Rechtsprechung
| BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1, EStG § 22 Nr 3, EStG § 7 Abs 4, EStG VZ 2012, HGB § 255 Abs 1
Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits um die Haftung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Schrottimmobilien
- rechtsinformationen.bund.de
Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits um die Haftung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Schrottimmobilien
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 7 Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2012
Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits um die Haftung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Schrottimmobilien - IWW
§ 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 7 Abs. 4 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG, § 22 Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 EStG, § 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Ertragsteuerliche Behandlung des teilweisen Verzichts auf die Rückforderung eines zur Errichtung einer zur Erzielung von Einkünften dienenden Eigentumswohnung Darlehens im Zuge einer Vergleichsvereinbarung hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus ...
- Betriebs-Berater
Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits um die Haftung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Schrottimmobilien
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
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EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3
Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei per Vergleich vereinbartem Verzicht der immobilienfinanzierenden Bank auf weitere Forderungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ertragsteuerliche Behandlung des teilweisen Verzichts auf die Rückforderung eines zur Errichtung einer zur Erzielung von Einkünften dienenden Eigentumswohnung Darlehens im Zuge einer Vergleichsvereinbarung hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einkommenserhöhung bei Verzicht einer Bank auf Rückforderung von Teilen eines ausstehenden Darlehens
- zbb-online.com (Leitsatz)
Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei per Vergleich vereinbartem Verzicht der immobilienfinanzierenden Bank auf weitere Forderungen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Rückfluss von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung eines Rechtsstreits über die Finanzierung von sog. Schrottimmobilien
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Die Tatbestände des § 21 EStG
- Werbungskosten
- Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 11
Schadensersatz, Immobilien, Finanzierung, Darlehen, Vergleich - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Vergleichszahlung des Steuerpflichtigen an die darlehensführende Bank zum Ausstieg aus einer drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung mit einhergehenden Teilerlass der Darlehensschuld - Beinhaltet der im Rahmen eines Vergleichs geschlossene Teilerlass einer ...
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2019 - 13 K 1991/17
- BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Papierfundstellen
- BFHE 271, 218
- DB 2021, 934
- BStBl II 2023, 169
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (19)
- BFH, 31.01.2017 - IX R 26/16
Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
In Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.2017 - IX R 26/16 (BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341) könne nicht festgestellt werden, dass die X-Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus den Darlehensverträgen Schadensersatz für einen überteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des überteuerten Kaufpreises zu hoch aufgenommenen Darlehen oder nicht erzielbare zugesicherte Einnahmen habe leisten und im Wege der Aufrechnung habe abgelten wollen.Entsprechendes gilt für Schadensersatzleistungen, die Werbungskosten --wie beispielsweise zu viel bezahlte Schuldzinsen-- ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 23.03.1993 - IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748, m.w.N.; in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341; Blümich/Schallmoser, § 21 EStG Rz 240 "Schrottimmobilien";… Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 21 Rz 117 "Schadensersatzzahlungen"; vgl. auch Jäger, Deutsches Steuerrecht 2011, 155, 158; Weber-Grellet, Der Betrieb 2007, 2740, 2742).
Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag setzt allerdings voraus, dass sich zwei voneinander unabhängige, fällige Ansprüche gegenüberstehen (Senatsurteile vom 19.02.2002 - IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126; in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341).
Insbesondere Einzelheiten zur einzelfallbezogenen Schadensermittlung sind nicht geregelt worden (s. dazu Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz 19).
Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückzahlung von Schuldzinsen seitens der X-Bank ohne rechtlichen Grund erfolgt (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz 18); folglich wäre auch eine dahingehende Sachverhaltswürdigung nicht schlüssig.
Rn. 25 (3) Die Würdigung des FG, der Vergleich sei zur Beendigung der sowohl für den Kläger als auch für die X-Bank belastenden Prozesssituation geschlossen worden, ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz 19) jedenfalls möglich und in sich schlüssig; zwingend muss sie nicht sein (…BFH-Urteil vom 25.08.2010 - II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 96 Rz 135 und § 118 Rz 54).
- BFH, 13.03.2018 - IX R 18/17
Einkünfte aus Leistungen - "Break Fee"
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Rn. 29 aa) Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Senatsurteile vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 12, und vom 02.07.2018 - IX R 31/16, BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, Rz 24).Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (zum Ganzen: Senatsurteil vom 24.04.2012 - IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581: "Big Brother"; zuletzt Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 13).
Erforderlich ist eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung "ausgelöst" haben muss (zuletzt Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 14).
Rn. 38 dd) Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht ausreicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen, wenn der "Leistende" nicht die Möglichkeit hat, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die (Gegen-)Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen (Urteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 18: "Break Fee").
- BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14
Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Denn die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (vgl. nur Senatsurteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 38, m.w.N.).Diese Situation ist nicht mit dem Fall eines sog. "Berufsklägers" (vgl. FG Köln, Urteil vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskräftig: gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage eines "räuberischen Aktionärs") vergleichbar, welcher gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht Klage mit dem Zweck erhebt, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen (Urteil in BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 39, m.w.N.).
- BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16
Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Vielmehr ist die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und der X-Bank dadurch gekennzeichnet, dass auf beiden Seiten ein Bündel verschiedener Rechte und Pflichten besteht, das einen pauschalen Interessenausgleich herbeiführen soll (zum Merkmal der Gegenseitigkeit bei pauschalen Entschädigungszahlungen vgl. Senatsurteil vom 31.01.2017 - IX R 10/16, BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571, Rz 26: Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter). - BFH, 02.07.2018 - IX R 31/16
Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Rn. 29 aa) Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Senatsurteile vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 12, und vom 02.07.2018 - IX R 31/16, BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, Rz 24). - BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10
"Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des …
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (zum Ganzen: Senatsurteil vom 24.04.2012 - IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581: "Big Brother"; zuletzt Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 13). - FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Diese Situation ist nicht mit dem Fall eines sog. "Berufsklägers" (vgl. FG Köln, Urteil vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskräftig: gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage eines "räuberischen Aktionärs") vergleichbar, welcher gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht Klage mit dem Zweck erhebt, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen (Urteil in BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 39, m.w.N.). - BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04
Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Rn. 3 Im Jahr 2010 machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs einredeweise gegenüber der X-Bank geltend und berief sich dabei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 (BGHZ 168, 1) und vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 1226) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22.08.2008 - 6 U 167/06 (Verbraucher und Recht 2008, 386). - BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07
Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Rn. 3 Im Jahr 2010 machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs einredeweise gegenüber der X-Bank geltend und berief sich dabei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 (BGHZ 168, 1) und vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 1226) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22.08.2008 - 6 U 167/06 (Verbraucher und Recht 2008, 386). - BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts …
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19
Damit geht einher, dass das FG keine Feststellungen zum Bestehen eines hinreichend wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang --im Sinne einer Rückführung von Anschaffungskosten auf die Eigentumswohnung-- hat treffen können (zur maßgebenden Differenzierung zwischen Anschaffungspreisminderungen und Schadensersatzleistungen aufgrund eines rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrunds s. Senatsurteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 17; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.03.1992 - IV R 74/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96). - BFH, 19.08.2015 - X R 30/12
Unterstützungskasse - betriebliche Veranlassung von Versorgungsleistungen - …
- BFH, 19.02.2002 - IX R 36/98
Disagioerstattung bei Vorfälligkeitsentschädigung
- BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und …
- BFH, 23.03.1993 - IX R 67/88
Ersatzleistungen für nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG …
- BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07
Vertragsauslegung des FG
- BFH, 26.03.1992 - IV R 74/90
Schadensersatz von Steuerberater als steuerpflichtiger Ertrag
- BFH, 13.07.2000 - VI B 184/99
Negative WK
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2019 - 13 K 1991/17
Einkommensteuerliche Behandlung eines Vergleichs über den Erlass von …
- OLG Oldenburg, 22.08.2008 - 6 U 167/06
Aufklärungspflicht bei Zahlung einer Innenprovision
- BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/21
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags
§ 22 Nr. 3 EStG erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer erwerbsgerichteten Tätigkeit (Leistung) und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (BFH-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 32). - BFH, 28.09.2022 - II R 31/20
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20 - Bemessungsgrundlage …
Ist das der Fall, entfällt die Bindungswirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 05.12.2019 - II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15, und vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, Rz 18). - FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20
Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit …
Rn. 35 Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH, worauf das FA zu Recht hingewiesen hat, Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren, und nicht den sog. negativen Werbungskosten zuzuordnen (…vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470, m. w. N.; BFH-Urteil vom 10. November 2020 IX R 32/19, juris).
- BFH, 28.09.2022 - II R 32/20
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von …
Ist das der Fall, entfällt die Bindungswirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 05.12.2019 - II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15, und vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, Rz 18). - BFH, 07.11.2023 - VIII R 16/22
Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags
§ 22 Nr. 3 EStG erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer erwerbsgerichteten Tätigkeit (Leistung) und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (BFH-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 32). - BFH, 23.11.2023 - VI R 9/21
Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz …
Rn. 28 dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19 (BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169), mit dem der BFH über die einkommensteuerlichen Folgen eines Vergleichs im Rechtsstreit über die Finanzierung von sogenannten Schrottimmobilien entschieden hat. - BFH, 19.07.2022 - IX R 18/20
Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung
Lässt sich ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem finanzierten Immobilienerwerb (Schrottimmobilie) nicht feststellen, liegt in dem Darlehensverzicht auch keine Minderung der Anschaffungskosten (Senatsurteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218). - BFH, 21.11.2024 - VI R 12/22
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
Rn. 27 aa) Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Urteile vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 12 und vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 29).Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist (z.B. BFH-Urteile vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531, Rz 13 und vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 30).
- BFH, 23.02.2022 - II R 9/21
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei noch zu erschließendem Grundstück
Ist das der Fall, entfällt die Bindungswirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 05.12.2019 - II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15, und vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, Rz 18). - BFH, 09.07.2021 - IX R 11/20
Schadenersatzzahlungen eines Bergbauunternehmens für bergbaubedingte reparable …
Auch Schadenersatzleistungen, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen bei dieser Einkunftsart (BFH-Urteile vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218; vom 31.01.2017 - IX R 26/16, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, und vom 23.03.1993 - IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748). - BFH, 17.05.2023 - I R 29/20
Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008
- BFH, 22.05.2024 - VIII R 3/22
Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"
- FG Köln, 10.09.2025 - 3 K 194/23
Bitcoins - und die Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- FG Baden-Württemberg, 16.12.2021 - 12 K 1404/20
Entschädigung einer Bank für einen Rechteverzicht des ehemaligen Darlehensnehmers …
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