Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art 7 Abs 1 GG, Art 7 Abs 4 GG
Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen Schulpflicht: Beschulung nach dem "Uracher Plan" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Privatschule; Privatschulfreiheit; Ersatzschule; Grundschule; Genehmigung; Uracher Plan; Elterliches Erziehungsrecht; Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Allgemeine Schulpflicht; Schulbegriff; Ersatzschulbegriff; Erziehungs- und Bildungsziele; ...
- rechtsportal.de
Anspruch auf Genehmigung einer Privatschule mit pädagogischen Elementen des "Uracher Plans"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulpflicht - Private Grundschule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1377/17
- VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2021 - 9 S 567/19
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2021 - 9 S 568/19
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
- BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 18.21
- BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 19.21
- BVerfG, 04.11.2022 - 1 BvR 1306/22
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (25)
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Nach dem Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - sei "Schule" eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet werde.Auch das Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - habe lediglich die Aussage getroffen, dass die Schulpflicht nicht durch Hausunterricht erfüllt werden könne, ohne den Schulbegriff verbindlich festzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als "organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird", definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18;… bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22 ).
Die Beteiligten (und das Verwaltungsgericht) berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass die zitierte Senatsrechtsprechung sich jeweils auf die Frage bezieht, an welchen Schulen bzw. in welcher Form die landesverfassungsrechtlich sowie einfachgesetzlich vorgegebene Schulpflicht erfüllt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, ebd.: "Die Schulpflicht muss durch den Besuch einer Schule erfüllt werden; das ergibt sich schon aus dem Begriff der 'Schul'-Pflicht. [...] Schule in diesem Sinne ist [...]").
Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen "Schul"pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.).
Diese Unterscheidung zwischen "Schulbesuch" und bloßer Unterrichtung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 30).
Rn. 30 Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (…vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19).
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann mithin kein Recht der Eltern darauf entnommen werden, ihre Kinder von der Gesellschaft abzusondern und ihnen dieses Hineinwachsen vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 38).
Rn. 33 Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37;… Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22 ).
Rn. 34 Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37;… Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22 ), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)].
Rn. 38 Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (…vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG…, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im "virtuellen Klassenzimmer" nicht.
- BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insofern es festlegt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 ; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 11, auch zum Begriff der Akzessorietät).Bereits mangels Erfüllung des Ersatzschulbegriffs nicht genehmigungsfähig sind deshalb Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten (BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 12 f.).
Ob bzw. ggf. in welchem Umfang damit auch die Wissensvermittlung im Rahmen des althergebrachten Präsenzunterrichts oder vergleichbarer Unterrichtsformen, die im Kontext des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der verfassungsrechtlich geschützten Methodenfreiheit unterfallen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, Rn. 27), verbindlich vorgegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Rn. 41 dd) Der Senat verliert dabei nicht aus dem Blick, dass der notwendige Abgleich mit Belangen der staatlichen Schulhoheit im Hinblick auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich besonderer Ausnahmen - nicht auf der begrifflichen Ebene der Ersatzschuleigenschaft erfolgen darf, um dem Landesgesetzgeber nicht über Gebühr Raum zu eröffnen, den zulässigen Umfang des Ersatzschulwesens durch normativ schwer greifbare Festlegungen seiner schulpädagogischen Konzeption von vornherein einzuengen und hiermit die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in Teilen leerlaufen zu lassen, die sich in Bezug auf "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG weitgehend mit einer bloßen Ergebnisäquivalenz begnügt und insofern einen bindungsschwächeren Prüfungsmaßstab vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 13).
Rn. 42 Unabhängig davon eröffnet der zumindest in Ausnahmefällen zulässige Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten bereits bei Prüfung der Ersatzschuleigenschaft Privatschulen jedenfalls dann keine Genehmigungsperspektive als Ersatzschule, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 15).
Insoweit ist letztlich auch nicht erkennbar, wie der Kläger die Integrationsfunktion der Schule - im dem dargelegten Sinne der Einräumung sozialer Begegnungsräume und des Kontakts mit der Gesellschaft - trotz der festgestellten Beschneidung selbständiger und "unkontrollierter" Interaktionsmöglichkeiten der Schüler im Rahmen des Schulbetriebs verwirklichen und den der allgemeinen Schulpflicht zugrundeliegenden Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem Erziehungsrecht der Eltern sicherstellen will (vgl. zum Darlegungserfordernis insoweit BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 30).
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
Durchsetzung der Schulpflicht
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als "organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird", definiert ist (…vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22 ).Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen "Schul"pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.).
Rn. 33 Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (…vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22 ).
Daher genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25 ).
Rn. 34 Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (…vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22 ), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)].
Insbesondere genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe daher nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25 ).
- BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.).In Anbetracht dieser integrativen Funktion der Schule darf der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag dabei grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener Unterrichtseinheiten als mehr oder wenig "nachgiebig" gegenüber anderen Verfassungspositionen eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule "auch" im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28).
Der damit verbundene Eingriff in die Privatschulfreiheit ist durch die mit der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht verfolgten Allgemein- und Individualinteressen ebenso gerechtfertigt wie die damit verbundenen Eingriffe in das Erziehungsrecht der Eltern und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Kinder (zur allgemeinen Schulpflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris).
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - dem einfachrechtlich die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchstabe a) Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) entspricht - einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ).Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; stRspr).
Dies schließt eine verstärkte Einbindung der Eltern z.B. in die Planung schulischer Veranstaltungen und ihre Mitwirkung jedenfalls in Randbereichen des Schulgeschehens insbesondere vor dem Hintergrund der durch Art. 7 Abs. 4 GG eröffneten "begrenzten Unterrichtsfreiheit" (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, juris Rn. 23) nicht aus.
Sie negiert damit wesentliche Elemente, die die allgemeinen Schulpflicht rechtfertigen, und ist ihrem Gesamtzweck nach daher auch unter Berücksichtigung der Freiheit von Lehrmethoden und -inhalten nicht auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an einer privaten Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule gerichtet, sondern letztlich darauf, die allgemeine Schulpflicht und die mit ihr verfolgten Zwecke zu konterkarieren (vgl. zur Bedeutung des Gesamtzwecks BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 , juris, Rn. 25 …und vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, juris Rn. 55).
- BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule "auch" im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28).Rn. 38 Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (…vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20;… Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im "virtuellen Klassenzimmer" nicht.
In Folge der allgemeinen Schulpflicht haben die Eltern es jedoch hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, grundsätzlich auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 21).
- BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Insoweit steht es außer Frage, dass soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung effektiver eingeübt werden können, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7; OVG Bremen…, Urteil vom 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 50).Der damit verbundene Eingriff in die Privatschulfreiheit ist durch die mit der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht verfolgten Allgemein- und Individualinteressen ebenso gerechtfertigt wie die damit verbundenen Eingriffe in das Erziehungsrecht der Eltern und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Kinder (zur allgemeinen Schulpflicht vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris).
Rn. 44 ff) Die Frage, ob eine Schule, die einen Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht ebenso wenig sicherstellt wie ausreichende soziale Begegnungsräume, in denen sich die Integrationsfunktion der Schule auch praktisch entfalten kann, hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, haben die verfassungsgebende Versammlung des Landes Baden-Württemberg und der Landesgesetzgeber mit Einführung der allgemeinen Schulpflicht daher beantwortet, ohne dass dem verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die durch die Privatschulfreiheit gewährleistete Freiheit der Methoden- oder Formenwahl entgegenstehen (vgl. zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in Ansehung einer zumindest unklaren Evidenzlage BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7; EGMR, Entscheidungen vom 13.09.2011 - 319/08, 2455/08, 7908/10, 8152/10, 8155/10 [Dojan u.a. / Bundesrepublik Deutschland] - …sowie vom 11.09.2006 - 35504/03 [Konrad / Bundesrepublik Deutschland] - Hauk, Die Pflicht zum Schulbesuch, 2019, S. 96 f.).
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Demgegenüber kommt dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Schulpflicht für die Bestimmung des bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriffs unstreitig keine Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 112), so dass die vorgenannte Begriffsdefinition des Senats im bundesverfassungsrechtlichen Kontext nicht ohne weiteres herangezogen werden kann.Denn auch wenn die vorliegend streitgegenständliche Bildungseinrichtung als "Schule" im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GG anzusehen sein sollte (und damit auch im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff das erste Kriterium einer "Schule" erfüllte), erfüllt sie das weitere Kriterium der "Ersatzfunktion für öffentliche Schulen" nicht (vgl. zu dieser Differenzierung vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, ebd.).
Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - dem einfachrechtlich die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchstabe a) Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) entspricht - einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ).
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
Ersatzschule ohne Religionsunterricht
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Ersatzschulen im o.g. Sinne stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch die staatliche Schulpflicht daher nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen; vgl. Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 35 ).Rn. 43 ee) Im Übrigen erweist sich das aufgezeigte Verständnis des Ersatzschulbegriffs auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatschulfreiheit (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 54 ).
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Rn. 30 Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70;… Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19).Zwar erfordern die Erziehungsziele des Staates keinen abgrenzbaren Bereich, der ausschließlich ihm (bzw. den in seinen Erziehungsauftrag eintretenden Privatschulen, deren Handeln ihm zuzurechnen ist; vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1, juris Rn. 45) vorbehalten bleiben muss; vielmehr sind staatlicher Erziehungsauftrag und elterliches Erziehungsrecht in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 81).
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
- OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit; …
- BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91
Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule - …
- EGMR, 13.09.2011 - 319/08
Auch Baptisten brauchen Sexualkunde
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12
Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern
- EGMR, 10.01.2019 - 18925/15
Christlichen Schulgegnern kann Sorgerecht teilweise entzogen werden
- BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Schulnetzplanung Sachsen
- BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55
Reichskonkordat
- BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
6. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
Schulpflicht und Elternrechte
- BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
Verfassungsrecht - Privatschulen, Privatvolksschulen, Öffentliche Grundschule bis …
- VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 58/14
Verfassungsbeschwerden einer Privatschule gegen Beschlüsse des …
- BVerwG, 21.12.2016 - 6 BN 1.16
Akzessorietät der Ersatzschule; Schulart und Bildungsgang
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22
Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu …
Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris…, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, …und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris;… Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris…, vom 20.10.2015, a.a.O., und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.;… vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1;… Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28;… Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR…, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).Rn. 95 Mit Blick auf die bei der Einführung der allgemeinen Schulpflicht bestehende Einschätzungsprärogative der verfassungsgebenden Versammlung des Landes Baden-Württemberg und des Landesgesetzgebers kommt es damit nicht entscheidend darauf an, ob - was die Kläger behaupten - eine Sozialisation nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei Durchführung von häuslichem Unterricht gewährleistet werden könnte (vgl. auch das Senatsurteil vom 03.08.2021, a.a.O., juris Rn. 33, 44, m.w.N.).
Dies wird auch durch die Bestimmungen der §§ 21, 76 Abs. 1 SchG verdeutlicht, die die Unterrichtung durch schulangehörige ausgebildete Lehrer im Wege des Hausunterrichts sowie die "Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise" bzw. "anderweitigen Unterricht" begrifflich dem Schulbesuch gegenüberstellen und nur unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen an die Stelle der Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch treten lassen (vgl. Senatsurteil vom 03.08.2021, a.a.O., Rn. 29).
Denn aufgrund der (verfassungs-) rechtlichen Bedeutung und des Gewichts der Schulpflicht nach Art. 14 LV , § 72 Abs. 1 Satz 1 SchG und ihrer Erfüllung durch den Besuch einer Schule nach § 72 Abs. 2, § 76 Abs. 1 SchG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 03.08.2021, a.a.O., Rn. 30 ff.) sowie unter Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Rechts der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung, BVerfG…, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 - BVerfGE 159, 355, 1, Leitsatz und Rn. 47), handelte es sich bei einem nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG eingeräumten Ermessen jedenfalls bei Verstößen gegen die Erfüllung der Schulpflicht um ein sog. intendiertes Ermessen.
Hierzu hat der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 03.08.2021, a.a.O., ausgeführt (…juris, Rn. 30-34):.
Denn wie bereits dargelegt, genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsurteil vom 03.08.2021, a.a.O., Senatsbeschluss vom 14.07.2014, a.a.O.).
Auch Ergänzungsschulen sind - ungeachtet etwaiger Einwände wegen eines Verstoß gegen das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 5 Abs. 1 PSchG - Orte gemeinsamen Lernens unter planmäßiger Anleitung durch hierzu ausgebildete Lehrer, an denen die Kinder und Jugendlichen losgelöst von ihren Eltern dem Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer unterstehen und Zugang zu sozialen Räumen haben, in denen eine nicht der unmittelbaren elterlichen Einflussnahme und Kontrolle unterworfene, grundsätzlich eigenverantwortliche soziale Bewährung stattfinden kann (vgl. zu diesen Kriterien im Kontext der Schulpflicht das Senatsurteil vom 03.08.2021, a.a.O., Rn. 34, 43).
- VGH Baden-Württemberg, 22.09.2021 - 1 S 2944/21
Masken- und Testpflicht an Schulen, inkl. Teilnahme- und Zutrittsverbot
Die Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Wege des Fernunterrichts diente in den vergangenen Monaten lediglich der Überbrückung in Zeiten einer höchst angespannten Pandemielage und stellte in keiner Weise den Vorrang des gemeinsamen Präsenzunterrichts in Frage (vgl VGH Bad.Württ., Urt. v 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 45 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - 19 D 269/21
Privatschulgewährleistung; Ersatzschule; eigener Art; Lehrer; …
Rn. 164 BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, a. a. O., Rn. 23, 28; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris, Rn. 9, Beschluss vom 6. April 1990 - 7 B 44.90 -, NVwZ 1990, 864, juris, Rn. 6 (zu § 41 Abs. 2 SchOG NRW); OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2021 - 9 S 567/19 -, juris, Rn. 28; Badura, in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werksstand: 102. EL August 2023, Art. 7, Rn. 100.
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2026 - 9 S 830/26
Keine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht für Heimunterricht zur Vermittlung …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt häuslicher bzw. Heimunterricht (sog. Homeschooling) für die Erfüllung der Schulpflicht nicht; vielmehr muss die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule erfüllt werden (…vgl. Senatsurteile vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 99 ; vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 26 , …und vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18). - OLG Karlsruhe, 24.03.2026 - 16 UF 146/24
Kinderschutzverfahren wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht und Homeschooling …
Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Schulpflicht auch in Ansehung abweichender Bildungs- und Erziehungskonzepte anderer Konventionsstaaten mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vereinbar (vgl. EGMR…, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, Rn. 42 m.w.N.; Entscheidung vom 11.09.2006 - 35504/03 - [Konrad u.a. / Deutschland]; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2021 - 9 S 567/19 -, Rn. 30 , juris). - OVG Saarland, 25.10.2024 - 2 B 163/24
Ruhen der Schulpflicht zwecks Besuchs einer Fernschule
Das geschieht gerade auch um des Kindeswohls willen; es liegt im wohlverstandenen Interesse des Kindes selbst, in die Gesellschaft hineinzuwachsen.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.8.2021 - 9 S 567/19 -, juris, Rn. 32][vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.8.2021 - 9 S 567/19 -, juris, Rn. 32]. - VG Freiburg, 01.12.2023 - 2 K 2273/22
Widerruf der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als …
Danach ist den Ländern eine Regelungsbefugnis eröffnet, und das Landesrecht beeinflusst etwa die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insofern es festlegt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 - juris). - VG Freiburg, 22.09.2023 - 2 K 179/23
Auslegung von § 18 Abs. 1 PSchG BW
Den so verstandenen Ersatzschulen stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch die staatliche Schulpflicht daher nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen) (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 - juris; Urteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 - juris).
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Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 15.07.2021 - 9 S 567/19 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Keine Genehmigung von Schulen nach dem "Uracher Plan" als Ersatzschulen
- justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Reicht dezentrales Lernen aus für die Genehmigung einer Privatschule?
- justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Reicht dezentrales Lernen aus für die Genehmigung einer Privatschule?
Sonstiges
- VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)
L. gegen Land Baden-Württemberg wegen Genehmigung einer evangelischen Grundschule als Ersatzschule
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1377/17
- VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2021 - 9 S 567/19
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2021 - 9 S 568/19
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
- BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 18.21
- BVerwG, 17.05.2022 - 6 B 19.21
- BVerfG, 04.11.2022 - 1 BvR 1306/22
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