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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23400
VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16 (https://dejure.org/2016,23400)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.08.2016 - 93-IV-16 (https://dejure.org/2016,23400)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. August 2016 - 93-IV-16 (https://dejure.org/2016,23400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05).

    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).

    Zu berücksichtigen sind die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB und einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; BVerfG…, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 421 [422]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [124]).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]).

    In sich schlüssige und nachvollziehbare, aktuelle Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit sind aber bei Haftfortdauerentscheidungen immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]).

    Dabei ist neben der Anrechnung der Untersuchungshaft über § 51 StGB auch die Möglichkeit zu beachten, dass die noch zu verbüßende Reststrafe über § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, was den aus der Straferwartung folgenden Fluchtanreiz entsprechend mindert (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 61-IV-16 [e.A.]).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Zu berücksichtigen sind die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB und einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 421 [422]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [124]).

    Weil sich die für die Abwägung maßgeblichen Umstände angesichts des eingetretenen Zeitablaufs in ihrer Gewichtung zu Gunsten des Freiheitsgrundrechts verschieben können, genügt der Verweis auf eine annähernd anderthalb Jahre zurückliegende Entscheidung nicht der verfassungsrechtlich erforderlichen Begründungstiefe; vielmehr sind Ausführungen auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstands erforderlich (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [eA]; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03 [HS]/Vf. 9-IV-03 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012, BVerfGK 19, 428; Beschluss vom 17. Januar 2013, StraFo 2013, 160).

    Ebenso ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mit der Möglichkeit auseinandersetzt, als milderes Mittel zum Vollzug der Untersuchungshaft den Haftbefehl unter Auflagen nach § 116 StPO außer Vollzug zu setzen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012, BVerfGK 19, 428).

  • VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 60-IV-12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Zu berücksichtigen sind die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB und einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; BVerfG…, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 421 [422]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [124]).

    Dabei ist neben der Anrechnung der Untersuchungshaft über § 51 StGB auch die Möglichkeit zu beachten, dass die noch zu verbüßende Reststrafe über § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, was den aus der Straferwartung folgenden Fluchtanreiz entsprechend mindert (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 61-IV-16 [e.A.]).

    Weil sich die für die Abwägung maßgeblichen Umstände angesichts des eingetretenen Zeitablaufs in ihrer Gewichtung zu Gunsten des Freiheitsgrundrechts verschieben können, genügt der Verweis auf eine annähernd anderthalb Jahre zurückliegende Entscheidung nicht der verfassungsrechtlich erforderlichen Begründungstiefe; vielmehr sind Ausführungen auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstands erforderlich (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [eA]; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03 [HS]/Vf. 9-IV-03 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012, BVerfGK 19, 428; Beschluss vom 17. Januar 2013, StraFo 2013, 160).

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Zu berücksichtigen sind die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB und einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; BVerfG…, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 421 [422]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [124]).

    Diese Möglichkeit ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn - wie hier bei einem nicht vorbestraften Erstverbüßer - eine Anwendung des § 57 StGB im konkreten Fall zu erwarten ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 37 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2005, BVerfGK 7, 140 [162]).

    Dass über den Beschwerdeführer noch keine Erkenntnisse zum Verlauf der Strafhaft vorliegen, rechtfertigt angesichts des Gewichts des Freiheitsgrundrechts nicht den völligen Wegfall der Prognoseentscheidung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 a.a.O.;… Beschluss vom 29. Dezember 2005, a.a.O.).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH…, Beschluss vom 21. April 2016, a.a.O.; Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]).

    In sich schlüssige und nachvollziehbare, aktuelle Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit sind aber bei Haftfortdauerentscheidungen immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Diese Möglichkeit ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn - wie hier bei einem nicht vorbestraften Erstverbüßer - eine Anwendung des § 57 StGB im konkreten Fall zu erwarten ist (BVerfG…, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 37 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2005, BVerfGK 7, 140 [162]).

    Dass über den Beschwerdeführer noch keine Erkenntnisse zum Verlauf der Strafhaft vorliegen, rechtfertigt angesichts des Gewichts des Freiheitsgrundrechts nicht den völligen Wegfall der Prognoseentscheidung (so ausdrücklich BVerfG…, Beschluss vom 11. Juni 2008 a.a.O.; Beschluss vom 29. Dezember 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).

    Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Verhältnismäßigkeit (…SächsVerfGH a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2016 (2 Ws 298/16) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

    Mit seiner am 18. Juli 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der sich seit dem 5. November 2013 in Untersuchungshaft befindet, gegen die im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2016 (2 Ws 298/16) und des Landgerichts Dresden vom 19. Mai 2016 (5 KLs 100 Js 7387/12), letzterer in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 7. Juni 2016.

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Weil sich die für die Abwägung maßgeblichen Umstände angesichts des eingetretenen Zeitablaufs in ihrer Gewichtung zu Gunsten des Freiheitsgrundrechts verschieben können, genügt der Verweis auf eine annähernd anderthalb Jahre zurückliegende Entscheidung nicht der verfassungsrechtlich erforderlichen Begründungstiefe; vielmehr sind Ausführungen auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstands erforderlich (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [eA]; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03 [HS]/Vf. 9-IV-03 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012, BVerfGK 19, 428; Beschluss vom 17. Januar 2013, StraFo 2013, 160).
  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren; …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16
    Es ist auch nicht selbständig der Frage nachgegangen, ob verfassungsrechtlich berücksichtigungsfähige Besonderheiten des Verfahrens hier einer höheren Verhandlungsdichte entgegen gestanden haben oder etwa das angeordnete Selbstleseverfahren die Sitzungsfrequenz als noch ausreichend erscheinen lässt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot; …

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; …

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 11-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 61-IV-16
  • OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 199/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 544/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 100-IV-19
    Zu berücksichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB und einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 24. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17- IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 80-IV-16 [HS]/Vf. 81-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 93-IV-16; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 43;… Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 25, 37;… Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 33, 37; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 - juris Rn.76).

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dies jedenfalls dann veranlasst, wenn eine solche im konkreten Fall zu erwarten ist, namentlich wenn der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und erstmalig eine Haftstrafe verbüßt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 24. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 93-IV-16; BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 47;… Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 37;… Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 37 f.).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 8-IV-18
    Bei einer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch deutlich unter einem Jahr liegenden Dauer der Untersuchungshaft und einem durch Abschluss der ersten Instanz bereits wesentlich vorangeschrittenen Strafverfahren entspricht bei der in erster Instanz ausgeurteilten nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe die Fortdauer der Untersuchungshaft Verhältnismäßigkeits- und Resozialisierungsgesichtspunkten (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 -Vf. 5-IV-15 [HS]/Vf. 6-IV- 15 [e.A.]), zumal es sich nach den vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Ausführungen der Gerichte bei diesem nicht um einen sog. Erstverbüßer handelt (zu den Prognoseanforderungen bei Erstverbüßern vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 93-IV-16 m.w.N.).
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