Rechtsprechung
| BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren
- rechtsinformationen.bund.de
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 84 Abs 1 SGB 9, § 15 Abs 2 AGG, § 1 Abs 1 KSchG, Art 2 UAbs 3 UNBehRÜbk, Art 2 UAbs 4 UNBehRÜbk
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren - hensche.de
AGG, Behinderung, Schwerbehinderung
- bag-urteil.com
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren
- Betriebs-Berater
Entschädigung bei unmittelbarer Benachteiligung wegen einer Behinderung
- Techniker Krankenkasse
- ra.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)
Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens in ersten 6 Monaten
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Fehlendes Präventionsverfahren als Unwirksamkeitsgrund für Kündigungen in der Wartezeit?
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das unterlassene Präventionsverfahrens - und die Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Probezeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - und kein Präventionsverfahren
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Behindertenrechte - und das Präventionsverfahren
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung - Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Unterlassenes Präventionsverfahrens innerhalb der ersten sechs Arbeitsmonate keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
- arbrb.de (Kurzinformation)
Kein Präventionsverfahren innerhalb der Wartefrist
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in Probezeit begrenzt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Präventionsverfahren während der Probezeit?
- antidiskriminierungsstelle.de
(Kurzinformation)
Keine Entschädigung nach dem AGG - Keine Pflicht des AG innerhalb der Wartezeit nach
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in Probezeit begrenzt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
GG Art. 12
Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
Besprechungen u.ä. (2)
- lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Kein Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 23.10.2013 - 29 Ca 3414/13
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2014 - 1 Sa 23/13
- BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Papierfundstellen
- BAGE 155, 61
- NJW 2017, 187
- NZA 2016, 1131
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 11.04.2013 - C-335/11
Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder …
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (…BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27;… 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60).Der Umstand, dass die UN-BRK seit ihrem Inkrafttreten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 bis 32).
Rn. 22 (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2013 (- C-312/11 - [Kommission/Italien]) und vom 11. April 2013 (- C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"]) ausgeführt, dass unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK ebenso wie unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus- und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (vgl. EuGH 4. Juli 2013 - C-312/11 - [Kommission/Italien]; 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49, 55;… BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 52 , BAGE 147, 60 ).
- BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06
Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Durch die dem Arbeitgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX auferlegten Verhaltenspflichten soll demnach zwar möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet, die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht und die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen verhindert werden (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 26, BAGE 120, 293).Soweit § 84 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives Verfahren ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293).
- BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 96/07
Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Die Bindung des Arbeitgebers während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist mit Rücksicht auf seinen Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG (vgl. hierzu BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35;… 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191) gering ausgeprägt.Danach hat der Arbeitgeber auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Gelegenheit, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von Kündigungsbeschränkungen zu erproben (vgl. etwa BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35;… 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191).
- BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 750/06
Bezugnahme auf TV - AGB-Kontrolle - Wartezeit-Kündigung
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Die Bindung des Arbeitgebers während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist mit Rücksicht auf seinen Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG (…vgl. hierzu BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191) gering ausgeprägt.Danach hat der Arbeitgeber auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Gelegenheit, die Einsatzmöglichkeiten weitgehend frei von Kündigungsbeschränkungen zu erproben (…vgl. etwa BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 35; 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 40, BAGE 123, 191).
- BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12
HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (…EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (…BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60).Rn. 22 (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Entscheidungen vom 4. Juli 2013 (- C-312/11 - [Kommission/Italien]) und vom 11. April 2013 (- C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"]) ausgeführt, dass unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK ebenso wie unter "angemessenen Vorkehrungen" iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG materielle oder organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation oder die Aus- und Fortbildung zu verstehen sind, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (vgl. EuGH 4. Juli 2013 - C-312/11 - [Kommission/Italien];… 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49, 55; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 52 , BAGE 147, 60 ).
- BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11
Wartezeit - Leiharbeitnehmer
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Vielmehr sollen die Parteien während dieser Zeit prüfen können, ob sie sich dauerhaft vertraglich binden wollen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 859/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 147, 251). - BAG, 12.12.2013 - 8 AZR 838/12
Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Abgesehen davon, dass durch § 2 Abs. 4 AGG Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch im Fall einer diskriminierenden Kündigung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 18 ff., BAGE 147, 50), stützt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch nicht darauf, sie sei durch die Kündigung des beklagten Landes vom 8. März 2013 wegen einer Behinderung benachteiligt worden, sondern macht ausschließlich geltend, das beklagte Land habe dadurch gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, dass es kein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchgeführt oder zumindest eingeleitet habe. - BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13
Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Rn. 20 Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (dazu, dass Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG im AGG keine wortgleiche Umsetzung erfahren hat vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 42, BAGE 148, 158). - EuGH, 17.07.2008 - C-303/06
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG …
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Damit übereinstimmend hatte der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (- C-303/06 - [Coleman] Rn. 39, 42, Slg. 2008, I-5603) unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 16 und 20 der Richtlinie 2000/78/EG klargestellt, dass es sich bei den Vorkehrungen iSv. Art. 5 der Richtlinie um Maßnahmen handelt, mit denen den Bedürfnissen behinderter Menschen bei der Arbeit Rechnung getragen und der Arbeitsplatz dieser Menschen entsprechend ausgestaltet werden soll und dass "Angemessenheit" bedeutet, dass die Maßnahmen geeignet und im konkreten Fall erforderlich sind. - BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 482/12
AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung
Auszug aus BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Dabei kann die Benachteiligung statt in einem aktiven Tun auch in einem Unterlassen liegen (vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 32; BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 34;… 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25, BAGE 142, 158). - BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche …
- BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13
Schwerbehindertenvertretung - Konzern
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2014 - 1 Sa 23/13
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs 2 AGG wegen unterlassener Durchführung des …
- EuGH, 04.07.2013 - C-312/11
Die Mitgliedstaaten müssen alle Arbeitgeber dazu verpflichten, praktikable und …
- BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren
Rn. 14 4. In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX eine positive Maßnahme iSv. § 5 AGG sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ist (dafür Kohte jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3) und vor allem, ob das Unterlassen einer solchen Maßnahme an sich eine Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG sein kann (offengelassen von BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27, BAGE 155, 61).Die Vorschrift kommt - wie schon zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entschieden (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27, BAGE 155, 61;… 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33 f.) - während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung.
Dies zeigt, dass das Präventionsverfahren wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nur zu durchlaufen ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und ein nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG geeigneter Grund erforderlich ist (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61;… 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 34).
Soweit § 167 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten ausreichen lässt, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, beruht dies darauf, dass das in § 167 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG zuvorkommen soll (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61;… 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293).
Es bedarf noch nicht einmal irgendwie gearteter "Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis" iSv. § 167 Abs. 1 SGB IX (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 29, BAGE 155, 61).
Das Verfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist selbst keine angemessene Vorkehrung iSd. Bestimmungen, sondern stellt "lediglich" einen Suchprozess dar, mit dem angemessene Vorkehrungen ermittelt werden können (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 21 ff., BAGE 155, 61; Kohte jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3).
Hierfür spricht freilich nichts (aA BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 19 f., BAGE 155, 61).
Da die UN-BRK auch Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts ist (…BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 41, BAGE 169, 267; 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, BAGE 155, 61), sind die Regelungen der UN-BRK sowie der in ihrem Licht auszulegenden Richtlinie 2000/78/EG bei der Anwendung der Generalklauseln, vor allem bei der Prüfung des § 242 BGB zu berücksichtigen.
- BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers …
Rn. 41 (1) Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, BAGE 155, 61).Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (…EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, aaO;… 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27, BAGE 153, 187;… 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60).
Gemeint sind geeignete materielle oder organisatorische Maßnahmen, die der einzelne Arbeitgeber im Rahmen der Zumutbarkeit zu ergreifen hat, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten und dem behinderten Arbeitnehmer ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen (…vgl. EuGH 11. September 2019 - C-397/18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64;… 4. Juli 2013 - C-312/11 - 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49, 54, 55; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 22, BAGE 155, 61;… 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 52, BAGE 147, 60).
Hierdurch wird das Beteiligungsverfahren nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX weder eine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK noch Teil einer solchen (vgl. zum Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 25, BAGE 155, 61).
- BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 571/20
BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?
Rn. 19 aa) Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 20, BAGE 155, 61).BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 19 ff., BAGE 155, 61).
Rn. 21 (2) Weder die Richtlinie 2000/78/EG noch die Bestimmungen der UN-BRK verlangen ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung angemessener Vorkehrungen (…vgl. zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 44, BAGE 169, 267; zum Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 23 ff., BAGE 155, 61).
- LAG Köln, 12.09.2024 - 6 SLa 76/24
Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei …
Die Pflicht des Arbeitgebers aus § 167 Abs. 1 SGB IX bei aufkommenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren durchzuführen, ist nicht auf den Zeitraum nach Ablauf der Wartezeit aus § 1 Abs. 1 KSchG beschränkt (entgegen BAG v. 21.04.206 - 8 AZR 402/14).Soweit der 8. Senat des BAG zuletzt eine andere Auffassung vertreten hat (BAG v. 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 -), überzeugt er die erkennende Berufungskammer ebenso wenig, wie die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in der streitgegenständlichen Entscheidung, auf deren Ausführungen ab Seite 8 Bezug genommen wird.
Rn. 70 Der Sinn und Zweck der Regelung über das Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 SGB IX, nämlich durch ein präventives Vorgehen die Integration der schwerbehinderten Menschen zu fördern, bestehende Arbeitsverhältnisse möglichst aufrecht zu erhalten und bei aufkommenden Problemen die sachkundigen Stellen bei der Suche nach Lösungen einzubeziehen (BAG v. 21.04.20216 - 8 AZR 402/14), spricht sogar deutlich gegen eine zeitliche Beschränkung.
Solche zweckwidrigen Ergebnisse hat der 8. Senat in seiner Entscheidung vom 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich.
Die Revision war für den Kläger zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des 8. Senats - 8 AZR 402/14 - abweicht.
- ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung
Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69).Rn. 19 c) Nach Art. 2 Unterabs. 3 VN-BRK sind vom Diskriminierungsverbot alle Formen der Diskriminierung erfasst, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen (vgl. zur Rezipierung im nationalen Recht: BAG…, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 -, BAGE 172, 78-98, Rn. 50; Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 19).
Rn. 24 a) Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bedeutete eine Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 164 Abs. 2 SGB IX. Ob bereits das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen nach § 167 Abs. 1 SGB IX beziehungsweise eine Verletzung der Pflichten aus § 164 Abs. 4 SGB IX selbst eine Benachteiligung im Sinne von § 164 Abs. 2 SGB IX bedeutete, kann dahinstehen (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 27).
Rn. 27 (1) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängernorm (vgl. Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 27 ff.) ist der Arbeitgeber auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
Rn. 35 (c) Auch die vom 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeführten Praktikabilitätsüberlegungen (Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 32) vermögen nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme einer ungeschriebenen Anwendungseinschränkung für § 167 Abs. 1 SGB IX zu rechtfertigen (vgl. auch Kohte, jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1).
In solchen Fällen besteht zudem die Möglichkeit einer Verlängerung der Einarbeitungs- und Erprobungsphase (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 -, BAGE 155, 61-69, Rn. 33) ohne dauerhaftes Bindungsrisiko für den Arbeitgeber im Wege der Erprobungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.
- BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen …
Durch die dem Arbeitgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX aF auferlegten Verhaltenspflichten soll demnach zwar möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet, die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht und die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen verhindert werden (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 24, BAGE 155, 61).Soweit § 84 Abs. 1 SGB IX aF - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX aF geregelte präventive Verfahren dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61;… 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293).
- LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Präventionsverfahren vor Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in den …
(Rn.55) An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9)) ist - auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und der Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) - festzuhalten.Das Integrationsamt ist bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in den ersten sechs Monaten nicht zu beteiligen (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 30).
Dort wird mit dem Begriff der "personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten" Schwierigkeiten an die Terminologie des KSchG, nämlich an die in § 1 Abs. 2 KSchG verwendeten Begriffe "Gründe … in der Person", "Gründe … in dem Verhalten" und "dringende betriebliche Erfordernisse" angeknüpft (s. zu § 84 Abs. 1 SGB IX BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28;… BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 39).
Soweit § 167 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives Verfahren ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (vgl. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28;… BAG 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30).
Es bedarf noch nicht einmal irgendwie gearteter "Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis" iSv. § 167 Abs. 1 SGB IX (s. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 29).
Der Arbeitgeber hat solche Kündigungen nach § 173 Abs. 3 SGB IX nur innerhalb von vier Tagen dem Integrationsamt anzuzeigen (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 30;… BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 39).
Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts an (zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX: BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27 ff.;… BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 - Juris Rn. 37-39).
Die erkennende Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 21 ff. - zu § 84 Abs. 1 SGB IX) an, wonach das Präventionsverfahren selbst keine im konkreten Einzelfall geeignete, erforderliche und dem Arbeitgeber zumutbare materielle oder organisatorische Maßnahme beschreibt, sondern lediglich ein Verfahren, dessen Ziel es ist, frühzeitig zu ermitteln, worauf die Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im konkreten Einzelfall zurückzuführen sind und ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Ziel zu erreichen, das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen.
- LAG Düsseldorf, 15.05.2025 - 11 SLa 449/24
Wartezeit; Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen; Diskriminierung
zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX: BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27; 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33 f.Insofern schließt sie sich den Gründen der Entscheidung der 1. Kammer des LAG Thüringen vom 04.06.2024 (…1 Sa 201/23, Rn. 55 ff.) an, die auf die Rechtsprechung des Achten, Sechsten und Zweiten Senats zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX rekurriert (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 27 ff.;… 28.06.2007 - 6 AZR 750/06, Rn. 37 ff. 07.12.2006 - 2 AZR 182/06, Rn. 25; so auch zB.
Denn mit den Begriffen der "personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten" Schwierigkeiten knüpft das Gesetz an die Terminologie in § 1 Abs. 2 KSchG an (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 28; 28.06.2007 - 6 AZR 750/06, Rn. 39).
Es bedarf noch nicht einmal irgendwie gearteter "Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis" iSv. § 167 Abs. 1 SGB IX (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 29).
Dass der Gesetzgeber den mit dem Präventionsverfahren verfolgten Zweck, schwerbehinderte Menschen vor einem Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen, von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte, ist indes - so der Achte Senat - "fernliegend" (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 31 f.).
Rn. 137 (bbb) Der Sechste und Achte Senat haben bereits festgestellt, dass die Ausgestaltung des Kündigungsschutzes behinderter Menschen auch innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gemeinschaftsrechtskonform ist (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 22; 28.06.2007 - 6 AZR 750/06, Rn. 43).
Das Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX stellt keine "angemessene Vorkehrung" im Sinne von Art. 5 RL 2000/78EG.88 dar, sondern lediglich ein Verfahren, dessen Ziel es ist, frühzeitig zu ermitteln, worauf die Schwierigkeiten im Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im konkreten Einzelfall zurückzuführen sind und ob gegebenenfalls welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Ziel zu erreichen, das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen (ausführlich BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 21).
- LAG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 10 Sa 49/20
Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - pfändbare Entschädigung - Höhe - …
Auch § 2 Abs. 4 AGG sperrt Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 13;… 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 19).. - ArbG Freiburg, 04.06.2024 - 2 Ca 51/24
Wartezeitkündigung - schwerbehinderter Arbeitnehmer - Präventionsverfahren - …
Bei Auftreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen sind Arbeitgeber auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21.04.2016 - 8 AZR 402/14).Vielmehr kann ein Arbeitgeber in der Wartezeit aus Motiven kündigen, die weder auf personen- noch auf verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen beruhen; es bedarf nicht einmal irgendwie gearteter Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn 29).
Rn. 43 - Soweit das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, Rn. 27 ff;… ebenso Linck in: Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, § 131 Rn. 5;… Gutzeit in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 73. Edition, Stand: 01.06.2024, § 167 SGB IX Rn. 9;… Zimmermann in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2021, § 198 Rn. 78; Fuhlrott, DB 2012, 2343) hingegen die Auffassung vertritt, dass der Arbeitgeber während der Wartezeit nicht verpflichtet sei, ein Präventionsverfahren durchzuführen, ist dem nicht zu folgen.
- ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. …
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 23 TaBV 1699/17
Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren auf Gleichstellung …
- ArbG Düsseldorf, 28.06.2024 - 1 Ca 18/24
- LAG Hessen, 07.11.2025 - 10 SLa 336/25
- ArbG Köln, 19.11.2025 - 18 Ca 6344/24
Wartezeitkündigung, Wartefrist, Kausalität, Behinderung, Schwerbehinderung, …
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 20 Sa 956/16
Pflichten des Arbeitgebers gegenüber höher eingeschränkten Mitarbeitern …
- LAG Thüringen, 22.01.2025 - 1 Sa 59/24
Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes als sogenannter "Vorfeldinitiator" …
- BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2018 - 5 Sa 220/18
Kündigung während der Wartezeit - Anhörung des Betriebsrats - Treuwidrigkeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2019 - 5 Sa 301/18
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Wiedereinstellung - schwerbehinderter …
- BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12
Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II - …
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 23.06.2023 - 3 Ca 939/22
Behinderung - Entschädigung - Diskriminierung - Schwerbehinderung - …
- LAG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 6 Sa 29/19
Entschädigung - Schwerbehinderung - Kündigung - Indizwirkung
- ArbG Gera, 29.11.2024 - 3 Ca 873/24
Kündigung einer Schwerbehinderten während der Probezeit - Entschädigung nach dem …
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2021 - 5 Sa 387/20
Wartezeitkündigung - Vertragsauslegung - Bruttoabsicherungsgehalt
- OLG Brandenburg, 03.02.2026 - 6 U 65/24
Regressansprüche eines Geschädigten wegen eines Wasserschadens an einem Gebäude; …
- ArbG Hamburg, 04.07.2024 - 29 Ca 110/24
Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Kündigung während der Wartezeit nach § 1 …
- LAG Thüringen, 25.04.2023 - 5 Sa 78/22
Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - Kündigungsabsicht - …
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2025 - 7 SLa 194/24
Kündigung in der Wartezeit - Treu und Glauben - Maßregelungsverbot - Darlegungs- …
- VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 1 K 17.02368
Keine nachträgliche Änderung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2024 - 6 SLa 15/24
Wartezeitkündigung - Maßregelungsverbot - Betriebsratsanhörung - Darlegungs-und …
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2021 - 5 Sa 13/21
Wartezeitkündigung - Treuwidrigkeit
- ArbG Siegburg, 17.06.2025 - 3 Ca 555/25
- KAGH, 29.11.2024 - M 2/24
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".