Rechtsprechung
| OLG Köln, 18.10.2001 - 8 U 45/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
StBerG § 6 Nr. 4; ; StBerG § ... 5; ; StBerG § 3; ; StBerG § 4; ; StBerG § 3 Ziff. 4 n. F.; ; BGB § 817; ; BGB § 134; ; BGB § 817 Satz 2; ; BGB § 242; ; StBGebV § 33; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 515 Abs. 3; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 108
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 134 812 817; EGBGB Art. 27, 28; StBerG § 3
Berechtigung zur Erstellung von Jahresabschlüssen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Honoraranspruchs für Hilfeleistungen in Steuersachen; Steuerberatende Tätigkeiten durch eine Buchführungshelferin; Nicht erlaubte geschäftsmäßige Steuerberatung; Dienstleistungsfreiheit ; Anwendung niederländischen Rechts; Vertragsstatut; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.01.2001 - 21 O 369/98
- OLG Köln, 18.10.2001 - 8 U 45/01
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98
Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater
Auszug aus OLG Köln, 18.10.2001 - 8 U 45/01
Nach der Rechtssprechung des BGH (MDR 2000, 794, 795) ist die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere zur Geschäftsbesorgung befugte Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen.Vielmehr muss sich der Gläubiger dieses Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben (BGHZ 50, 90, 92; BGH MDR 2000, 794, 795).
- OLG Hamm, 01.02.1995 - 25 U 116/92
- BGH, 29.04.1968 - VII ZR 9/66
Bereicherungsanspruch bei unerlaubter Rechtsberatung
Auszug aus OLG Köln, 18.10.2001 - 8 U 45/01
Vielmehr muss sich der Gläubiger dieses Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben (BGHZ 50, 90, 92; BGH MDR 2000, 794, 795).
- OLG Köln, 06.11.2003 - 8 U 44/03
Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Abwicklung eines …
a) Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sind eigene Wertersatzansprüche des Leistenden in Höhe der üblichen oder hilfsweise der angemessen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHZ 70, 12, 17 f.; BGHZ 118, 142, 150; BGH NJW 1995, 3122, 3124; BGH NJW 2000, 1560, 1562; Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U 45/01, OLGR 2002, 104, 106); insbesondere bleiben Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (vgl. BGHZ 50, 90, 92 f.).Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern sie soll nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U 45/01, OLGR 2002, 104, 106 m.w.N.); das gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages - wie hier - auch erlaubte Leistungen erfasst (vgl. BGH NJW 2000, 1560, 1562).
Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages erbrachte Dienstleistung ist auch nicht wertlos oder minderwertiger, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (vgl. BGHZ 70, 12, 18; BGH NJW 2000, 1560, 1562; Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U 45/01, OLGR 2002, 104, 106), wovon hier aufgrund der standardisierten Abwicklung derartiger Bauträgermodelle auszugehen ist.
Diese Bestimmung schließt einen Bereicherungsanspruch nur dann aus, wenn dem Leistenden, hier der Beklagten, bewusst war, dass er gegen ein gesetzliche Gebot verstößt und den Verstoß gewollt hat (vgl. BGH NJW 2000, 1560, 1562 m.w.N.; Senatsurteil vom 18.10.2001 - 8 U 45/01, OLGR 2002, 104, 106).
- LG Hamburg, 05.05.2017 - 418 HKO 39/15
Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung automatisierter Jahresabschlüsse als …
Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen handelt es sich um eine Vorbehaltsaufgabe im Sinne des § 1 StBerG, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, OLG Köln, Urteil vom 18.10.2001, Az.: 8 U 45/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005, Az.: 23 U 164/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2001, Az.: 23 U 29/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2010, Az.: 23 U 174/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2012, Az.: I-20 U 122/11; LG Dessau-Roßau, Urteil vom 10.05.2015, Az.: 3 O 50/14; LG Köln, Urteil vom 26.08.1993, Az.: 31 O 144/93; Erbs/Kohlhaas, StBerG, § 1, Rn.13).
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