Rechtsprechung
| EuGH, 13.03.2019 - C-128/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Polen/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 - Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - Erlass von Unionsrechtsakten - Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Tatsächliche Ausübung des ...
- Europäischer Gerichtshof
Polen/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 - Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - Erlass von Unionsrechtsakten - Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Tatsächliche Ausübung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 - Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - Erlass von Unionsrechtsakten - Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Tatsächliche Ausübung des ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 21.12.2016 - C-444/15
Associazione Italia Nostra Onlus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Im gleichen Sinne sieht Art. 3 Abs. 3 EUV vor, dass die Union insbesondere auf "ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität" hinwirkt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 42).Dies gilt auch für Art. 37 der Charta, der im Wesentlichen auf Art. 3 Abs. 3 EUV und auf den Art. 11 und 191 AEUV beruht (Urteil vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 62).
Rn. 132 Auch wenn feststeht, dass Art. 191 Abs. 2 AEUV verlangt, dass die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt, muss dieses, um mit dieser Bestimmung in Einklang zu stehen, nicht unbedingt das in technischer Hinsicht höchstmögliche sein (Urteil vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 44).
Rn. 135 Da jedoch bestimmte dieser Ziele und Grundsätze gegeneinander abgewogen werden müssen und die Anwendung der Kriterien komplex ist, muss sich die gerichtliche Nachprüfung zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 191 AEUV einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat (…Urteile vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech, C-284/95, EU:C:1998:352, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 46).
- EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Rn. 73 In Bereichen, in denen der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, überprüft der Gerichtshof jedoch nur, ob die Urheber des angefochtenen Rechtsakts in der Lage sind, zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, und zu diesem Zweck die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, klar und eindeutig darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 151 bis 153).In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, dem allein der Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 150).
Rn. 96 In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Maßnahmen, um die es in der angefochtenen Richtlinie geht, einen offenkundigen Fehler begangen hat und ob die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 170).
Der Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, indem nicht die besondere Situation nur eines Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union berücksichtigt wird, kann daher für sich genommen nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 167).
- EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
Safety Hi-Tech / S. & T. - Verordnung (EG) Nr. 3093/94 - Maßnahmen zum Schutz der …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Rn. 120 Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich die Republik Polen auf Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 191 AEUV über die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen bzw. über die ausgewogene Entwicklung der Regionen und bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech (C-284/95, EU:C:1998:352, Rn. 36 und 37).Rn. 133 Art. 191 AEUV sieht nämlich eine Reihe von Zielen, Grundsätzen und Kriterien vor, die der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Durchführung der Umweltpolitik zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech, C-284/95, EU:C:1998:352, Rn. 36).
Rn. 135 Da jedoch bestimmte dieser Ziele und Grundsätze gegeneinander abgewogen werden müssen und die Anwendung der Kriterien komplex ist, muss sich die gerichtliche Nachprüfung zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 191 AEUV einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat (Urteile vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech, C-284/95, EU:C:1998:352, Rn. 37, …und vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 46).
- EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
Deutschland/ Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 107), stütze diese Auslegung.Rn. 77 Das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), vermag diese Feststellung nicht zu entkräften, weil der Gerichtshof in dessen Rn. 107, auf die sich die Republik Polen beruft, nur die Frage untersucht hat, ob der Entscheidungsprozess, der zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts in der Rechtssache geführt hat, in der dieses Urteil ergangen ist, im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der relevanten Umstände mit der erforderlichen Zügigkeit durchgeführt wurde.
- EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Rn. 94 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (…vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78, und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 206). - EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Rn. 94 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78, …und vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 206). - EuGH, 07.10.2014 - C-399/12
Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Folglich ist nur das Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge sowie Klage- und Verteidigungsgründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, EU:C:2014:2258' Rn. 27). - EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Rn. 76 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Erlass eines Rechtsakts im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags kein Verstoß gegen die Pflicht des Parlaments und des Rates zur loyalen Zusammenarbeit sein kann, nur weil ihm eine Minderheit von Mitgliedstaaten widersprochen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 1992, Portugal und Spanien/Rat, C-63/90 und C-67/90, EU:C:1992:381, Rn. 53, sowie vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 66). - EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Der Unionsgesetzgeber kann nicht nur die Folgenabschätzung, sondern auch jede andere Informationsquelle berücksichtigen (…vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 36, 37 und 40, sowie vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 64 bis 66). - EuGH, 08.07.2010 - C-343/09
Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG …
Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-128/17
Der Unionsgesetzgeber kann nicht nur die Folgenabschätzung, sondern auch jede andere Informationsquelle berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 36, 37 und 40, …sowie vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 64 bis 66). - EuGH, 14.06.2016 - C-263/14
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …
- EuGH, 13.10.1992 - C-63/90
Portugal und Spanien / Rat
- EuGH, 24.06.1992 - C-137/91
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20
Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …
{FN:46} Vgl. Urteile vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, (…C-5/16, EU:C:2020:1001, Rn. 167), und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 106).{FN:58} Vgl. Rn. 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung sowie Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (…C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 83) und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).
{FN:62} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).
{FN:63} Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:76} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:78} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 130 und 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:153} Vgl. entsprechend zu Art. 191 Abs. 3 AEUV Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:166} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 129 bis 131).
{FN:239} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 73 bis 75).
{FN:240} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 76).
{FN:280} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 129 bis 131).
{FN:394} Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).
{FN:396} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 45).
{FN:397} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:479} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 106).
{FN:485} Vgl. u. a. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 106).
{FN:491} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 106).
{FN:588} Vgl. Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (…C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 83), und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).
- EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …
Rn. 65 Was die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so verlangt dieser Grundsatz, dass die Einschränkungen, die insbesondere durch Unionsrechtsakte an den in der Charta niedergelegten Rechten und Freiheiten vorgenommen werden können, nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194' Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031' Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.10.2024 - C-541/20
Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets
Der Unionsgesetzgeber kann nicht nur die Folgenabschätzung, sondern auch jede andere Informationsquelle berücksichtigen (Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 224 Ebenso ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn der Unionsgesetzgeber wesentliche Aspekte des von der Kommission vorgelegten Vorschlags ändert, Nr. 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung keine zwingende Verpflichtung zulasten des Unionsgesetzgebers schafft, die Folgenabschätzung der Kommission zu aktualisieren, sondern nur die Möglichkeit vorsieht, eine solche Aktualisierung vorzunehmen, wenn das Parlament und der Rat dies "für zweckmäßig und erforderlich halten" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).
Rn. 246 Wenn der betreffende Unionsrechtsakt Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten hat und die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen unter Berücksichtigung der mit diesem Rechtsakt verfolgten Ziele voraussetzt, kann der Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, indem die besondere Situation aller Mitgliedstaaten berücksichtigt wird, für sich genommen nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden (…Urteile vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 167, sowie vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 106).
Es trifft zwar zu, dass die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit die Pflicht zu gegenseitiger Amtshilfe umfasst, zu der insbesondere der Austausch relevanter Informationen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gehört, diese Pflicht erlaubt es einem dieser Mitgliedstaaten aber nicht, im Fall der Meinungsverschiedenheit darüber, ob die verfügbaren Informationen ausreichend, relevant oder zutreffend sind, allein aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 74 und 75).
Rn. 666 Unter diesen Umständen kann der Erlass eines Rechtsakts im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags kein Verstoß gegen die Pflicht des Parlaments und des Rates zur loyalen Zusammenarbeit sein, nur weil ihm mehrere Mitgliedstaaten widersprochen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 1196 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich das Parlament und der Rat beriefen und die sich aus den Urteilen vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (…C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 167), und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 106), ergebe, könne auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend übertragen werden.
- EuG, 31.01.2024 - T-745/20
Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff: Das Gericht bestätigt das Verbot des …
Diese Nummer sieht lediglich die Möglichkeit vor, eine Aktualisierung der Folgenabschätzung vorzunehmen, wenn das Parlament und der Rat dies "im Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess für zweckmäßig und erforderlich halten" (Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).Rn. 254 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 94).
In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, dem allein der Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 95).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-193/25
Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2024/3019 - Behandlung von kommunalem …
{FN:21} Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (…C343/09, EU:C:2010:419, Rn. 28), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (Marktstabilitätsreserve des Emissionsrechtehandels) (…C5/16, EU:C:2018:483, Rn. 150), und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe) (C128/17, EU:C:2019:194' Rn. 95).{FN:24} Urteile vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (Marktstabilitätsreserve des Emissionsrechtehandels) (…C5/16, EU:C:2018:483, Rn. 153), vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe) (C128/17, EU:C:2019:194' Rn. 73), und vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat (Mobilitätspaket) (…C-541/20 bis C-555/20, EU:C:2024:818, Rn. 218).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18
Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
{FN:85} Vgl. Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (…C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122 und 123), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (…C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 34), sowie vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 73).{FN:90} Vgl. Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 31), illustriert durch Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (…C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 36, 37 und 40), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (…C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 64 bis 66).
- EuG, 21.06.2023 - T-326/21
Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/ …
Rn. 88 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194), ergangen ist und in der es um die Nichtigerklärung einer Richtlinie ging, trug der klagende Mitgliedstaat vor, dass ihm die erforderlichen Informationen für eine angemessene Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Richtlinie geführt habe, vorenthalten worden seien.Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich dieses Vorbringen des als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaats nicht in dem Rahmen hielt, der durch die Anträge und Klagegründe der Hauptpartei, zu deren Unterstützung der Streitbeitritt erfolgt ist, festgelegt worden war, und damit unzulässig war (Urteil vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 78 bis 80).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21
Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt - …
{FN:10} Urteile vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus (…C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 62), und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 130).
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