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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2012 - C-168/12 P(R)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33191
EuGH, 25.10.2012 - C-168/12 P(R) (https://dejure.org/2012,33191)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-168/12 P(R) (https://dejure.org/2012,33191)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-168/12 P(R) (https://dejure.org/2012,33191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • EuG, 17.02.2012 - T-572/11

    Samir Hassan gegen Rat der Europäischen Union. - Vorläufiger Rechtsschutz.

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-168/12
    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2012 in der Rechtssache T-572/11 R, Hassan/Rat, mit dem der Antrag auf einstweilige Anordnungen, insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (…ABl. L 218, S. 20) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (…ABl. L 218, S. 1), soweit diese Vorschriften den Antragsteller betreffen, zurückgewiesen wurde.
  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    Rn. 21 Soweit die Rechtsmittelführerin im ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes vorträgt, dass die für den Erlass von einstweiligen Anordnungen erforderlichen Voraussetzungen miteinander verknüpft seien, so dass der fumus boni iuris, der im vorliegenden Fall angeblich sehr ausgeprägt sei, eine Auswirkung auf die Beurteilung der Dringlichkeitsvoraussetzung hätte haben müssen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung und, wie der Präsident des Gerichts in Randnr. 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, kumulativ sind, so dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen sind, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C-268/96 P[R], Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], Randnr. 22).

    Rn. 23 Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er es für zweckmäßig erachtet, den mehr oder weniger vertretbaren vorgetragenen Gründen für den Nachweis des fumus boni iuris bei seiner Dringlichkeitsprüfung und gegebenenfalls bei der Abwägung der vorliegenden Interessen Rechnung tragen kann (Beschluss Hassan/Rat, Randnr. 24; in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 110).

    Rn. 25 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, auch wenn der Präsident des Gerichts das Vorliegen eines fumus boni iuris geprüft oder akzeptiert hätte, ihn dies nicht von der Prüfung der Dringlichkeitsvoraussetzung entbunden hätte und für sich alleine nicht zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hätte führen können (Beschluss Hassan/Rat, Randnr. 26).

    Rn. 41 Ferner ist im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt, wenn die fragliche Anordnung der ausschlaggebende Grund für den behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden ist (Beschlüsse Akhras/Rat, Randnr. 44, und Hassan/Rat, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-114/20

    P(R) und Belegging-Maatschappij" Far-East "/ EZB - Rechtsmittel - Beschluss im …

    Die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, muss also mittels entsprechender Belege die Beweise und Informationen beibringen, aus denen sich ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation ergibt (…vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 33).

    Rn. 54 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rechtsakts der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn der fragliche Rechtsakt die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 28, …sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 45).

    Rn. 65 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen; er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 23, …und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 31).

  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Regelung …

    Rn. 50 Nach alledem ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzung des fumus boni iuris bedarf (Beschluss vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 31).
  • EuG, 11.03.2013 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    Daher gestatten die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union über das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen den zuständigen nationalen Behörden, ausnahmsweise die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder zu genehmigen, mit denen im Prinzip Grundausgaben und der Grundbedarf gedeckt oder vertragliche Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden dieses Einfrierens eingegangen worden sind, erfüllt werden können sollen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C-644/11 P[R], Randnrn. 41, 42 und 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], Randnr. 39).

    Daher ist der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte vor dem Hintergrund der Anwendung dieser Ausnahmeverfahren der Genehmigung der Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder im Fall der Klägerin zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Qualitest FZE/Rat, Randnr. 66, und Hassan/Rat, Randnr. 40).

    Sollten die angefochtenen Rechtsakte nämlich für nichtig erklärt werden, könnte die Klägerin im Wege einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz in Geld erhalten, wobei nach ständiger Rechtsprechung für den Beweis der Tatsache, dass ein finanzieller Schaden grundsätzlich wiedergutgemacht werden kann, bereits die Möglichkeit der Erhebung einer solchen Klage genügt, auch wenn der Ausgang des betreffenden Rechtsstreits unsicher ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C-404/01 P[R], Slg. 2001, I-10367, Randnrn. 70 bis 75, und Hassan/Rat, Randnrn. 77 bis 81).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …

    Rn. 45 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausführt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Anordnung die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Akhras/Rat, C-110/12 P[R], EU:C:2012:507, Rn. 44, und Hassan/Rat, C-168/12 P[R], EU:C:2012:674, Rn. 28, sowie des Vizepräsidenten des Gerichtshofs EDF/Kommission, C-551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 41).
  • EuGH, 30.11.2021 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    Rn. 35 Auch wenn das Gewicht des fumus boni iuris einen gewissen Einfluss auf die Würdigung der Dringlichkeit hat, ändert dies nichts daran, dass es sich beim fumus boni iuris und bei der Dringlichkeit gemäß Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung um zwei verschiedene Voraussetzungen für eine Aussetzung der Durchführung handelt, so dass es Sache des Antragstellers bleibt, auch das Drohen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.07.2015 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame …

    Rn. 77 Jedenfalls lässt die Rechtsprechung des Präsidenten des Gerichtshofs offensichtlich den Schluss zu, dass ein Unternehmen, gegen das restriktive Maßnahmen verhängt worden sind, nicht mit Erfolg geltend machen kann, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden, wenn es sich auf die besonderen Unionsbestimmungen über das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen berufen kann, die die zuständigen nationalen Behörden ermächtigen, die Aufhebung des Einfrierens bestimmter Gelder ausnahmsweise zu genehmigen, da diese Bestimmungen es erlauben, Kosten und Grundbedürfnisse abzudecken oder vor dem Wirksamwerden des Einfrierens eingegangene vertragliche Pflichten zu erfüllen (Beschluss vom 11. März 2013, North Drilling/Rat, T-552/12 R, EU:T:2013:120, Rn. 21; vgl. auch in diesem Sinne Beschlüsse Qualitest FZE/Rat, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2012:354, Rn. 41, 42 und 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], EU:C:2012:674, Rn. 39].
  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und …

    Daher dürfen die zuständigen nationalen Behörden nur ausnahmsweise die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, wenn dies zur Deckung des Grundbedarfs der Betroffenen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C-644/11 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41, 42 und 44, sowie vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-207/20

    Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij "Far-East"/ EZB - Rechtsmittel - …

    Rn. 102 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen; er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 23, …und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 31).
  • EuG, 26.09.2017 - T-443/17

    António Conde & Companhia/ Kommission

    Si l'imminence du préjudice ne doit pas être établie avec une certitude absolue, sa réalisation doit néanmoins être prévisible avec un degré de probabilité suffisant [voir, en ce sens, ordonnances du 29 juin 1993, Allemagne/Conseil C-280/93 R, EU:C:1993:270, points 32 et 34, et du 14 décembre 1999, HFB e.a./Commission, C-335/99 P(R), EU:C:1999:608, point 67]. À cet égard, il y a lieu de rappeler qu'il ressort d'une jurisprudence constante que la requérante doit présenter au juge des référés des indications concrètes et précises, étayées par des documents détaillés démontrant la situation invoquée et permettant d'examiner les conséquences qui résulteraient probablement de l'absence d'adoption de la mesure demandée [voir, en ce sens, ordonnances du 16 décembre 2010, Almamet/Commission, C-373/10 P(R), non publiée, EU:C:2010:792, point 24, et du 25 octobre 2012, Hassan/Conseil, C-168/12 P(R), non publiée, EU:C:2012:674, point 33].
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