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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1993 - C-104/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7031
EuGH, 13.10.1993 - C-104/90 (https://dejure.org/1993,7031)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1993 - C-104/90 (https://dejure.org/1993,7031)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - C-104/90 (https://dejure.org/1993,7031)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; Verordnung (EWG) Nr. 112/90; ; Verordnung Nr. 2423/88 Art. 2

  • EU-Kommission PDF

    Matsushita / Rat

    Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b
    Gemeinsame Handelspolitik; Schutz gegen Dumpingpraktiken; Dumpingspanne; Bestimmung des Normalwerts; Vorrangig heranzuziehendes Kriterium; Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis; Vom Erzeuger kontrollierte Vertriebsgesellschaften; Rückgriff auf die von diesen ...

  • EU-Kommission

    Matsushita / Rat

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea; Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Hersteller- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.10.1993 - C-104/90
    9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, sowie vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87, Matsushita/Rat, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12).
  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.10.1993 - C-104/90
    19 Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe der Maßnahme erkennen können und daß der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe erfuellen kann (Urteile vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39).
  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus EuGH, 13.10.1993 - C-104/90
    19 Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe der Maßnahme erkennen können und daß der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe erfuellen kann (Urteile vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39).
  • EuGH, 10.03.1992 - 175/87

    Matsushita / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.10.1993 - C-104/90
    9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, sowie vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87, Matsushita/Rat, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12).
  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter …

    Rn. 177 Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).

    Überdies ist entschieden worden, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegen kann, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernimmt, die ergänzend zu den von der Gesellschaft für den Vertrieb seiner Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzutreten (Urteil Matsushita Electric Industrial/Rat, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat und Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - …

    Rn. 52 Das Gericht hat in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).".
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-191/09

    Rat und Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - …

    Rn. 50 Deshalb hat das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die Prüfung des Klagegrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, mit der Feststellung eingeleitet, dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, … der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern [kann], dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9)".

    Überdies sei entschieden worden, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegen könne, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernehme, die ergänzend zu den von der Gesellschaft für den Vertrieb seiner Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzuträten (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-200/09

    Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame …

    Rn. 50 Deshalb hat das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die Prüfung des Klagegrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, mit der Feststellung eingeleitet, dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, … der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern [kann], dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9)".

    Überdies sei entschieden worden, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegen könne, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernehme, die ergänzend zu den von der Gesellschaft für den Vertrieb seiner Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzuträten (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91

    Radio Telefis Eireann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP) …

    ( 108 ) Vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85 (Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10) und kürzlich vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-104/90 (Matsushita Electric Industrial/Kommission, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1994 - C-75/92

    Gao Yao (Hong-Kong) Hua Fa Industrial Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - …

    (16) - Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16); Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87 (Matsushita/Rat, Slg. 1992, I-1409 Randnr. 12); Urteil vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-104/90 (Matsushita/Rat, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).

    (21) - Urteil vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-104/90 (…a. a. O., Fußnote 16).

  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission …

    Rn. 84 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeiten innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass diese Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, EU:C:1993:837, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-468/15

    PT Musim Mas / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnungen (EU) Nr. …

    Rn. 40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeiten innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, EU:C:1993:837, Rn. 9).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-104/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,25566
Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-104/90 (https://dejure.org/1993,25566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.04.1993 - C-104/90 (https://dejure.org/1993,25566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. April 1993 - C-104/90 (https://dejure.org/1993,25566)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,25566) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Matsushita Electric Industrial Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Antidumpingzölle - Normalwert - Wirtschaftliche Einheit

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-104/90
    Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden.

    ( 13 ) Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg 1988, 5683), den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731), der Rechtssache 301/85 (Sharp/Rat, Slg. 1988, 5813), den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (TEC/Rat, Slg. 1988, 5855) sowie den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927) (Antidumpingzoll auf elektronische Schreibmaschinen); siehe insbesondere das Urteil in der Rechtssache 250/85, Brother/Rat, a. a. O., Randnr. 16, so wie es in Randnr. 12 des oben (Nr. 14) zitierten Urteils in der Rechtssache C-175/87 übernommen wurde.

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-104/90
    ( 13 ) Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg 1988, 5683), den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731), der Rechtssache 301/85 (Sharp/Rat, Slg. 1988, 5813), den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (TEC/Rat, Slg. 1988, 5855) sowie den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927) (Antidumpingzoll auf elektronische Schreibmaschinen); siehe insbesondere das Urteil in der Rechtssache 250/85, Brother/Rat, a. a. O., Randnr. 16, so wie es in Randnr. 12 des oben (Nr. 14) zitierten Urteils in der Rechtssache C-175/87 übernommen wurde.
  • EuGH, 05.10.1988 - 273/85

    Silver Seiko / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-104/90
    ( 13 ) Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg 1988, 5683), den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731), der Rechtssache 301/85 (Sharp/Rat, Slg. 1988, 5813), den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (TEC/Rat, Slg. 1988, 5855) sowie den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927) (Antidumpingzoll auf elektronische Schreibmaschinen); siehe insbesondere das Urteil in der Rechtssache 250/85, Brother/Rat, a. a. O., Randnr. 16, so wie es in Randnr. 12 des oben (Nr. 14) zitierten Urteils in der Rechtssache C-175/87 übernommen wurde.
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