Rechtsprechung
| EuGH, 21.09.2023 - C-143/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
ADDE u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) 2016/399 - Art. 32 - Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat - Art. 14 - ...
- doev.de
ADDE u. a. - Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen; Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie findet auf jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen ...
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Aushebelung der Rückführungsrichtline: Zurückweisung an EU-Binnengrenze rechtswidrig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine unmittelbare Abschiebung bei Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen - Keine unmittelbare Abschiebung bei Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zurückweisungen an Binnengrenzen rechtswidrig - Einreiseverweigerungen regelmäßig nur an den EU-Außengrenzen möglich
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
ADDE u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
ADDE u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
- EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Papierfundstellen
- NVwZ 2023, 1649
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 19.03.2019 - C-444/17
Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Rn. 23 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, EU:C:2019:220), entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 32 des Schengener Grenzkodex nicht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen gelte, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen werde und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig sei, auch wenn dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 25 dieses Kodex wegen einer ernsthaften Bedrohung für seine öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit Kontrollen an dieser Grenze wiedereingeführt habe.Solange sein Aufenthalt nicht etwa legalisiert wurde, ist er daher grundsätzlich den in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass diese beiden Fälle sich ausschließlich auf das Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats, wie sie Art. 2 des Schengener Grenzkodex definiert, beziehen und somit nicht das Überschreiten einer gemeinsamen Grenze von Mitgliedstaaten, die zum Schengen-Raum gehören, betreffen, auch wenn gemäß Art. 25 dieses Kodex an dieser Grenze wegen einer ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Mitgliedstaats Kontrollen wiedereingeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 45 und 67).
Daher steht diese Richtlinie auch nicht der Inhaftierung oder polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Drittstaatsangehörigen entgegen, der illegal aufhältig ist, wenn solche Maßnahmen aus dem Grund erlassen werden, dass dieser Staatsangehörige verdächtigt wird, einen anderen Straftatbestand als nur die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet verwirklicht zu haben, vor allem einen Straftatbestand, der die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats bedrohen kann (Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 66).
- EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Dieser Artikel steht jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht dem entgegen, dass dieser Drittstaatsangehörige, wenn er eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt, bis zu seiner Abschiebung in Haft genommen wird, sofern diese Inhaftnahme die in den Art. 15 bis 18 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 41 bis 48). - EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Rn. 41 Zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 ist u. a. darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gegenüber jedem illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 und unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53). - EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Die zwangsweise Abschiebung darf nach Art. 8 dieser Richtlinie nur als letztes Mittel eingesetzt werden und steht unter dem Vorbehalt von Art. 9 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Abschiebung in den dort genannten Fällen aufschieben müssen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 252). - EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Einreise einer Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle erfolgen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 45).
- VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 191.25
Zurückweisungen bei Grenzkontrollen sind rechtswidrig
Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie -, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger auch beim Aufgreifen an einer Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sofern sich diese ihrerseits im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (siehe EuGH, Urteil vom 21. September 2023 - C-143/22 - juris Rn. 32). - BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots?
Rn. 8 Dass allein diese jüngere Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs für das Verständnis der Art. 5, 6 und 9 RL 2008/115/EG maßgeblich ist, folgt auch daraus, dass sie in mehreren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt worden ist (…vgl. beispielhaft EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540], AA - Rn. 46 ff., 50 ff. und vom 21. September 2023 - C-143/22 [ECLI:EU:C:2023:689] - Rn. 41). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-387/24
Bouskoura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum …
{FN:24} Urteil vom 21. September 2023, ADDE u. a. (C-143/22, EU:C:2023:689, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:48} Vgl. entsprechend Urteil vom 21 September 2023, ADDE u. a. (C-143/22, EU:C:2023:689, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 20.10.2025 - XIII ZA 2/25
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das …
Rn. 7 c) Die Zurückweisungshaft setzt, wenn der Betroffene - wie hier - an einer Außengrenze zurückgewiesen worden ist, keinen Haftgrund voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Beschluss vom 18. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10; zur Zurückweisung an Binnengrenzen vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12 und 14 mwN; EuGH, Beschluss vom 21. September 2023 - C-143/22, NVwZ 2023, 1649 Rn. 34 bis 37 - Association Avocats pour la défénse des droits des étrangers). - VG München, 13.01.2025 - M 12 E 24.7265
Zurückweisung, Angabe des Zielstaats der Zurückweisung
Rn. 10 Mit Schriftsatz vom … Dezember 2024 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf die Entscheidung des EuGH vom 21. September 2024 (C-143/22) verwiesen, wonach auch bei Zurückweisungsentscheidungen die Rückführungsrichtlinie anzuwenden sei, womit es sowohl einer Rückkehrentscheidung als auch vor Abschiebung einer Befristungsentscheidung bedürfe, die beide unstreitig nicht ergangen seien.Rn. 18 Dass eine derartige Zielsstaatsbestimmung notwendig ist, wird im Übrigen auch durch die Rechtsprechung des EuGH (U.v. 21.9.2023 - C-143/22 - juris) gestützt.
- VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 192.25
Zurückweisung und Einreiseverweigerung eines Asylsuchenden an der …
Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie -, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger auch beim Aufgreifen an einer Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sofern sich diese ihrerseits im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (siehe EuGH, Urteil vom 21. September 2023 - C-143/22 - juris Rn. 32). - VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 193.25
Asylrecht (Somalia): Eilrechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung
Dies zeigt auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie -, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger auch beim Aufgreifen an einer Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sofern sich diese ihrerseits im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (siehe EuGH, Urteil vom 21. September 2023 - C-143/22 - juris Rn. 32).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
ADDE u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2008/115/EG - Regelung für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Verordnung (EU) 2016/399 - Vorübergehende Wiedereinführung von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
- EuGH, 21.09.2023 - C-143/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 07.06.2016 - C-47/15
Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
Insbesondere die beiden letztgenannten Rechtssachen, in denen die Urteile Affum und Arib u. a ergangen sind, sind für den vorliegenden Fall relevant.Rn. 3 In den vorliegenden Schlussanträgen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass eine Situation wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene wie die Situationen zu behandeln ist, die zu den Urteilen Affum und Arib u. a. geführt haben, und dass die Vorschriften der Richtlinie 2008/115 Anwendung finden.
Dieses Ergebnis ergibt sich meines Erachtens aus der Argumentation des Gerichtshofs in den Rechtssachen, in denen die Urteile Affum und Arib u. a ergangen sind.
{FN:4} Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431), vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408), und vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, im Folgenden: Urteil Arib u.
{FN:13} Vgl. Urteil Affum (Rn. 48).
{FN:14} Vgl. Urteil Affum (Rn. 48).
{FN:15} Vgl. Urteil Affum (Rn. 60).
{FN:16} Vgl. Urteil Affum (Rn. 61).
{FN:18} Vgl. Urteil Affum (Rn. 69).
{FN:19} Vgl. Urteil Affum (Rn. 70).
- EuGH, 19.03.2019 - C-444/17
Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
Rn. 20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Arib u. a. entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 32 des Schengener Grenzkodex nicht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen gelte, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen werde und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig sei, auch wenn dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 25 dieses Kodex wegen einer ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder seine innere Sicherheit Kontrollen an dieser Grenze wiedereingeführt habe.Rn. 21 Am 27. November 2020 entschied dieses Gericht, dass Art. L. 213-3-1 Ceseda, der vorgesehen habe, dass bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen einem Ausländer, der unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Schengener Übereinkommens komme, gemäß Art. L 213-2 Ceseda die Einreise verweigert werden könne, wenn er in den europäischen Teil des französischen Hoheitsgebiets eingereist sei, indem er unberechtigt eine Binnengrenze auf dem Land überschritten habe und in einem Gebiet zwischen dieser Grenze und einer zehn Kilometer dahinter gezogenen Linie kontrolliert worden sei, gegen die Richtlinie 2008/115 in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil Arib u. a. verstoße.
{FN:4} Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431), vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408), und vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, im Folgenden: Urteil Arib u.
a., EU:C:2019:220).
{FN:20} Vgl. Urteil Arib u. a. (…Rn. 67).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Arib u. a. (C-444/17, EU:C:2018:836, Nrn. 58 und 59).
{FN:30} Vgl. insoweit Urteile Arib u. a. (…Rn. 66), und vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (…C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 41 ff.).
- EuGH, 06.12.2011 - C-329/11
Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
{FN:4} Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431), vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408), und vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, im Folgenden: Urteil Arib u.{FN:26} Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31).
- EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
{FN:30} Vgl. insoweit Urteile Arib u. a. (…Rn. 66), und vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 41 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-444/17
Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Arib u. a. (C-444/17, EU:C:2018:836, Nrn. 58 und 59). - Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2015 - C-290/14
Skerdjan Celaj - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
{FN:29} Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Celaj (C-290/14, EU:C:2015:285, Nr. 50). - EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
{FN:4} Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431), vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408), und vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, im Folgenden: Urteil Arib u. - EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22
{FN:4} Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431), vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408), und vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, im Folgenden: Urteil Arib u.
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