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Rechtsprechung
   BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27585
BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19 (https://dejure.org/2020,27585)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2020 - IX R 30/19 (https://dejure.org/2020,27585)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - IX R 30/19 (https://dejure.org/2020,27585)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 173a, EStG § 26a, EStG VZ 2015
    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 173a AO, § 26a EStG 2009, EStG VZ 2015
    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

  • IWW

    § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG),... § 129 der Abgabenordnung (AO), § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173a AO, § 129 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 173 Abs. 1 AO, § 7 Abs. 4 EStG, § 26b EStG, § 33 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 129 Satz 1 AO, § 129 Satz 2 AO, Art. 97 § 9 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, § 90 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Pflicht der Finanzbehörden zur Berücksichtigung einer in den Akten zuvor gemeinsam veranlagter Eheleute befindlichen AfA-Tabelle hinsichtlich eines vermieteten ...

  • Betriebs-Berater

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

  • Betriebs-Berater

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173a
    Begriff des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 26a, EStG § 26b, AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 173a, EStG § 21, EStG § 7
    Steuererklärung, Zusammenveranlagung, Einzelveranlagung, Berichtigung, Änderung, Absetzung für Abnutzung, Prüfhinweis, EDV, Offenkundige Unrichtigkeit, Vermietung und Verpachtung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 26a ; EStG § 26b ; AO § 129 ; AO § 173 Abs 1 Nr 2 ; AO § 173a ; EStG § 21 ; EStG § 7

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2534
  • BFH/NV 2020, 1233
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (22)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Rn. 18 aa) Dabei wird das FG zu berücksichtigen haben, dass dieser Stelle grundsätzlich dasjenige bekannt ist, was sich aus den bei ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 28.04.1998 - IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).

    Rn. 19 bb) Ergibt sich die Tatsache oder das Beweismittel nicht aus den Akten, kommt es auf die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb der Finanzbehörde an, die für die Bearbeitung des Streitfalls organisationsmäßig berufen war (Senatsurteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).

    Rein privates Wissen des Beamten ist demgegenüber der Finanzbehörde nicht zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Rn. 29 aa) Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (z.B. Senatsurteil vom 16.09.2015 - IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz 17).

    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (Senatsurteil in BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040; BFH-Urteil vom 27.05.2009 - X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt Senatsurteil vom 10.12.2019 - IX R 23/18, BFHE 266, 297, Rz 19, m.w.N.).

    Rn. 33 (1) Zwar reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu können, ob der zuständige Sachbearbeiter des FA den im EDV-System erstellten Prüfhinweis übersehen bzw. vergessen hat --mit der Folge eines eigenen mechanischen Versehens-- (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 859) oder ob eine diesbezügliche Überprüfung zu einer neuen Willensbildung im Tatsachen- oder Rechtsbereich --mit der Folge eines § 129 AO ausschließenden Fehlers in der Sachverhaltsermittlung-- geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 297, Rz 24 ff.; vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407; vgl. zum Ganzen auch BeckOK AO/Füssenich, 12. Ed [15.04.2020], AO § 129 Rz 21).

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Im Streitfall sind das die tatsächlichen Voraussetzungen der AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG (vgl. Senatsurteil vom 26.11.1996 - IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422).

    Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das FA die Voraussetzungen des § 129 AO bereits deshalb verneinen konnte, weil die AfA in der Einkommensteuererklärung der Klägerin nicht angesetzt worden war und das FA ohne die Kenntnis der Akten der Vorjahre diesen Fehler der Klägerin als offenbare Unrichtigkeit nicht erkennen konnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; BFH-Urteile vom 31.07.1990 - I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.;… vom 23.01.1991 - I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2005 - 4 K 235/03, juris).

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es jedoch nicht auf die Kenntnis der Finanzbehörde als solcher, sondern auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an (BFH-Urteil vom 13.06.2012 - VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 24).

    Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, gelten auch dann nicht als bekannt, wenn für deren Bearbeitung dieselbe Person zuständig ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 27, m.w.N.).

  • BFH, 24.07.1996 - I R 62/95

    Bei einer Zusammenveranlagung muß sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Rn. 22 bb) Allerdings handelt es sich bei dem in § 173 Abs. 1 AO verwendeten Ausdruck "Steuerpflichtiger" um einen solchen der AO, der nach § 33 AO auszulegen ist (BFH-Urteil vom 24.07.1996 - I R 62/95, BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, unter II.1.b).

    Das Wesen der Zusammenveranlagung, das in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger besteht, und die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen danach nicht nur, dass sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen (insoweit BFH-Urteil in BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, unter II.1.b), sondern auch den gesamten Akteninhalt als eigenen zurechnen lassen muss.

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (Senatsurteil in BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040; BFH-Urteil vom 27.05.2009 - X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 1 K 212/02

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender AfA

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Rn. 33 (1) Zwar reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu können, ob der zuständige Sachbearbeiter des FA den im EDV-System erstellten Prüfhinweis übersehen bzw. vergessen hat --mit der Folge eines eigenen mechanischen Versehens-- (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 859) oder ob eine diesbezügliche Überprüfung zu einer neuen Willensbildung im Tatsachen- oder Rechtsbereich --mit der Folge eines § 129 AO ausschließenden Fehlers in der Sachverhaltsermittlung-- geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 297, Rz 24 ff.; vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407; vgl. zum Ganzen auch BeckOK AO/Füssenich, 12. Ed [15.04.2020], AO § 129 Rz 21).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 4/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung - …

    Auszug aus BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
    Rn. 33 (1) Zwar reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu können, ob der zuständige Sachbearbeiter des FA den im EDV-System erstellten Prüfhinweis übersehen bzw. vergessen hat --mit der Folge eines eigenen mechanischen Versehens-- (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - 1 K 212/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 859) oder ob eine diesbezügliche Überprüfung zu einer neuen Willensbildung im Tatsachen- oder Rechtsbereich --mit der Folge eines § 129 AO ausschließenden Fehlers in der Sachverhaltsermittlung-- geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 297, Rz 24 ff.; vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407; vgl. zum Ganzen auch BeckOK AO/Füssenich, 12. Ed [15.04.2020], AO § 129 Rz 21).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 116/88

    Keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO, wenn der Steuerpflichtige den …

  • BFH, 23.01.1991 - I R 26/90

    Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren …

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2005 - 4 K 235/03

    Versehentlich in der Einkommensteuererklärung nicht beantragte AfA-Beträge keine …

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes …

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - …

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im …

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte - …

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der …

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 48/06

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting bei Veranlagung der geschiedenen …

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines …

    Rn. 55 aa) Nachträglich bekannt werden Tatsachen oder Beweismittel i.S.d. Vorschrift, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (BFH, Urteile vom 26, Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233;… vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, m.w.N.).

    Innerhalb der Finanzbehörde kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an, nicht auf die Kenntnis der Finanzbehörde als solcher (BFH, Urteile vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH, Urteile vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7).

    Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein (BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (BFH, Urteile vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; vom 16. September 2015 IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 956).

    Soweit das Finanzamt auf Akten der Vorjahre zurückgreifen muss, liegt grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH, Urteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22; vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; FG Münster, Urteil vom 5. September 2012 12 K 1948/11 E, EFG 2012, 2183;… Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 129 Rn. 11).

    Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung werden dem Wortlaut nach vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst (BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245;… Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a Rz. 8).

    Entsprechend sieht auch die bisher zur Vorschrift des § 173a AO ergangene Rechtsprechung eine Änderung wegen ähnlicher (offenbarer) Unrichtigkeiten als nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (…BFH, Entscheidung vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245, bestätigt durch BFH, Urteil vom 26 Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

    Rn. 109 aa) Nachträglich bekannt werden Tatsachen oder Beweismittel i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (BFH-Urteile vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 14;… vom 5.12.2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, Rz. 24, m.w.N.).

    Innerhalb der Finanzbehörde kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an, nicht auf die Kenntnis der Finanzbehörde als solcher (BFH-Urteile vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 15;… vom 13.6.2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz. 24;… vom 28.4.1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458, Rz. 19).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 24; vom 10.2.2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7).

    Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (…BFH-Urteile vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 30).

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (…sog. "Übernahmefehler": z.B. BFH-Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.;… vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 29;… Senatsurteil vom 5.12.2019 13 K 2338/17 E, EFG 2020, 332, Rz. 43).

    Rn. 122 Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (…BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810;… vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 31).

    Diese wird nach dem eindeutigen Wortlaut - im Gegensatz zu § 129 AO - jedoch gerade nicht von § 173a AO erfasst (BFH-Urteil vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 37; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a AO, Rz 7; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 173a AO, Rz 20; v. Wedelstädt in Gosch, AO § 173a Rz 11; ebenso Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 173a Rz 1).

    Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, wonach das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung kein Schreib- oder Rechenfehler i.S. des § 173a AO sei (BFH-Urteil vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 37 mit Hinweis auf BT-Drucks. 18/7457, 87).

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung; …

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es jedoch nicht auf die Kenntnis der Finanzbehörde als solcher, sondern auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an (vgl. BFH, Urteile vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; und vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut und der amtlichen Überschrift erfasst § 173a AO nur Schreib- und Rechenfehler, hingegen keine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 129 AO (vgl. BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; BFH…, Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Änderung wegen ähnlicher (offenbarer) Unrichtigkeiten nicht vom Anwendungsbereich des § 173a AO erfasst (vgl. BFH…, Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803; BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Sie müssen sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen oder in den elektronisch gespeicherten Daten (zum Beispiel festsetzungsnahe Daten) für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (vgl. BFH, Urteile vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; vom 16. September 2015 IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 956 [BFH 29.11.2006 - I R 46/05]).

    Soweit das Finanzamt auf Akten der Vorjahre zurückgreifen muss, liegt grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor (vgl. BFH, Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22; und vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Der BFH fordert für eine offenbare Unrichtigkeit jedoch, dass sich die Unrichtigkeit aus den in der Akte befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (vgl. BFH, Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946; und vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 47/18

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des …

    Rn. 17 c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (…vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438;… vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
  • BFH, 18.07.2023 - IX R 17/22

    Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der Abgabenordnung (AO) bei …

    Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, Rz 31).

    Rn. 55 Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut der Vorschrift nur die Korrektur von Schreib- oder Rechtsfehlern, nicht aber die von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 AO zulässt (Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, Rz 37, m.w.N.).

  • BFH, 21.12.2021 - VII R 21/19

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage

    Andererseits ist das Wissen eines anderen Sachbearbeiters, der organisatorisch einer anderen Einheit des FA zuzurechnen ist --entsprechend der Rechtsprechung zu § 173 AO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz 18 f.)--, nicht dem konkret zuständigen Sachbearbeiter zuzurechnen.

    Zwar sind dieser auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 18.08.2015 - VII R 24/13, BFHE 250, 499, BStBl II 2016, 255, Rz 15, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1233, Rz 18).

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den …

    Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (…BFH-Urteile vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 30).

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (…sog. "Übernahmefehler": z.B. BFH-Urteile vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 29;… Senatsurteile vom 5.12.2019 13 K 2338/17 E, EFG 2020, 332, Rz. 43;… vom 30.6.2021 13 K 793/19, EFG 2021, 1603, Rz. 94).

    Rn. 67 Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (…BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810;… vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 31).

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19

    Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der …

    Rn. 51 Nachträglich bekannt werden Tatsachen oder Beweismittel i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (BFH-Urteile vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 14;… vom 5.12.2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588, Rz. 24, m.w.N.).

    Innerhalb der Finanzbehörde kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an, nicht auf die Kenntnis der Finanzbehörde als solcher (BFH-Urteile vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 15;… vom 13.6.2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz. 24;… vom 28.4.1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458, Rz. 19).

  • FG Köln, 21.02.2025 - 11 K 1676/22

    Abgabenordnung - Grobes Verschulden bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Rn. 24 Fehler und Nachlässigkeiten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar (BFH vom 26.05.2020 -- IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit -- nicht stets, aber im Einzelfall -- ausgeschlossen sein (BFH vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

  • FG Niedersachsen, 19.03.2026 - 5 K 137/25

    Rechenfehler; Schreibfehler; ERP-System; Fehlerhafter Steuerschlüssel in einem …

    Diese werden nach dem eindeutigen Wortlaut gerade nicht von § 173a AO erfasst (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    Ebenso werden Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt - z. B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software - sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233;… BFH-Beschluss vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803; Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. September 2022 9 K 203/21, EFG 2023, 161 sowie Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 - 3 K 1088/23

    Bilanzberichtigung nach Bestandskraft: Keine Änderung nach § 129 AO bei …

  • FG München, 20.04.2021 - 6 K 1311/18

    Steuerliche Behandlung von Einbringung

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20

    Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und …

  • FG Saarland, 17.11.2020 - 3 K 1069/17

    Nacherhebung' von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach …

  • FG Baden-Württemberg, 07.10.2025 - 5 K 2009/24
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