Rechtsprechung
| BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesarbeitsgericht
Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft
- rechtsinformationen.bund.de
Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, § 611a Abs 1 BGB
Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft - Wolters Kluwer
Begrenzte revisionsrechtliche Überprüfung des Rechtsbegriffs des Arbeitnehmers; Zwingende Beachtung des § 611a Abs. 1 BGB bei privatrechtlichen Dienstleistungsvereinbarungen; Wertende Gesamtbetrachtung bei der Feststellung eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses; ...
- Betriebs-Berater
Arbeitnehmerstatus - Abgrenzung zu Arbeitsleistung aufgrund Mitglied-schaft in einer spirituellen Gemeinschaft
- arbeitsrecht-hessen.de
Ehrenamtliches Arbeiten unter Anweisung - Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Mindestlohn
Kurzfassungen/Presse (16)
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram
- lawblog.de (Kurzinformation)
Mindestlohn gilt auch im Yoga-Ashram
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds - oder: Mindestlohn im Yoga-Ashram
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mindestlohn - als Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Mindestlohn für Arbeit im Yoga-Ashram - Anspruch auf Mindestlohn für Arbeit im Yoga-Ashram
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram
- abbe-institut.de (Leitsatz)
Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Sozialer Arbeitsschutz in einem religiösen Jogaverein
- fgvw.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Mindestlohn statt Taschengeld für Vereinsmitglied im Yoga-Ashram
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vertragliches Mitglied in Yoga-Ashram ist Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Mindestlohn - Kein Selbstbestimmungsrecht für Yoga-Ashram als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
Arbeitsnehmereigenschaft - Arbeitnehmerstatus; Abgrenzung zu Arbeitsleistung aufgrund Mitgliedschaft in einer spirituellen Gemeinschaft
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
Arbeitsnehmereigenschaft - Arbeitnehmerstatus; Abgrenzung zu Arbeitsleistung aufgrund Mitgliedschaft in einer spirituellen Gemeinschaft
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Tätigkeit im Yoga-Zentrum: Mindestlohn fürs Meditieren
Verfahrensgang
- ArbG Detmold, 01.09.2021 - 3 Ca 696/20
- ArbG Detmold, 01.09.2021 - 3 Ca 732/20
- ArbG Detmold, 15.10.2021 - 3 Ca 696/20
- ArbG Detmold, 15.10.2021 - 3 Ca 732/20
- LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1248/21
- LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1249/21
- BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
- BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 254/22
- BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 230/23
- BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 231/23
- LAG Hamm, 14.05.2024 - 6 Sa 1128/23
- LAG Hamm, 14.05.2024 - 6 Sa 1129/23
- BVerfG, 02.07.2024 - 1 BvR 2231/23
- BVerfG, 02.07.2024 - 1 BvR 2244/23
Papierfundstellen
- MDR 2023, 1598
- NZA 2023, 1175
- BB 2023, 2163 (S)
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (28)
- BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94
Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (…vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319;… zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77).Die Verdichtung der vereinsrechtlich begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (vgl. BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 256; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319).
Rn. 36 (3) Dies hat zur Folge, dass anstelle oder gegebenenfalls zusätzlich zur formal begründeten Vereinsmitgliedschaft jedenfalls dann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn ein Verein seinen in erheblichem Umfang zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichteten Mitgliedern weder einen Anspruch auf angemessene Vergütung noch einen Anspruch auf Versorgung einräumt (BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 79, 319).
Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 79, 319; BVerwG 27. März 1992 - 7 C 21/90 - zu 2 a aa der Gründe, BVerwGE 90, 112).
- BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12
Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen …
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 96, BVerfGE 137, 273; BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122;… Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.Religiöse Orden können insofern eine mögliche Variante und Form durch die Religion geprägter Dienste darstellen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95 f., BVerfGE 137, 273).
Rn. 53 (3) Da es bei dem Beklagten bereits an einem engen Konnex zu einem durch Glauben oder Weltanschauung definierten Selbstverständnis fehlt, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin annimmt - dem Beklagten der besondere Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung abzusprechen ist, weil er wie andere Wirtschaftssubjekte am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnimmt und bei ihm der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte religiöse oder weltanschauliche Auftrag in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen - vorwiegend gewinnorientierten - Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt (vgl. dazu BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 94, BVerfGE 137, 273).
- BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93
Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (…vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319;… zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77).Aufgrund der allgemeinen Freiheit rechtsgeschäftlichen Handelns kann sich der Verein in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung geben (BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 256).
Die Verdichtung der vereinsrechtlich begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (vgl. BAG 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 256; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319).
- BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20
Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in …
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Dem Ziel des Mindestlohngesetzes entsprechend, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten, fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 30 mwN, BAGE 175, 193).Rn. 59 3. Unter der Voraussetzung des § 287 Abs. 2 ZPO wird das Landesarbeitsgericht eine Schätzung der Arbeitszeit in Betracht ziehen können, wenn aufgrund unstreitigen Sachvortrags oder nach § 286 Abs. 1 ZPO für wahr erachteten Sachvortrags der Klägerin feststeht, dass diese idR die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt hat, aber nicht jede einzelne Arbeitsstunde belegen kann (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 51 mwN, BAGE 175, 193).
- BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18
Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Die Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 Satz 1 MiLoG) sowie Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG (…BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 19 ff., BAGE 163, 99) und an gesetzlichen Feiertagen nach § 2 Abs. 1 EFZG (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 37 ff., BAGE 165, 205) jeweils in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschränkt.Ansprüche auf Urlaubsentgelt muss der Arbeitnehmer aufgrund der in Bewilligung von bezahltem Erholungsurlaub enthaltenen "Zahlungszusage" nicht im Sinne einer Verfallklausel geltend machen (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 45, aaO).
- BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in …
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Auch der korporativen Religions- bzw. Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Selbstbestimmungsrecht von Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV (…vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 96, BVerfGE 137, 273; BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122;… Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6) ist in der Gesamtbetrachtung angemessenes Gewicht beizumessen.Für Personen, die in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche treten, um in der Nachfolge Christi zu leben, kann die Kirche eine Lebensordnung schaffen, auf die staatliches Recht nicht zur Anwendung gelangt, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird (BAG 7. Februar 1990 - 5 AZR 84/89 - BAGE 64, 131; 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - zu II 6 der Gründe, BAGE 30, 122;… Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 5 Rn. 6).
- BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11
Ehrenamtliche Tätigkeit - Telefonseelsorge
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Dass neben materiellen Interessen auch immaterielle Interessen die Klägerin zum Vereinsbeitritt bewogen haben, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 16, BAGE 143, 77).Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (…vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319; zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77).
- BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12
DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Die mitgliedschaftliche Bindung an einen Verein kann ein Arbeitsverhältnis iSv. § 611a Abs. 1 BGB jedoch nur unter der Voraussetzung eines gleichwertigen arbeitsrechtlichen Schutzes ausschließen (vgl. zu DRK-Schwestern BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 40 ff., BAGE 158, 121; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - zu B I 2 b und c der Gründe, BAGE 80, 256; zu Scientology BAG 26. September 2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 103, 20; 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 79, 319;… zu Telefonseelsorge im Ehrenamt BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 18, BAGE 143, 77).Rn. 34 (1) Die Mitgliedschaft in einem Verein wird privatautonom durch eine Beitritts- und Aufnahmeerklärung begründet (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 26, BAGE 158, 121; BGH 29. Juni 1987 - II ZR 295/86 - zu 1 der Gründe, BGHZ 101, 193;… ErfK/Preis 23. Aufl. § 611a BGB Rn. 147;… Staudinger/Schwennicke (2019) § 38 Rn. 105).
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Dies hat der Senat zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit entschieden für die Prüfung, ob der Redakteur einer Zeitung als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt wird (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 36).Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41).
- BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16
Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns
Auszug aus BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22
Die Normierung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), die letztlich auch die sozialen Sicherungssysteme entlasten soll (BT-Drs. 18/1558 S. 28; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30, BAGE 155, 202). - BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18
Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung
- BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 377/17
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn - …
- BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff, …
- BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
Bahá'í
- BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz …
- BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21
Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen
- BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 474/21
Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast
- BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 5.91
Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der …
- BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 337/21
Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb
- BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 468/21
Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung
- BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg. …
- BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 84/89
Rechtsweg für Klage eines Priesters auf Pfarrvergütung
- BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20
Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"
- BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 217/21
Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums
- BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01
Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein
- BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86
Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei …
- LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1249/21
Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast; …
- BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 103/20
Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes
- LAG Hamm, 14.05.2024 - 6 Sa 1112/23
Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram
Unter dem 08.08.2023 wurde die Satzung - im Nachgang zu den in zwei Parallelverfahren ergangenen Urteilen des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22, die dem Beklagten den Status einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft abgesprochen haben - geändert; dort heißt es nun zum Zweck des Vereins unter § 2 "Der Verein verfolgt primär religiöse Zwecke zur Förderung der Religion.Das MiLoG finde daher vorliegend - wie das BAG bereits mit den Urteilen in den zwei Parallelverfahren vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22, zutreffend entschieden habe, Anwendung.
Die Entscheidungen des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22, seien unzutreffend und hätten seinen Sachvortrag nicht ausreichend berücksichtigt sowie sich unzureichend mit seiner Satzung auseinandergesetzt.
Rn. 209 Der Bestimmung liegt der nationale Arbeitnehmerbegriff des § 611a Absatz 1 BGB zugrunde (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.).
Ist die Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit materieller Vertragsgegenstand oder leistet der Beschäftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich solche Arbeit, liegt ein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 611a Absatz 1 BGB vor (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG…, Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20, juris, Rn. 39).
Verfassungsrechtliche Garantien können den Grundrechtsträgern bei der Festlegung des Vertragstyps einen größeren rechtlichen Spielraum eröffnen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12, juris).
Mit der Teilzeitbeschäftigung können Unterkunft und Verpflegung noch erarbeitet werden, das Taschengeld jedoch nicht mehr (so auch BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Dass neben materiellen Interessen auch immaterielle Interessen des Klägers zum Vereinsbeitritt bewogen haben, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.).
Eine unangemessene Vergütung kann nicht Rechtfertigung dafür sein, einen Beschäftigten vom Schutzbereich zwingender arbeitsrechtlicher Bestimmungen auszunehmen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Dies umfasst grundsätzlich das Recht des Vereins, den von jedem Mitglied zu leistenden Vereinsbeitrag in Form von fremdbestimmter, weisungsgebundener Tätigkeit - insbesondere Arbeitsdienste zur Förderung des Vereinszwecks - festzulegen (BAG, Beschluss vom 22.03.1995, Az. 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; BAG, Beschluss vom 26.09.2002, Az. 5 AZB 19/01, NZA 2002, 1412; BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris;… Erfurter Kommentar, 24. Auflage, § 611a BGB Rn. 149; Wank/Maties, NZA 2007, 353 [355ff]).
Eine formell mitgliedschaftlich begründete Arbeitsverpflichtung darf nicht zu einer Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris;… Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, 2. Auflage 2017, § 22 Rn. 24).
Die Verdichtung der vereinsrechtlich begründeten persönlichen Arbeitspflicht zur arbeitsvertragsgleichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Ausklammerung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzregeln führt zu einer objektiven Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts und damit dazu, dass - gegebenenfalls neben der Vereinsmitgliedschaft - ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Der durch das MiLoG vermittelte Mindestschutz bei der Einkommenshöhe für Arbeitsverhältnisse ist zur Vermeidung einer objektiven Funktionswidrigkeit der rechtsgeschäftlichen Beziehung auch bei einer arbeitsvertragsgleichen Tätigkeit in Vereinsstrukturen zu wahren (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Dem Ziel des Mindestlohngesetzes entsprechend, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten, fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.).
Rn. 227 (aa) Die Kammer folgt insoweit den vom BAG im Urteil vom 25.04.2023, Az.9 AZR 253/22, aufgestellten Grundsätzen, von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht.
Religiöse Orden können insofern eine mögliche Variante und Form durch die Religion geprägter Dienste darstellen (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.).
Auch deren Mitglieder können vom staatlichen Mindestschutz des Arbeitsrechts ausgenommen sein, wenn ihr Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt ist (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Dies gilt auch für die Vermittlung rein geistiger Techniken (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.).
Eine reine Lebensweise und die Durchführung spiritueller Praktiken sind danach ohne Einbettung in einen Gesamtkontext für sich gesehen weder Religion noch Weltanschauung (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Der Zusammenschluss muss auf eine umfassende Überzeugung des ihn prägenden religiösen Konsenses durch ein Bekenntnis nach außen abzielen und die umfassende Erfüllung aller religiös motivierten Aufgaben, die er stellt, anstreben (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, m. w. N.; so auch VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2013, Az. 12 K 2195/12, BeckRS 2013, 52151).
Diese Vorgaben geltend entsprechend für Weltanschauungsgemeinschaften (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Zudem verweist er auf verschiedene Stellungnahmen/Referenzen und Gutachten, die den Beklagten als Religionsgemeinschaft qualifizieren und die Entscheidungen des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, für unzutreffend erachten.
Für die Annahme einer Religion oder Weltanschauung genügt es nicht, wenn die Gemeinschaft ihr Leben und Wirken zwar an für sich betrachtet fundierten Grundwerten ausrichtet, diese sich aber auf nicht näher erläuterte Schlagwörter beschränken, zwischen denen kein Sinnzusammenhang hergestellt wird (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Der E und die dort praktizierten Rituale waren danach nicht Ausdruck eines gemeinsamen Bekenntnisses, sondern der äußere Rahmen für die Ausübung und Verbreitung von C (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris).
Rn. 242 Ob - wie der Kläger annimmt - dem Beklagten der besondere Schutz aus Art. 4 Absatz 1 und 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung auch deshalb abzusprechen ist, weil er wie andere Wirtschaftssubjekte am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnimmt und bei ihm der durch Art. 4 Absatz 1 und 2 GG geschützte religiöse oder weltanschauliche Auftrag in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen - vorwiegend gewinnorientierten - Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, m. w. N.), kann vorliegend dahinstehen.
Allerdings verlangt das maßgebliche Entgeltausfall- bzw. Referenzprinzip, den Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltanspruchs einzustellen (BAG…, Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 495/14, juris, Rn. 28ff; BAG…, Urteil vom 13.05.2015, Az. 19 AZR 191/14, juris, Rn. 31; BAG…, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16, juris, Rn. 24; BAG…, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 377/17, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 43/18, NZA 2019, 768; BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, Rn. 56, 57).
Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG…, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris, Rn. 24; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris).
Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr, vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris; BAG, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11, juris).
- LAG München, 16.04.2025 - 11 Sa 456/23
Gekündigt, weil er einen Betriebsrat gründen wollte: Jurastudent erstreitet …
Das Bundesarbeitsgericht hat als unabdingbaren Mindestschutz auf Entgeltebene die Garantie des gesetzlichen Mindestlohns angesehen (BAG 25.04.2023 - 9 AZR 253/22). - LAG Hamm, 14.05.2024 - 6 Sa 1129/23
Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram
Rn. 214 Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 17.05.2022 mit Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, Bl. 1621ff d. A., Bezug genommen.
Rn. 215 Im Nachgang zu den BAG-Entscheidungen vom 25.04.2023 im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren (Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22) schrieb der Vorsitzende des Beklagten am 13.05.2023 eine E-Mail an "alle_I_langzeitkarmayogis_mitarbeiter_innen_centerleiter_innen_Sthantivais_aller_A_Zentren_und_E@....de", die auszugsweise wie folgt lautete und auf welche für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1790 d. A.):.
Rn. 219 Unter dem 09.10.2023 hat der Beklagte gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, wie auch gegen das Urteil im Parallelverfahren vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22, Verfassungsbeschwerde eingelegt mit der Bitte, die Verfassungsbeschwerde aufgrund der noch laufenden Anhörungsrüge zunächst nur im "Allgemeinen Register" einzutragen.
Diese Frage wurde vom Bundesarbeitsgericht mit der Aussage, dass sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig erweise, verneint (so auch Prof. Dr. Bauer, Anmerkung zu BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, ArbRAktuell 2023, 263).
Rn. 298 Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten darauf, die Klägerin werde keine Mindestlohnansprüche geltend machen, besteht nach den Umständen nicht (a. A. offenbar Prof. Dr. Bauer, Anmerkung zu BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, ArbRAktuell 2023, 263).
Allerdings verlangt das maßgebliche Entgeltausfall- bzw. Referenzprinzip, den Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltanspruchs einzustellen (BAG…, Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 495/14, juris, Rn. 28ff; BAG…, Urteil vom 13.05.2015, Az. 19 AZR 191/14, juris, Rn. 31; BAG…, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16, juris, Rn. 24; BAG…, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 377/17, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 43/18, NZA 2019, 768; BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris, Rn. 57).
Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG…, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris, Rn. 24; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris).
Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr, vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, juris; BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 347/11, juris; BAG, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 248/11, juris).
So heißt es auch im Urteil des BAG vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, Rn. 58 explizit, dass der Arbeitnehmer mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, regelmäßig zugleich behaupte, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben und dass dies für die erste Stufe der Darlegung ausreichend ist.
Dies hat das BAG mit Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22 bindend festgestellt.
Sofern man überhaupt die Möglichkeit der Aufspaltung einer Gesamtheit von Leistungen in einen arbeitsvertraglichen und einen ehrenamtlichen Teil anerkennen möchte, was hier dahinstehen kann, darf dies jedenfalls nicht zur Umgehung des Arbeitsrechts führen (Thüsing-Bleckmann, SpuRt 2023, 86 [92];… vgl. Riechert/Nimmerjahn, 2. Auflage 2017, MiLoG § 22 Rn. 156;… Peters, Das Weisungsrecht der Arbeitgeber, 2. Auflage 2021, Rn. 413; vgl. auch BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22).
- BAG, 25.01.2024 - 8 AZR 318/22
Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche - öffentlicher …
Die Möglichkeit der Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts dient der Verwirklichung des durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (…vgl. Anke in Anke/de Wall/Heinig HevKR § 4 Rn. 34;… generell zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht: BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 90 ff., BVerfGE 137, 273; BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 40). - BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R
Beitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich …
Rn. 19 Die Notwendigkeit einer Geldzahlung trägt dem Zweck des Mindestlohns Rechnung (BAG Urteil vom 25.4.2023 - 9 AZR 253/22 - BAGE 180, 349 RdNr 37; BAG Urteil vom 24.6.2021 - 5 AZR 505/20 - BAGE 175, 193 RdNr 30). - LAG Hamm, 14.05.2024 - 6 Sa 1128/23
Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram
Rn. 198 Im Nachgang zu den BAG-Entscheidungen vom 25.04.2023 im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren (Az. 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22) schrieb der Vorsitzende des Beklagten am 13.05.2023 eine E-Mail an "alle_O_langzeitkarmayogis_mitarbeiter_innen_centerleiter_innen_Sthantivais_aller_Vpga-_Zentren_und_Es@....de", die auszugsweise wie folgt lautete und auf welche für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1898 d. A.):.Rn. 202 Unter dem 09.10.2023 hat der Beklagte gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22, wie auch gegen das Urteil im Parallelverfahren vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, Verfassungsbeschwerde eingelegt mit der Bitte, die Verfassungsbeschwerde aufgrund der noch laufenden Anhörungsrüge zunächst nur im "Allgemeinen Register" einzutragen.
- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 6/23 R
Gesetzlicher Mindestlohn - Keine Erfüllung durch Firmenwagen
Rn. 22 Die Notwendigkeit einer Geldzahlung trägt dem Zweck des Mindestlohns Rechnung (BAG Urteil vom 25.4.2023 - 9 AZR 253/22 - BAGE 180, 349 RdNr 37; BAG Urteil vom 24.6.2021 - 5 AZR 505/20 - BAGE 175, 193 RdNr 30). - BAG, 12.11.2024 - 9 AZR 205/23
Arbeitnehmerstatus - Betreiber einer Waschstraße
Sie sind an die unabdingbaren Vorgaben des § 611a Abs. 1 BGB gebunden (vgl. BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 22, BAGE 180, 349;… 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 39, BAGE 173, 111).Rn. 35 e) Die angefochtene Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers nach § 611a BGB zutreffend ausgelegt und bei der Rechtsanwendung beibehalten hat und ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 24, BAGE 180, 349).
- BAG, 17.12.2024 - 9 AZR 26/24
Arbeitnehmerstatus - Marketingberater für Radio- und Fernsehen
Sie sind an die unabdingbaren Vorgaben des § 611a Abs. 1 BGB gebunden (vgl. BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 22, BAGE 180, 349;… 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 39, BAGE 173, 111).Rn. 32 g) Die angefochtene Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers nach § 611a BGB zutreffend ausgelegt und bei der Rechtsanwendung beibehalten hat, und ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 24, BAGE 180, 349).
- BAG, 03.12.2025 - 9 AZB 18/25
Schiedsrichter-Assistent - Rechtsweg - Arbeitnehmerstatus
Rn. 27 (g) Die angefochtene Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers nach § 611a BGB zutreffend ausgelegt und bei der Rechtsanwendung beibehalten hat, und ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 24, BAGE 180, 349). - BVerfG, 02.07.2024 - 1 BvR 2244/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zwei arbeitsgerichtliche Verurteilungen …
- BAG, 02.12.2025 - 9 AZB 3/25
Theaterintendant - Rechtsweg - Arbeitnehmer
- BAG, 17.12.2024 - 9 AZR 27/24
Arbeitnehmerstatus
- BAG, 07.02.2024 - 7 AZR 367/22
Befristung mit Sachgrund - Gemeindepastor - Eigenart der Arbeitsleistung
- LAG Düsseldorf, 23.01.2024 - 3 Ta 231/23
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Behandlung von DRK-Schwestern als …
- LAG Köln, 31.01.2024 - 5 Sa 422/23
Anspruch einer Theaterschauspielerin auf Vergütung für wegen eines Brands im …
- VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 29 K 910/22
Keine Corona-Entschädigung für Ordensschwester
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2023 - 5 Sa 141/22
Widersprüchlicher Sachvortrag
- LAG Nürnberg, 20.06.2023 - 7 Sa 378/22
Rotes Kreuz - Schwesternschaft - Vereinsrechtliche Arbeitspflicht - …
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 - 5 Sa 103/23
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Mindestlohn - Ausschlussfrist
- ArbG Freiburg, 29.10.2024 - 2 Ca 230/24
Arbeitnehmerbegriff - Musikschullehrer - regelmäßige Beschäftigtenzahl
- BVerfG, 02.07.2024 - 2.07.2024 - 1 BvR 2231/23
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