Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.06.2010

Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2010 - X R 60/08   

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https://dejure.org/2010,731
BFH, 18.05.2010 - X R 60/08 (https://dejure.org/2010,731)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2010 - X R 60/08 (https://dejure.org/2010,731)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - X R 60/08 (https://dejure.org/2010,731)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • openjur.de

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft; Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens; Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung; Abgrenzung zwischen ...

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 55 Abs 1, AO § 171 Abs 10, AO § 182 Abs 1, AO § 251, InsO § 35, EStG § 4 Abs 1 S 1
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 InsO, § 171 Abs 10 AO, § 182 Abs 1 AO, § 251 AO, § 35 InsO
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft

  • rewis.io

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung ...

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ESt als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzung der sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungsauflösung bei Mitunternehmerschaft erhöht Masseverbindlichkeit

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 62
  • ZIP 2009, 772
  • ZIP 2010, 1612
  • BB 2010, 1950
  • BB 2010, 2551
  • DB 2010, 1678
  • BStBl II 2011, 429
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.03.2008 - X R 60/04

    Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Die Belastung der Insolvenzmasse mit Steuerverbindlichkeiten sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäfte tätige und dadurch Vermögensmehrungen zur Insolvenzmasse gelangten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787).

    Dem Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 lasse sich diese Einschränkung nicht entnehmen.

    Mit Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 habe der BFH entschieden, dass trotz der Einkünfte aus der Konkursmasse der Einkommensteuerbescheid gegen den Konkursverwalter über das Vermögen des Mitunternehmers zu richten sei.

    Steuern, die auf Einkünften der Insolvenzmasse beruhen und zu Massekosten führen, sind durch Steuerbescheid festzusetzen (zu Vorstehendem vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, m.w.N.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 kann das FA die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) der Konkursmasse (Insolvenzmasse) der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen.

    In dem Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 hat der erkennende Senat entschieden, dass das Finanzamt die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter der Konkursmasse der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen kann.

  • BFH, 16.08.2001 - V R 59/99

    Grundstückslieferung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Das Urteil vom 16. August 2001 V R 59/99 (BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208) verlange, dass ein realer Vermögenswert zugeflossen sei.

    Entsprechend sei auch bei Verwertungshandlungen eines Absonderungsberechtigten die Zuordnung der Umsatzsteuer zu den Massekosten anerkannt (BFH-Urteil in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819).

    In dem Fall des Urteils in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208 sei der Verkaufserlös nach Freigabe gerade nicht in die Konkursmasse geflossen; gleichwohl sei die Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit erfasst worden.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208 gehört die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Konkurs durch den Gemeinschuldner nach "Freigabe" durch den Konkursverwalter zu den Massekosten und ist durch Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter festzusetzen.

  • BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Der Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) betreffe nur Einkommensteuervorauszahlungen.

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an (BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 71).

    Im Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641 heißt es, der Senat habe wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehöre oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung sei, nicht darauf ankomme, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden sei.

  • BFH, 07.04.2005 - V R 5/04

    Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07 (BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682) und vom 7. April 2005 V R 5/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) beruhten auf den Besonderheiten der Umsatzsteuer.

    Nach dem Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 komme es nur darauf an, ob es sich um eine ertragbringende Nutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände handele.

    Auch das BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 betrifft einen anderen Fall, nämlich die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit durch den Insolvenzschuldner.

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07 (BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682) und vom 7. April 2005 V R 5/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) beruhten auf den Besonderheiten der Umsatzsteuer.

    Der BFH habe durch Urteil in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 entschieden, dass auch die Umsatzsteuer zu den Masseverbindlichkeiten gehöre, die nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sei.

    Einzelne Entscheidungen sprächen eher dafür; im Verfahren des Urteils in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 sei eine Masseverbindlichkeit bejaht worden, obwohl der Insolvenzverwalter an der Entstehung der Umsatzsteuer nicht beteiligt gewesen sei (die Kommentarstelle bei Braun/Bäuerle sei daher zu eng); es komme darauf an, wann der Steuertatbestand vollständig verwirklicht worden sei.

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    So ist für die Umsatzsteuer maßgeblich, ob die umsatzsteuerpflichtige Leistung aus dem insolvenzbefangenen Vermögen erbracht worden ist (MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 70 ff.; vgl. auch Braun/Bäuerle, a.a.O., § 55 Rz 15); für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist unmaßgeblich, dass sie nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters beruht (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145 muss eine Insolvenzverbindlichkeit weder durch eine Handlung noch durch ein Unterlassen des Insolvenzverwalters entstanden sein; eine Begründung kraft Gesetzes könne ausreichen; danach ist die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert.

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 73/92

    Einkommensteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner im Konkurs als

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Weitergehend stellt die Rechtsprechung bei der Verwertung betrieblichen Vermögens (ganz formal) auf den Zeitpunkt der Realisation ab; nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Wertzuwächse (die stillen Reserven) entstanden sind (BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477, m.w.N.; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 72; kritisch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., S. 356 Rz 1472; einschränkend Braun/Bäuerle, a.a.O., § 55 Rz 26; ähnlich Frotscher, a.a.O., S. 121).
  • BFH, 15.02.2008 - XI B 179/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Vorsteuerrückforderungsanspruch als

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Entsprechend sei auch bei Verwertungshandlungen eines Absonderungsberechtigten die Zuordnung der Umsatzsteuer zu den Massekosten anerkannt (BFH-Urteil in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2014 - 6 K 2046/11

    Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und insolvenzfreier Forderung bei

    Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 05.03.2008 - X R 60/04 und vom 18.05.2010 - X R 60/08) sei die einheitliche Einkommensteuerschuld für 2007 in eine Insolvenzforderung, Forderung an die Insolvenzmasse und insolvenzfreie Forderung aufzuteilen.

    Dieses Ergebnis werde bestätigt durch das BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08.

    Allein maßgeblich sei, dass der Gewinn steuerrechtlich noch nicht während des Insolvenzverfahrens, sondern erst nach der Freigabe entstanden sei (Umkehrschluss aus dem BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08).

    Die einheitliche Einkommensteuerschuld für das Jahr 2007 ist aufzuteilen in Insolvenzforderungen, Forderungen an die Insolvenzmasse und insolvenzfreie Forderungen (BFH Urteile vom 05.03.2008 - X R 60/04 -, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 und vom 18.05.2010 - X R 60/08 -, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Forderungen gegenüber der Insolvenzmasse richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung der Forderung; die steuerliche Entstehung, bzw. Fälligkeit ist irrelevant (z.B. BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 33 bei Juris).

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Steueransprüche sind hingegen Masseschulden; insoweit ist eine Steuerfestsetzung vorzunehmen, die gegenständlich beschränkt ist auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die sich gegen den Insolvenzverwalter richtet (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 35).

    Masseverbindlichkeiten sind Steuerschulden, die sich aus echten Gewinnen ergeben, die aus der Verwertung der Masse resultieren: Dabei wird ganz formal auf den Zeitpunkt der Realisation abgestellt; wann die Wertzuwächse (stille Reserven) entstanden sind, ist irrelevant (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 37 und 40).

    Jedoch auch Einkommensteuerschulden, die sich daraus ergeben, dass eine Rückstellung aufgelöst wird, stellen Masseverbindlichkeiten dar, da die Nachversteuerung eines früheren vermeintlichen Aufwandes vorgenommen wird, nachdem sich heraus gestellt hat, dass diese frühere Gewinnminderung nicht, bzw. nicht in der vorgenommenen Höhe, geboten war (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 37 und 41).

    Bei der Bildung einer Rückstellung entsteht nicht ein aufschiebend bedingter Steueranspruch; der Gewinn und die daraus resultierende Steuer entstehen erst dann, wenn fest steht, dass die Gründe für die Bildung der Rückstellung entfallen sind (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 48).

    Die Begründung des BFH-Urteils vom 18.05.2010 - X R 60/08 ist zumindest missverständlich (s. hierzu Anm. Schmid in JurisPR-InsR 20/2010).

    Über den entschiedenen Sachverhalt hinaus ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, dass die Einkommensteuer, die aus der Aufdeckung stiller Reserven resultiert, nicht deshalb Insolvenzforderung ist, weil die Steuer bereits durch die Schaffung der stillen Reserven und damit vor Insolvenzeröffnung begründet worden sei.

    Das Urteil des BFH vom 18.05.2010 - X R 60/08 enthält weiter die allgemeine Aussage, dass es nicht darauf ankommt, dass die Gewinnerhöhung, auf der der Steueranspruch beruht, mit einer Liquiditätsmehrung einher geht.

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Zudem komme es nach der jüngeren Rechtsprechung bei der Qualifizierung einer Forderung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Masse bereichert sei (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung (z.B. § 38 der Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2. der Gründe; in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.1.).

    der Gründe; unter Geltung der InsO wurde dies bereits bestätigt: BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.c der Gründe; Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 19. August 2011  11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544, unter II.1.a, Revision anhängig unter Az. IX R 17/12; Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 2012  14 K 47/10, juris, unter 1.a, Revision anhängig unter Az. III R 16/12).

    a) Die als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizierende (Einkommensteuer-)Forderung hat das FA zu Recht durch (Einkommen-)Steuerbescheid festgesetzt und diesen dem Kläger als Bekanntgabeadressat bekanntgegeben (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.2. der Gründe; unter Geltung der KO: BFH-Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    der Gründe und vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.1.a sowie Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.1.).

    Betrifft diese Zurechnung von Vermietungseinkünften aus einer Erbengemeinschaft wie hier den Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird der Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erst nach der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht (so bereits, wenn auch für den Fall der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft: Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a).

    Dies betrifft nicht nur die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a), sondern auch den gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss.

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Nach dem zum Gewinnanteil an einer Mitunternehmerschaft ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.05.2010 - X R 60/08 (BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) genüge es für die Annahme einer Masseverbindlichkeit, dass die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand habe.

    Der gegen die Masse gerichtete Bescheid ist ein gegenständlich beschränkter Steuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt wird; er ist Teil des Festsetzungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    In diesem Fall kommt der gegen die Gesellschaft gerichtete Gewinnanspruch unmittelbar der Insolvenzmasse zugute (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 37).

    Seit seinem Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429 erachtet es der Senat --im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft-- zur Begründung einer Masseverbindlichkeit für ausreichend, wenn die Beteiligung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden.

    Letzteres sei anzunehmen, wenn die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in der (zur Masse gehörenden) Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GbR und der daraus entstehenden Teilhabe an deren Ergebnissen habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 41 f.).

    (3) Die Rechtsprechung des Senats wird in der Literatur überwiegend lediglich wiedergegeben und mit dem Hinweis versehen, dass der Insolvenzverwalter angesichts der BFH-Rechtsprechung regelmäßig zu prüfen habe, ob die Freigabe der Beteiligung zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten angezeigt sei (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO, Rz 72; Bremen in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 55 Rz 24; Damerius, Betriebs-Berater 2010, 2551; Schmittmann in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., Anhang Steuerrecht, Rz 122; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, § 55 Rz 40 f.; Petersen/Winkelhog in Sonnleitner, Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzplanverfahrens, 2017, Kap. 4 Rz 113).

    Darin nimmt er selbst eine entsprechende Unterscheidung vor und knüpft --für den Fall einer Mitunternehmerstellung des Insolvenzschuldners-- ausdrücklich an das Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429 an, nach welchem Einkommensteuerschulden, die aus einem zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GbR resultierten, Masseverbindlichkeiten seien.

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 5/20

    Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen

    Die Auffassung des FG widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.12.2009 - 8 C 9.09 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2152) sowie den BFH-Urteilen vom 18.05.2010 - X R 60/08 (BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) und vom 03.08.2016 - X R 25/14 (BFH/NV 2017, 317).
  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

    Hingegen sei das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 (X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) nicht einschlägig.

    Der BFH habe diese Grundsätze zur Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten wiederholt bestätigt (Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 4289).

    So habe der BFH in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) entschieden, dass die auf dem Gewinnanteil eines insolventen Mitunternehmers beruhenden Einkommensteuerschulden auch dann Masseverbindlichkeiten darstellten, wenn der Insolvenzmasse durch den Gewinnanteil kein Wert zugeflossen sei.

    Der so ermittelte Betrag werde auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögenssphären verteilt (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die durch Auflösung stiller Reserven entstandene Steuerforderung Masseverbindlichkeit, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt ist, und zwar auch dann, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Die auf die Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer stellt sich somit als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen dar (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. Oktober 2008 13 K 457/07, EFG 2009, 486 mit Anm. Loose, nachfolgend BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFH/NV 2010, 1685).

  • FG Sachsen, 23.04.2018 - 1 K 1356/14

    Körperschaftsteuer auf den durch rechtskräftigen Insolvenzplan entstandenen

    Eine Steuerforderung ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn der Sachverhalt, der zu ihrer Entstehung führt, bereits verwirklicht war (BFH-Beschluss vom 19. April 2011 - VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202 Rz. 7), wenn nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 48), wenn die Steuerforderung "ihrem Kern nach" entstanden war (BFH in BFH/NV 2011, 1202 Rz. 7).

    Die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen richtet sich demnach nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 - X R 60/08, BFHE 229, 62 , BStBl II 2011, 429 Rz. 33).

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 33, 48).

    Zu den kraft Gesetzes entstehenden Masseverbindlichkeiten zählen vor allem auch Steuerforderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstehen (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 34).

    Zwar fließt der Insolvenzmasse durch den Verzicht der Gläubiger kein Wert zu, die Insolvenzmasse ist aber durch die Verminderung der sie treffenden Verpflichtungen bereichert (vgl. BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 39).

    Masseverbindlichkeiten sind auch Steuerschulden, die sich aus der Entstehung eines Gewinns ergeben, der nicht zu einer Vermögensmehrung führt (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 37).

    Allein maßgeblich ist, dass der Gewinn steuerrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 39).

    § 55 Abs. 1 InsO sieht ausdrücklich vor, dass Masseverbindlichkeiten nicht nur durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen können (s. die Beispiele in BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 41).

  • BFH, 31.10.2018 - III B 77/18

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2.; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 32 ff.).
  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

    b) Über die Frage, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Einkommensteuerforderungen aus evtl. Gewinnanteilen an der Ärztegemeinschaft als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 2008  13 K 457/07, EFG 2009, 486, unter I.2.b; nachgehend BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz 164a; Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rz 4.212; so wohl auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 64; a.A. aber Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 192; Benne, Betriebs-Berater --BB-- 2001, 1977, 1987).

    Sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1., m.w.N.; in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    Er ist Teil des Festsetzungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    a) Der BFH hat bereits entschieden, dass Einkommensteuerschulden, die aus einem zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GbR resultieren, Masseverbindlichkeiten sind (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 36 ff.).

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

    Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) sind Masseverbindlichkeiten auch die Einkommensteuerschulden, die sich aus "echten" Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung der jeweiligen Grundstücksgemeinschaft ergeben (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 72; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl., S. 138); in diesem Fall kommt der gegen die Gemeinschaft gerichtete Anspruch am Überschuss unmittelbar der Insolvenzmasse zugute.

    Soweit der BFH in seinem o. a. Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, a.a.O. zwar nur unmittelbar entschieden hat, dass zu den Masseverbindlichkeiten auch die Einkommensteuerschulden gehören, die sich daraus ergeben, dass bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft durch Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) ein Gewinn entsteht, sind nach Auffassung des erkennenden Senats die dort dargelegten Grundsätze auf die im Streitfall vorliegenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an den Grundstücksgemeinschaften entsprechend anwendbar.

    Allein maßgeblich ist, dass der Überschuss steuerrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Die Entstehung der Steuerverbindlichkeit hat ihre Ursache in den (zur Masse gehörenden) Beteiligungen des Insolvenzschuldners an den Grundstücksgemeinschaften und die daraus entstehende Teilhabe an deren Ergebnissen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, a.a.O.).

    Ferner ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die zu einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ergangene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) auch anwendbar ist, wenn es - wie vorliegend - um nach Insolvenzeröffnung erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft geht, an der der Insolvenzschuldner beteiligt ist.

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • BFH, 01.06.2016 - X R 26/14

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des

  • BFH, 02.09.2010 - V R 34/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung -

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

  • BFH, 07.07.2020 - X R 13/19

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

  • BFH, 03.08.2016 - X R 25/14

    Masseschuld bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • FG Münster, 29.03.2011 - 10 K 230/10

    Streitige Zuordnung der Einkommensteuer zur Insolvenzmasse oder zum

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

  • FG Düsseldorf, 02.02.2011 - 7 K 3953/10

    Geltendmachung einer Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit gegenüber dem

  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
  • FG Münster, 29.11.2013 - 4 K 3607/10

    Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2013 - 1 K 159/12

    Einkommensteuer auf laufenden Gewinnen aus der Beteiligung an einer

  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

  • FG Niedersachsen, 19.01.2012 - 14 K 47/10

    Ein auf einer Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters beruhender

  • FG Schleswig-Holstein, 23.06.2014 - 5 V 176/13

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Beruhen auf nach der Eröffnung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12

    Einkommensteuer als Insolvenzverbindlichkeit bei insolvenzbedingter Realisierung

  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3529/07

    Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 4 K 1005/18

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit - Betriebsveräußerung durch

  • FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15

    Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung

  • FG München, 24.09.2021 - 8 K 1118/19

    Versorgungsbezüge aus der Notarkasse eines in Italien ansässigen vormaligen

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

  • FG Nürnberg, 17.03.2022 - 4 K 355/21

    Zuordnung des Veräußerungsgewinns aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 152/15

    Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei Auflösung des

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07

    Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20

    Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2015 - 1 K 1231/13

    Rückforderung von Eigenheimzulage im Insolvenzfall

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als

  • FG Münster, 16.11.2023 - 8 K 2770/21

    Grunderwerbsteuer - Ist die Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei

  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06

    Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung

  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im

  • FG Köln, 24.10.2012 - 9 K 2093/10

    Nichtigkeit eines gegenüber dem Insolvenzverwalter ergangenen Steuerbescheides

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Rechtsprechung
   BFH, 22.06.2010 - II R 40/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1256
BFH, 22.06.2010 - II R 40/08 (https://dejure.org/2010,1256)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2010 - II R 40/08 (https://dejure.org/2010,1256)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - II R 40/08 (https://dejure.org/2010,1256)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften - Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen - Vereinbarter Mindestkaufpreis - Mittelbare Schenkung

  • openjur.de

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften; Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen; Vereinbarter Mindestkaufpreis; Mittelbare Schenkung

  • Bundesfinanzhof

    BewG § 11 Abs 2, ErbStG § 12 Abs 2 S 1, BGB § 398, BGB § 413, BewG § 9 Abs 1, BewG § 9 Abs 2 S 1, FGO § 118 Abs 2, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 1 S 1
    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften - Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen - Vereinbarter Mindestkaufpreis - Mittelbare Schenkung

  • Bundesfinanzhof

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften - Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen - Vereinbarter Mindestkaufpreis - Mittelbare Schenkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2 BewG 1991, § 12 Abs 2 S 1 ErbStG 1997, § 398 BGB, § 413 BGB, § 9 Abs 1 BewG 1991
    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften - Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen - Vereinbarter Mindestkaufpreis - Mittelbare Schenkung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • Betriebs-Berater

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • rewis.io

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften - Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen - Vereinbarter Mindestkaufpreis - Mittelbare Schenkung

  • ra.de
  • rewis.io

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften - Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Verkäufen - Vereinbarter Mindestkaufpreis - Mittelbare Schenkung

  • rechtsportal.de

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • Der Betrieb

    Bewertung von geschenkten und anschließend verkauften Anteilen an KapGes.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschenkte Gesellschaftsanteile

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zugrundelegung des vereinbarten Mindestkaufpreises bei der Bemessung der Schenkungsteuer i.R.d. Schenkung von Anteilen an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft und direkt anschließendem Verkauf dieser Anteile

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewertung schenkweise zugewendeter und dann verkaufter Kapitalgesellschaftsanteile

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 182
  • BB 2010, 2269
  • BB 2010, 2551
  • DB 2010, 1976
  • BStBl II 2010, 843
  • NZG 2010, 1277
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 02.11.1988 - II R 52/85

    Ableitung des gemeinen Werts aus dem Kaufpreis eines kurz nach dem

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Es genügt auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat (BFH-Urteile vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80, und vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591).

    Der gemeine Wert, der nach § 9 Abs. 1 BewG im Regelfall der Bewertung zugrunde zu legen ist, wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80; BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 X B 103/98, BFH/NV 2000, 30).

    Die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Mindestkaufpreis als vereinbart anzusehen ist, ist dabei Tatfrage (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 30).

  • BFH, 09.11.1994 - II R 87/92

    1. Bestimmung des Schenkungsgegenstandes nach der Vermögensmehrung im Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Die Besteuerung richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt (BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 87/92, BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83).

    Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 bis 6 ErbStG an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH-Urteile in BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83; vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32; vom 6. März 1985 II R 114/82, BFHE 143, 287, BStBl II 1985, 380 zu II.a am Ende, und vom 30. Januar 1968 II 49/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371).

  • BFH, 13.03.1996 - II R 51/95

    Teilfinanzierter Anbau als mittelbare Grundstücksschenkung

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Es ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat und wesensgleich übergeht, "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 51/95, BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, mit weiteren Hinweisen).

    Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, sowie BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 II R 157/78, BFHE 129, 507, BStBl II 1980, 260; vom 3. August 1988 II R 39/86, BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025), sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (vgl. zum Gesellschaftsanteil als Zuwendungsobjekt: Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 15. Aufl., § 7 Rz 18; Moench/Weinmann, Erbschaftsteuergesetz, § 7 Rz 24).

  • BFH, 23.06.1999 - X B 103/98

    Aufgabegewinn: Gemeiner Wert von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Der gemeine Wert, der nach § 9 Abs. 1 BewG im Regelfall der Bewertung zugrunde zu legen ist, wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80; BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 X B 103/98, BFH/NV 2000, 30).

    Die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Mindestkaufpreis als vereinbart anzusehen ist, ist dabei Tatfrage (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 30).

  • BFH, 11.11.1998 - II R 59/96

    Gemeiner Wert von Geschäftsanteilen; Ableitung aus Verkäufen

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Verkaufsverhandlungen vor dem Stichtag eine Verständigung über den Mindestkaufpreis herbeigeführt wurde, dieser beim Verkauf der Anteile kurze Zeit nach dem Stichtag nicht unterschritten wurde und als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgehandelt angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 11. November 1998 II R 59/96, BFH/NV 1999, 908).
  • BFH, 06.03.1985 - II R 114/82

    Zur Abgrenzung einer Grundstücks- von einer Geldschenkung

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 bis 6 ErbStG an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH-Urteile in BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83; vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32; vom 6. März 1985 II R 114/82, BFHE 143, 287, BStBl II 1985, 380 zu II.a am Ende, und vom 30. Januar 1968 II 49/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371).
  • BFH, 03.08.1988 - II R 39/86

    - Gegenstand einer Schenkung, wenn der Bedachte mit Mitteln des Schenkers ein

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, sowie BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 II R 157/78, BFHE 129, 507, BStBl II 1980, 260; vom 3. August 1988 II R 39/86, BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025), sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (vgl. zum Gesellschaftsanteil als Zuwendungsobjekt: Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 15. Aufl., § 7 Rz 18; Moench/Weinmann, Erbschaftsteuergesetz, § 7 Rz 24).
  • BFH, 12.12.1979 - II R 157/78

    Steuerrechtliche Bewertung des als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, sowie BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 II R 157/78, BFHE 129, 507, BStBl II 1980, 260; vom 3. August 1988 II R 39/86, BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025), sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (vgl. zum Gesellschaftsanteil als Zuwendungsobjekt: Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 15. Aufl., § 7 Rz 18; Moench/Weinmann, Erbschaftsteuergesetz, § 7 Rz 24).
  • BFH, 05.03.1986 - II R 232/82

    Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aus

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Es genügt auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat (BFH-Urteile vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80, und vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591).
  • BFH, 30.01.1968 - II 49/64

    Fehlen einer Beurkundung - Einfacher Brief - Tag der Aufgabe - Freier Beweis -

    Auszug aus BFH, 22.06.2010 - II R 40/08
    Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 bis 6 ErbStG an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH-Urteile in BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83; vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32; vom 6. März 1985 II R 114/82, BFHE 143, 287, BStBl II 1985, 380 zu II.a am Ende, und vom 30. Januar 1968 II 49/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371).
  • BFH, 26.09.1990 - II R 50/88

    Gegenstand der Schenkung bei Zuwendung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf

  • BFH, 30.01.1976 - III R 74/74

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien und Anteile an

  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - IV 86/06

    Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft mit

  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (BFH-Urteile vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, Rz 13; vom 28. März 2012 II R 39/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712, Rz 25, und in BFHE 240, 287, Rz 21).
  • BFH, 28.03.2012 - II R 39/10

    Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener

    Die Besteuerung richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt (BFH-Urteile vom 9. November 1994 II R 87/92, BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83, und vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).

    Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 ErbStG an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH-Urteil in BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, m.w.N.).

    "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (BFH-Urteile vom 13. März 1996 II R 51/95, BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, und in BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).

    Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (BFH-Urteil in BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber der Anteile im Verhältnis zum Schenker nur über den Verkaufserlös, nicht aber über die Anteile frei verfügen durfte, sondern sich insoweit den Verfügungen des Schenkers unterzuordnen hatte (BFH-Urteil in BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).

    Dass die Klägerin gegenüber E nicht berechtigt war, über die auf sie übertragenen Anteile an der GmbH frei zu verfügen, ergibt sich insbesondere aus dem Zeitablauf und den Umständen beim Verkauf der Anteile an die V (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 4/11

    Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2

    Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Verkäufen "nach" dem Stichtag, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, m.w.N.) ebenfalls ausnahmsweise zur Ableitung des Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften heranzuziehen sind, wenn die Einigung über den Kaufpreis bereits vorher herbeigeführt war.

    d) Für die Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile genügt auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, m.w.N.).

  • FG München, 09.04.2014 - 4 K 1852/11

    Mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf von

    Die Besteuerung richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt (BFH-Urteile vom 9. November 1994 II R 87/92, BStBl II 1995, 83, und vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843).

    Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 ErbStG a.F. an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843).

    "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (BFH-Urteile vom 13. März 1996 II R 51/95, BStBl II 1996, 548 und vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843).

    Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber der Anteile im Verhältnis zum Schenker nur über den Verkaufserlös, nicht aber über die Anteile frei verfügen durfte, sondern sich insoweit den Verfügungen des Schenkers unterzuordnen hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843).

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 16/15

    Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines

    Für die Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG genügt nach der Rechtsprechung des BFH auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223, und vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2014 - II R 26/13

    Schenkungsteuer bei Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen

    b) In der Hingabe von Vermögensgegenständen kann mittelbar die Schenkung eines anderen Vermögensgegenstandes gesehen werden; "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (BFH-Urteile in BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188, und vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).
  • BFH, 30.01.2013 - II R 38/11

    Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes

    Nach dieser Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843, und vom 28. März 2012 II R 39/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712, Rz 25, je m.w.N.) ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat und wesensgleich übergeht.
  • FG Münster, 07.06.2017 - 8 K 2338/14

    Ist die Übertragung eines Grundstücks auf eine Stiftung steuerbefreit?

    Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung von der Möglichkeit einer mittelbaren (Grundstücks-)Schenkung aus (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.2017 II R 2/15, juris; BFH-Urteil vom 22.6.2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843; BFH-Urteil vom 28.11.1984 II R 133/83, BStBl II 1985, 159; BFH-Urteil vom 7.4.1976 II R 87-89/70, BStBl II 1976, 632, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 bis 6 ErbStG an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843 m.w.N.).

    Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbaren Schenkungen aller als Zuwendungsobjekte in Betracht kommenden Gegenstände und Rechte (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.2017 II R 2/15, juris; BFH-Urteil vom 22.6.2010 II R 40/08, BStBl II 2010, 843).

  • FG Münster, 15.04.2021 - 3 K 3724/19

    Ableitbarkeit des gemeinen Werts eines Anteils aus Einziehungen von

    Dass die Einziehungen erst mit dem Gesellschafterbeschluss vom 07.02.2015 und damit nach dem hier relevanten Stichtag 23.11.2014 stattgefunden hätten, während § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG auf Verkäufe unter fremden Dritten abstelle, die weniger als ein Jahr vor dem maßgeblichen Stichtag erfolgt sein, sei unerheblich, da nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.05.2013 II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223; 22.06.2010 II R 40/08, BStBl. II 2010, 843) ausnahmsweise auch ein nachfolgender Verkauf berücksichtigungsfähig sei, wenn die Einigung über den Kaufpreis bereits zuvor herbeigeführt worden sei.
  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 1680/15

    Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der

    Ausnahmsweise kann der gemeine Wert jedoch auch aus einem Verkauf kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt worden war (BFH, Urteile vom 11. November 1998 II R 59/96, BFH/NV 1999, 908 sowie vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).
  • FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 715/09

    Ableitung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen aus zeitnahen Verkäufen: Beginn

  • BFH, 08.09.2011 - II R 47/09

    Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne -

  • BFH, 22.10.2014 - II R 27/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.10.2014 II R 26/13 - Schenkungsteuer bei

  • FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen einer

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