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   VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1250   

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VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1250 (https://dejure.org/2020,20245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2020 - 9 CS 20.1250 (https://dejure.org/2020,20245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 9 CS 20.1250 (https://dejure.org/2020,20245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 12, § ... 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; WHG § 78; VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 4 S. 6, § 154, § 162 Abs. 3; BayBO Art. 59 S. 1; BauNVO § 15; GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1
    Erfolgloser Eilrechtsschutz eines Wassermühlenbetreibers gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses wegen befürchteter Überschwemmungen

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilrechtsschutz eines Wassermühlenbetreibers gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses wegen befürchteter Überschwemmungen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1250
    wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (zusammenfassend BayVGH, B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.).

    Im Fall eines nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens folge dies daraus, dass der Hochwasserschutz wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB als möglicher beeinträchtigter oder entgegenstehender Belang gesetzlich verankert sei (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28; B.v. 2.5.2003 a.a.O. - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 12; vgl. bereits BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984 - NVwZ-RR 1998, 358/360; vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 9 ff.).

    Deshalb könne das Gebot der Rücksichtnahme bei einer vorhabenbedingten Verschärfung der Überschwemmungslage auf einem Nachbargrundstück auch im unbeplanten Innenbereich als Teil des nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu beachtenden Einfügungsgebots verletzt werden, zumal für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich sei (BayVGH, B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28).

    Die insbesondere in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene Linie, die bis heute Eingang in erstinstanzliche Entscheidungen gefunden hat (VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 - AN 9 S 15.01274 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 1.3.2018 - AN 9 K 15.01241 u.a. - juris Rn. 40), ist - soweit ersichtlich - in den letzten Jahren von den Bausenaten des Verwaltungsgerichtshofs mangels fallbezogenen Anlasses nicht mehr näher hinterfragt worden.

    Der in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene und dort dogmatisch näher untermauerte Ansatz war allerdings auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht immer unumstritten.

  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1250
    Der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat hierzu in seinem Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az. 15 CS 18.2459) folgendes ausgeführt:.

    Der hier erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung (BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris Rn. 32 - 35 = NVwZ 2019, 1136) an.

    Die Ansicht des Verwaltungsgerichts vermag eine gewisse Plausibilität für sich zu verbuchen und es spricht vieles dafür, dass die Zumutbarkeit hochwasserbezogener Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück nicht mehr als Bestandteil des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris Rn. 37 f.).

  • VGH Bayern, 02.05.2003 - 25 CS 03.32
    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1250
    wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (zusammenfassend BayVGH, B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.).

    Im Fall eines nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens folge dies daraus, dass der Hochwasserschutz wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB als möglicher beeinträchtigter oder entgegenstehender Belang gesetzlich verankert sei (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28; B.v. 2.5.2003 a.a.O. - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 12; vgl. bereits BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984 - NVwZ-RR 1998, 358/360; vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 9 BV 21.833

    Erfolglose Berufung eines Nachbarn wegen Baugenehmigung für Einfamilienhaus mit

    Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (Az.: 9 CS 20.1250) zurückgewiesen.

    Bei einem Vorhaben, das - wie hier - nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB aufgeführte öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme "bei deutlich erkennbarer Betroffenheit" auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 15 m.w.N. und die Nachweise bei B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 14).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngerer Zeit die Frage problematisiert (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 13 ff.), ob im Anwendungsbereich des § 34 BauGB und des § 35 BauGB der Hochwasserschutz über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot noch zu prüfen sei, wenn es sich um Vorhaben in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 und 3 WHG) handelt.

    Dabei wird vor allem mit der Spezialität der ebenfalls Drittschutz vermittelnden strengeren Regelungen in §§ 78 und 78a WHG argumentiert, die den wesentlichen Prüfungsmaßstab im getrennt durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bilden (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris Rn. 32 ff. m.w.N. für Vorhaben nach § 34 BauGB und BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - a.a.O. für Vorhaben nach § 35 BauGB).

  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 9 BV 21.851

    Erfolglose Nachbarklage gegen Einfamilienhaus - Verschärfung der Hochwassergefahr

    Bei einem Vorhaben, das - wie hier - nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB aufgeführte öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme "bei deutlich erkennbarer Betroffenheit" auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 15 m.w.N. und die Nachweise bei B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 14).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngerer Zeit die Frage problematisiert (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 13 ff.), ob im Anwendungsbereich des § 34 BauGB und des § 35 BauGB der Hochwasserschutz über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot noch zu prüfen sei, wenn es sich um Vorhaben in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 und 3 WHG) handelt.

    Dabei wird vor allem mit der Spezialität der ebenfalls Drittschutz vermittelnden strengeren Regelungen in §§ 78 und 78a WHG argumentiert, die den wesentlichen Prüfungsmaßstab im getrennt durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bilden (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris Rn. 32 ff. m.w.N. für Vorhaben nach § 34 BauGB und BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - a.a.O. für Vorhaben nach § 35 BauGB).

  • VG München, 24.06.2021 - M 1 SN 21.1058

    Eilantrag des Nachbarn gegen Wohnanlage im faktischen Überschwemmungsgebiet

    Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Anlagen in einem festgesetzten (oder vorläufig gesicherten) Überschwemmungsgebiet bleibe daneben kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris 34; vgl. auch B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 13 ff.).

    Sie dient nur der Verhinderung nachteiliger Wirkungen von Anlagen auf die Strömungs- und Abflussverhältnisse eines oberirdischen Gewässers und bietet keinen Nachbarschutz (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 20; B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 9 ff.; Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, 37. EL Februar 2019, Art. 20 Rn. 22).

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 9 CS 23.1172

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen Wohnhausumbau

    (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 11; B.v. 19.7.2019 - 9 CS 19.794 - juris Rn. 20) Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
  • VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 9 K 20.00179

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses

    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2020 (Az. 9 CS 20.1250) wurde die dagegen erhoben Beschwerde zurückgewiesen Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren AN 9 K 18.00596 und AN 9 K 19.00494 sowie der beigezogenen Behördenakten.
  • VG München, 15.03.2023 - M 9 K 20.2405

    Nachbarklage, Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme, Hochwasserschutz,

    Bei einem Vorhaben, das - wie hier - nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, kann zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB aufgeführte öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes über das Gebot der Rücksichtnahme "bei deutlich erkennbarer Betroffenheit" auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 15 m.w.N. und die Nachweise bei B.v. 17.7.2020 - 9 CS 20.1250 - juris Rn. 14).
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