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Rechtsprechung
   BFH, 20.07.2018 - IX R 3/18 (NV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35130
BFH, 20.07.2018 - IX R 3/18 (NV) (https://dejure.org/2018,35130)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2018 - IX R 3/18 (NV) (https://dejure.org/2018,35130)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18 (NV) (https://dejure.org/2018,35130)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 1 S 3, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 3, FGO § 126 Abs 4
    Ertragsteuerliche Beurteilung einer Einnahme für die Zurverfügungstellung eines eigenen Grundstücks zum Zwecke der ökologischen Aufwertung zu einer Ausgleichs-/Ersatzfläche

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ertragsteuerliche Beurteilung einer Einnahme für die Zurverfügungstellung eines eigenen Grundstücks zum Zwecke der ökologischen Aufwertung zu einer Ausgleichs-/Ersatzfläche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 126 Abs 4 FGO
    Ertragsteuerliche Beurteilung einer Einnahme für die Zurverfügungstellung eines eigenen Grundstücks zum Zwecke der ökologischen Aufwertung zu einer Ausgleichs-/Ersatzfläche

  • IWW

    § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 21 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 EStG, § 22 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Beurteilung einer Einnahme für die Zurverfügungstellung eines eigenen Grundstücks zum Zwecke der ökologischen Aufwertung zu einer Ausgleichs-/Ersatzfläche

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsmaßnahmen und Ökopunkte: Das Finanzamt gewinnt

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Einnahme für die Zurverfügungstellung eines eigenen Grundstücks zum Zweck der ökologischen Aufwertung zu einer Ausgleichs-/Ersatzfläche

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3
    Zahlung, Einkunftsart, Naturschutz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2709
  • BFH/NV 2018, 1266
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.2017 - 2 K 118/16

    Versteuerung des Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks …

    Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 3/18
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 2 K 118/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit es die Einkommensteuer für 2012 betrifft.

    Rn. 8 Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 10. März 2017 2 K 118/16 als unbegründet ab.

    das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 10. März 2017 2 K 118/16 betreffend die Einkommensteuer für 2012 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 22. April 2016 dahingehend abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen des Klägers um 33.600 EUR herabgesetzt wird.

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 25/13

    Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über …

    Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 3/18
    Rn. 14 a) Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt (z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 2014 IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz 14).

    Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den Bundesfinanzhof beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz 16, m.w.N.).

  • FG Münster, 09.06.2017 - 4 K 1034/15
    Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 3/18
    Er ist der Auffassung, die streitgegenständliche Zahlung sei antragsgemäß auf einen Zeitraum von 25 Jahren zu verteilen, da der Kläger sein Grundstück zur Nutzung überlassen habe und § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfordere, dass in der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit eine Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren festgelegt werde; ausreichend sei, dass --wie auch das FG Münster entschieden habe (vgl. Urteil vom 9. Juni 2017 4 K 1034/15 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1268)-- der Vertrag nach Inhalt und Zweckbestimmung auf eine Nutzung von mehr als fünf Jahren angelegt sei.
  • FG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 2 K 217/21

    Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung nur bei Bestimmbarkeit des …

    Das Finanzamt ordnete die Nutzungsentschädigung daraufhin entsprechend dem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 3/18 (…Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2018, 1266) entschiedenen vergleichbaren Fall den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, ließ jedoch die beantragte Verteilung der Entschädigung auf 20 Jahre nicht zu, sondern setzte die Beträge jeweils im Jahr der Vereinnahmung einschließlich Umsatzsteuer an, abzüglich der im jeweiligen Jahr gezahlten Umsatzsteuer.

    Zur Begründung führte er aus, es handele sich um eine Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Juli 2017 IX R 3/18, BFH/NV 2018, 1266, Rz 22).

    Das vom Finanzamt benannte BFH-Urteil vom 20. Juli 2017 IX R 3/18 (BFH/NV 2018, 1266) sei vom VI. Senat des BFH durch das Urteil vom 4. Juni 2019 VI R 34/17 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2021, 5) weiterentwickelt worden.

    Durch das BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 3/18 (BFH/NV 2018, 1266) sei geklärt, dass es sich hierbei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handele.

    Das habe im Grundsatz auch der BFH mit dem Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 3/18 (BFH/NV 2018, 1266) anerkannt, dort sei die Anerkennung an der unbestimmten Laufzeit des Vertrages gescheitert.

    Für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 3/18, BFH/NV 2018, 1266; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG Kommentar, § 11 EStG Rz 125; Bergan/Martin in Lademann, EStG/KStG Kommentar, § 11 EStG Rz 108).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände - und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 der AO - feststellbar (bestimmbar) ist (im Ergebnis ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 26; offen gelassen im BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 3/18, BFH/NV 2018, 1266) und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.

    b) Der Streitfall ist dagegen mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 20. Juli 2018 IX R 3/18 (BFH/NV 2018, 1266) vergleichbar.

    Dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit über einen gewissen Zeitraum allein für eine Bestimmbarkeit ausreichen würde, lässt sich dem BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 3/18 (BFH/NV 2018, 1266) jedoch nicht entnehmen.

    Vergleicht man den Streitfall mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 20. Juli 2018 IX R 3/18 (BFH/NV 2018, 1266), wäre in dem vom BFH entschiedenen Fall eine Schätzung im Hinblick auf eine anzunehmende Laufzeit der Windenergieanlagen bis zu deren Beseitigung aus Sicht des Senats jedenfalls eher möglich gewesen als im Streitfall, in dem es an einem Anhaltspunkt für eine Schätzung fehlt.

  • BFH, 04.06.2019 - VI R 34/17

    Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Überlassung landwirtschaftlicher …

    Dabei kommt es entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung an, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 15).

    Im Übrigen geht auch das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 8. November 2012 - V R 15/12 (BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücksflächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen davon aus, dass mit einer solchen Überlassung ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (z.B. Rz 30 und 31 des BFH-Urteils in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455; ebenso BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 17 ff.), auch wenn es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um eine Vermietung oder Verpachtung handelt.

    Hierfür genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 24; HHR/ Kister, EStG, § 11 Rz 125;… Bergan/Martin in Lademann, a.a.O., § 11 EStG Rz 108).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände --und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung)-- feststellbar (bestimmbar) ist (im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1184, Rz 26; offen gelassen im BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 23) und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.

    Der Streitfall unterscheidet sich hierdurch auch von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18 zugrunde lag.

    Denn dort sah sich der BFH nach den Feststellungen des FG nicht in der Lage, "eine Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums anhand sonstiger (objektiver) Umstände" vorzunehmen (BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 - IX R 3/18, Rz 23).

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 18/22

    Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

    Rn. 12 a) Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt (z.B. Senatsurteile vom 11.02.2014 - IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz 14 und vom 20.07.2018 - IX R 3/18, Rz 14).

    Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 11.02.2014 - IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz 16 und vom 20.07.2018 - IX R 3/18, Rz 15).

    Hierfür genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2018 - IX R 3/18, Rz 24).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der (fünf Jahre überschreitende) Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände --und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung)-- feststellbar (bestimmbar) ist (BFH-Urteil vom 04.06.2019 - VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz 35; im Ergebnis ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz 26; offengelassen im Senatsurteil vom 20.07.2018 - IX R 3/18, Rz 23).

  • FG Schleswig-Holstein, 03.12.2019 - 2 K 118/16

    Bestimmung der Einkunftsart bei einem Entgelt für die Übernahme einer …

    Einspruch, Klage und Revision (unter dem Az. IX R 3/18) gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg.

    Im Übrigen sei der Streitgegenstand "Laufzeit bzw. Einnahmeverteilung" durch die Verfahren IX R 3/18 wegen Einkommensteuer 2012 bzw. IX R 19/18 wegen Einkommensteuer 2013 durchentschieden worden.

  • FG Münster, 20.10.2022 - 8 K 174/21

    Streit über die Zugehörigkeit der Gegenleistung für die Übernahme eines Ökokontos …

    Rn. 34 - Eine "Handelbarkeit" kann auch zivilrechtlich nur insoweit hergestellt werden, als der Grundstückseigentümer einem anderen einen (abtretbaren) Anspruch einräumt, das Grundstück für eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zu nutzen und in diesem Zusammenhang bestehende oder zu beantragende Ökopunkte zu nutzen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 20.07.2018, IX R 3/18, BFH/NV 2018, 1266 zu den ertragsteuerlichen Konsequenzen einer solchen Gestattung auf Zeit; BFH, Urteil vom 28.05.2013, XI R 32/11, BStBl II 2014, 411 zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen einer solchen Gestattung ohne Befristung).
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