in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 21).Das ergibt sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, weil die Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 54).
Rn. 19 Die Beklagte hat die aus der Schutzgesetzverletzung folgende Verschuldensvermutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 59) weder ausgeräumt noch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret dargelegt.
Da es somit schon an der konkreten Darlegung eines Verbotsirrtums fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser unvermeidbar gewesen wäre oder ob sich die Beklagte auf eine hypothetische Genehmigung berufen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 65).
Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 55 f.).
- OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21
Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund der Verwendung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Rn. 5 a. Die erstmalige Geltendmachung des Differenzschadens im Berufungsverfahren wegen der Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmung ist zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 19 -21).Rn. 37 a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu, weil das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Thermofenster nur dann als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen bei der Implementierung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Rn. 29 (1) Die Nutzungsentschädigung kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, indem der gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 80).
- BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21
"Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Danach sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn. 22). - BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22
Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Umfang des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Rn. 38 b. Auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22 -, juris Rn. 13). - OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21
Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Rn. 26 (1) Der Senat schätzt die Höhe des der Klägerin entstandenen Vermögensschadens gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Bandbreite (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 71 ff.) wie bei anderen als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewertenden Thermofenstern (vgl. hierzu u.a. Senat, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 271/21 -, juris Rn. 77 ) mit 10 % des gezahlten Kaufpreises. - BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Dazu muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14; Senat…, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21 , juris Rn. 48 f.). - OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21
Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Rn. 17 Ein Hersteller darf zudem Emissionskontrollsysteme nicht so konstruieren, dass ihre Bauteile ständiger Abschalteinrichtungen bedürfen, um störungsfrei zu funktionieren (Senat, Urteil vom 15. September 2023 - 8 U 383/21 -, juris Rn. 53 f.). - OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.04.2024 - 8 U 201/21
Dazu muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH…, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21 , juris Rn. 48 f.).
- OLG Karlsruhe, 30.04.2024 - 8 U 377/22
Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund des Kaufs eines VW Golf VII …
Gegenteiliges hat die Beklagte weder in diesem noch in anderen Verfahren des Senats, in denen sie eine Beeinflussung der AGR-Rate innerhalb des Temperaturbereichs von -24°C und +70°C ebenfalls eingeräumt hat (u.a. 8 U 201/21 , juris; 8 U 397/22 , juris), vorgetragen.Soweit die Beklagte in einem anderen Senatsverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt ( 8 U 201/21 ) argumentiert hat, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sei betriebspunktspezifisch, der Wechsel von einem Betriebspunkt zu einem anderen stelle daher keine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems dar, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
Rn. 15 Soweit sie in anderen Senatsverfahren (u.a. 8 U 201/21 , juris; 8 U 397/22 , juris) vorgebracht hat, dass bestimmte Lastanforderungen und Drehzahlmomente, die insbesondere bei Beschleunigungsvorgängen vorkämen, eine höhere Frischluftzufuhr und damit zugleich eine Reduzierung der AGR-Rate erforderten, kann im Streitfall offenbleiben, ob lastabhängige Reduzierungen der AGR-Rate, die aus physikalischen oder technischen Gründen erforderlich sind, vom Anwendungsbereich des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst werden.
Für die im Motorraum gemessenen Temperaturen ist davon auszugehen, dass die Reduzierung der AGR-Rate zumindest bei mittleren einstelligen Plusgraden erfolgt (Senat, Urteil vom 9. April 2024 - 8 U 201/21 -, Rn. 13 , juris).
- OLG München, 05.12.2024 - 29 U 8707/21
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorsätzliche …
Da die Verringerung der AGRRate zumindest mittelbar in Abhängigkeit von der Außentemperatur erfolgt, ist sie nicht anders zu bewerten als ein Thermofenster (OLG Karlsruhe, Urt. vom 09.04.2024, Az. 8 U 201/21, BeckRS 2024, 6612, Rn. 10). - OLG Nürnberg, 15.10.2024 - 16 U 1784/21
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …
Rn. 48 Der Senat schätzt den Schaden der Klagepartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf 10 % des gezahlten (Brutto-)Kaufpreises (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2024 - 8 U 201/21 und Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 48/23, jeweils bei juris).
- OLG Nürnberg, 26.09.2024 - 16 U 3027/22
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …
Rn. 44 Der Senat schätzt den Schaden der Klagepartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf 10% des gezahlten (Brutto-)Kaufpreises (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2024 - 8 U 201/21 und Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 48/23, jeweils bei juris). - OLG Nürnberg, 12.09.2024 - 16 U 64/22
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …
Rn. 44 Der Senat schätzt den Schaden der Klagepartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf 10 % des gezahlten (Brutto-)Kaufpreises (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2024 - 8 U 201/21 und Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 48/23, jeweils bei juris). - OLG Nürnberg, 15.10.2024 - 16 U 945/21
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …
Rn. 48 Der Senat schätzt den Schaden der Klagepartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt auf 12 % des gezahlten (Brutto-)Kaufpreises (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2024 - 8 U 201/21 und Urteil vom 30. April 2024 - 8 U 48/23, jeweils bei juris).
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