Rechtsprechung
| EuGH, 28.11.2023 - C-148/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Commune d'Ans
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Staatlicher ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 2000/78/EG; Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung; Staatlicher Sektor; ...
- arbeitsrecht-hessen.de
Auch öffentliche Arbeitgeber können das Kopftuch verbieten
- recht-islam.de
Ein neutrales Verwaltungsumfeld rechtfertigt allgemeines Verbot religiöser Zeichen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Staatlicher ...
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung kann entscheiden, allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen zu verbieten
- lto.de (Pressebericht, 28.11.2023)
Religiöse Symbole: Auch öffentliche Arbeitgeber können das Kopftuch verbieten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Verwaltung kann Mitarbeiterinnen Kopftuch verbieten
- haufe.de (Kurzinformation)
Öffentliche Verwaltung darf allen Beschäftigten das Tragen von religiösen Zeichen verbieten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Öffentliche Verwaltung kann Mitarbeiterin das Tragen eine Kopftuches verbieten - Verbot des Tragens sichtbarer weltanschauliche oder religiöse Zeichen zur Schaffung eines vollständig neutralen Verwaltungsumfeld sachlich gerechtfertigt
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Commune d'Ans
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Commune de Ans
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
- EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 2593
- NVwZ 2024, 45
- EuZW 2024, 86
- NZA 2023, 1588
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, …
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Daraus folgt, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/78 die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).Rn. 25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die am Arbeitsplatz nur das Tragen von Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, die auffällig und großflächig sind, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn das Kriterium des Tragens solcher Zeichen untrennbar mit einer oder mehreren bestimmten Religionen oder Weltanschauungen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 bis 78, …sowie vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 31).
Rn. 26 Umgekehrt stellt eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine solche unmittelbare Diskriminierung dar, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (…Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).
Rn. 27 Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, nämlich keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52, …und vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 33 und 34).
Rn. 29 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das sichtbare Tragen jedes Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die diese Regel enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).
Rn. 30 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 führt eine solche Ungleichbehandlung jedoch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 60).
Der den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihren unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten damit zuerkannte Wertungsspielraum bei fehlendem Konsens auf Unionsebene muss jedoch mit einer Kontrolle einhergehen, die Sache der nationalen Gerichte und der Unionsgerichte ist und die insbesondere darin besteht, zu prüfen, ob die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt sind und ob sie verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 86 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Im Übrigen ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78, dass der Unionsgesetzgeber nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen der Gedanken-, der Weltanschauungs- und der Religionsfreiheit und den rechtmäßigen Zielen, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie geltend gemacht werden können, hergestellt hat, sondern es den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihren unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten sowie ihren Gerichten überlassen hat, diesen Einklang herzustellen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87).
Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, dass das Ziel der "exklusiven Neutralität", das sich die Gemeinde gesetzt hat, tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird und dass sich das in Art. 9 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsordnung festgelegte Verbot des Tragens jedes sichtbaren Zeichens u. a. weltanschaulicher und religiöser Überzeugungen auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 68).
Rn. 39 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das rechtmäßige Ziel, durch eine Politik der "exklusiven Neutralität" wie die in Art. 9 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsordnung festgelegte ein völlig neutrales Verwaltungsumfeld zu gewährleisten, nur dann wirksam verfolgt werden kann, wenn überhaupt keine sichtbaren Bekundungen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen erlaubt sind, wenn die Arbeitnehmer mit Personen, die die öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, oder untereinander in Kontakt stehen, da das Tragen jedes noch so kleinen Zeichens die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des angeblich verfolgten Ziels beeinträchtigt und damit die Kohärenz dieser Politik der Neutralität selbst in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 77).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Daraus folgt, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/78 die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).Rn. 25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die am Arbeitsplatz nur das Tragen von Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, die auffällig und großflächig sind, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn das Kriterium des Tragens solcher Zeichen untrennbar mit einer oder mehreren bestimmten Religionen oder Weltanschauungen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 bis 78, …sowie vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 31).
Rn. 26 Umgekehrt stellt eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine solche unmittelbare Diskriminierung dar, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (…Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).
Rn. 27 Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, nämlich keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52, …und vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 33 und 34).
Rn. 29 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das sichtbare Tragen jedes Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die diese Regel enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).
Rn. 30 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 führt eine solche Ungleichbehandlung jedoch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 60).
Der den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihren unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten damit zuerkannte Wertungsspielraum bei fehlendem Konsens auf Unionsebene muss jedoch mit einer Kontrolle einhergehen, die Sache der nationalen Gerichte und der Unionsgerichte ist und die insbesondere darin besteht, zu prüfen, ob die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt sind und ob sie verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 86 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Im Übrigen ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78, dass der Unionsgesetzgeber nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen der Gedanken-, der Weltanschauungs- und der Religionsfreiheit und den rechtmäßigen Zielen, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie geltend gemacht werden können, hergestellt hat, sondern es den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihren unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten sowie ihren Gerichten überlassen hat, diesen Einklang herzustellen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87).
Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, dass das Ziel der "exklusiven Neutralität", das sich die Gemeinde gesetzt hat, tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird und dass sich das in Art. 9 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsordnung festgelegte Verbot des Tragens jedes sichtbaren Zeichens u. a. weltanschaulicher und religiöser Überzeugungen auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 68).
Rn. 39 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das rechtmäßige Ziel, durch eine Politik der "exklusiven Neutralität" wie die in Art. 9 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsordnung festgelegte ein völlig neutrales Verwaltungsumfeld zu gewährleisten, nur dann wirksam verfolgt werden kann, wenn überhaupt keine sichtbaren Bekundungen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen erlaubt sind, wenn die Arbeitnehmer mit Personen, die die öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, oder untereinander in Kontakt stehen, da das Tragen jedes noch so kleinen Zeichens die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des angeblich verfolgten Ziels beeinträchtigt und damit die Kohärenz dieser Politik der Neutralität selbst in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 77).
- EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Rn. 22 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Religion" in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 sowohl das forum internum, d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum, d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28).Rn. 26 Umgekehrt stellt eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine solche unmittelbare Diskriminierung dar, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, …sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).
Rn. 29 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das sichtbare Tragen jedes Zeichens u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die diese Regel enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, …und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).
- EuGH, 02.09.2021 - C-570/19
Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die …
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Rn. 46 Zum anderen ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 2. September 2021, 1rish Ferries, C-570/19, EU:C:2021:664, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 2. September 2021, 1rish Ferries, C-570/19, EU:C:2021:664, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
S.C.R.L. - Religionsbezogene Kleidung am Arbeitsplatz darf verboten werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Rn. 25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die am Arbeitsplatz nur das Tragen von Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, die auffällig und großflächig sind, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn das Kriterium des Tragens solcher Zeichen untrennbar mit einer oder mehreren bestimmten Religionen oder Weltanschauungen verbunden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 bis 78, sowie vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 31).Rn. 27 Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, nämlich keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52, und vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 33 und 34).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Rn. 43 Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.04.2018 - C-152/17
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
Bursa Română de Mărfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 2. März 2023, Bursa Română de Mărfuri, C-394/21, EU:C:2023:146, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerfG, 29.09.2025 - 2 BvR 934/19
Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung - Erfolgreiche …
Rn. 16 (2) In den verbundenen Verfahren WABE und Müller - eingeleitet auf Vorabentscheidungsersuchen deutscher Arbeitsgerichte - sowie im Verfahren der belgischen Gemeinde Ans betonte der Gerichtshof der Europäischen Union demgegenüber, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie nur "einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" bilde (…vgl. EuGH, WABE und Müller, 15.07.2021, C-804/18 u.a., EU:C:2021:594, Rn. 44, 51, 85 f.; Commune d'Ans, 28.11.2023, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 34).Den Mitgliedstaaten verbleibe ein Wertungsspielraum, der es ihnen ermögliche, im Hinblick auf die Vielfalt der von ihnen verfolgten Ansätze in Bezug auf den Platz, den sie in ihrem Inneren der Religion oder weltanschaulichen Überzeugungen im öffentlichen Sektor einräumten, ihrem jeweiligen Kontext Rechnung zu tragen (…vgl. EuGH, WABE und Müller, 15.07.2021, C-804/18 u.a., EU:C:2021:594, Rn. 86; Commune d'Ans, 28.11.2023, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 34).
Rn. 18 Im Verfahren Commune d'Ans entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Gleichbehandlungsrichtlinie dahin auszulegen sei, dass eine interne Regel einer Gemeindeverwaltung, wonach Arbeitnehmern das Tragen von Kopftüchern generell verboten wird, damit gerechtfertigt werden könne, dass die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung ihres spezifischen Kontextes ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld schaffen möchte, sofern diese Regel im Hinblick auf diesen Kontext - der Gerichtshof weist hier vor allem auf den Grundsatz der Neutralität des öffentlichen Dienstes in Belgien hin (vgl. EuGH, Commune d'Ans, 28.11.2023, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 32) - und unter Berücksichtigung der verschiedenen betroffenen Rechte und Belange geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei (…vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 41).
In den Rechtssachen WABE und Müller (EuGH, WABE und Müller, 15.07.2021, C-804/18 u.a., EU:C:2021:594;… vgl. Rn. 16) sowie Commune d'Ans (EuGH, Commune d'Ans, 28.11.2023, C-148/22, EU:C:2023:924;… vgl. Rn. 18) nahm der Gerichtshof ausdrücklich auf den rahmensetzenden Charakter der Richtlinie Bezug.
Dieser Rahmen, der zugleich Ausdruck eines fehlenden Konsenses in diesen Fragen auf Unionsebene sei, belasse den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum im Hinblick auf die Vielfalt der von ihnen verfolgten Ansätze in Bezug auf den Platz, den sie in ihrem Inneren der Religion oder den Überzeugungen einräumten (…vgl. EuGH, WABE und Müller, 15.07.2021, C-804/18 u.a., EU:C:2021:594, Rn. 86; Commune d'Ans, 28.11.2023, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 34).
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Ungarn macht dagegen geltend, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Schutzes der grundlegenden Interessen der Gesellschaft in Bezug auf Fragen, die eng mit ihrer nationalen Identität verbunden seien, über einen Wertungsspielraum verfügten, wobei Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Commune d'Ans (C-148/22, EU:C:2023:378, Nr. 45) einen solchen Wertungsspielraum hervorgehoben habe. - EuGH, 17.03.2026 - C-258/24
Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem …
Rn. 46 Allerdings geht mit dem in Art. 10 der Charta garantierten Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das in Art. 21 Abs. 1 der Charta verankerte Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 40).Rn. 61 Wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lässt die Richtlinie 2000/78 den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum, der es ihnen erlaubt, ihrem jeweiligen Kontext Rechnung zu tragen, und räumt jedem Mitgliedstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Beurteilungsspielraum ein, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87 und 88, sowie vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 34 und 35).
- EuGH, 08.05.2024 - C-20/23
Instituto da Segurança Social u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Rn. 47 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Daher ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.12.2025 - C-417/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder …
Rn. 161 Was die Eignung einer Maßnahme angeht, zu gewährleisten, dass ein zwingendes Ziel des Allgemeininteresses erreicht wird, so ist nach ständiger Rechtsprechung eine Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn die darin vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C-61/22, EU:C:2024:251, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.03.2024 - C-10/23
Remia Com Impex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - …
Rn. 28 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten erforderlich, dass das nationale Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Schließlich ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.06.2026 - C-522/24
Die auf das Militärpersonal beschränkte Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus …
Daraus folgt, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.05.2026 - C-350/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 EUV - Art. 288 AEUV - Abkommen über den …
Insbesondere ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.10.2024 - C-16/23
FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im …
Rn. 35 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung insbesondere unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf das Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.09.2025 - C-802/23
Verbot der Doppelbestrafung: Eine Person darf in einem Mitgliedstaat nicht für …
Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-763/22
Procureur de la République () und d'une demande d'extradition) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
Nissan Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuGH, 20.03.2025 - C-763/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-371/24
Comdribus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2025 - C-522/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/78/EG - Begriff der …
- EuGH, 26.03.2026 - C-294/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Milch und Milcherzeugnisse - …
- EuGH, 05.03.2026 - C-561/25
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Commune d'Ans
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i - Art. 2 Abs. 5 - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i - Art. 2 Abs. 5 - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt schließt Kopftuchverbot für Gemeindebedienstete nicht aus - EuGH-Generalanwalt schließt Kopftuchverbot für Gemeindebedienstete nicht aus
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
- EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (21)
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
Rn. 51 Der Gerichtshof hat diesen Ansatz in den Urteilen WABE und MH Müller Handel sowie S.C.R.L. bestätigt und hinzugefügt, dass, da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung begründet, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder diesen Überzeugungen verbunden ist{FN-VERWEIS:30}.Wie der Gerichtshof im Urteil WABE und MH Müller Handel darüber hinaus festgestellt hat, ist der Umstand, dass einige Arbeitnehmer religiöse Gebote befolgen, die eine bestimmte Bekleidung vorschreiben, nicht geeignet, die vorstehenden Beurteilungen in Frage zu stellen.
{FN:4} Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, im Folgenden: Urteil G4S Secure Solutions, EU:C:2017:203), vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, im Folgenden: Urteil Bougnaoui und ADDH, EU:C:2017:204), vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C-804/18 und C-341/19, im Folgenden: Urteil WABE und MH Müller Handel, EU:C:2021:594), sowie vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. (Kleidungsstück mit religiösem Bezug) (C-344/20, im Folgenden: Urteil S.C.R.L., EU:C:2022:774).
{FN:18} Urteil WABE und MH Müller Handel (…Rn. 58).
{FN:19} Urteil WABE und MH Müller Handel (…Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:30} Urteile WABE und MH Müller Handel (…Rn. 52) sowie S.C.R.L. (…Rn. 33 und 34).
{FN:31} Urteil WABE und MH Müller Handel (…Rn. 53).
{FN:32} Urteile WABE und MH Müller Handel (…Rn. 72 und 73) sowie S.C.R.L. (…Rn. 31).
{FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil WABE und MH Müller Handel (…Rn. 61 und 62).
{FN:49} Urteil WABE und MH Müller Handel (…Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:50} Urteil WABE und MH Müller Handel (…Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:23} Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).
{FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).
{FN:25} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:296, Nr. 73) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 87).
{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 83).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20
Boriss Cilevičs u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
{FN:23} Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).{FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 86).
{FN:25} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:296, Nr. 73) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 87).
{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 83).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20
Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
{FN:22} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:296, Nr. 71).{FN:25} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:296, Nr. 73) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 87).
{FN:26} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:296, Nr. 86).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Cilevičs u. a. (C-391/20, EU:C:2022:166, Nr. 83).{FN:43} Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 81) ausführt, gehört es zu dieser Freiheit, dass "grundsätzlich der Unternehmer bestimmen darf, in welcher Art und Weise sowie unter welchen Bedingungen die im Betrieb anfallenden Arbeiten organisiert und erledigt werden sowie in welcher Form seine Produkte und Dienstleistungen angeboten werden".
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-188/15
Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston stellt eine Unternehmenspraxis, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
{FN:34} Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2016:553, Nr. 110).{FN:57} Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2016:553, Nr. 95).
- EuGH, 13.09.2011 - C-447/09
Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
Die Ermächtigungsvorschrift muss hinreichend genau sein, damit gewährleistet wird, dass die betreffende Maßnahme die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 genannten Anforderungen beachtet (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 61). - EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
Vgl. auch entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo (C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 43 bis 45). - EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
{FN:52} Urteil vom 12. Januar 2023, TP (Audiovisueller Monteur für das öffentliche Fernsehen) (C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.07.2021 - C-795/19
Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22
{FN:54} Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla (C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland …
- EuGH, 07.11.2019 - C-396/18
Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19
Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit …
- EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
- EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, …
- EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
- EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
- EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
S.C.R.L. - Religionsbezogene Kleidung am Arbeitsplatz darf verboten werden, wenn …
- EuGH, 09.09.2021 - C-208/20
Toplofikatsia Sofia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 Abs. 2 Buchst. …
- EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der …
- EuGH, 02.03.2023 - C-394/21
Bursa Română de Mărfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Ungarn macht dagegen geltend, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Schutzes der grundlegenden Interessen der Gesellschaft in Bezug auf Fragen, die eng mit ihrer nationalen Identität verbunden seien, über einen Wertungsspielraum verfügten, wobei Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Commune d'Ans (C-148/22, EU:C:2023:378, Nr. 45) einen solchen Wertungsspielraum hervorgehoben habe.
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